Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AL 6/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Reisekostenerstattung im Hinblick auf die Anreise zu einem Vorstellungstermin geltend machen kann.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.06.2005 eine Altersrente für Frauen. Neben dem Bezug dieser Rente erzielt sie zeitweise im Rahmen einer Tätigkeit als Souffleuse einen Hinzuverdienst. Bei der Beklagten hat sich die Klägerin fortlaufend arbeitssuchend gemeldet.
Am 01.12.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten im Hinblick auf die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins am 13.11.2006 bei der U und Q GmbH. Im Rahmen dieses Antrags gab sie an, als Selbstfahrerin mit privatem Kraftfahrzeug 370 km (Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt zu haben. Ferner legte sie ihrem Antrag eine Bestätigung der U und Q GmbH vor, wonach ihr für die Zeit vom 13.11.2006 bis 21.11.2006 keine Reisekosten erstattet worden seien.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der beantragten Reisekosten mit der Begründung ab, dass sie nicht zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne des § 45 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gehöre.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass sie im Vorfeld zu ihrem Vorstellungsgespräch telefonisch einen Antrag auf Reisekosten gestellt habe und man ihr auch gesagt habe, dass ihr Reisekosten prinzipiell zustünden. Sie sei als Rentnerin gezwungen, ein Zubrot hinzuzuverdienen. Die für sie in Frage kommenden Stellenangebote bei den Theaterbetrieben würden sich über das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Die im Zusammenhang mit den Bewerbungen anfallenden Reisekosten könne sie nicht selber tragen. Sie bitte daher um Gewährung von Reisekosten, um die Möglichkeit zu haben, eine Arbeit aufnehmen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass Reisekosten im Zusammenhang mit Fahrten u. a. zu Vorstellungsgesprächen nur für den begrenzten Personenkreis von Arbeitslosen und Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen übernommen werden könnten. Sie erhalte aufgrund des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 11.07.2005 seit dem 01.06.2005 laufend eine Altersrente für Frauen. Mit ihrer Antragsstellung auf Altersrente habe sie grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen zu wollen. Ferner habe sie erklärt, neben dem Bezug der Altersrente aus Erwerbstätigkeit zusätzliches Einkommen erzielen zu wollen. Da sie ihren Anspruch auf Altersrente nicht gefährden wolle, sei sie unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur noch in der Lage, geringfügige Beschäftigungen aufzunehmen. Eine geringfügige Beschäftigung liege vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB IV-). Sie stünde daher für versicherungspflichtige Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht zur Verfügung. Damit sei sie nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht und gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis des § 45 SGB III.
Die Klägerin hat am 17.01.2007 Klage erhoben.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie einen Anspruch auf Reisekosten habe und stützt sich dabei auf ihr Vorbringen zu ihrem Widerspruch. Sie meint, in der heutigen Gesellschaft, in der man bis zum 65. Lebensjahr oder sogar - vom Gesetzgeber in Zukunft vorgesehen - bis zum 67. Lebensjahr arbeiten müsse, sei es wirklich ein Hohn, dass nur junge Leute Reisekosten bewilligt bekämen. Wo sei da die Gleichberechtigung zwischen jung und alt?
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 10.11.2006 Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Reisekosten nicht zustünde, da sie nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins entstanden sind.
Gem. § 45 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Als unterstützende Leistungen können Kosten 1.für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2.in Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.
Förderungsfähig sind Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, wobei diese Personen arbeitssuchend gemeldet sein müssen.
Gem. § 119 I SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) 2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) 3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Beschäftigungslosigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das heißt vorübergehend tatsächlich ohne Beschäftigung ist. Wer aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist, steht nicht nur vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, da seine Beschäftigungslosigkeit endgültig ist.
Ausgehend hiervon ist schon fraglich, ob die Klägerin als Bezieherin einer Altersrente für Frauen beschäftigungslos im o. g. gesetzlichen Sinne sein kann. Denn im Hinblick auf den zugrunde liegenden Rentenantrag und den darauf beruhenden Altersrentenbezug ist davon auszugehen, dass die Klägerin endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte und ausgeschieden ist. Wenn sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einen Hinzuverdienst zu ihrer Rente erzielt, ist sie darauf beschränkt, lediglich geringfügige Tätigkeiten mit einem Maximalverdienst von 400,00 Euro monatlich wahrzunehmen. Insoweit wird sie auf Dauer nicht mehr in einem mehr als geringfügigen Umfang tätig werden, es sei denn, sie nimmt eine Gefährdung bzw. eine Einschränkung ihres Rentenanspruchs in Kauf.
Die Frage, ob unter diesen Gesichtspunkt eine dauerhaft bestehende Beschäftigungslosigkeit gegeben ist, kann jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin steht jedenfalls den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht mehr zur Verfügung.
Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht der Agentur für Arbeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer unter anderem eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende und zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1). Aufgrund des Altersrentenbezuges steht die Klägerin nicht mehr für versicherungspflichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Beklagte hat zutreffend den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie mit ihrem Rentenantrag zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen zu wollen. Insofern liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III vor.
Die Klägerin gehört nicht zu den Personenkreis der Arbeitslosen im o.g. Sinne.
Sie ist auch aus den vorgenannten Gründen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.
Gem. § 17 SGB III sind Personen von Arbeitslosigkeit bedroht, die 1.versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2.alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3.voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen im Sinne von § 17 Nr. 1 SGB III nicht, denn sie ist nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Insoweit ist auch nicht relevant, dass sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hat.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Reisekosten auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihr mündlich mitgeteilt worden ist, dass ihr prinzipiell Reisekosten zustünden. Darin ist keine Verwaltungsentscheidung im Sinnen von § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches zu sehen. Denn diese Mitteilung enthält keine auf ihren Einzelfall bezogene Leistungsentscheidung. Eine die Beklagte zur Leistungserbringung verpflichtende Zusicherung zur Übernahme von Reisekosten ist ebenfalls nicht gegeben, denn diese bedarf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gemäß § 46 Abs. 3 SGB III ermitteln sich Reisekosten im Sinne von § 45 SGB III bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z. B. Kfz) aus einem Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Danach kann maximal eine Wegstreckenentschädigung von 130,00 Euro berücksichtigt werden (§ 6 BRKG in Verbindung mit § 4 BRKG), so dass vorliegend der Gegenstandswert nicht den berufungsfähigen Wert von über 500,00 Euro (§ 144 I Nr. 1 SGG) erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Reisekostenerstattung im Hinblick auf die Anreise zu einem Vorstellungstermin geltend machen kann.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.06.2005 eine Altersrente für Frauen. Neben dem Bezug dieser Rente erzielt sie zeitweise im Rahmen einer Tätigkeit als Souffleuse einen Hinzuverdienst. Bei der Beklagten hat sich die Klägerin fortlaufend arbeitssuchend gemeldet.
Am 01.12.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten im Hinblick auf die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins am 13.11.2006 bei der U und Q GmbH. Im Rahmen dieses Antrags gab sie an, als Selbstfahrerin mit privatem Kraftfahrzeug 370 km (Hin- und Rückfahrt) zurückgelegt zu haben. Ferner legte sie ihrem Antrag eine Bestätigung der U und Q GmbH vor, wonach ihr für die Zeit vom 13.11.2006 bis 21.11.2006 keine Reisekosten erstattet worden seien.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der beantragten Reisekosten mit der Begründung ab, dass sie nicht zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne des § 45 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gehöre.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass sie im Vorfeld zu ihrem Vorstellungsgespräch telefonisch einen Antrag auf Reisekosten gestellt habe und man ihr auch gesagt habe, dass ihr Reisekosten prinzipiell zustünden. Sie sei als Rentnerin gezwungen, ein Zubrot hinzuzuverdienen. Die für sie in Frage kommenden Stellenangebote bei den Theaterbetrieben würden sich über das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Die im Zusammenhang mit den Bewerbungen anfallenden Reisekosten könne sie nicht selber tragen. Sie bitte daher um Gewährung von Reisekosten, um die Möglichkeit zu haben, eine Arbeit aufnehmen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass Reisekosten im Zusammenhang mit Fahrten u. a. zu Vorstellungsgesprächen nur für den begrenzten Personenkreis von Arbeitslosen und Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen übernommen werden könnten. Sie erhalte aufgrund des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 11.07.2005 seit dem 01.06.2005 laufend eine Altersrente für Frauen. Mit ihrer Antragsstellung auf Altersrente habe sie grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen zu wollen. Ferner habe sie erklärt, neben dem Bezug der Altersrente aus Erwerbstätigkeit zusätzliches Einkommen erzielen zu wollen. Da sie ihren Anspruch auf Altersrente nicht gefährden wolle, sei sie unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur noch in der Lage, geringfügige Beschäftigungen aufzunehmen. Eine geringfügige Beschäftigung liege vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB IV-). Sie stünde daher für versicherungspflichtige Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht zur Verfügung. Damit sei sie nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht und gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis des § 45 SGB III.
Die Klägerin hat am 17.01.2007 Klage erhoben.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie einen Anspruch auf Reisekosten habe und stützt sich dabei auf ihr Vorbringen zu ihrem Widerspruch. Sie meint, in der heutigen Gesellschaft, in der man bis zum 65. Lebensjahr oder sogar - vom Gesetzgeber in Zukunft vorgesehen - bis zum 67. Lebensjahr arbeiten müsse, sei es wirklich ein Hohn, dass nur junge Leute Reisekosten bewilligt bekämen. Wo sei da die Gleichberechtigung zwischen jung und alt?
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 10.11.2006 Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Reisekosten nicht zustünde, da sie nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins entstanden sind.
Gem. § 45 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Als unterstützende Leistungen können Kosten 1.für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2.in Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.
Förderungsfähig sind Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, wobei diese Personen arbeitssuchend gemeldet sein müssen.
Gem. § 119 I SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) 2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) 3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Beschäftigungslosigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das heißt vorübergehend tatsächlich ohne Beschäftigung ist. Wer aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist, steht nicht nur vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, da seine Beschäftigungslosigkeit endgültig ist.
Ausgehend hiervon ist schon fraglich, ob die Klägerin als Bezieherin einer Altersrente für Frauen beschäftigungslos im o. g. gesetzlichen Sinne sein kann. Denn im Hinblick auf den zugrunde liegenden Rentenantrag und den darauf beruhenden Altersrentenbezug ist davon auszugehen, dass die Klägerin endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte und ausgeschieden ist. Wenn sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einen Hinzuverdienst zu ihrer Rente erzielt, ist sie darauf beschränkt, lediglich geringfügige Tätigkeiten mit einem Maximalverdienst von 400,00 Euro monatlich wahrzunehmen. Insoweit wird sie auf Dauer nicht mehr in einem mehr als geringfügigen Umfang tätig werden, es sei denn, sie nimmt eine Gefährdung bzw. eine Einschränkung ihres Rentenanspruchs in Kauf.
Die Frage, ob unter diesen Gesichtspunkt eine dauerhaft bestehende Beschäftigungslosigkeit gegeben ist, kann jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin steht jedenfalls den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht mehr zur Verfügung.
Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht der Agentur für Arbeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer unter anderem eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende und zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1). Aufgrund des Altersrentenbezuges steht die Klägerin nicht mehr für versicherungspflichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Beklagte hat zutreffend den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie mit ihrem Rentenantrag zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen zu wollen. Insofern liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III vor.
Die Klägerin gehört nicht zu den Personenkreis der Arbeitslosen im o.g. Sinne.
Sie ist auch aus den vorgenannten Gründen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.
Gem. § 17 SGB III sind Personen von Arbeitslosigkeit bedroht, die 1.versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2.alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3.voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen im Sinne von § 17 Nr. 1 SGB III nicht, denn sie ist nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Insoweit ist auch nicht relevant, dass sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hat.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Reisekosten auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihr mündlich mitgeteilt worden ist, dass ihr prinzipiell Reisekosten zustünden. Darin ist keine Verwaltungsentscheidung im Sinnen von § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches zu sehen. Denn diese Mitteilung enthält keine auf ihren Einzelfall bezogene Leistungsentscheidung. Eine die Beklagte zur Leistungserbringung verpflichtende Zusicherung zur Übernahme von Reisekosten ist ebenfalls nicht gegeben, denn diese bedarf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gemäß § 46 Abs. 3 SGB III ermitteln sich Reisekosten im Sinne von § 45 SGB III bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z. B. Kfz) aus einem Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Danach kann maximal eine Wegstreckenentschädigung von 130,00 Euro berücksichtigt werden (§ 6 BRKG in Verbindung mit § 4 BRKG), so dass vorliegend der Gegenstandswert nicht den berufungsfähigen Wert von über 500,00 Euro (§ 144 I Nr. 1 SGG) erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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