Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 57/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 Kosten für die Unterkunft in Höhe von 252,58 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der an den Kläger zu bewilligenden Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 streitig.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin, E T, geboren am 00.00.1940, in ehelicher Gemeinschaft. Seine Ehegattin bezieht eine Altersrente und hierzu ergänzend Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGG XII).
Am 23.09.2004 hatte der Kläger erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 26.10.1992 sowie der Mietbescheinigung vom 21.01.2005 bewohnt er mit seiner Ehegattin eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 60,1 qm. Die monatliche Grundmiete beträgt 393,00 EUR, die zu entrichtenden Nebenkosten betragen 102,00 EUR und die Miete für eine Garage 15,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29.11.2004 hatte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 in Höhe von insgesamt 552,83 EUR bewilligt, wobei dessen Ehegattin nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Als Kosten der Unterkunft hatte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 241,83 EUR zugrunde gelegt.
Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung unzutreffend berechnet worden seien.
Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2005 hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als sie nunmehr für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2005 einen Betrag in Höhe von 552,81 EUR bewilligt und die Ehegattin des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einbezogen hatte. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 08.02.2005 hatte die Beklagte erneut die Berechnung der Leistungen dahin abgeändert, dass sie für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2005 563,58 EUR monatlich mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,58 EUR bewilligt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 31.02.2005 hatte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.03.2005 die Bewilligung der SGB II Leistungen des weiteren insoweit abgeändert, als sie einen monatlichen Betrag in Höhe von 780,17 EUR mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,60 EUR pro Kopf bewilligt hatte.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Unterkunftskosten für die Kaltmiete die angemessenen Unterkunftskosten nicht unerheblich mit 90,00 EUR monatlich übersteigen würden. Er werde aufgefordert, sich um angemessene Kosten bzw. um eine angemessene Wohnung zu bemühen.
Mit Antrag vom 31.03.2005 begehrte der Kläger die Fortzahlung der SGB II Leistungen. Im Rahmen seines Antrags gab er an, dass seine Ehegattin weiterhin Leistungen nach dem SGB XII erhalte.
Mit Bescheid vom 15.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.06.2005 eine monatliche Leistung in Höhe von 563,58 EUR mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,58 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 Leistungen in Höhe von 518,58 EUR monatlich mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 207,58 EUR. Die Ehegattin des Klägers wurde im Rahmen dieses Bescheides nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass die Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.07.2005 um 45,00 EUR unberechtigt sei. Er habe eine kostengünstigere Wohnung nicht finden können. Er habe sich am 16.02.2005 auf dem Wohnungsamt in S als Wohnungssuchender gemeldet, aber Angebote nicht erhalten. Auf eine Zeitungsanzeige hin habe er am 22.04.2005 ein Angebot erhalten, leider sei ihm diesbezüglich aber mitgeteilt worden, dass das Baujahr des Hauses und die vom SGB II akzeptierte Kaltmiete nicht konform gehe. Aus heutiger Sicht sei er sich nicht sicher, dass er bis zum 30.06.2005 eine den Bestimmungen des SGB II gerechte Wohnung finden werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass für einen Wohnraum mit WC, Bad oder Dusche und Sammelheizung in der Gemeinde S derzeit für einen 2-Personen-Haushalt in Wohnhäusern ab Baujahr 1990 regelmäßig eine Grundmiete in Höhe von 303,00 EUR als angemessen zu betrachten sei. Demgegenüber sei für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung eine Grundmiete von 393,00 EUR zu entrichten. Die Wohnung sei folglich nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II. Eine Übernahme der über den angemessenen Betrag hinausgehende Miete sei ausnahmsweise bis zum 30.06.2005 möglich. In dieser Zeit sei ihm die Absenkung der Unterkunftskosten zuzumuten. Ab dem 01.07.2005 könnten ihm deshalb vorausschauend nicht mehr die unangemessenen Kosten gewährt werden. Die Kostenerstattung für die Miete sei deshalb entsprechend abzusenken gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2005 Klage erhoben.
Mit seiner Klage trägt er vor, dass er sich bemüht habe, eine den Richtlinien entsprechende Wohnung zu finden. Insoweit habe er große Anstrengungen und Bemühungen auf sich genommen, indem er einen Wohnungsantrag bei der Gemeinde S am 16.02.2005 gestellt habe, regelmäßig die Tageszeitung hinsichtlich der aufgeführten Wohnungsangebote überprüft, Anzeigen im "S-er Schaufenster" in der Ausgabe April und Mai 2005 ausgewertet und Informationen auf dem Wohnungamt S eingeholt habe. Insofern habe er alles Mögliche versucht, binnen der ihm gesetzten Frist eine entsprechende Wohnung zu finden. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Umstände seines Einzelfalls zu berücksichtigen. Er weise darauf hin, dass er 59 Jahre alt sei und mit seiner inzwischen 64-jährigen Ehefrau seit 1992 in derselben Wohnung lebe. Es sei daher auf besondere Lebensumstände, vor allem älterer Menschen, abzustellen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass er im Besitz eines 12 Jahre alten PKW´s sei, der auf absehbarer Zeit nicht mehr verkehrstüchtig sein werde und er auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation diesen Pkw gegebenenfalls verkaufen müsse. Ein Umzug in eine ländliche und damit günstigere Wohnungsgegend sei demzufolge nicht möglich, da ohne einen Pkw die Grundversorgung nicht mehr gewährleistet sei. Zur Stützung seines Vorbringens legte der Kläger Anzeigen des "S-er Schaufensters" (April- und Maiausgabe) vor, und wies auf zwei angebotene Wohnungen hin, die von der Beklagten nicht akzeptiert worden seien.
Mit Bescheid vom 02.09.2005 hat die Beklagte zwischenzeitlich Leistungen für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 weiterbewilligt, wobei sie wiederum den ihrer Ansicht nach angemessenen Unterkunftskostenbetrag in Höhe von 207,58 EUR zugrunde gelegt hat.
Hierzu trägt der Kläger vor, dass er zumindest für die Zeit bis zum 31.12.2005 die tatsächlichen Mietkosten geltend mache, da er die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Vermieter für die Zeit ab 01.01.2006 eine Mietsenkung zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 zu verpflichten, die Grundmiete für die Wohnung im Haus I-straße 14 in S in Höhe von 393,00 EUR als Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II bis zum 31.12.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.07.2005 zu senken waren, insbesondere habe der Kläger keinerlei Nachweise erbracht, wonach eine Reduzierung der Unterkunftskosten für die Zeit ab 01.07.2005 nicht möglich gewesen sei. Erst später habe er dargelegt, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vermieter ab 01.01.2006 die Unterkunftskosten auf das angemessenen Maß habe senken können. Insofern stelle sich die Frage, warum es nicht schon ab dem 01.07.2005 möglich gewesen sei, mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Vielmehr werde aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers deutlich, dass er versucht habe, weiterhin die unangemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II zu erhalten. Auch die Eigenbemühungen zur Reduzierung der Unterkunftskosten seien nicht nachgewiesen worden. Er hätte bereits innerhalb der sechs Monate den Versuch unternehmen können, mit seinem Vermieter eine geringere Grundmiete zu vereinbaren. Hinderungsgründe, warum die entsprechende Absprache und die hieraus resultierende Reduzierung der Kaltmiete erst ab dem 01.01.2006 anstatt bereits ab dem 01.07.2005 habe stattfinden können, sei bisher nicht vorgetragen worden.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Leistungsakte, der auch Gegenstand der mündlichen Erörterung am 17.11.2006 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Kläger über den 30.09.2005 hinaus auch höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit bis zum 31.12.2005 begehrt. Über den Leistungszeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 und damit über die zugrunde zu legenden Kosten für Unterkunft und Heizung hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2005 entschieden, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Bescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, soweit durch diesen der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Vorliegend ist der Bescheid vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 angefochten und Gegenstand des Klageverfahrens. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte über die Bewilligung von SGB II- Leistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 entschieden. Der mit Bescheid vom 02.09.2005 bewilligte Leistungszeitraum deckt sich nicht mit dem des Bescheides vom 15.04.2005, so dass hier kein abändernder oder ersetzender Verwaltungakt im Sinne von § 96 SGG vorliegt.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerweiterung vor, denn der Kläger hat insoweit nicht gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG das Vorverfahren, welches Prozessvoraussetzung ist, durchgeführt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGG, als die Beklagte den auf den Kläger entfallenden Anteil an Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 um 45,00 EUR auf 207,58 EUR abgesenkt hat.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betreffenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungwechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R) beurteilt sich die Angemessenheit der Wohnungskosten zum einen danach, welche Größe die vom Hilfebedürftigen bzw. von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Zum anderen ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen, wonach nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung angemessen sind, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (siehe auch Landessozialgericht Niedersachen Bremen, Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen: L 7 AS 494/05). Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (BSG vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R).
Im Hinblick auf die Wohnfläche von 60,1 qm bei einem 2-Personen-Haushalt ist die von dem Kläger und seiner Ehegattin angemietete Wohnung als angemessen zu erachten, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Vielmehr ergibt sich die Unangemessenheit der Wohnung nach Auffassung der Beklagten im Hinblick auf den Kaltmietpreis, wobei die Beklagte davon ausgeht, dass nach dem für die Gemeinde S geltenden Mietspiegel für einen 2 Personen-Haushalt in Wohnhäusern ab Baujahr 1990 regelmäßig eine Grundmiete von 303,00 EUR zugrunde zu legen und als angemessen zu erachten sei. Diese Berechnung hat das Gericht nicht zu beanstanden. Danach ist der Beklagten zuzustimmen, dass der von dem Kläger und seiner Ehegattin entrichtete Kaltmietpreis in Höhe von 393,00 EUR nach diesen Maßstäben unangemessen hoch ist und unter Berücksichtigung der "Produktheorie" insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnung führt ... Allerdings hat die Beklagte nicht nur einen abstrakten Maßstab bei der Angemessen-heitsprüfung anzulegen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, nämlich dahin, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R), jedenfalls so lange, wie keine Möglichkeit besteht, eine konkrete Unterkunftsalternative zu finden oder eine Senkung der Mietkosten anderweitig zu ermöglichen.
Nach Auffassung der Kammer ist dies vorliegend für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 der Fall, denn der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich um eine solche Unterkunftsalternative ernsthaft und hinreichend bemüht hat. Er hat dargelegt, das er sich beim Wohnungsamt in S am 16.02.2005 als wohnungssuchend gemeldet habe, jedoch kein Angebot erhalten habe. Ferner hat er nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend dargelegt, dass er sich im Raum S durch Recherche der Zeitungsinserate und die Besichtigung von zwei in Frage kommenden Wohnungen ernsthaft um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Aufgrund seines Lebensalters und des Lebenalters seiner Ehegattin und der damit einhergehenden Verwurzelung mit dem Wohnort ist es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich außerhalb der Gemeinde S um eine Unterkunftsalternative zu bemühen.
Demgegenüber hat die Beklagte keineswegs nachgewiesen, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten ein entsprechend angemessener Wohnraum in der Gemeinde S zu finden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine entspannte Wohnungsmarktlage reicht hierzu nicht aus. Konkrete Unterkunftsalternativen wurden ferner von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Vermieter bereits zum 01.07.2005 eine Mietsenkung zu vereinbaren, und insoweit eine Kostensenkung zu einem höheren Zeitpunkt zu bewirken, kann sich das Gericht dieser Argumentationsweise nicht anschließen. Denn dem Kläger ist es nicht zuzumuten gewesen, im Rahmen seiner Eigenbemühungen um eine Kostensenkung den Vermieter im Hinblick auf eine entsprechenden Vereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt zu "drängen". Vielmehr entspricht es einem kulanten Verhalten, wenn ein Vermieter sich bereit erklärt, die Grundmiete zu senken. Die Ernsthaftigkeit der Eigenbemühungen des Klägers als Leistungsempfänger kann nicht an der Bereitschaft des Vermieters zur Senkung der Miete gemessen werden. Anhaltspunkte für eine bewusste Absprache zwischen dem Kläger und dessen Vermieter dahin, dass der Mietpreis erst zum 01.01.2006 gesenkt werde, obwohl auch eine entsprechende Bereitschaft des Vermieter zu einer Mietsenkung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, ergeben sich nicht und werden von der Beklagten rein spekulativ angeführt. Vielmehr hat die Beklagte die nach der Rechtsprechung des BSG zu fordernde konkrete Angemessenheitsprüfung nicht vorgenommen und auch nicht dargelegt.
Der Klage konnte daher insoweit stattgegeben werden, als die Beklagte zu verpflichten ist, für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 den auf den Kläger entfallenden Unterkunftskostenanteil auf der Grundlage der tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin zu bewilligen.
Soweit der Kläger die Übernahme der Kaltmiete in Höhe von insgesamt 393,00 EUR im Rahmen dieses Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass nur der auf seinem Kopf entfallende Unterkunftskostenanteil berücksichtigt werden kann. Da seine Ehegattin Empfängerin von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzend hierzu von Leistungen nach dem SGB XII ist, erhält sie gemäß § 7 Abs. 4 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II und damit auch keine Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil die Klage auf eine Geldleistung gerichtet ist, die den Gegenstandswert von 500,00 EUR nicht erreicht. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung zuzulassen, denn die Rechtssache ist nach Auffassung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung. Die Streitsache wirft eine bisher nicht einheitlich geklärte Rechtsfrage im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sowie die Darlegungspflicht der SGB II- Leistungsträger im Hinblick auf angemessene Unterkunftsalternativen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der an den Kläger zu bewilligenden Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 streitig.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin, E T, geboren am 00.00.1940, in ehelicher Gemeinschaft. Seine Ehegattin bezieht eine Altersrente und hierzu ergänzend Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGG XII).
Am 23.09.2004 hatte der Kläger erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 26.10.1992 sowie der Mietbescheinigung vom 21.01.2005 bewohnt er mit seiner Ehegattin eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 60,1 qm. Die monatliche Grundmiete beträgt 393,00 EUR, die zu entrichtenden Nebenkosten betragen 102,00 EUR und die Miete für eine Garage 15,00 EUR.
Mit Bescheid vom 29.11.2004 hatte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 in Höhe von insgesamt 552,83 EUR bewilligt, wobei dessen Ehegattin nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Als Kosten der Unterkunft hatte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 241,83 EUR zugrunde gelegt.
Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung unzutreffend berechnet worden seien.
Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2005 hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als sie nunmehr für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2005 einen Betrag in Höhe von 552,81 EUR bewilligt und die Ehegattin des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einbezogen hatte. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 08.02.2005 hatte die Beklagte erneut die Berechnung der Leistungen dahin abgeändert, dass sie für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2005 563,58 EUR monatlich mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,58 EUR bewilligt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 31.02.2005 hatte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.03.2005 die Bewilligung der SGB II Leistungen des weiteren insoweit abgeändert, als sie einen monatlichen Betrag in Höhe von 780,17 EUR mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,60 EUR pro Kopf bewilligt hatte.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Unterkunftskosten für die Kaltmiete die angemessenen Unterkunftskosten nicht unerheblich mit 90,00 EUR monatlich übersteigen würden. Er werde aufgefordert, sich um angemessene Kosten bzw. um eine angemessene Wohnung zu bemühen.
Mit Antrag vom 31.03.2005 begehrte der Kläger die Fortzahlung der SGB II Leistungen. Im Rahmen seines Antrags gab er an, dass seine Ehegattin weiterhin Leistungen nach dem SGB XII erhalte.
Mit Bescheid vom 15.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.06.2005 eine monatliche Leistung in Höhe von 563,58 EUR mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 252,58 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 Leistungen in Höhe von 518,58 EUR monatlich mit einem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 207,58 EUR. Die Ehegattin des Klägers wurde im Rahmen dieses Bescheides nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass die Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.07.2005 um 45,00 EUR unberechtigt sei. Er habe eine kostengünstigere Wohnung nicht finden können. Er habe sich am 16.02.2005 auf dem Wohnungsamt in S als Wohnungssuchender gemeldet, aber Angebote nicht erhalten. Auf eine Zeitungsanzeige hin habe er am 22.04.2005 ein Angebot erhalten, leider sei ihm diesbezüglich aber mitgeteilt worden, dass das Baujahr des Hauses und die vom SGB II akzeptierte Kaltmiete nicht konform gehe. Aus heutiger Sicht sei er sich nicht sicher, dass er bis zum 30.06.2005 eine den Bestimmungen des SGB II gerechte Wohnung finden werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass für einen Wohnraum mit WC, Bad oder Dusche und Sammelheizung in der Gemeinde S derzeit für einen 2-Personen-Haushalt in Wohnhäusern ab Baujahr 1990 regelmäßig eine Grundmiete in Höhe von 303,00 EUR als angemessen zu betrachten sei. Demgegenüber sei für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung eine Grundmiete von 393,00 EUR zu entrichten. Die Wohnung sei folglich nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II. Eine Übernahme der über den angemessenen Betrag hinausgehende Miete sei ausnahmsweise bis zum 30.06.2005 möglich. In dieser Zeit sei ihm die Absenkung der Unterkunftskosten zuzumuten. Ab dem 01.07.2005 könnten ihm deshalb vorausschauend nicht mehr die unangemessenen Kosten gewährt werden. Die Kostenerstattung für die Miete sei deshalb entsprechend abzusenken gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2005 Klage erhoben.
Mit seiner Klage trägt er vor, dass er sich bemüht habe, eine den Richtlinien entsprechende Wohnung zu finden. Insoweit habe er große Anstrengungen und Bemühungen auf sich genommen, indem er einen Wohnungsantrag bei der Gemeinde S am 16.02.2005 gestellt habe, regelmäßig die Tageszeitung hinsichtlich der aufgeführten Wohnungsangebote überprüft, Anzeigen im "S-er Schaufenster" in der Ausgabe April und Mai 2005 ausgewertet und Informationen auf dem Wohnungamt S eingeholt habe. Insofern habe er alles Mögliche versucht, binnen der ihm gesetzten Frist eine entsprechende Wohnung zu finden. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Umstände seines Einzelfalls zu berücksichtigen. Er weise darauf hin, dass er 59 Jahre alt sei und mit seiner inzwischen 64-jährigen Ehefrau seit 1992 in derselben Wohnung lebe. Es sei daher auf besondere Lebensumstände, vor allem älterer Menschen, abzustellen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass er im Besitz eines 12 Jahre alten PKW´s sei, der auf absehbarer Zeit nicht mehr verkehrstüchtig sein werde und er auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation diesen Pkw gegebenenfalls verkaufen müsse. Ein Umzug in eine ländliche und damit günstigere Wohnungsgegend sei demzufolge nicht möglich, da ohne einen Pkw die Grundversorgung nicht mehr gewährleistet sei. Zur Stützung seines Vorbringens legte der Kläger Anzeigen des "S-er Schaufensters" (April- und Maiausgabe) vor, und wies auf zwei angebotene Wohnungen hin, die von der Beklagten nicht akzeptiert worden seien.
Mit Bescheid vom 02.09.2005 hat die Beklagte zwischenzeitlich Leistungen für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 weiterbewilligt, wobei sie wiederum den ihrer Ansicht nach angemessenen Unterkunftskostenbetrag in Höhe von 207,58 EUR zugrunde gelegt hat.
Hierzu trägt der Kläger vor, dass er zumindest für die Zeit bis zum 31.12.2005 die tatsächlichen Mietkosten geltend mache, da er die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Vermieter für die Zeit ab 01.01.2006 eine Mietsenkung zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 zu verpflichten, die Grundmiete für die Wohnung im Haus I-straße 14 in S in Höhe von 393,00 EUR als Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II bis zum 31.12.2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.07.2005 zu senken waren, insbesondere habe der Kläger keinerlei Nachweise erbracht, wonach eine Reduzierung der Unterkunftskosten für die Zeit ab 01.07.2005 nicht möglich gewesen sei. Erst später habe er dargelegt, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vermieter ab 01.01.2006 die Unterkunftskosten auf das angemessenen Maß habe senken können. Insofern stelle sich die Frage, warum es nicht schon ab dem 01.07.2005 möglich gewesen sei, mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Vielmehr werde aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers deutlich, dass er versucht habe, weiterhin die unangemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II zu erhalten. Auch die Eigenbemühungen zur Reduzierung der Unterkunftskosten seien nicht nachgewiesen worden. Er hätte bereits innerhalb der sechs Monate den Versuch unternehmen können, mit seinem Vermieter eine geringere Grundmiete zu vereinbaren. Hinderungsgründe, warum die entsprechende Absprache und die hieraus resultierende Reduzierung der Kaltmiete erst ab dem 01.01.2006 anstatt bereits ab dem 01.07.2005 habe stattfinden können, sei bisher nicht vorgetragen worden.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Leistungsakte, der auch Gegenstand der mündlichen Erörterung am 17.11.2006 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Kläger über den 30.09.2005 hinaus auch höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit bis zum 31.12.2005 begehrt. Über den Leistungszeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 und damit über die zugrunde zu legenden Kosten für Unterkunft und Heizung hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2005 entschieden, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Bescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, soweit durch diesen der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Vorliegend ist der Bescheid vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 angefochten und Gegenstand des Klageverfahrens. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte über die Bewilligung von SGB II- Leistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 entschieden. Der mit Bescheid vom 02.09.2005 bewilligte Leistungszeitraum deckt sich nicht mit dem des Bescheides vom 15.04.2005, so dass hier kein abändernder oder ersetzender Verwaltungakt im Sinne von § 96 SGG vorliegt.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerweiterung vor, denn der Kläger hat insoweit nicht gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG das Vorverfahren, welches Prozessvoraussetzung ist, durchgeführt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGG, als die Beklagte den auf den Kläger entfallenden Anteil an Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 um 45,00 EUR auf 207,58 EUR abgesenkt hat.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem Betreffenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungwechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R) beurteilt sich die Angemessenheit der Wohnungskosten zum einen danach, welche Größe die vom Hilfebedürftigen bzw. von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Zum anderen ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen, wonach nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung angemessen sind, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (siehe auch Landessozialgericht Niedersachen Bremen, Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen: L 7 AS 494/05). Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (BSG vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R).
Im Hinblick auf die Wohnfläche von 60,1 qm bei einem 2-Personen-Haushalt ist die von dem Kläger und seiner Ehegattin angemietete Wohnung als angemessen zu erachten, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Vielmehr ergibt sich die Unangemessenheit der Wohnung nach Auffassung der Beklagten im Hinblick auf den Kaltmietpreis, wobei die Beklagte davon ausgeht, dass nach dem für die Gemeinde S geltenden Mietspiegel für einen 2 Personen-Haushalt in Wohnhäusern ab Baujahr 1990 regelmäßig eine Grundmiete von 303,00 EUR zugrunde zu legen und als angemessen zu erachten sei. Diese Berechnung hat das Gericht nicht zu beanstanden. Danach ist der Beklagten zuzustimmen, dass der von dem Kläger und seiner Ehegattin entrichtete Kaltmietpreis in Höhe von 393,00 EUR nach diesen Maßstäben unangemessen hoch ist und unter Berücksichtigung der "Produktheorie" insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnung führt ... Allerdings hat die Beklagte nicht nur einen abstrakten Maßstab bei der Angemessen-heitsprüfung anzulegen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, nämlich dahin, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R), jedenfalls so lange, wie keine Möglichkeit besteht, eine konkrete Unterkunftsalternative zu finden oder eine Senkung der Mietkosten anderweitig zu ermöglichen.
Nach Auffassung der Kammer ist dies vorliegend für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 der Fall, denn der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich um eine solche Unterkunftsalternative ernsthaft und hinreichend bemüht hat. Er hat dargelegt, das er sich beim Wohnungsamt in S am 16.02.2005 als wohnungssuchend gemeldet habe, jedoch kein Angebot erhalten habe. Ferner hat er nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend dargelegt, dass er sich im Raum S durch Recherche der Zeitungsinserate und die Besichtigung von zwei in Frage kommenden Wohnungen ernsthaft um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Aufgrund seines Lebensalters und des Lebenalters seiner Ehegattin und der damit einhergehenden Verwurzelung mit dem Wohnort ist es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich außerhalb der Gemeinde S um eine Unterkunftsalternative zu bemühen.
Demgegenüber hat die Beklagte keineswegs nachgewiesen, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten ein entsprechend angemessener Wohnraum in der Gemeinde S zu finden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine entspannte Wohnungsmarktlage reicht hierzu nicht aus. Konkrete Unterkunftsalternativen wurden ferner von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Vermieter bereits zum 01.07.2005 eine Mietsenkung zu vereinbaren, und insoweit eine Kostensenkung zu einem höheren Zeitpunkt zu bewirken, kann sich das Gericht dieser Argumentationsweise nicht anschließen. Denn dem Kläger ist es nicht zuzumuten gewesen, im Rahmen seiner Eigenbemühungen um eine Kostensenkung den Vermieter im Hinblick auf eine entsprechenden Vereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt zu "drängen". Vielmehr entspricht es einem kulanten Verhalten, wenn ein Vermieter sich bereit erklärt, die Grundmiete zu senken. Die Ernsthaftigkeit der Eigenbemühungen des Klägers als Leistungsempfänger kann nicht an der Bereitschaft des Vermieters zur Senkung der Miete gemessen werden. Anhaltspunkte für eine bewusste Absprache zwischen dem Kläger und dessen Vermieter dahin, dass der Mietpreis erst zum 01.01.2006 gesenkt werde, obwohl auch eine entsprechende Bereitschaft des Vermieter zu einer Mietsenkung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, ergeben sich nicht und werden von der Beklagten rein spekulativ angeführt. Vielmehr hat die Beklagte die nach der Rechtsprechung des BSG zu fordernde konkrete Angemessenheitsprüfung nicht vorgenommen und auch nicht dargelegt.
Der Klage konnte daher insoweit stattgegeben werden, als die Beklagte zu verpflichten ist, für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 den auf den Kläger entfallenden Unterkunftskostenanteil auf der Grundlage der tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin zu bewilligen.
Soweit der Kläger die Übernahme der Kaltmiete in Höhe von insgesamt 393,00 EUR im Rahmen dieses Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass nur der auf seinem Kopf entfallende Unterkunftskostenanteil berücksichtigt werden kann. Da seine Ehegattin Empfängerin von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzend hierzu von Leistungen nach dem SGB XII ist, erhält sie gemäß § 7 Abs. 4 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II und damit auch keine Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil die Klage auf eine Geldleistung gerichtet ist, die den Gegenstandswert von 500,00 EUR nicht erreicht. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung zuzulassen, denn die Rechtssache ist nach Auffassung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung. Die Streitsache wirft eine bisher nicht einheitlich geklärte Rechtsfrage im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sowie die Darlegungspflicht der SGB II- Leistungsträger im Hinblick auf angemessene Unterkunftsalternativen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
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