Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 9530/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während ihrer zweijährigen Ausbildung. Die 1985 geborene Antragstellerin besucht seit dem 21. August 2006 die A-F-Schule (OSZ Sozialwesen), um dort an der Fachoberschule innerhalb von zwei Jahren bis zum Juli 2008 das Fachabitur zu erwerben. Mit Bescheid vom 22. August 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von monatlich 1099,86 Euro. Ihren Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. April 2007 ab. Sie habe dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, dies schließe einen Anspruch nach dem SGB II aus. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner für die Kinder der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 459,26 Euro monatlich. Über den Antrag der Antragstellerin vom 19. April 2007 auf Ausbildungsförderung hat das Bezirksamt bisher noch nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 23. April 2007 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.
Die Antragstellerin sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, ein besondere Härte sei nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Weiter darf es keine zumutbaren oder einfacheren Möglichkeiten zur vorläufigen Wahrung der Sicherung des betreffenden Rechts geben. Schließlich darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, sondern nur eine vorläufige Regelung erfolgen.
Das Gericht hält nach summarischer Prüfung den Anordnungsanspruch für nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches.
Zwar erfüllt die Antragstellerin die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht jedoch kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es kommt insoweit nur darauf an, dass die Ausbildung generell gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene selbst keine Förderungsleistung erhalten kann.
Die Ausbildung der Antragstellerin ist dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig. Dies ergibt sich für die von der Antragstellerin besuchte Fachoberschule aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Dass die Antragstellerin aufgrund der andauernden Prüfung ihres BAföG-Anspruchs derzeit keine Leistungen erhält, ist für den Ausschluss nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II unerheblich. Letzteres gilt auch dann, wenn die Antragstellerin wegen des Abbruchs einer früheren, nach BAföG geförderten Ausbildung keine Leistungen erhalten sollte.
Auf die Antragstellerin trifft auch kein Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II zu. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist nämlich gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 -, zitiert nach juris). Daran fehlt es vorliegend.
Im Falle der Antragstellerin greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 94, 224) hat einen besonderer Härtefall bei dem insoweit inhaltsgleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz angenommen, wenn die Folgen eines Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Es müssen dabei im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
Bei Prüfung einer besonderen Härte ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetz-gebers gerade grundsätzlich keine Ausbildungsförderung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden sollte. Alleine die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründet danach eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 5. Juli 2006, a.a.O.), der das Gericht folgt, liegt es nahe, als härtebegründend Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht. Weiter sind danach Fälle in Betracht zu ziehen, in denen die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, sowie Sachverhalte, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er die begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
Allein die verspätete Entscheidung über den BAföG-Antrag ist danach keine, einen solchen Ausnahmefall darstellende besondere Härte, zumal die Antragstellerin den Antrag auf BAföG erst am 19. April 2007 gestellt hat, obwohl die Ausbildung bereits zum August 2006 aufgenommen wurde.
Gründe der genannten Art hat die Antragstellerin auch sonst nicht vorgetragen. Aus der von der Antragstellerin mit Fundstellen benannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Einzelfall der Antragstellerin bestehende besondere Härte. Es ist auch sonst nichts für eine besondere Härte ersichtlich. Die Antragstellerin hat erst gut die Hälfte der zweijährigen Ausbildung absolviert, der Abschluss steht nicht konkret bevor.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie orientiert sich am Ausgang der Sachentscheidung.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während ihrer zweijährigen Ausbildung. Die 1985 geborene Antragstellerin besucht seit dem 21. August 2006 die A-F-Schule (OSZ Sozialwesen), um dort an der Fachoberschule innerhalb von zwei Jahren bis zum Juli 2008 das Fachabitur zu erwerben. Mit Bescheid vom 22. August 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von monatlich 1099,86 Euro. Ihren Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. April 2007 ab. Sie habe dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, dies schließe einen Anspruch nach dem SGB II aus. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner für die Kinder der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 459,26 Euro monatlich. Über den Antrag der Antragstellerin vom 19. April 2007 auf Ausbildungsförderung hat das Bezirksamt bisher noch nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 23. April 2007 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.
Die Antragstellerin sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, ein besondere Härte sei nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Weiter darf es keine zumutbaren oder einfacheren Möglichkeiten zur vorläufigen Wahrung der Sicherung des betreffenden Rechts geben. Schließlich darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, sondern nur eine vorläufige Regelung erfolgen.
Das Gericht hält nach summarischer Prüfung den Anordnungsanspruch für nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches.
Zwar erfüllt die Antragstellerin die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht jedoch kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es kommt insoweit nur darauf an, dass die Ausbildung generell gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene selbst keine Förderungsleistung erhalten kann.
Die Ausbildung der Antragstellerin ist dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig. Dies ergibt sich für die von der Antragstellerin besuchte Fachoberschule aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Dass die Antragstellerin aufgrund der andauernden Prüfung ihres BAföG-Anspruchs derzeit keine Leistungen erhält, ist für den Ausschluss nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II unerheblich. Letzteres gilt auch dann, wenn die Antragstellerin wegen des Abbruchs einer früheren, nach BAföG geförderten Ausbildung keine Leistungen erhalten sollte.
Auf die Antragstellerin trifft auch kein Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II zu. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist nämlich gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 -, zitiert nach juris). Daran fehlt es vorliegend.
Im Falle der Antragstellerin greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 94, 224) hat einen besonderer Härtefall bei dem insoweit inhaltsgleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz angenommen, wenn die Folgen eines Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Es müssen dabei im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
Bei Prüfung einer besonderen Härte ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetz-gebers gerade grundsätzlich keine Ausbildungsförderung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden sollte. Alleine die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründet danach eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 5. Juli 2006, a.a.O.), der das Gericht folgt, liegt es nahe, als härtebegründend Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht. Weiter sind danach Fälle in Betracht zu ziehen, in denen die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, sowie Sachverhalte, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er die begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
Allein die verspätete Entscheidung über den BAföG-Antrag ist danach keine, einen solchen Ausnahmefall darstellende besondere Härte, zumal die Antragstellerin den Antrag auf BAföG erst am 19. April 2007 gestellt hat, obwohl die Ausbildung bereits zum August 2006 aufgenommen wurde.
Gründe der genannten Art hat die Antragstellerin auch sonst nicht vorgetragen. Aus der von der Antragstellerin mit Fundstellen benannten Rechtsprechung der Landessozialgerichte ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Einzelfall der Antragstellerin bestehende besondere Härte. Es ist auch sonst nichts für eine besondere Härte ersichtlich. Die Antragstellerin hat erst gut die Hälfte der zweijährigen Ausbildung absolviert, der Abschluss steht nicht konkret bevor.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie orientiert sich am Ausgang der Sachentscheidung.
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