L 12 AS 4017/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 792/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4017/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit durch das angenommene Anerkenntnis vom 5.2.2008 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens.

In dem Verfahren S 7 AS 3377/07 vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) war die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. In der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2008, gab die die Beklagte ein Anerkenntnis ab, welches der Kläger annahm.

Am 08.02.2008 hat der Kläger vor dem SG (S 7 AS 792/08) die Wiederaufnahme dieses Verfahrens wegen Verfahrensfehlern beantragt. Er habe den Kammervorsitzenden vor der Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und der Beendigung des Verfahrens nicht zugestimmt.

Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des SG ergibt sich, dass der Kläger das Anerkenntnis angenommen hat und zuvor sein Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden zurückgezogen hatte. Das erneut vorgebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden wurde vom 7. Senat des LSG durch Beschluss vom 5.3.2008 (L 7 SF 834/08 A) zurückgewiesen. Der vom Kläger gerügte Ablauf der mündlichen Verhandlung sei nicht mehr geeignet, das Ablehnungsgesuch zu begründen, da der Kläger den Befangenheitsantrag am Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wurden vom 7. Senat durch Beschluss vom 13.3.2008 (L 7 SF 1156/08) verworfen.

Zudem legte der Kläger am 07.04.2008 in der Sache S 7 AS 3377/07 auch Berufung ein. Diese wurde vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 28.4.2008 (L 12 AS 1871/08) als unzulässig verworfen, weil die Berufung nur gegen Urteile oder Gerichtsbescheide zulässig sei und hier weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid des SG vorliege.

Im Verfahren S 7 AS 792/08 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 11.7.2008 die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Das Verfahren S 7 AS 3377/07 habe durch ein vom Kläger angenommenes Anerkenntnis der Beklagten geendet. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Klagerücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB unterliegen und auch nicht widerruflich seien. Grundsätzlich müssten sich Prozessbeteiligte daher an ihren Prozesserklärungen festhalten lassen. Hiervon sei im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen.

Gegen diesen am 14.7.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.8.2008 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen, er habe den Richter vor der Verhandlung abgelehnt, dieser habe das Gesetz ignoriert, sich über das Gesetz gestellt und die Verhandlung durchgeführt. Der Gerichtsbescheid enthalte auch Verfahrensfehler im Tatbestand. Vorgänge seien vereitelt, verdunkelt, unterschlagen und Sachverhalte falsch dargestellt worden. Das Verfahren sei eine Intrige mit Falschaussage der Zeugin W., deswegen beantragte er die Ladung und Vernehmung der Zeugin W ...

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Heilbronn vom 11. Juli 2008 aufzuheben und das Verfahren S 7 AS 3377/07 fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch der Sache nicht begründet.

Der Senat weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger mit seiner Berufung erneut vorbringt, er habe den Kammervorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung am 05.02. 2008 abgelehnt, dieser habe die Verhandlung nicht mehr durchführen dürfen, verweist der Senat auf die Entscheidung des 7. Senats vom 5.3.2008 (L 7 SF 834/08 A). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Im übrigen hat der Kläger nichts vorgebracht, was geeignet wäre, den angefochtenen Gerichtsbescheid als unrichtig erscheinen zu lassen. Zwar ist dem SG insoweit zu widersprechen, dass durchaus die Anfechtung eines angenommenes Anerkenntnisses möglich ist. Hier hat jedoch der Kläger die Annahmeerklärung nicht angefochten, sondern er rügt als Verfahrensfehler, die Zeugin W. habe am 05.02. 2008 eine Falschaussage gemacht. Dies ist jedoch unerheblich, weil die Beklagte nach der Zeugenvernehmung den vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2007 aufgehoben hat. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger ausdrücklich angenommen. Diese Erklärung des Klägers wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung "vorläufig aufgezeichnet, abgespielt und genehmigt ". Der Kläger war damit in vollem Umfang klaglos gestellt.

Die Berufung ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Die klarstellende Maßgabe, dass das Verfahren erledigt ist, beruht auf § 101 SGG (BSG SozR 1500 § 101 Nr 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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