L 11 B 232/08 SB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 533/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 232/08 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Der Beklagte hatte bei der Klägerin im Jahr 2001 zunächst mit Bescheid vom 30. Juli 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 40 festgestellt. Im Mai 2002 bzw. Juli 2004 gestellte Anträge auf Verschlimmerung der Leiden wurden mit Bescheid vom 18. November 2002 und 24. Mai 2005 zurückgewiesen. Einen erneuten, am 5. Oktober 2005 gestellten, Verschlimmerungsantrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2005 zurück. Auf den Widerspruch der Klägerin ließ der Beklagte eine Begutachtung der Klägerin von Dr. B vornehmen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 8. Februar 2006 folgende Behinderungen fest und bewertete sie mit den in den Klammern stehenden Einzel-GdB: Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L 4 – S 1 bei Spinalkanalstenose und anhaltenden Wurzelreizerscheinungen (30), wiederholt operierter Meniskusschaden beider Kniegelenke (20). Er schlug einen Gesamt-GdB von 40 vor. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Februar 2006 zurück.

Mit der am 9. März 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht zog Entlassungsberichte wegen der stationären Behandlungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Knieleiden bei. Dies waren: Die Entlassungsbe-richte der Park-Klinik W vom 29. September 2006 über stationäre Behandlungen vom 27. Mai bis 29. Juni 2006 und 27. September bis 28. September 2006 sowie der Entlassungsbericht des A-V-Klinikums vom 14. November 2006 über die stationäre Behandlung vom 8. November 2006 bis 15. November 2006. Nach Einholung eines Befundberichts des behandelnden Chirurgen Dr. L vom 15. Mai 2007 holte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten ein, das von dem Orthopäden Dr. M am 19. Juni 2007 erstattet wurde. Aufgrund einer Stellungnahme der Ärztin für Allgemein- und Gefäßchirurgie H vom 13. August 2007 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2007 bei der Klägerin eine Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks an und erhöhte den Gesamt-GdB ab Juni 2007 auf 50. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. September 2007 in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Schriftsatz vom 28. August 2007) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dem Kostenantrag hielt der Beklagte entgegen, die Anhebung des Grades der Behinderung basiere auf einer im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin.

Durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat das Sozialgericht dem Beklagten die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige Dr. M habe in seinem Gutachten auf die Frage, ab wann die Verschlechterung der Kniegelenksfunktionsbeeinträchtigungen eingetreten sei, nur vage geantwortet. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die Verschlechterung plötzlich im Juni 2007 eingetreten sei. Da insoweit der Verfahrensausgang offen sei und im Kostenverfahren Ermittlungen nicht mehr stattfänden, rechtfertige sich eine Kostenteilung.

Gegen diesen am 21. Dezember 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Januar 2008 erhobene Beschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des Kostenbeschlusses beantragt hat. Der im Lauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid basiere auf den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M und der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2007. Danach ergebe sich aus den vorliegenden Messdaten zur Beugung und Streckung des rechten Kniegelenks, dass im September 2006 noch keine relevante Funktionsbeein-trächtigung vorgelegen habe. Der Beklagte dürfe daher nicht mit Kosten belastet werden.

Die noch vor Inkrafttreten des – die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausschließenden – Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 am 16. Januar 2008 eingegangene Beschwerde ist gemäß § 172 SGG alter Fassung zulässig, aber unbegründet.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und Erledigung zu prüfen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 RdNr. 13 ff). Ergibt sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers erst während des Rechtsstreits, kann eine teilweise Kostenerstattung in Betracht kommen. An diesen Grundsätzen gemessen, ist die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn es lässt sich dem Gutachten von Dr. M nicht eindeutig entnehmen, ab welchem Zeitpunkt es zu einer Verschlimmerung der Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Kniegelenks der Klägerin gekommen ist, die zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB von 40 auf 50 geführt hat. Der gerichtliche Sachverständige vermerkte nach Untersuchung der Klägerin im Juni 2007 Messwerte der Beugung/Streckung des rechten Kniegelenks von 80 - 20 – 0. Ferner hat er ausgeführt, "die genannten Funktionsbeeinträchtigungen bestehen nach Aussage der Klägerin seit mehreren Jahren. Der festgestellte Zustand besteht also seit Oktober 2005. Auf-grund der weiteren Knie-Operation (Knorpeltransplantation) von November 2006 ist es zu einer Befundverschlechterung mit Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk gekom-men." Ausgehend von diesen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Verschlim-merung der Leiden der Klägerin, die zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB geführt hat, bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides eingetreten ist. Hierfür sprechen auch die Angaben des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. L. Dieser hat das Bewegungsausmaß für Beugung und Streckung des rechten Kniegelenks am 27. Januar 2006 mit 100-30-0 angegeben. Diesen Feststellungen stehen zwar die Angaben von Dr. B vom 8. Februar 2006 von 0/0/130 entgegen. Jedoch geht der Arzt von einer schmerzhaften Beugung und Streckung aus. Auch kann – entgegen der Ansicht des Beklagten - den Entlassungsberichten der Park-Klinik W nicht entnommen werden, dass im September 2006 lediglich eine nicht relevante Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks vorlag. Medizinische Unterlagen, aufgrund derer eindeutig festgestellt werden kann, wann die entscheidende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Kläge-rin eingetreten ist, liegen nicht vor. Da es dem Gericht nach Erledigung der Hauptsache verwehrt ist, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 13 d), erscheint es angemessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass eine Erledigung nach Beweisaufnahme selbst im Falle des sofortigen Anerkenntnisses den Sozialleistungsträger nicht von der Erstattungspflicht befreit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 13, m.w.N.), jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Bescheid bei seinem Erlass rechtswidrig war. Diese Frage ist nach den Ausführungen der Ärzte Lund Boffen geblieben.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung § 193 Abs. 1 iVm Abs. 4 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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