Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 2397/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 232/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im November 1940 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom, Fachrichtung Maschinenbau (Urkunde der Fachschule für Ökonomie P/V vom 10. Mai 1973).
Die Klägerin war u. a. beschäftigt vom 11. Mai 1973 bis 31. Dezember 1979 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Staatlichen Kontor für Backwaren und Nährmittel, vom 01. August 1980 bis 18. Januar 1984 als Mitarbeiterin Grundfondsökonomie beim VEB M im VEB M B und vom 01. Februar 1984 als Ingenieurin für Prozessanlagen, ab 01. Januar 1989 als Mitarbeiterin Planung bis 20. Juni 1990 beim VEB M B - Stammbetrieb des VEB Kombinat I B. Anschließend war sie vom 21. Juni 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitslos.
Zum 01. Mai 1975 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im März 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihren Titel die Feststellung von Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Im Dezember 2002 beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Nachdiplomierung als Diplom-Wirtschaftsingenieurin (Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Oktober 2002) nochmals die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag aus denselben Gründen erneut ab. Sie verwies darauf, dass die Beschäftigung bereits am 20. Juni 1990 beendet worden sei.
Auf den nachfolgenden Antrag vom Dezember 2004 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 18. Januar 2005, mit dem sie eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin darum bat, die Angelegenheit bis zu einer höchstrichterlichen oder politischen Entscheidung ruhen zu lassen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 zurück: Es sei bereits durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit bestehe, wenn am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) nicht ausgeübt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 12. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat eine Verletzung des Grundgesetzes (GG), insbesondere des Grundrechts auf Eigentum und des Art. 3 GG, sowie einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag (EV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt, eine Beweiserhebung zum Erwerb von Anwartschaften während der geltend gemachten Beschäftigungszeit verlangt und im Hinblick auf die Verfahren Nr. 9109/5 und 9095/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) das Ruhen bzw. die Aussetzung des Rechtsstreits, da alles andere rechtsmissbräuchliche Nötigung sei, beantragt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09. Februar 2007 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVtI gehabt, weil sie an diesem Stichtag infolge ihrer Arbeitslosigkeit nicht die betriebliche Voraussetzung für eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft erfülle (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R). Der Grund für die Arbeitslosigkeit sei ohne Bedeutung, so dass der Hinweis der Klägerin auf die betriebsbedingte Kündigung durch ihren Arbeitgeber zu keiner anderen Bewertung führen könne. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Stichtagsregelung habe das BSG zu Recht wiederholt festgestellt. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen, da das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin geklärt sei. Ebenso sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen, da die im Streit stehenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt seien.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Februar 2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie meint, das BSG habe die nachteiligen Wirkungen seiner Entscheidung nicht untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie dafür bestraft werde, am 30. Juni 1990 arbeitslos gewesen zu sein. Die Verweigerung der Anerkennung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche sei verfassungswidrig und beruhe auf menschenverachtenden Positionen. Zwischenzeitlich sei beim EuGM eine weitere Beschwerde zur Stichtagsregelung (Nr. 22184/06) anhängig. Der rechtskräftige Ausgang dieser Verfahren sei abzuwarten, denn jede andere Verfahrensweise würde die Klägerin rechtsmissbräuchlich nötigen, selbst den Weg bis zum EuGM zu gehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 30. Mai 2002 und des Bescheides vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe über das von der Klägerin benannte Problem der Stichtagsregelung bereits mehrfach entschieden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 30. Mai 2002 und des Bescheides vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Sie hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 30. Mai 2002 und den Bescheid vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn sie übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus; sie war vielmehr arbeitslos.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Danach war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Das BSG hat im Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R, auf das bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, ausgeführt, dass derjenige, der am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem zur Einbeziehung berechtigenden volkseigenen Produktionsbetrieb tätig war, weil Arbeitslosigkeit bestand, keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatte. Hierbei ist unerheblich, aus welchem Grund eine entsprechende Beschäftigung in einem solchen Betrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr bestand, denn eine dem o. g. § 2 Abs. 4 2. DB zur AVtI VO vergleichbare Ausnahmeregelung war im Falle von Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin infolge einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung schuldlos ihren Arbeitsplatz verloren hatte. Die von der Klägerin geforderte Härtefallregelung ist mithin entbehrlich.
Diese Rechtslage verstößt weder gegen das GG, noch den EV oder die EMRK.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht nicht darin, dass das BSG bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 RAnglG anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten. Das BVerfG (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Das BSG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass über einen eng verstandenen Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG hinaus auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage aber aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten. Diese Rechtsprechung ermöglicht die Realisierung eines lediglich fiktiven Anspruchs zugunsten solcher Personen, die niemals - auch nicht in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik - eine gesicherte Rechtsposition, etwa in Form einer Anwartschaft, hatten. Die von ihr entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines solchen fiktiven Anspruches sind allerdings nur anwendbar, wenn diese im Einzelfall am 30. Juni 1990 gegeben waren. Die Festlegung dieses Zeitpunktes, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde, hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des GG zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungssysteme verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des RAnglG am 01. Juli 1990 an, dessen von Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten. Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen.
Die letztgenannte Ausführung des BVerfG macht sogar deutlich, dass die vom BSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung gerade nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war.
War bis zum 30. Juni 1990 keine Anwartschaft durch eine Versorgungszusage mittels Aushändigung eines Versicherungsscheines erworben worden und konnte eine solche Anwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht erworben werden, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht (mehr) vorlagen, gab es nichts, was in die Rentenversicherung hätte überführt werden können. Fehlt es somit bereits an einer Rechtsposition, scheidet begrifflich ein Eingriff in eine solche und damit eine Verletzung von Eigentum (Art 14 Abs. 1 Satz GG) aus.
Der EV wird bei dieser Sachlage ebenfalls nicht berührt, denn er schützt lediglich eine in der DDR durch eine Versorgungszusage mittels Aushändigung eines Versicherungsscheines erworbene Anwartschaft, nicht jedoch einen durch verfassungskonforme Auslegung von Bundesrecht und damit erst durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeräumten fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Einen Verstoß gegen die EMRK vermag der Senat, da Rechte der Klägerin nicht verletzt werden, nicht zu erkennen.
Dem Antrag der Klägerin, Beweis insbesondere über den Erwerb von Anwartschaften zu erheben, ist nicht zu folgen. Es gibt keine rechtserheblichen Tatsachen, die insoweit beweisbedürftig wären. Einer Untersuchung der nachteiligen Wirkungen der Rechtsprechung des BSG bedarf es nicht, denn diese sind offenkundig: Die Klägerin hat Versorgungsanwartschaften, aus denen eine höhere Rente resultieren könnte, nicht erworben.
Das Ruhen des Verfahrens ist nicht nach § 202 SGG i. V. m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuordnen, da nicht auch die Beklagte einen solchen Antrag gestellt hat. Eine Aussetzung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausnahmsweise kann zwar darüber hinausgehend aus prozessökonomischen Gründen ausgesetzt werden, wenn im Rahmen von Massenverfahren dies bis zur Entscheidung eines Musterprozesses tunlich erscheint. Dies ist aber nicht der Fall. Die Probleme der Renten- und Versorgungsüberleitung hat insbesondere das BVerfG bereits entschieden. Die beim EuGM anhängigen Beschwerden rechtfertigen keine Aussetzung. Es ist von der Klägerin unter Erörterung der einschlägigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes nicht dargetan, dass die dargestellte Rechtslage einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen könnte. Gibt selbst das Vorbringen der Klägerin darauf keinen konkreten Hinweis, hindern diese Beschwerdeverfahren den Senat nicht an einer Entscheidung. Dass eine solche gerichtliche Entscheidung eine "rechtsmissbräuchliche Nötigung" der Klägerin darstellen könnte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im November 1940 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom, Fachrichtung Maschinenbau (Urkunde der Fachschule für Ökonomie P/V vom 10. Mai 1973).
Die Klägerin war u. a. beschäftigt vom 11. Mai 1973 bis 31. Dezember 1979 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Staatlichen Kontor für Backwaren und Nährmittel, vom 01. August 1980 bis 18. Januar 1984 als Mitarbeiterin Grundfondsökonomie beim VEB M im VEB M B und vom 01. Februar 1984 als Ingenieurin für Prozessanlagen, ab 01. Januar 1989 als Mitarbeiterin Planung bis 20. Juni 1990 beim VEB M B - Stammbetrieb des VEB Kombinat I B. Anschließend war sie vom 21. Juni 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitslos.
Zum 01. Mai 1975 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei sie Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im März 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihren Titel die Feststellung von Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Im Dezember 2002 beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Nachdiplomierung als Diplom-Wirtschaftsingenieurin (Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Oktober 2002) nochmals die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag aus denselben Gründen erneut ab. Sie verwies darauf, dass die Beschäftigung bereits am 20. Juni 1990 beendet worden sei.
Auf den nachfolgenden Antrag vom Dezember 2004 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 18. Januar 2005, mit dem sie eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin darum bat, die Angelegenheit bis zu einer höchstrichterlichen oder politischen Entscheidung ruhen zu lassen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 zurück: Es sei bereits durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit bestehe, wenn am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) nicht ausgeübt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 12. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat eine Verletzung des Grundgesetzes (GG), insbesondere des Grundrechts auf Eigentum und des Art. 3 GG, sowie einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag (EV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt, eine Beweiserhebung zum Erwerb von Anwartschaften während der geltend gemachten Beschäftigungszeit verlangt und im Hinblick auf die Verfahren Nr. 9109/5 und 9095/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) das Ruhen bzw. die Aussetzung des Rechtsstreits, da alles andere rechtsmissbräuchliche Nötigung sei, beantragt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09. Februar 2007 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVtI gehabt, weil sie an diesem Stichtag infolge ihrer Arbeitslosigkeit nicht die betriebliche Voraussetzung für eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft erfülle (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R). Der Grund für die Arbeitslosigkeit sei ohne Bedeutung, so dass der Hinweis der Klägerin auf die betriebsbedingte Kündigung durch ihren Arbeitgeber zu keiner anderen Bewertung führen könne. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Stichtagsregelung habe das BSG zu Recht wiederholt festgestellt. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen, da das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin geklärt sei. Ebenso sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen, da die im Streit stehenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt seien.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Februar 2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie meint, das BSG habe die nachteiligen Wirkungen seiner Entscheidung nicht untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie dafür bestraft werde, am 30. Juni 1990 arbeitslos gewesen zu sein. Die Verweigerung der Anerkennung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche sei verfassungswidrig und beruhe auf menschenverachtenden Positionen. Zwischenzeitlich sei beim EuGM eine weitere Beschwerde zur Stichtagsregelung (Nr. 22184/06) anhängig. Der rechtskräftige Ausgang dieser Verfahren sei abzuwarten, denn jede andere Verfahrensweise würde die Klägerin rechtsmissbräuchlich nötigen, selbst den Weg bis zum EuGM zu gehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 30. Mai 2002 und des Bescheides vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe über das von der Klägerin benannte Problem der Stichtagsregelung bereits mehrfach entschieden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 30. Mai 2002 und des Bescheides vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 die Zeit vom 11. Mai 1973 bis 20. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Sie hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 30. Mai 2002 und den Bescheid vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn sie übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus; sie war vielmehr arbeitslos.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Danach war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Das BSG hat im Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R, auf das bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, ausgeführt, dass derjenige, der am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem zur Einbeziehung berechtigenden volkseigenen Produktionsbetrieb tätig war, weil Arbeitslosigkeit bestand, keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatte. Hierbei ist unerheblich, aus welchem Grund eine entsprechende Beschäftigung in einem solchen Betrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr bestand, denn eine dem o. g. § 2 Abs. 4 2. DB zur AVtI VO vergleichbare Ausnahmeregelung war im Falle von Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin infolge einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung schuldlos ihren Arbeitsplatz verloren hatte. Die von der Klägerin geforderte Härtefallregelung ist mithin entbehrlich.
Diese Rechtslage verstößt weder gegen das GG, noch den EV oder die EMRK.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht nicht darin, dass das BSG bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 RAnglG anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten. Das BVerfG (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Das BSG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass über einen eng verstandenen Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG hinaus auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage aber aufgrund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten. Diese Rechtsprechung ermöglicht die Realisierung eines lediglich fiktiven Anspruchs zugunsten solcher Personen, die niemals - auch nicht in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik - eine gesicherte Rechtsposition, etwa in Form einer Anwartschaft, hatten. Die von ihr entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines solchen fiktiven Anspruches sind allerdings nur anwendbar, wenn diese im Einzelfall am 30. Juni 1990 gegeben waren. Die Festlegung dieses Zeitpunktes, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde, hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des GG zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungssysteme verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des RAnglG am 01. Juli 1990 an, dessen von Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten. Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen.
Die letztgenannte Ausführung des BVerfG macht sogar deutlich, dass die vom BSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung gerade nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war.
War bis zum 30. Juni 1990 keine Anwartschaft durch eine Versorgungszusage mittels Aushändigung eines Versicherungsscheines erworben worden und konnte eine solche Anwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht erworben werden, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht (mehr) vorlagen, gab es nichts, was in die Rentenversicherung hätte überführt werden können. Fehlt es somit bereits an einer Rechtsposition, scheidet begrifflich ein Eingriff in eine solche und damit eine Verletzung von Eigentum (Art 14 Abs. 1 Satz GG) aus.
Der EV wird bei dieser Sachlage ebenfalls nicht berührt, denn er schützt lediglich eine in der DDR durch eine Versorgungszusage mittels Aushändigung eines Versicherungsscheines erworbene Anwartschaft, nicht jedoch einen durch verfassungskonforme Auslegung von Bundesrecht und damit erst durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeräumten fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Einen Verstoß gegen die EMRK vermag der Senat, da Rechte der Klägerin nicht verletzt werden, nicht zu erkennen.
Dem Antrag der Klägerin, Beweis insbesondere über den Erwerb von Anwartschaften zu erheben, ist nicht zu folgen. Es gibt keine rechtserheblichen Tatsachen, die insoweit beweisbedürftig wären. Einer Untersuchung der nachteiligen Wirkungen der Rechtsprechung des BSG bedarf es nicht, denn diese sind offenkundig: Die Klägerin hat Versorgungsanwartschaften, aus denen eine höhere Rente resultieren könnte, nicht erworben.
Das Ruhen des Verfahrens ist nicht nach § 202 SGG i. V. m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuordnen, da nicht auch die Beklagte einen solchen Antrag gestellt hat. Eine Aussetzung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausnahmsweise kann zwar darüber hinausgehend aus prozessökonomischen Gründen ausgesetzt werden, wenn im Rahmen von Massenverfahren dies bis zur Entscheidung eines Musterprozesses tunlich erscheint. Dies ist aber nicht der Fall. Die Probleme der Renten- und Versorgungsüberleitung hat insbesondere das BVerfG bereits entschieden. Die beim EuGM anhängigen Beschwerden rechtfertigen keine Aussetzung. Es ist von der Klägerin unter Erörterung der einschlägigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes nicht dargetan, dass die dargestellte Rechtslage einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen könnte. Gibt selbst das Vorbringen der Klägerin darauf keinen konkreten Hinweis, hindern diese Beschwerdeverfahren den Senat nicht an einer Entscheidung. Dass eine solche gerichtliche Entscheidung eine "rechtsmissbräuchliche Nötigung" der Klägerin darstellen könnte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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