L 8 AL 1433/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4483/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1433/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Erstattung der ab 01.09.2005 bezogenen Leistungen.

Die 1982 geborene Klägerin beantragte unter dem 22.10.2004 bei der Beklagten die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Büroservice) ab 01.11.2004. Hierzu legte sie neben dem Unternehmenskonzept und der Ertragsvorschau die am 25.10.2004 zum 01.11.2004 erfolgte Gewerbeanmeldung beim Bürgermeisteramt Steinmauern vor. Mit Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 EUR.

Am 14.11.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Weitergewährung des Zuschusses für das 2. Förderjahr vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 und gab an, es habe sich insoweit eine Änderung gegenüber dem letzten Antrag ergeben, als sie jetzt einen ergänzenden Online-Shop betreibe. Für ihre selbstständige Tätigkeit werde sie künftig ca. 40 Wochenstunden aufwenden. Sie legte die Einnahmen-Überschussrechnungen für die Zeit vom 01.10.2004 bis 30.06.2005 vor und teilte auf Anfrage der Beklagten mit, sie habe ihre selbstständige Tätigkeit um einen Online-Shop erweitert. Die Einnahmen müsse sie vorerst zur Erweiterung ihres Online-Shops einsetzen. Sie wende für diese Tätigkeit mindestens 40 Stunden pro Woche auf, nach Bedarf auch mehr. Mit Bescheid vom 01.12.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 360,00 EUR.

Am 22.06.2006 erfuhr die Beklagte durch ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie sich seit 01.09.2005 in einer Ausbildung befinde. Auf das entsprechende Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29.06.2006 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie seit 01.09.2005 neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine zweijährige Ausbildung zur Fachinformatikerin absolviere. Ihre selbstständige Tätigkeit und ihre Ausbildung verliefen gleichwertig. Mit Bescheid vom 04.08.2006 hob die Beklagte die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 01.09.2005 ganz auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 4.080,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ab 01.09.2005 aufgegeben. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung aufgenommen und übe ihre selbstständige Tätigkeit deshalb nicht mehr hauptberuflich aus. Ihrer Verpflichtung, diese Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, sei sie nicht nachgekommen. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss weggefallen sei.

Dagegen legte die Klägerin am 18.08.2006 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe ihre hauptberufliche selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben. Sie absolviere die am 01.09.2005 begonnene Ausbildung neben ihrer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese übe ihre selbstständige Tätigkeit seit 01.09.2005 nicht mehr hauptberuflich aus. Die betriebliche Ausbildung in Stuttgart nehme sie einschließlich der erheblichen Pendelzeiten mindestens 50 Stunden wöchentlich in Anspruch. Übliche häusliche Nacharbeiten seien darin noch gar nicht enthalten. Daneben sei eine überwiegende hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ganz offenkundig nicht mehr möglich. Auszubildende würden regelmäßig durch ihre Ausbildung weit überwiegend in Anspruch genommen, sodass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit jedenfalls seit 01.09.2005 lediglich noch um eine nebenberufliche Tätigkeit habe handeln können. Aber selbst wenn man den Angaben der Klägerin Glauben schenken würde, dass die beiden Tätigkeiten gleichwertig nebeneinander ausgeübt würden, könne nicht von einer überwiegenden selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin die Aufnahme der Ausbildung zum 01.09.2005 weder mitgeteilt noch in ihrem Weitergewährungsantrag für das 2. Förderjahr entsprechende Angaben gemacht habe. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie die Tätigkeit als freie Bürokraft, wofür der Existenzgründungszuschuss bewilligt worden sei, praktisch aufgegeben habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei.

Am 25.09.2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte geltend, sie betreibe (inzwischen) einen Online-Shop, weil es für die von ihr angebotene Tätigkeit als freie Bürokraft zu wenig Nachfrage gegeben habe. Sie arbeite in den drei Stunden, die sie täglich mit der Bahn von und nach Stuttgart unterwegs sei, am Laptop. Zusammen mit den zwei bis drei Stunden, die sie abends arbeite und ihrer Arbeitszeit am Wochenende würden 40 Stunden pro Woche auf jeden Fall erreicht. Soweit sie angegeben habe, keine Einkünfte durch die selbstständige Tätigkeit zu haben, bedeute dies nicht, dass sie die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe. Sie investiere den Gewinn in ihr Geschäft, damit dieses sich nach dem Ende der Förderung selbst trage.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, aufgrund der Aufnahme der Ausbildung zur Fachinformatikerin im September 2005 sei die Klägerin nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig. Zudem könne durch die selbstständige Tätigkeit keine Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden werden, weil die Klägerin aufgrund der Ausbildung nicht arbeitslos sei.

Auf das Anhörungsschreiben des SG vom 24.11.2006, wonach die Absicht bestehe, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie dagegen Widerspruch einlege und nicht möchte, dass das Verfahren schriftlich, sondern mündlich durchgeführt werde. Mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 wies das SG die Klage ab. Es habe durch Gerichtsbescheid entschieden werden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Voraussetzungen für die erfolgte Aufhebung der Bewilligung des Existenzgründungszuschusses seien erfüllt, da die Klägerin mit der Aufnahme der Vollzeitausbildung zur Fachinformatikerin ab 01.09.2005 keinen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss mehr gehabt habe, da sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei. Für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 folge dies aus einer zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides berechtigenden entsprechenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Aufnahme einer Ausbildung zum 01.09.2005), die die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Für die Zeit ab 01.11.2005 folge dies daraus, dass die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses für das 2. Förderjahr rechtswidrig gewesen sei und sie bei der entsprechenden Antragstellung die Aufnahme der Ausbildung bewusst nicht angegeben habe. Die Klägerin sei daher auch verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten.

Gegen den ihr am 01.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.02.2007 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie macht geltend, das SG hätte nicht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da sie dem fristgerecht widersprochen und ausdrücklich auf einer mündlichen Verhandlung bestanden habe. Das gleichwohl im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Zur Sache selbst bringt die Klägerin vor, der Beklagten sei bei Aufnahme ihrer Berufsausbildung bekannt gewesen, dass ihre selbstständige Tätigkeit nicht mehr in einem Büroservice, sondern in einem Ebay-Shop bestanden habe. Dieser Tätigkeit habe sie sehr wohl gleichzeitig während der Ausbildung nachgehen können. Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von 40 Wochenstunden durch die Ausbildung und die von der Beklagten geforderten 15 Stunden für die selbstständige Tätigkeit würden sich insgesamt 55 Wochenstunden ergeben. Wochenarbeitszeiten von 60 Stunden seien früher einmal die Regel gewesen und seien heute bei Selbstständigen keine Ausnahme.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und vertritt die Auffassung, die Klägerin sei vom SG ordnungsgemäß angehört worden, bevor es den Gerichtsbescheid erlassen hat. Ein Verfahrensmangel liege damit nicht vor. Im Übrigen könne eine tragfähige selbstständige Tätigkeit nicht neben einer Vollzeitausbildung ausgeübt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss sei, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet werde. Die selbstständige Tätigkeit müsse somit wöchentlich mindestens 15 Stunden umfassen. Dies sei nicht vorstellbar, wenn gleichzeitig hauptberuflich eine Ausbildung in Vollzeit absolviert werde.

Auf Veranlassung des Senats hat das Amtsgericht Rastatt das schriftliche Strafurteil vom 03.07.2007 übersandt, mit dem die Klägerin in dieser Sache wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Inzwischen ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.08.2006 (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006), mit dem die Beklagte die mit den Bescheiden vom 01.12.2004 und 01.12.2005 erfolgten Bewilligungen eines Existenzgründungszuschusses aufgehoben bzw. zurückgenommen und erbrachte Leistungen in Höhe von 4.080,00 EUR von der Klägerin zurückgefordert hat, ist nicht rechtswidrig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte das SG mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden. Die Beteiligten wurden hierzu - wie in § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gesetzlich vorgeschrieben - mit Schreiben vom 24.11.2006 angehört. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Verfahrensweise binnen drei Wochen zu äußern. Dass sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15.12.2006 gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gewandt und - allerdings ohne Begründung - eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten hat, hinderte das SG nicht, nach Ablauf der gesetzten Frist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nach § 105 Abs. 1 SGG nicht Voraussetzung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Das SG ist im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Heranziehung der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 421 l Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) iVm §§ 45 und 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Ausbildung zur Fachinformatikerin am 01.09.2005 keinen Anspruch mehr auf einen Existenzgründungszuschuss hatte und auch die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung dieser Leistung für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 und deren Rücknahme für die Zeit ab 01.11.2005 erfüllt sind. Der Senat schließt sich den entsprechenden sozialgerichtlichen Ausführungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Für den Senat steht fest, dass die in Rastatt wohnhafte Klägerin seit der Aufnahme ihrer Vollzeitausbildung zur Fachinformatikerin in einem Betrieb in Stuttgart am 01.09.2005 nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig war, sodass die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschusses ab diesem Zeitpunkt weggefallen waren und für die Bewilligung ab 01.11.2005 (2. Förderjahr) von Anfang an nicht vorgelegen haben. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei trotz eines Zeitaufwandes von 40 Stunden pro Woche infolge der Ausbildung auch noch weitere 15 Stunden pro Woche als Betreiberin eines Ebay-Shops selbstständig tätig, übersieht sie, dass durch den Existenzgründungszuschuss nur eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit gefördert wird. Selbst wenn sie im betreffenden Zeitraum also 15 Stunden in der Woche einen Ebay-Shop betrieben haben sollte, ändert dies nichts daran, dass ihre Vollzeitausbildung zur Fachinformatikerin seit 01.09.2005 ihre hauptberufliche Tätigkeit war. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, mit deutlich mehr als 60 Wochenstunden ihre Ausbildung und zugleich ihre selbstständige Tätigkeit betrieben zu haben, hält der Senat dies für nicht glaubhaft. Die Klägerin hatte dieses Vorbringen zunächst nicht weiterverfolgt und erst in der mündlichen Verhandlung wieder einen annähernd gleichen Zeitaufwand für die Ausbildung und die selbstständige Tätigkeit vorgetragen. Dies ist bereits deshalb wenig glaubhaft, weil für die Ausbildung nicht nur die Unterrichtsstunden und Fahrzeiten anfallen, sondern auch Zeiten für Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes zu berücksichtigen sind, deren Umfang eine weitere zeitliche Beanspruchung im gleichen Ausmaß nicht zulassen. Die werktags tagsüber ausgeübte Haupttätigkeit war die Ausbildung. Die selbstständige Tätigkeit -soweit überhaupt noch ernsthaft betrieben - war allenfalls eine dieser Tätigkeit untergeordnete Nebentätigkeit, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie nach eigenem Vorbringen der Klägerin vorwiegend am Abend oder am Wochenende betrieben worden sein soll. Ob der Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses überhaupt besteht, wenn zwei Haupttätigkeiten - neben einer förderungswürdigen selbstständigen noch eine andere, nicht förderungswürdige Tätigkeit - ausgeübt werden, kann deshalb dahinstehen,

Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Existenzgründungszuschusses für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 und deren Rücknahme für die Zeit ab 01.11.2005 sind erfüllt. Die Klägerin hat der Beklagten die Aufnahme der Ausbildung zum 01.09.2005 nicht mitgeteilt, sodass die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III wegen - entgegen ihrer durch § 60 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB I vorgeschriebenen Pflicht - vorsätzlich, jedoch zumindest grob fahrlässig nicht erfolgter Mitteilung dieser für sie nachteiligen Änderung berechtigt und auch verpflichtet war, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses - ohne eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen - für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 aufzuheben. Der Klägerin musste ohne Weiteres klar sein, dass sie diese wesentliche Änderung der Beklagten mitteilen muss. Im Übrigen hat sie durch ihre Unterschrift unter den am 22.10.2004 gestellten Antrag auch bestätigt, dass sie von dem Hinweis der Beklagten, wonach sie Änderungen mitteilen muss, Kenntnis genommen hat.

Für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 ist der Klägerin mit Bescheid vom 01.12.2005 für das 2. Förderjahr ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 360,00 EUR bewilligt worden. Dieser Bewilligungsbescheid war von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin aufgrund der am 01.09.2005 begonnenen Ausbildung keinen Anspruch auf diese Leistung mehr hatte. Die Beklagte war insoweit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 zurückzunehmen. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Weitergewährung des Existenzgründungszuschusses vom 14.11.2005 zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, indem sie die bereits am 01.09.2005 begonnene Ausbildung nicht angegeben hat.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist hier jeweils eingehalten, nachdem die Beklagte erst am 22.06.2006 davon erfahren hat, dass die Klägerin eine Ausbildung absolviert, und der angefochtene Bescheid bereits am 04.08.2006 ergangen ist.

Ein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechte hat der Senat in dem gesetzeskonformen Verwaltungshandeln der Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nicht zu erkennen vermocht.

Dass die Klägerin die in der Zeit vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 (2 x 600,00 EUR) und 01.11.2005 bis 30.06.2006 (8 x 360,00 EUR) bezogenen Leistungen von insgesamt 4.080,00 EUR zu erstatten hat, folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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