Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 146/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 8/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die am 00.00.1940 geborene Klägerin bezog bis einschließlich Mai 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro. Ihr am 00.00.1969 geborene Sohn B, mit dem die Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, erhält ebenfalls Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro.
Am 13.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 276,00 Euro.
Mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu. Sie beziehe bereits seit 29 Jahren Sozialhilfe als Haushaltsvorstand. Ihr Sohn sei immer Haushaltsangehöriger gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb sie nun den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 276,00 Euro erhalte, ihr Sohn dagegen nach dem SGB II den Regelsatz des Haushaltsvorstandes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem SGB XII werde nach Regelsätzen erbracht. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand betrage 100% des Eckregelsatzes (345,00 Euro) und der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres betrage 80% des Eckregelsatzes, also 276,00 Euro. Für die Klägerin und ihren Sohn, mit dem sie in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe, seien daher für beide gemeinsam zustehende Regelsätze in Höhe von insgesamt 621,00 Euro zu berücksichtigen.
Der Sohn der Klägerin erhalte jedoch bereits nach dem SGB II einen Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro. Demnach sei für die Klägerin im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nur noch der Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro, der dem eines Haushaltsangehörigen entspreche zu berücksichtigen. Ein Ausgleich, z. B. über die Gewährung eines "Mischregelsatzes" (311,00 Euro für jede Person der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft) sei im Rahmen der Vorschriften des SGB II nicht möglich, so daß der erforderliche Ausgleich im Rahmen der Regelsatzfestlegung nach dem SGB XII herzustellen sei.
Dagegen richtet sich die am 13.09.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für den Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 Euro begehrt. Zur Begründung wird nochmals ausgeführt, sie sei seit 29 Jahren Haushaltsvorstand im Rahmen der Leistungsgewährung. Es sei nicht verständlich, warum dies jetzt anders sei und ihr nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werde.
Das Gericht hat den Sohn der Klägerin, B, sowie die Arbeit plus in Bielefeld gGmbH beigeladen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihr ab Juni 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Des Weiteren wird ausgeführt, die Klägerin und ihr Sohn bildete nach dem SGB II keine Bedarfsgemeinschaft, so daß dem Sohn der Regelsatz für eine Person in Höhe von 345,00 Euro zustehe.
Nach dem SGB II sei lediglich für zwei volljährige Personen einer Bedarfsgemeinschaft ein Mischregelsatz in Höhe von 311,00 Euro vorgesehen.
Nach dem SGB XII stellten die Klägerin und ihr Sohn jedoch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dar. Im Rahmen des SGB XII könnte zwar ein Mischregelsatz gebildet werden, insgesamt stünden der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft jedoch nur Regelsätze von nicht mehr als 621,00 Euro zu. Da der Sohn der Klägerin bereits 345,00 Euro erhalte und ein Ausgleich über das SGB II nicht möglich sei, könne der Klägerin nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werden.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen S 19 SO 12/05 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 21.06.2006 ordnungsgemäß zum Termin am 08.08.2006 unter Hinweis darauf geladen worden ist, das auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes.
Nach § 42, Satz 1 Nummer 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter anderem den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht.
Dabei sind die Regelsätze gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt danach 100% des Eckregelsatzes gleich 345,00 Euro. Der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt 80% des Eckregelsatzes gleich 276,00 Euro. Daraus wird deutlich, dass für zwei Personen, die in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, zustehende Regesätze in Höhe von insgesamt 120,00 Euro zu gewähren sind. Die Klägerin und ihr Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt und bewirtschaften gemeinsam (vgl. § 36 Satz 1 SGB XII). In einer solchen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist in der Regel derjenige als Haushaltsvorstand anzusehen, der die Generalkosten des Haushalts trägt. Vorliegend erhalten sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, so daß nicht offensichtlich ist, dass die Generalkosten des Haushaltes von einer Person der Gemeinschaft aufgrund höheren Einkommens getragen wird. Dem Sohn der Antragstellerin, der Leistungen nach dem SGB II erhält, steht jedoch zweifelsfrei nach § 20 Absatz 2 SGB II ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu, ohne dass die Möglichkeit einer Mischregelsatzbildung nach dem SGB II gegeben ist. Nach § 7 Absatz 3 SGB II stellen nämlich die Klägerin und ihr Sohn nach den Vorschriften des SGB II keine Bedarfsgemeinschaft dar, da diese wohl zwischen der selbstfähigen Hilfebedürftigen und ihren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern gebildet wird. Die Bildung eines Mischregelsatzes ist nach § 20 Absatz 3 SGB II nur für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vorgesehen, so daß ein Regelsatzausgleich nach den Vorschriften des SGB II unter Einbeziehung des Regelsatzes des Sohnes der Klägerin nicht möglich ist.
Da dem Sohn demnach nach dem SGB II ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zusteht, kann der Klägerin nach den Vorschriften des SGB XII, wonach die Klägerin und ihr Sohn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, kein höherer Regelsatz als von 76,00 Euro gewährt werden, da insgesamt für die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft keine höheren Regelsätze als 621,00 Euro zu gewähren sind.
Der Vortrag der Klägerin, sie sei in den letzten 29 Jahren immer als Haushaltsvorstand bei der Leistungsgewährung berücksichtigt worden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaftem nach dem SGB II und der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem SGB XII, wie oben erläutert, keine andere Aufteilung der Regelsätze möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die am 00.00.1940 geborene Klägerin bezog bis einschließlich Mai 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro. Ihr am 00.00.1969 geborene Sohn B, mit dem die Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, erhält ebenfalls Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro.
Am 13.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 276,00 Euro.
Mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu. Sie beziehe bereits seit 29 Jahren Sozialhilfe als Haushaltsvorstand. Ihr Sohn sei immer Haushaltsangehöriger gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb sie nun den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 276,00 Euro erhalte, ihr Sohn dagegen nach dem SGB II den Regelsatz des Haushaltsvorstandes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem SGB XII werde nach Regelsätzen erbracht. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand betrage 100% des Eckregelsatzes (345,00 Euro) und der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres betrage 80% des Eckregelsatzes, also 276,00 Euro. Für die Klägerin und ihren Sohn, mit dem sie in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe, seien daher für beide gemeinsam zustehende Regelsätze in Höhe von insgesamt 621,00 Euro zu berücksichtigen.
Der Sohn der Klägerin erhalte jedoch bereits nach dem SGB II einen Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro. Demnach sei für die Klägerin im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nur noch der Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro, der dem eines Haushaltsangehörigen entspreche zu berücksichtigen. Ein Ausgleich, z. B. über die Gewährung eines "Mischregelsatzes" (311,00 Euro für jede Person der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft) sei im Rahmen der Vorschriften des SGB II nicht möglich, so daß der erforderliche Ausgleich im Rahmen der Regelsatzfestlegung nach dem SGB XII herzustellen sei.
Dagegen richtet sich die am 13.09.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für den Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 Euro begehrt. Zur Begründung wird nochmals ausgeführt, sie sei seit 29 Jahren Haushaltsvorstand im Rahmen der Leistungsgewährung. Es sei nicht verständlich, warum dies jetzt anders sei und ihr nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werde.
Das Gericht hat den Sohn der Klägerin, B, sowie die Arbeit plus in Bielefeld gGmbH beigeladen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihr ab Juni 2005 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Des Weiteren wird ausgeführt, die Klägerin und ihr Sohn bildete nach dem SGB II keine Bedarfsgemeinschaft, so daß dem Sohn der Regelsatz für eine Person in Höhe von 345,00 Euro zustehe.
Nach dem SGB II sei lediglich für zwei volljährige Personen einer Bedarfsgemeinschaft ein Mischregelsatz in Höhe von 311,00 Euro vorgesehen.
Nach dem SGB XII stellten die Klägerin und ihr Sohn jedoch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dar. Im Rahmen des SGB XII könnte zwar ein Mischregelsatz gebildet werden, insgesamt stünden der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft jedoch nur Regelsätze von nicht mehr als 621,00 Euro zu. Da der Sohn der Klägerin bereits 345,00 Euro erhalte und ein Ausgleich über das SGB II nicht möglich sei, könne der Klägerin nur ein Regelsatz in Höhe von 276,00 Euro gewährt werden.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen S 19 SO 12/05 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 21.06.2006 ordnungsgemäß zum Termin am 08.08.2006 unter Hinweis darauf geladen worden ist, das auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes.
Nach § 42, Satz 1 Nummer 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter anderem den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht.
Dabei sind die Regelsätze gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt danach 100% des Eckregelsatzes gleich 345,00 Euro. Der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt 80% des Eckregelsatzes gleich 276,00 Euro. Daraus wird deutlich, dass für zwei Personen, die in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, zustehende Regesätze in Höhe von insgesamt 120,00 Euro zu gewähren sind. Die Klägerin und ihr Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt und bewirtschaften gemeinsam (vgl. § 36 Satz 1 SGB XII). In einer solchen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist in der Regel derjenige als Haushaltsvorstand anzusehen, der die Generalkosten des Haushalts trägt. Vorliegend erhalten sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, so daß nicht offensichtlich ist, dass die Generalkosten des Haushaltes von einer Person der Gemeinschaft aufgrund höheren Einkommens getragen wird. Dem Sohn der Antragstellerin, der Leistungen nach dem SGB II erhält, steht jedoch zweifelsfrei nach § 20 Absatz 2 SGB II ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu, ohne dass die Möglichkeit einer Mischregelsatzbildung nach dem SGB II gegeben ist. Nach § 7 Absatz 3 SGB II stellen nämlich die Klägerin und ihr Sohn nach den Vorschriften des SGB II keine Bedarfsgemeinschaft dar, da diese wohl zwischen der selbstfähigen Hilfebedürftigen und ihren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern gebildet wird. Die Bildung eines Mischregelsatzes ist nach § 20 Absatz 3 SGB II nur für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vorgesehen, so daß ein Regelsatzausgleich nach den Vorschriften des SGB II unter Einbeziehung des Regelsatzes des Sohnes der Klägerin nicht möglich ist.
Da dem Sohn demnach nach dem SGB II ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zusteht, kann der Klägerin nach den Vorschriften des SGB XII, wonach die Klägerin und ihr Sohn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, kein höherer Regelsatz als von 76,00 Euro gewährt werden, da insgesamt für die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft keine höheren Regelsätze als 621,00 Euro zu gewähren sind.
Der Vortrag der Klägerin, sie sei in den letzten 29 Jahren immer als Haushaltsvorstand bei der Leistungsgewährung berücksichtigt worden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaftem nach dem SGB II und der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem SGB XII, wie oben erläutert, keine andere Aufteilung der Regelsätze möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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