Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 354/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 342/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Neuruppin vom 16. Januar 2007 wird zurückgewie-sen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger wurde im Beitrittsgebiet von 1965 bis 1968 zum Ofenbauer ausgebildet und war als solcher bis Juni 1977 beschäftigt. Danach arbeitete er als selbständiger Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Es handelte sich dabei um einen Einmannbetrieb ohne weitere Angestellte. Eine Lehrlingsausbildung erfolgte nur einmal. Mit Wirkung zum 31. August 2004 wurde der Kläger aus der Handwerksrolle gelöscht und war damit nicht mehr zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit berechtigt. Seit Januar 1992 entrichtete er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Seit dem 02. Juli 2004 ist er dauerhaft arbeitsunfähig krank wegen einer Coxarthrose, am 27. September 2004 erfolgte die Implantation einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese rechts. Vom 19. Oktober bis zum 16. November 2004 befand sich der Kläger in einer Anschlussheilbehandlung in der Rehaklinik H in R. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung in dem Entlassungsbericht vom 01. Dezember 2004 war der Kläger noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Ihm wurde ab September 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt wegen einer Funktionsbehinderung des Hüftgelenks beiderseits, einer Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Kunstgelenkersatz der Hüfte rechts sowie einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Abhilfebescheid des Versorgungsamts P vom 17. November 2005). Seit dem 01. Mai 2004 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der N Lebensversicherung AG.
Am 17. August 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zu dessen Begründung er angab, seit dem 02. Juli 2004 wegen akuter Schmerzen des rechten Hüftengelenks und Schmerzen der Wirbelsäule nicht mehr arbeiten zu können. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Januar 2005 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Da er seit der Operation des rechten Hüftgelenks schon bei geringer Belastung an Schmerzen leide, sehe er sich außerstande, einer Tätigkeit in seinem erlernten Beruf oder einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Dem Widerspruch beigefügt war der Bericht einer Skelettszintigraphie des rechten Hüftgelenks vom 10. März 2005, der keinen Hinweis auf eine Prothesenlockerung oder einen entzündlichen Prothesenprozess enthielt. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch den Orthopäden Dr. A untersuchen und begutachten. Dr. A kam in seinem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Ergebnis, der Kläger leide noch an einer deutlichen Belastungsminderung und Funktionseinschränkung bei erheblicher periartikulärer Verkalkung im Bereich des rechten Hüftgelenks, einem lokalen lumbalen Schmerzsyndrom bei Knochenmineralsalzminderung und einer Chondromalazie patellae beidseits. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Er könne noch viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m zurücklegen, allerdings nicht innerhalb von 20 Minuten. Auch könne er die erforderlichen Wege nicht mit einem Pkw zurücklegen. Nach Einholung einer weiteren prüfärztlichen Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, vollschichtig auch nur einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Er leide an einem Dauerschmerz im rechten Hüftgelenk, beide Knie seien defekt und täten weh. Er habe Schwierigkeiten beim Laufen. Das linke Hüftgelenk sei ebenfalls sehr angegriffen und bereite ihm Schmerzen. Starke Schmerzen habe er auch im Rücken.
Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte des den Kläger seit dem 07. Juli 2005 behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J vom 23. August 2005, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M vom 25. August 2005, dem weitere medizinische Befunde beigefügt gewesen sind, und der Orthopädin Dr. P vom 26. August 2005 beigezogen.
Dann hat das Sozialgericht eine Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. C veranlasst, der in seinem Gutachten vom 22. März 2006 festgestellt hat, bei dem Kläger bestehe auf seinem Fachgebiet eine depressive Anpassungsstörung teilweise auch auf der Grundlage einer schon konstitutionellen leichteren Depressivität. Sie bestehe seit Juli 2005, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung und sei nur vorübergehender Natur. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wegefähigkeit erhalten und der Kläger in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Der Empfehlung des Sachverständigen folgend hat das Sozialgericht die Chirurgin Dr. H mit der weiteren Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr. H hat in ihrem Gutachten vom 22. August 2006 auf orthopädischem Gebiet einen Zustand nach Implantation einer Hüftendoprothese rechts bei Coxarthrose mit Belastungsminderung und mäßiger Funktionseinschränkung bei periartikulärer Verkalkung, eine initiale Coxarthrose links, ein lokales lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung bedingt durch die Nutzung einer Unterarmgehstütze links und eine Retropatellararthrose beidseits diagnostiziert. Der Kläger könne noch täglich mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten.
Durch Urteil vom 16. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei noch vollschichtig leistungsfähig für eine leichte körperliche Arbeit, die überwiegend im Sitzen auszuüben sei mit zeitweiligem Stehen und Gehen. Von psychiatrischer Seite aus bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit. Relevante Gedächtnisstörungen habe Dr. C nicht gefunden, die Aufmerksamkeit habe nicht nachgelassen. Die testpsychologische Prüfung von Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen habe einen Normalbefund ergeben. Die festgestellte depressive Anpassungsstörung sei vorübergehend, da behandelbar. Wegen der von dem Kläger geklagten Vergesslichkeit habe Dr. C keine weiteren qualitativen Einschränkungen für eine Tätigkeit als erforderlich erachtet. Darüber hinaus gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Kläger alle biographischen Daten parat und sogar gewusst habe, was er am Abend davor im Fernsehen gesehen habe. Eine gravierende Vergesslichkeit habe sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Die psychische Belastung des Klägers durch die Karzinomerkrankung seiner Ehefrau und der durchgeführten Operation im November 2005 sei in die Begutachtung eingeflossen, habe aber keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Dr. H habe darauf hingewiesen, dass die degenerativen Veränderungen durch eine Physiotherapie änderbar seien. Eine Linderung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden sei bei kompletter Lösung von der Gehstütze möglich. Sie habe bereits eine gute Muskelkraftentfaltung der unteren Extremitäten und eine Verbesserung des Bewegungsausmaßes der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten festgestellt. Insgesamt bestehe eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit unter Vermeidung von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Bücken oder ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen und unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeiten. Weiter vermieden werden sollten Kälte, Nässe, Zugluft und Vibrationen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es sei zu beachten, dass der Kläger zum Begutachtungsort teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen sei. Die Aussage zur eingeschränkten Wegefähigkeit durch Dr. A, die dieser im fünften Monat nach dem Ende der Anschlussheilbehandlung getroffen habe, habe keinen Bestand, denn zwischenzeitlich hätten sich die Bewegungsausmaße gebessert und seien durch eine weitere Physiotherapie weiter besserbar. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Die Beklagte gehe davon aus, dass er nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) als Facharbeiter einzustufen sei. Er sei deshalb zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Bürohelfer in der Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, die nach BAT VIII vergütet werde. Als selbständig tätiger Handwerker habe er auch die erforderliche Erfahrung in Bürotätigkeiten. Es sei daher in der Lage, eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur innerhalb von drei Monaten konkurrenzfähig auszuüben.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er sei weder in der Lage, seinen bisherigen Beruf noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit oder eine sonst leichte Arbeit vollschichtig auszuüben. Bei der Tätigkeit als Bürohelfer in der Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung handele es sich nicht um eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Er habe während seines gesamten Berufslebens ausschließlich als Handwerker gearbeitet und habe deshalb keine einschlägige Büroerfahrung. Die Tätigkeit eines Registrators setze auch üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraus. Darüber hinaus sei diese Tätigkeit häufig mit dem Heben und Transport schwerer Akten oder sonstigen Materials verbunden, so dass diese Arbeit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihn in Betracht komme. Ein jederzeit möglicher Haltungswechsel sei dabei ebenfalls nicht möglich. Er leide außerdem mittlerweile an einer Arthrose im rechten Ellenbogen. Er sei in ständiger Behandlung bei Dr. J, den er alle ein bis zwei Monate aufsuche. Mittlerweile sei ihm sogar die Durchführung einer Psychotherapie verordnet worden. Im Weiteren bezieht sich der Kläger auf ein (dreiseitiges) ärztliches Gutachten von Dr. P, in dem diese aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 09. Februar 2007 zu der abschließenden Beurteilung gelangt, er sei zu keiner geregelten Erwerbsfähigkeit mehr fähig, ferner auf Schreiben des Landkreises O-R vom 05. März 2007 und der Stadt W/D vom 15. März 2007, in denen seine Anfrage zu einer Beschäftigung in der Poststelle oder Registratur der Verwaltung abschlägig beschieden worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2005 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf eine prüfärztliche Stellungnahme der Psychiaterin W vom 06. Juni 2007.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Versorgungsamt P, ein Vorerkrankungsverzeichnis der Ikrankenkasse B und B und einen aktuellen Versicherungsverlauf eingeholt. Dann hat er eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. H vom 08. Januar 2008 veranlasst, in der diese bei Ihrer bisherigen Auffassung verblieben ist.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Orthopädin Dipl. Med. H am 04. Dezember 2008 ein Gutachten erstattet, in dem sie einen Status nach TEP-Implantation rechtes Hüftgelenk mit Abrissfraktur des Trochanter major, eine ausgeprägte Protrusionscoxarthrose links bei Cox vara, ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen, eine Retropatellararthrose beidseitig und eine blande Epicondylitis radialis humeri links diagnostiziert und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei Depression geäußert hat. Aus orthopädischer Sicht sei dem Kläger noch leichte körperliche Arbeit mindestens sechs Stunden täglich zuzumuten. Die Bewältigung von Wegen mit mehr als 500 m viermal täglich in je 20 Minuten sei dem Kläger nicht mehr zuzumuten, es bestünden aber keine Bedenken gegen das Führen eines Pkw. Die Muskelfunktionstests hätten keine Kraftminderung im Bereich der unteren Extremitäten ergeben.
Dazu hat der Kläger Stellungnahmen von Dr. P und Dr. M, beide vom 08. Januar 2009, sowie von dem Diplompsychologen W vom 14. Januar 2009, bei dem sich der Kläger vom 22. Februar bis zum 10. November 2008 in psychotherapeutischer Behandlung befand, vorgelegt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 04. Februar und 10. März 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Versorgungsamt P verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstä-tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch die Versicherten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach Auswertung des Entlassungsberichts über die Anschlussheilbehandlung vom 01. Dezember 2004 sowie der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten auf chirurgisch-orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. A vom 28. April 2004, Dr. C vom 22. März 2006, Dr. H vom 22. August 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 08. Januar 2008 und Dipl. Med. H vom 04. Dezember 2008 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, da er über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt.
Der Kläger leidet auf psychiatrischem Fachgebiet an einer depressiven Antriebsstörung, die sein quantitatives Leistungsvermögen nicht einschränkt. Einen wesentlichen psychopathologischen Befund ist von den Gutachtern nicht erhoben worden. Gegenüber Dr. C und Dr. H hat der Kläger seinen Alltag als Hausmann geschildert, der seinem schulpflichtigen Sohn morgens das Frühstück macht, im Haushalt mithilft (Fenster putzen, bügeln, putzen), manchmal das Mittagessen kocht, spazieren geht, Fahrrad fährt und auch im Garten arbeitet, z. B. Rasenmähen. Der Kläger ist sozial eingebunden in seine Familie und den Freundes- und Bekanntenkreis. Der Kläger hat sich bei der Untersuchung durch Dr. C bewusstseinsklar und zu Ort, Zeit und Person voll orientiert gezeigt. Hinweise auf eine Störung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis und Merkfähigkeit hat Dr. C nicht gefunden. Der Gedankengang ist formal und inhaltlich geordnet gewesen, die Intelligenz befindet sich im Normbereich. Allein der Antrieb hat reduziert gewirkt und der Kläger hat passiv, etwas unsicher, ängstlich und gehemmt gewirkt. Er scheint eher zwanghaft strukturiert zu sein. Ängste hat der Kläger bezüglich der Zukunft und der Erkrankung seiner Ehefrau, die dann am 10. Februar 2009 verstorben ist. Auch die Auswertung der psychologischen Tests hat nur eine leichte bis mäßiggradige Depression ergeben. Es sind nach den Ausführungen des Sachverständigen eine deutliche psychosomatische Störbarkeit aufgefallen sowie deutliche hypochondrische Tendenzen bei einer eher zurückhaltenden, irritierbaren, introvertierten und emotional etwas labilen Persönlichkeit. Eine hirnorganische Störung hat sich nicht nachweisen lassen. Die von dem Kläger geklagte Vergesslichkeit ist eher mit einer Grübelneigung und der Depression als mit Zerstreutheit und hirnorganischen Auffälligkeiten zu begründen. Der Senat hält die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass der Kläger angesichts der von ihm erhobenen Befunde noch über ein quantitativ uneingeschränktes Leistungsvermögen verfügt, für sachgerecht. Anhaltspunkte für eine stärkere als mäßiggradige Depression vermag der Senat angesichts der Alltagsgestaltung des Klägers und der fehlenden psychiatrischen Behandlung nicht zu erkennen. Zwar beschreibt er bei seiner Untersuchung durch Dipl. Med. H am 10. Juli 2008 einen sozialen Rückzug (Teilnahme am sozialen Leben beschränkt sich auf gelegentliche Besuche bei Geburtstagsfeiern), allerdings gibt Dipl. Psych. W in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 eine psychische Stabilisierung des Klägers nach einer psychotherapeutischen Behandlung in der Zeit vom 22. Februar bis 10. November 2008 an. Eine das quantitative Leistungsvermögen beeinträchtigende dauerhafte Verschlimmerung der psychischen Erkrankung ist damit nicht belegt. Die von Dr. C erhobenen Befunde bedingen also nur qualitative Einschränkungen, denn der Kläger soll nur noch in Tagesschicht und ohne großen Zeitdruck arbeiten. Dem Sachverständigen erscheint häufiger Publikumsverkehr als eher ungünstig, eine nachvollziehbare Begründung hat er dafür nicht gegeben.
Der neurologische Befund ist regelrecht.
Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen der Zustand nach Implantation einer Hüftendoprothese rechts bei Coxarthrose mit Belastungsminderung und mäßiger Funktionseinschränkung bei periartikulärer Verkalkung, eine initiale Coxarthrose links, die im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H noch nicht endoprothesenbedürftig gewesen ist, ein lokales lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung bedingt durch die Nutzung einer Unterarmgehstütze links und eine Retropatellararthrose beidseits. Die Sachverständige hat am übrigen Stütz- und Bewegungsapparat einen im Wesentlichen altersgerechten Befund erhoben, die nach der Neutral-Null-Methode festgestellten Bewegungsausmaße auch im Bereich der Ellenbogen- und Kniegelenke sind überwiegend normal gewesen. Im Bereich des rechten Hüftgelenks hat sie eine verbesserte Beweglichkeit feststellen können, die Muskelkraftentfaltung im Bereich der unteren Extremitäten hat sie als gut bewertet, so dass die Notwendigkeit der Benutzung einer Gehstütze entfällt. Die Sachverständige hat noch Behandlungsoptionen in Form physiotherapeutischer Maßnahmen zur Stabilisierung gesehen. Diese genannten Gesundheitsstörungen rechtfertigen keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermö-gens, der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss von Zwangshaltungen, Nässe, Kälte, Zugluft und Vibrationen sowie Leiter- und Gerüstarbeiten zu verrichten. Der Kläger selbst gibt an, sich viel zu bewegen. Die Auffassung der Sachverständigen, der Kläger könne noch viermal täglich 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist deshalb nachvollziehbar. Selbst wenn dem Kläger dies nicht - mehr - möglich sein sollte, wie Dr. A meint, gibt es keine medizinischen Gründe, die ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen eines potentiellen Arbeitgebers nicht erlauben. Der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw verfügt, hat selbst geschildert, Auto zu fahren.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von Dipl. Med. H. Diese hat zwar wegen der nunmehr abweichenden Schilderung des Tagesablaufs und der Gehstrecken eine Zunahme der Beschwerden in den letzten zwei Jahren angenommen und eine Verschlechterung des Hüftgelenksleidens, insbesondere links, ist durch die verschlechterte Beweglichkeit auch dokumentiert. Allerdings hält sie den Kläger nach wie vor für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Dies hält der Senat angesichts der von Dipl. Med. H erhobenen Befunde für nachvollziehbar. Bei der Beurteilung darf auch nicht außer Acht gelassen werde, dass der Kläger bei der Untersuchung bei passiver Bewegung massiv gegengespannt hat und heftige Schmerzen bei jeder Bewegung geäußert hat. Die Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geschilderten subjektiven Beschwerden und Einschränkungen nicht in jeder Hinsicht mit den klinischen und röntgenologischen Befunden übereingestimmt hätten. Zwar hält Dipl. Med. H den Kläger nicht mehr für fähig, viermal täglich 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen, allerdings ist deshalb seine Wegefähigkeit nicht aufgehobenen, denn es bestehen keine gesundheitlichen Bedenken gegen das Führen eines Pkw.
Der Kläger kann die Berufung nicht mit Erfolg auf das "ärztliche (Privat)Gutachten" der Orthopädin Dr. P, das aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 09. Februar 2007 erstattet worden ist, sowie ihren Bericht vom 08. Januar 2009 stützen. Dr. H hat in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08. Januar 2008 auf die Schwächen des sehr kurzen und unpräzisen Berichts hingewiesen, der den Anforderungen an ein Gutachten zur Klärung der Frage der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht wird und deshalb nicht Grundlage einer den geltend gemachten Anspruch des Klägers bejahenden Entscheidung sein kann. Der Bericht vom 08. Januar 2009 enthält ebenso wie die Bescheinigung von Dr. M vom selben Tag keine Mitteilung von Funktionseinschränkungen, die bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers berücksichtigt werden könnten.
Da der Kläger noch eine mindestens sechsstündige Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben geschilderten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann, ist er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Besteht aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, fällt das Unvermögen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erlangen, in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, denn er ist nicht berufsunfähig. Der Kläger hat seinen erlernten Beruf als Ofenbauer bis Juli 2004 ausgeübt und kann ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, da es sich dabei um ei-ne schwere Arbeit handelt. Der Beruf des Ofen- und Luftheizungsbauers ist ein aner-kannter Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungszeit (Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbaue-rin vom 06. April 2006 i. V. m. § 25 Handwerksordnung), allerdings war der Kläger als Selbständiger freiwillig in der Rentenversicherung versichert. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 105) zur Beurteilung des bisherigen Berufs zu prüfen ist, ob die in den letzten drei Jahren entrichteten Beiträge in angemessener Höhe, d. h. der Tätigkeit entsprechend gezahlt worden sind. Da der Kläger nur Min-destbeiträge gezahlt hat, wäre kein Berufsschutz als Facharbeiter anzunehmen und der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Die Beklagte selbst nimmt dagegen Berufsschutz an und nennt als Verweisungstätigkeit eine solche als Bürohel-fer in der Poststelle oder Registratur einer öffentlichen Verwaltung. Die Frage, ob der Kläger Berufsschutz genießt, kann der Senat hier offen lassen, denn jedenfalls kann der Kläger auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Registrators in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden. Facharbeitern ist nach dem Mehrstufenschema des BSG eine Tätigkeit auf der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe sozial zumutbar. Zur letzteren gehören die sonstigen Ausbildungs-berufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren. Bei der Tätig-keit eines Registrators wird eine dreimonatige Ausbildung vorausgesetzt. Dieser Beruf ist also eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeit. Sie wird nach der Vergü-tungsgruppe VIII des BAT bzw. der Vergütungsgruppe E3 TVöD vergütet. Da sie in einem Tarifvertrag erfasst ist, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass eine aus-reichende Anzahl an Arbeitsplätzen auf dem bundesweiten Arbeitsmarkt besteht. Die von dem Kläger vorgelegten Schreiben des Landkreises O-R vom 05. März 2007 und der Stadt W/D vom 15. März 2007, in denen seine Anfragen nach einer Beschäftigung in der Poststelle oder Registratur der Verwaltung abschlägig beschieden worden sind, sind weder repräsentativ für die Verhältnisse in der Bundesrepublik noch wird damit zum Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze dem Grunde nach Auskunft gege-ben. Den Schreiben lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass eine offene Stelle nicht verfügbar war. Darauf kommt es wegen der Regelung in § 43 Abs. 3 SGB VI aber nicht an. Zwar hat der Kläger keine speziellen Vorkenntnisse, er hat als Alleinunternehmer je-doch auch die Büroarbeit durchführen müssen und beschäftigt sich auch privat mit dem Computer. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die leichte geistige Arbeit eines Registrators nicht nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben kann. Aus der berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, ergibt sich, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine auch körperlich leichte Arbeit handelt. Sie wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, es ist aber jederzeit die Möglich-keit zu einem Haltungswechsel gegeben. Mit häufigem Publikumsverkehr ist sie eben-falls nicht verbunden. Die Tätigkeit als Registrator ist damit auch leidensgerecht. Da-mit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger wurde im Beitrittsgebiet von 1965 bis 1968 zum Ofenbauer ausgebildet und war als solcher bis Juni 1977 beschäftigt. Danach arbeitete er als selbständiger Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Es handelte sich dabei um einen Einmannbetrieb ohne weitere Angestellte. Eine Lehrlingsausbildung erfolgte nur einmal. Mit Wirkung zum 31. August 2004 wurde der Kläger aus der Handwerksrolle gelöscht und war damit nicht mehr zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit berechtigt. Seit Januar 1992 entrichtete er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Seit dem 02. Juli 2004 ist er dauerhaft arbeitsunfähig krank wegen einer Coxarthrose, am 27. September 2004 erfolgte die Implantation einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese rechts. Vom 19. Oktober bis zum 16. November 2004 befand sich der Kläger in einer Anschlussheilbehandlung in der Rehaklinik H in R. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung in dem Entlassungsbericht vom 01. Dezember 2004 war der Kläger noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Ihm wurde ab September 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt wegen einer Funktionsbehinderung des Hüftgelenks beiderseits, einer Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Kunstgelenkersatz der Hüfte rechts sowie einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Abhilfebescheid des Versorgungsamts P vom 17. November 2005). Seit dem 01. Mai 2004 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der N Lebensversicherung AG.
Am 17. August 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zu dessen Begründung er angab, seit dem 02. Juli 2004 wegen akuter Schmerzen des rechten Hüftengelenks und Schmerzen der Wirbelsäule nicht mehr arbeiten zu können. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Januar 2005 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Da er seit der Operation des rechten Hüftgelenks schon bei geringer Belastung an Schmerzen leide, sehe er sich außerstande, einer Tätigkeit in seinem erlernten Beruf oder einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Dem Widerspruch beigefügt war der Bericht einer Skelettszintigraphie des rechten Hüftgelenks vom 10. März 2005, der keinen Hinweis auf eine Prothesenlockerung oder einen entzündlichen Prothesenprozess enthielt. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch den Orthopäden Dr. A untersuchen und begutachten. Dr. A kam in seinem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Ergebnis, der Kläger leide noch an einer deutlichen Belastungsminderung und Funktionseinschränkung bei erheblicher periartikulärer Verkalkung im Bereich des rechten Hüftgelenks, einem lokalen lumbalen Schmerzsyndrom bei Knochenmineralsalzminderung und einer Chondromalazie patellae beidseits. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Er könne noch viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m zurücklegen, allerdings nicht innerhalb von 20 Minuten. Auch könne er die erforderlichen Wege nicht mit einem Pkw zurücklegen. Nach Einholung einer weiteren prüfärztlichen Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, vollschichtig auch nur einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Er leide an einem Dauerschmerz im rechten Hüftgelenk, beide Knie seien defekt und täten weh. Er habe Schwierigkeiten beim Laufen. Das linke Hüftgelenk sei ebenfalls sehr angegriffen und bereite ihm Schmerzen. Starke Schmerzen habe er auch im Rücken.
Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte des den Kläger seit dem 07. Juli 2005 behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J vom 23. August 2005, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M vom 25. August 2005, dem weitere medizinische Befunde beigefügt gewesen sind, und der Orthopädin Dr. P vom 26. August 2005 beigezogen.
Dann hat das Sozialgericht eine Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. C veranlasst, der in seinem Gutachten vom 22. März 2006 festgestellt hat, bei dem Kläger bestehe auf seinem Fachgebiet eine depressive Anpassungsstörung teilweise auch auf der Grundlage einer schon konstitutionellen leichteren Depressivität. Sie bestehe seit Juli 2005, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung und sei nur vorübergehender Natur. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wegefähigkeit erhalten und der Kläger in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Der Empfehlung des Sachverständigen folgend hat das Sozialgericht die Chirurgin Dr. H mit der weiteren Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr. H hat in ihrem Gutachten vom 22. August 2006 auf orthopädischem Gebiet einen Zustand nach Implantation einer Hüftendoprothese rechts bei Coxarthrose mit Belastungsminderung und mäßiger Funktionseinschränkung bei periartikulärer Verkalkung, eine initiale Coxarthrose links, ein lokales lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung bedingt durch die Nutzung einer Unterarmgehstütze links und eine Retropatellararthrose beidseits diagnostiziert. Der Kläger könne noch täglich mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten.
Durch Urteil vom 16. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei noch vollschichtig leistungsfähig für eine leichte körperliche Arbeit, die überwiegend im Sitzen auszuüben sei mit zeitweiligem Stehen und Gehen. Von psychiatrischer Seite aus bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit. Relevante Gedächtnisstörungen habe Dr. C nicht gefunden, die Aufmerksamkeit habe nicht nachgelassen. Die testpsychologische Prüfung von Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen habe einen Normalbefund ergeben. Die festgestellte depressive Anpassungsstörung sei vorübergehend, da behandelbar. Wegen der von dem Kläger geklagten Vergesslichkeit habe Dr. C keine weiteren qualitativen Einschränkungen für eine Tätigkeit als erforderlich erachtet. Darüber hinaus gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Kläger alle biographischen Daten parat und sogar gewusst habe, was er am Abend davor im Fernsehen gesehen habe. Eine gravierende Vergesslichkeit habe sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Die psychische Belastung des Klägers durch die Karzinomerkrankung seiner Ehefrau und der durchgeführten Operation im November 2005 sei in die Begutachtung eingeflossen, habe aber keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Dr. H habe darauf hingewiesen, dass die degenerativen Veränderungen durch eine Physiotherapie änderbar seien. Eine Linderung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden sei bei kompletter Lösung von der Gehstütze möglich. Sie habe bereits eine gute Muskelkraftentfaltung der unteren Extremitäten und eine Verbesserung des Bewegungsausmaßes der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten festgestellt. Insgesamt bestehe eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit unter Vermeidung von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Bücken oder ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen und unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeiten. Weiter vermieden werden sollten Kälte, Nässe, Zugluft und Vibrationen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es sei zu beachten, dass der Kläger zum Begutachtungsort teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen sei. Die Aussage zur eingeschränkten Wegefähigkeit durch Dr. A, die dieser im fünften Monat nach dem Ende der Anschlussheilbehandlung getroffen habe, habe keinen Bestand, denn zwischenzeitlich hätten sich die Bewegungsausmaße gebessert und seien durch eine weitere Physiotherapie weiter besserbar. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Die Beklagte gehe davon aus, dass er nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) als Facharbeiter einzustufen sei. Er sei deshalb zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Bürohelfer in der Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, die nach BAT VIII vergütet werde. Als selbständig tätiger Handwerker habe er auch die erforderliche Erfahrung in Bürotätigkeiten. Es sei daher in der Lage, eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur innerhalb von drei Monaten konkurrenzfähig auszuüben.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er sei weder in der Lage, seinen bisherigen Beruf noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit oder eine sonst leichte Arbeit vollschichtig auszuüben. Bei der Tätigkeit als Bürohelfer in der Poststelle oder Registratur in der öffentlichen Verwaltung handele es sich nicht um eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Er habe während seines gesamten Berufslebens ausschließlich als Handwerker gearbeitet und habe deshalb keine einschlägige Büroerfahrung. Die Tätigkeit eines Registrators setze auch üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraus. Darüber hinaus sei diese Tätigkeit häufig mit dem Heben und Transport schwerer Akten oder sonstigen Materials verbunden, so dass diese Arbeit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihn in Betracht komme. Ein jederzeit möglicher Haltungswechsel sei dabei ebenfalls nicht möglich. Er leide außerdem mittlerweile an einer Arthrose im rechten Ellenbogen. Er sei in ständiger Behandlung bei Dr. J, den er alle ein bis zwei Monate aufsuche. Mittlerweile sei ihm sogar die Durchführung einer Psychotherapie verordnet worden. Im Weiteren bezieht sich der Kläger auf ein (dreiseitiges) ärztliches Gutachten von Dr. P, in dem diese aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 09. Februar 2007 zu der abschließenden Beurteilung gelangt, er sei zu keiner geregelten Erwerbsfähigkeit mehr fähig, ferner auf Schreiben des Landkreises O-R vom 05. März 2007 und der Stadt W/D vom 15. März 2007, in denen seine Anfrage zu einer Beschäftigung in der Poststelle oder Registratur der Verwaltung abschlägig beschieden worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2005 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf eine prüfärztliche Stellungnahme der Psychiaterin W vom 06. Juni 2007.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Versorgungsamt P, ein Vorerkrankungsverzeichnis der Ikrankenkasse B und B und einen aktuellen Versicherungsverlauf eingeholt. Dann hat er eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. H vom 08. Januar 2008 veranlasst, in der diese bei Ihrer bisherigen Auffassung verblieben ist.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Orthopädin Dipl. Med. H am 04. Dezember 2008 ein Gutachten erstattet, in dem sie einen Status nach TEP-Implantation rechtes Hüftgelenk mit Abrissfraktur des Trochanter major, eine ausgeprägte Protrusionscoxarthrose links bei Cox vara, ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen, eine Retropatellararthrose beidseitig und eine blande Epicondylitis radialis humeri links diagnostiziert und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei Depression geäußert hat. Aus orthopädischer Sicht sei dem Kläger noch leichte körperliche Arbeit mindestens sechs Stunden täglich zuzumuten. Die Bewältigung von Wegen mit mehr als 500 m viermal täglich in je 20 Minuten sei dem Kläger nicht mehr zuzumuten, es bestünden aber keine Bedenken gegen das Führen eines Pkw. Die Muskelfunktionstests hätten keine Kraftminderung im Bereich der unteren Extremitäten ergeben.
Dazu hat der Kläger Stellungnahmen von Dr. P und Dr. M, beide vom 08. Januar 2009, sowie von dem Diplompsychologen W vom 14. Januar 2009, bei dem sich der Kläger vom 22. Februar bis zum 10. November 2008 in psychotherapeutischer Behandlung befand, vorgelegt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 04. Februar und 10. März 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Versorgungsamt P verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstä-tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch die Versicherten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach Auswertung des Entlassungsberichts über die Anschlussheilbehandlung vom 01. Dezember 2004 sowie der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten auf chirurgisch-orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. A vom 28. April 2004, Dr. C vom 22. März 2006, Dr. H vom 22. August 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 08. Januar 2008 und Dipl. Med. H vom 04. Dezember 2008 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, da er über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt.
Der Kläger leidet auf psychiatrischem Fachgebiet an einer depressiven Antriebsstörung, die sein quantitatives Leistungsvermögen nicht einschränkt. Einen wesentlichen psychopathologischen Befund ist von den Gutachtern nicht erhoben worden. Gegenüber Dr. C und Dr. H hat der Kläger seinen Alltag als Hausmann geschildert, der seinem schulpflichtigen Sohn morgens das Frühstück macht, im Haushalt mithilft (Fenster putzen, bügeln, putzen), manchmal das Mittagessen kocht, spazieren geht, Fahrrad fährt und auch im Garten arbeitet, z. B. Rasenmähen. Der Kläger ist sozial eingebunden in seine Familie und den Freundes- und Bekanntenkreis. Der Kläger hat sich bei der Untersuchung durch Dr. C bewusstseinsklar und zu Ort, Zeit und Person voll orientiert gezeigt. Hinweise auf eine Störung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis und Merkfähigkeit hat Dr. C nicht gefunden. Der Gedankengang ist formal und inhaltlich geordnet gewesen, die Intelligenz befindet sich im Normbereich. Allein der Antrieb hat reduziert gewirkt und der Kläger hat passiv, etwas unsicher, ängstlich und gehemmt gewirkt. Er scheint eher zwanghaft strukturiert zu sein. Ängste hat der Kläger bezüglich der Zukunft und der Erkrankung seiner Ehefrau, die dann am 10. Februar 2009 verstorben ist. Auch die Auswertung der psychologischen Tests hat nur eine leichte bis mäßiggradige Depression ergeben. Es sind nach den Ausführungen des Sachverständigen eine deutliche psychosomatische Störbarkeit aufgefallen sowie deutliche hypochondrische Tendenzen bei einer eher zurückhaltenden, irritierbaren, introvertierten und emotional etwas labilen Persönlichkeit. Eine hirnorganische Störung hat sich nicht nachweisen lassen. Die von dem Kläger geklagte Vergesslichkeit ist eher mit einer Grübelneigung und der Depression als mit Zerstreutheit und hirnorganischen Auffälligkeiten zu begründen. Der Senat hält die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass der Kläger angesichts der von ihm erhobenen Befunde noch über ein quantitativ uneingeschränktes Leistungsvermögen verfügt, für sachgerecht. Anhaltspunkte für eine stärkere als mäßiggradige Depression vermag der Senat angesichts der Alltagsgestaltung des Klägers und der fehlenden psychiatrischen Behandlung nicht zu erkennen. Zwar beschreibt er bei seiner Untersuchung durch Dipl. Med. H am 10. Juli 2008 einen sozialen Rückzug (Teilnahme am sozialen Leben beschränkt sich auf gelegentliche Besuche bei Geburtstagsfeiern), allerdings gibt Dipl. Psych. W in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 eine psychische Stabilisierung des Klägers nach einer psychotherapeutischen Behandlung in der Zeit vom 22. Februar bis 10. November 2008 an. Eine das quantitative Leistungsvermögen beeinträchtigende dauerhafte Verschlimmerung der psychischen Erkrankung ist damit nicht belegt. Die von Dr. C erhobenen Befunde bedingen also nur qualitative Einschränkungen, denn der Kläger soll nur noch in Tagesschicht und ohne großen Zeitdruck arbeiten. Dem Sachverständigen erscheint häufiger Publikumsverkehr als eher ungünstig, eine nachvollziehbare Begründung hat er dafür nicht gegeben.
Der neurologische Befund ist regelrecht.
Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen der Zustand nach Implantation einer Hüftendoprothese rechts bei Coxarthrose mit Belastungsminderung und mäßiger Funktionseinschränkung bei periartikulärer Verkalkung, eine initiale Coxarthrose links, die im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H noch nicht endoprothesenbedürftig gewesen ist, ein lokales lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung bedingt durch die Nutzung einer Unterarmgehstütze links und eine Retropatellararthrose beidseits. Die Sachverständige hat am übrigen Stütz- und Bewegungsapparat einen im Wesentlichen altersgerechten Befund erhoben, die nach der Neutral-Null-Methode festgestellten Bewegungsausmaße auch im Bereich der Ellenbogen- und Kniegelenke sind überwiegend normal gewesen. Im Bereich des rechten Hüftgelenks hat sie eine verbesserte Beweglichkeit feststellen können, die Muskelkraftentfaltung im Bereich der unteren Extremitäten hat sie als gut bewertet, so dass die Notwendigkeit der Benutzung einer Gehstütze entfällt. Die Sachverständige hat noch Behandlungsoptionen in Form physiotherapeutischer Maßnahmen zur Stabilisierung gesehen. Diese genannten Gesundheitsstörungen rechtfertigen keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermö-gens, der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss von Zwangshaltungen, Nässe, Kälte, Zugluft und Vibrationen sowie Leiter- und Gerüstarbeiten zu verrichten. Der Kläger selbst gibt an, sich viel zu bewegen. Die Auffassung der Sachverständigen, der Kläger könne noch viermal täglich 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist deshalb nachvollziehbar. Selbst wenn dem Kläger dies nicht - mehr - möglich sein sollte, wie Dr. A meint, gibt es keine medizinischen Gründe, die ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen eines potentiellen Arbeitgebers nicht erlauben. Der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw verfügt, hat selbst geschildert, Auto zu fahren.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von Dipl. Med. H. Diese hat zwar wegen der nunmehr abweichenden Schilderung des Tagesablaufs und der Gehstrecken eine Zunahme der Beschwerden in den letzten zwei Jahren angenommen und eine Verschlechterung des Hüftgelenksleidens, insbesondere links, ist durch die verschlechterte Beweglichkeit auch dokumentiert. Allerdings hält sie den Kläger nach wie vor für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Dies hält der Senat angesichts der von Dipl. Med. H erhobenen Befunde für nachvollziehbar. Bei der Beurteilung darf auch nicht außer Acht gelassen werde, dass der Kläger bei der Untersuchung bei passiver Bewegung massiv gegengespannt hat und heftige Schmerzen bei jeder Bewegung geäußert hat. Die Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geschilderten subjektiven Beschwerden und Einschränkungen nicht in jeder Hinsicht mit den klinischen und röntgenologischen Befunden übereingestimmt hätten. Zwar hält Dipl. Med. H den Kläger nicht mehr für fähig, viermal täglich 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen, allerdings ist deshalb seine Wegefähigkeit nicht aufgehobenen, denn es bestehen keine gesundheitlichen Bedenken gegen das Führen eines Pkw.
Der Kläger kann die Berufung nicht mit Erfolg auf das "ärztliche (Privat)Gutachten" der Orthopädin Dr. P, das aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 09. Februar 2007 erstattet worden ist, sowie ihren Bericht vom 08. Januar 2009 stützen. Dr. H hat in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08. Januar 2008 auf die Schwächen des sehr kurzen und unpräzisen Berichts hingewiesen, der den Anforderungen an ein Gutachten zur Klärung der Frage der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht wird und deshalb nicht Grundlage einer den geltend gemachten Anspruch des Klägers bejahenden Entscheidung sein kann. Der Bericht vom 08. Januar 2009 enthält ebenso wie die Bescheinigung von Dr. M vom selben Tag keine Mitteilung von Funktionseinschränkungen, die bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers berücksichtigt werden könnten.
Da der Kläger noch eine mindestens sechsstündige Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben geschilderten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann, ist er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Besteht aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, fällt das Unvermögen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erlangen, in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, denn er ist nicht berufsunfähig. Der Kläger hat seinen erlernten Beruf als Ofenbauer bis Juli 2004 ausgeübt und kann ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, da es sich dabei um ei-ne schwere Arbeit handelt. Der Beruf des Ofen- und Luftheizungsbauers ist ein aner-kannter Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungszeit (Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbaue-rin vom 06. April 2006 i. V. m. § 25 Handwerksordnung), allerdings war der Kläger als Selbständiger freiwillig in der Rentenversicherung versichert. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 105) zur Beurteilung des bisherigen Berufs zu prüfen ist, ob die in den letzten drei Jahren entrichteten Beiträge in angemessener Höhe, d. h. der Tätigkeit entsprechend gezahlt worden sind. Da der Kläger nur Min-destbeiträge gezahlt hat, wäre kein Berufsschutz als Facharbeiter anzunehmen und der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Die Beklagte selbst nimmt dagegen Berufsschutz an und nennt als Verweisungstätigkeit eine solche als Bürohel-fer in der Poststelle oder Registratur einer öffentlichen Verwaltung. Die Frage, ob der Kläger Berufsschutz genießt, kann der Senat hier offen lassen, denn jedenfalls kann der Kläger auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Registrators in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden. Facharbeitern ist nach dem Mehrstufenschema des BSG eine Tätigkeit auf der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe sozial zumutbar. Zur letzteren gehören die sonstigen Ausbildungs-berufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren. Bei der Tätig-keit eines Registrators wird eine dreimonatige Ausbildung vorausgesetzt. Dieser Beruf ist also eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeit. Sie wird nach der Vergü-tungsgruppe VIII des BAT bzw. der Vergütungsgruppe E3 TVöD vergütet. Da sie in einem Tarifvertrag erfasst ist, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass eine aus-reichende Anzahl an Arbeitsplätzen auf dem bundesweiten Arbeitsmarkt besteht. Die von dem Kläger vorgelegten Schreiben des Landkreises O-R vom 05. März 2007 und der Stadt W/D vom 15. März 2007, in denen seine Anfragen nach einer Beschäftigung in der Poststelle oder Registratur der Verwaltung abschlägig beschieden worden sind, sind weder repräsentativ für die Verhältnisse in der Bundesrepublik noch wird damit zum Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze dem Grunde nach Auskunft gege-ben. Den Schreiben lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass eine offene Stelle nicht verfügbar war. Darauf kommt es wegen der Regelung in § 43 Abs. 3 SGB VI aber nicht an. Zwar hat der Kläger keine speziellen Vorkenntnisse, er hat als Alleinunternehmer je-doch auch die Büroarbeit durchführen müssen und beschäftigt sich auch privat mit dem Computer. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die leichte geistige Arbeit eines Registrators nicht nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben kann. Aus der berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, ergibt sich, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine auch körperlich leichte Arbeit handelt. Sie wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, es ist aber jederzeit die Möglich-keit zu einem Haltungswechsel gegeben. Mit häufigem Publikumsverkehr ist sie eben-falls nicht verbunden. Die Tätigkeit als Registrator ist damit auch leidensgerecht. Da-mit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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