Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 224/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2311/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung des Beklagten für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 und begehren insoweit höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. lebte vom Beginn des vorliegend streitigen Zeitraums bis 21. September 2006 mit N H (im Folgenden: H.), dessen 1991 geborenen Sohn M H sowie mit ihren eigenen Kindern J (geboren am 1999), der Klägerin zu 2., und K (geboren am 1990) in einem gemeinsamen Haushalt. Am 22. September 2006 zog K aus, worauf der Haushalt bis zum 4. Dezember 2006 aus den vier verbliebenen Personen bestand. Am 5. Dezember 2006 zogen auch H. und sein Sohn aus, so dass nur noch die Klägerinnen zusammen lebten. Der Beklagte bewilligte mit vorläufigem Bescheid vom 26. September 2006 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 den Klägerinnen, H. und den Kindern K und M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 261,- EUR monatlich. Auf die dem Bescheid beigefügte Bedarfsberechnung wird Bezug genommen. Der Beklagte wies in dem Bescheid ferner darauf hin, dass das tatsächliche Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1. derzeit nicht abschließend und zeitnah festgestellt werden könne. Bis zur endgültigen Feststellung des Gewinns durch das Finanzamt würden die Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) vorläufig festgestellt und bewilligt.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wandten sich die Klägerinnen im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des dem H. im Bezugszeitraum von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Existenzgründungszuschusses (EGZ) in Höhe von 360,- EUR monatlich als Einkommen. Mit vorläufigem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 bewilligte der Beklagte im Hinblick auf die Änderungen der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft für September 2006 Gesamtleistungen von 766,12 EUR, für Oktober und November 2006 jeweils 856,06 EUR und für die Zeit vom 01. Dezember bis 4. Dezember 2006 52,55 EUR. Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte zurück. Für die Zeit ab 5. Dezember 2006 ergingen in der Folge die vorliegend nicht angefochtenen Bewilligungsbescheide vom 26. Januar 2007 und 18. April 2007.
Im sich anschließenden Klageverfahren wandten sich die Klägerinnen gegen die Anrechnung des dem H. in dem in Rede stehenden Zeitraum gewährten EGZ als Einkommen. Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Gewährung höherer Leistungen ohne Anrechnung des EGZ unter entsprechender Änderung des vorläufigen Bescheides vom 26. September 2006 in der Gestalt des vorläufigen Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die vorläufigen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig ergangen. Insbesondere habe der Beklagte zu Recht den dem H. zugeflossenen EGZ in Höhe von 360,- EUR monatlich als Einkommen berücksichtigt (Verweis auf BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – veröffentlicht in juris). Es handele sich insoweit nicht um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 11a SGB II.
Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren, ihnen im streitigen Zeitraum höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des EGZ zu gewähren, weiter.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des vorläufigen Bescheides vom 26. September 2006 in der Gestalt des vorläufigen Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten (5 Bände und 1 Leitzordner) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerinnen, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihre erstinstanzlich erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 weiter verfolgen, ist nicht begründet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dabei nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1., sondern auch eine Klage der mir ihr seinerzeit in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3c, 4 SGB II) lebenden Klägerin zu 2., nicht aber ihres der Haushaltsgemeinschaft bis 21. September 2006 angehörenden Sohnes K sowie des H. und dessen Sohnes M. Das Rubrum war insoweit von Amts wegen zu berichtigen. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die erstinstanzlich rechtskundig vertretene Klägerin zu 1. Rechtsansprüche ihres damaligen Lebensgefährten H. und dessen Sohnes M geltend machen würde. Im Übrigen gilt zwar, dass für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007; Klageingang hier am 26. Februar 2007) Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die in einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die Klägerin bildete mit ihrem Sohn K aber (bis 21. September 2006) schon deshalb keine Bedarfsgemeinschaft, weil dieser die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Der Sohn K erzielte in der Zeit vom 1. September 2006 bis 21. September 2006 nämlich Einkommen aus Kindergeld (anteilig = 107,80 EUR) und Unterhalt (anteilig = 178,50 EUR) in Höhe von 287,30 EUR, die Tochter J in Höhe von monatlich 305, - EUR (Unterhaltsvorschuss = 151, - EUR monatlich zuzüglich Kindergeld = 154, - EUR monatlich). Der Bedarf von K in der Zeit vom 01. September 2006 bis 21. September 2006 iHv 258,32 EUR (Sozialgeld – 193,20 EUR – zuzüglich anteilige Miete – 65,12 EUR) war daher durch sein Einkommen auch unter Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der bis 31. Dezember 2007 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung abzusetzenden Versicherungspauschale von 30,- EUR monatlich (für die Zeit vom 1. September 2006 bis 21. September 2006 anteilig 21,- EUR; insoweit verbleibendes Einkommen = 265,30 EUR) vollständig abgedeckt, wohingegen bei der Klägerin zu 2. (Sozialgeld – 207,00 EUR monatlich – zuzüglich anteilige monatliche Miete – 93,04 EUR bzw. ab Oktober 2006 monatlich 115,76 EUR) nach Berücksichtigung der Versicherungspauschale (monatliches zu berücksichtigendes Einkommen = 275,- EUR) ein nicht aus eigenem Einkommen gedeckter Bedarf verbleibt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – zitiert nach Terminbericht Nr. 27/09).
Die auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen gerichteten Klagen sind jedoch unzulässig. Denn die Klägerinnen sind insoweit nicht klagebefugt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass die Klägerinnen in eigenen Rechten verletzt sind. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn der Beklagte hat ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern – gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 SGB III – lediglich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung verlautbart. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN). Die Klägerinnen begehren aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen (so auch ausdrücklich die Klägerin zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 und den darauf abzielenden Ruhensantrag). Die Klägerinnen können daher im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Leistungsbewilligung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Bewilligung ist der Beklagte nachgekommen. Dieser ausschließlich begünstigende einstweilige Verwaltungsakt kann unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte der Klägerinnen eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da die Klägerinnen gegenwärtig auch keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer SGB II- Leistungen haben können, ist auch die Leistungsklage unzulässig. Dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung nach den genannten Rechtsgrundlagen nicht vorliegen, haben die Klägerinnen nicht gerügt. Anhaltspunkte hierfür sind indes auch nicht ersichtlich. Denn einer abschließenden Bewilligung steht – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – bislang entgegen, dass der Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2006 hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit des H. noch immer nicht vorliegt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung des Beklagten für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 und begehren insoweit höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. lebte vom Beginn des vorliegend streitigen Zeitraums bis 21. September 2006 mit N H (im Folgenden: H.), dessen 1991 geborenen Sohn M H sowie mit ihren eigenen Kindern J (geboren am 1999), der Klägerin zu 2., und K (geboren am 1990) in einem gemeinsamen Haushalt. Am 22. September 2006 zog K aus, worauf der Haushalt bis zum 4. Dezember 2006 aus den vier verbliebenen Personen bestand. Am 5. Dezember 2006 zogen auch H. und sein Sohn aus, so dass nur noch die Klägerinnen zusammen lebten. Der Beklagte bewilligte mit vorläufigem Bescheid vom 26. September 2006 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 den Klägerinnen, H. und den Kindern K und M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 261,- EUR monatlich. Auf die dem Bescheid beigefügte Bedarfsberechnung wird Bezug genommen. Der Beklagte wies in dem Bescheid ferner darauf hin, dass das tatsächliche Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1. derzeit nicht abschließend und zeitnah festgestellt werden könne. Bis zur endgültigen Feststellung des Gewinns durch das Finanzamt würden die Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) vorläufig festgestellt und bewilligt.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wandten sich die Klägerinnen im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des dem H. im Bezugszeitraum von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Existenzgründungszuschusses (EGZ) in Höhe von 360,- EUR monatlich als Einkommen. Mit vorläufigem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 bewilligte der Beklagte im Hinblick auf die Änderungen der Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft für September 2006 Gesamtleistungen von 766,12 EUR, für Oktober und November 2006 jeweils 856,06 EUR und für die Zeit vom 01. Dezember bis 4. Dezember 2006 52,55 EUR. Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte zurück. Für die Zeit ab 5. Dezember 2006 ergingen in der Folge die vorliegend nicht angefochtenen Bewilligungsbescheide vom 26. Januar 2007 und 18. April 2007.
Im sich anschließenden Klageverfahren wandten sich die Klägerinnen gegen die Anrechnung des dem H. in dem in Rede stehenden Zeitraum gewährten EGZ als Einkommen. Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Gewährung höherer Leistungen ohne Anrechnung des EGZ unter entsprechender Änderung des vorläufigen Bescheides vom 26. September 2006 in der Gestalt des vorläufigen Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die vorläufigen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig ergangen. Insbesondere habe der Beklagte zu Recht den dem H. zugeflossenen EGZ in Höhe von 360,- EUR monatlich als Einkommen berücksichtigt (Verweis auf BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – veröffentlicht in juris). Es handele sich insoweit nicht um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 11a SGB II.
Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren, ihnen im streitigen Zeitraum höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des EGZ zu gewähren, weiter.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des vorläufigen Bescheides vom 26. September 2006 in der Gestalt des vorläufigen Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten (5 Bände und 1 Leitzordner) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerinnen, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihre erstinstanzlich erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2006 bis 4. Dezember 2006 weiter verfolgen, ist nicht begründet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dabei nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1., sondern auch eine Klage der mir ihr seinerzeit in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3c, 4 SGB II) lebenden Klägerin zu 2., nicht aber ihres der Haushaltsgemeinschaft bis 21. September 2006 angehörenden Sohnes K sowie des H. und dessen Sohnes M. Das Rubrum war insoweit von Amts wegen zu berichtigen. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die erstinstanzlich rechtskundig vertretene Klägerin zu 1. Rechtsansprüche ihres damaligen Lebensgefährten H. und dessen Sohnes M geltend machen würde. Im Übrigen gilt zwar, dass für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007; Klageingang hier am 26. Februar 2007) Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die in einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die Klägerin bildete mit ihrem Sohn K aber (bis 21. September 2006) schon deshalb keine Bedarfsgemeinschaft, weil dieser die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Der Sohn K erzielte in der Zeit vom 1. September 2006 bis 21. September 2006 nämlich Einkommen aus Kindergeld (anteilig = 107,80 EUR) und Unterhalt (anteilig = 178,50 EUR) in Höhe von 287,30 EUR, die Tochter J in Höhe von monatlich 305, - EUR (Unterhaltsvorschuss = 151, - EUR monatlich zuzüglich Kindergeld = 154, - EUR monatlich). Der Bedarf von K in der Zeit vom 01. September 2006 bis 21. September 2006 iHv 258,32 EUR (Sozialgeld – 193,20 EUR – zuzüglich anteilige Miete – 65,12 EUR) war daher durch sein Einkommen auch unter Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der bis 31. Dezember 2007 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung abzusetzenden Versicherungspauschale von 30,- EUR monatlich (für die Zeit vom 1. September 2006 bis 21. September 2006 anteilig 21,- EUR; insoweit verbleibendes Einkommen = 265,30 EUR) vollständig abgedeckt, wohingegen bei der Klägerin zu 2. (Sozialgeld – 207,00 EUR monatlich – zuzüglich anteilige monatliche Miete – 93,04 EUR bzw. ab Oktober 2006 monatlich 115,76 EUR) nach Berücksichtigung der Versicherungspauschale (monatliches zu berücksichtigendes Einkommen = 275,- EUR) ein nicht aus eigenem Einkommen gedeckter Bedarf verbleibt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – zitiert nach Terminbericht Nr. 27/09).
Die auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen gerichteten Klagen sind jedoch unzulässig. Denn die Klägerinnen sind insoweit nicht klagebefugt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass die Klägerinnen in eigenen Rechten verletzt sind. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn der Beklagte hat ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern – gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 SGB III – lediglich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung verlautbart. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN). Die Klägerinnen begehren aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen (so auch ausdrücklich die Klägerin zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 und den darauf abzielenden Ruhensantrag). Die Klägerinnen können daher im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Leistungsbewilligung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Bewilligung ist der Beklagte nachgekommen. Dieser ausschließlich begünstigende einstweilige Verwaltungsakt kann unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte der Klägerinnen eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da die Klägerinnen gegenwärtig auch keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer SGB II- Leistungen haben können, ist auch die Leistungsklage unzulässig. Dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung nach den genannten Rechtsgrundlagen nicht vorliegen, haben die Klägerinnen nicht gerügt. Anhaltspunkte hierfür sind indes auch nicht ersichtlich. Denn einer abschließenden Bewilligung steht – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – bislang entgegen, dass der Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2006 hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit des H. noch immer nicht vorliegt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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