L 22 U 22/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 114/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 22/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. August 2003 geändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04. November 1998 wird aufgehoben, soweit er Leistungen über den 10. Dezember 1996 hinaus ablehnt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls.

Die 1958 geborene Klägerin erlitt am 24. September 1996 auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen Unfall, indem sie mit ihrem Fahrrad an die sich öffnende Innentür eines am Straßenrand geparkten Pkw fuhr, zu Boden stürzte und sich verletzte. Der Durchgangsarzt und Chirurg Dr. med. M diagnostizierte bei der Klägerin im Krankenhaus am Unfalltag ein Schädel-Hirntrauma I. Grades, eine Kopfplatzwunde, eine Schürfwunde an der rechten Hand und eine Platzwunde des rechten Knies. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und verblieb bis zum 27. September 1996 im Krankenhaus. Die weitere ambulante Behandlung für die Klägerin übernahm ab dem 04. Oktober 1996 der Arzt für Allgemeinmedizin MR Dr. med. K. Wegen fortbestehenden Schwindels wurde die Durchführung eines Schädel CT angeordnet, das keinerlei pathologische Auffälligkeiten ergab (siehe Arztbrief Dr. med. M vom 13. November 1996 und Befundbericht der Radiologischen Abteilung des DRK Krankenhauses gGmbH L vom 23. Oktober 1996 über ein cerebrales CT vom 22. Oktober 1996). Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten im weiteren Verlauf verschiedene diagnostische Maßnahmen.

Nachdem der Chirurg/Unfallchirurg Prof. Dr. med. S auf entsprechende Anfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Unfallfolgen der Klägerin mit dem 04. Oktober 1996 abgeklungen seien und die in der Folgezeit von der Versicherten geklagten Schwindelanfälle nicht hätten geklärt werden können, machte die Beklagte mit einem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 1997 einen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene geltend, da es sich bei der Erkrankung der Klägerin ab dem 04. Oktober 1996 nicht mehr um Unfallfolgen des Ereignisses vom 24. September 1996 handele und die weiteren Behandlungen zu Lasten der Beigeladenen durchzuführen seien.

Mit Schreiben vom 25. November 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von der Beigeladenen schriftlich die Information erhalten habe, dass Zweifel bestünden, dass der Krankheitsverlauf ab 04. Oktober 1996 noch auf den Arbeitsunfall vom 24. September 1996 zurückzuführen sei. Sie werde der Beklagten beweisen, dass ihr gesundheitlicher Zustand, der ihr Leben privat und beruflich eingeengt habe, auf den Unfall zurückzuführen sei, wenn es sein müsse, auch gerichtlich.

Daraufhin erließ die Beklagte am 04. November 1998 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Verfügungssatz: "Auf Ihren Widerspruch vom 25. November 1997 wird unser Ihnen über die DAK bekannt gewordener Bescheid vom 22. Oktober 1997 dergestalt abgeändert, dass Leistungen aus der Unfallversicherung wegen der Folgen Ihres Arbeitsunfalls vom 24. September 1996 bis zum 10. Dezember 1996 (Datum der HNO ärztlichen Untersuchung bei Herrn B, J) erbracht werden. Ihr weitergehender Widerspruch wird zurückgewiesen. " In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig und in der Sache teilweise begründet sei. Er richte sich gegen den Bescheid vom 22. Oktober 1997, mit dem abgelehnt worden sei, Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. September 1996 nach dem 04. Oktober 1996 zu erbringen.

Hiergegen hat die Klägerin mit dem am 20. November 1998 beim Sozialgericht Potsdam (SG) eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und begehrt, alle aus dem Verkehrsunfall vom 24. September 1996 herrührenden finanziellen Belastungen, die durch die Behandlung und die verordneten Medikamente ausgelöst worden seien, zu übernehmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich die Klägerin zur weiteren Begründung auf das vom Amtsgericht Luckenwalde im Haftpflichtprozess der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (Az.) eingeholte Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. med. B und auf weitere von ihr übersandte und im Verfahren vor dem Amtsgericht Luckenwalde angefallene Beweismittel bezogen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. an die Klägerin Verletztengeld in Höhe von 158,40 EUR zu zahlen, 2. an die Klägerin 466,78 EUR für die PET-Aufnahme zu zahlen, 3. an die Klägerin für die Fahrtkosten 1 780,00 EUR zu zahlen, 4. an die Klägerin für die Inanspruchnahme eines Taxis 69,02 EUR zu zahlen, 5. an die Klägerin Übernachtungskosten in Höhe von 627,17 EUR zu zahlen, 6. der Klägerin ab dem Unfalltag, dem 24. September 1996, eine Unfallrente zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten gestützt und ausgeführt, dass sie den Vermutungen bzw. Wertungen des Dr. med. B in seinem Gutachten nicht folgen könne.

Die zum Rechtsstreit beigeladene Krankenversicherung der Klägerin hat sich dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeschlossen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Chirurgischen Klinik, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums E P Dr. med. S vom 05. Dezember 1999 und Beiziehung des vom Landgericht Potsdam im Berufungsverfahren der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde (Az.:) eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Neurologischen Klinik des V-Klinikums S, Prof. Dr. med. A vom 18. März 2002.

Durch Urteil vom 28. August 2003 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im Ergebnis der mehrheitlichen ärztlichen Auffassungen anschließe, die die wissenschaftlichen Lehrmeinung und die Summe wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen, die in Forschung und Lehre als hinreichend gesichert gelten, wiedergäben. Es halte die der Schulmedizin näher stehenden Auffassungen für überzeugender als das Gutachten des Dr. med. B. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02. Oktober 2003 zugestellte Urteil wurde von der Klägerin am 29. Oktober 2003 beim damaligen Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass das SG den Sachverhalt nicht genügend gewürdigt bzw. den Tatbestand unzutreffend erfasst habe. Die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. B und des Dipl. Psych. K sowie die PET Befunde von Dr. H belegten beginnend im Jahr 1999 eindeutig, dass bei der Klägerin hirnorganische Schädigungen vorlägen, die sich in einem Bereich des Gehirns befänden, der direkt dem Bereich gegenüberliege, mit dem die Klägerin mit dem Kopf auf das Pflaster aufgeschlagen sei. Dem Sachverständigengutachten des Dr. med. F sei bezüglich der hier infrage stehenden neurologischen Fragestellungen nicht zu folgen, weil er auf diesem Fachgebiet nicht kompetent sei. Das von Prof. Dr. med. A für das Landgericht Potsdam erstellte Sachverständigengutachten sei widersprüchlich, da dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, dass auf neurologischem Gebiet keine pathologischen Befunde vorhanden seien. Vielmehr sei es so, dass Dr. med. B festgestellt habe, dass letztlich hirnorganische Schädigungen nur schwerlich nachweisbar seien und aufgrund der erst in den letzten Jahren entwickelten PET Untersuchungsmethode zuverlässige Nachweise dafür existierten, dass die Hirnaktivitäten und die Denkleistungen durch Unfallereignisse, wie hier vorliegend, beeinträchtigt werden könnten, was jedoch nicht unmittelbar dazu führe, dass deutlich sichtbare Verletzungen des Gehirns damit einhergingen. Nur weil solche Verletzungen hier nicht feststellbar seien, könne jedenfalls der Schluss nicht zutreffend sein, wie vom SG vorgenommen, dass eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den von der Klägerin behaupteten Schädigungen und Einschränkungen nicht existiere.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin Verletztengeld in Höhe von 158,40 EUR zu zahlen,

2. an die Klägerin 466,78 EUR für die PET-Aufnahme zu zahlen,

3. an die Klägerin für die Fahrtkosten 1 780,00 EUR zu zahlen,

4. an die Klägerin für die Inanspruchnahme eines Taxis 69,02 EUR zu zahlen,

5. an die Klägerin Übernachtungskosten in Höhe von 627,17 EUR zu zahlen,

6. der Klägerin ab dem Unfalltag, dem 24. September 1996, eine Unfallrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei, eine solche sich auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. W überzeugend begründen lasse, insbesondere weil dieser selbst festgestellt habe, dass eine weitergehende artdiagnostische Zuordnung (z. B. toxische Schädigung, Unfallfolge) im Fall der Klägerin nicht erfolgen könne. Für die Beklagte stehe fest, dass zwar ein hochwissenschaftliches Untersuchungssystem zur Verfügung gestanden habe, das jedoch kausalgenetische Aussagen nicht zulasse. Im Übrigen werde im neurologischen Zusatzgutachten der Dipl. Psych. B der konkurrierende Faktor der Depressivität für die kognitiven Leistungseinbußen angesprochen, so dass zum Untersuchungszeitpunkt aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage über das Ausmaß der hirnorganisch bedingten kognitiven Defizite habe getroffen werden können.

Die Beigeladene ist der Meinung, dass sich die Leistungspflicht der Beklagten anhand der Gutachten des Prof. Dr. med. W eindeutig ergebe.

Durch den Berichterstatter sind zur weiteren Aufklärung des Unfallgeschehens der an der Unfallstelle anwesende E S sowie der Unfallgegner G H vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweilige Anlage 1 zu den Sitzungsniederschriften vom 19. April 2004 und 26. Mai 2004 Bezug genommen. Beigezogen wurden die Krankenkartei der Internistin Dr. med. S Krankenkartei, Originalunterlagen des J Krankenhauses J über die stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin bei ihr, das Notarzteinsatzprotokoll des J Krankenhauses J vom Unfalltag sowie die Akten des landgerichtlichen Verfahrens (Landgericht Potsdam, Az.:).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig. Der Zugang zum Berufungsrechtszug richtet sich nach § 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 (in Kraft ab 01. April 2008). Denn die Berufung ist bereits vor dem 01. April 2008 eingelegt worden. Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Einer Zulassung bedurfte sie nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht. Diese ist nur erforderlich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Gegenstand des Verfahrens sind neben einem Anspruch auf Verletztengeld in Höhe eines Spitzbetrages von 158,40 EUR für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 31. März 2000 weitere auf Kostenerstattung gerichtete Ansprüche.

Diese mehreren, in einer Klage geltend gemachten Ansprüche auf Geldleistungen sind entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 144 Rz. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung), so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt. Soweit die Klägerin auch einen Anspruch auf Verletztenrente geltend macht, folgt die Statthaftigkeit der Berufung aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Die Berufung ist begründet, soweit das SG die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04. November 1998 abgewiesen hat.

Die im Widerspruchsbescheid von dem Widerspruchsausschuss der Beklagten getroffene Entscheidung, der Klägerin Leistungen aus der Unfallversicherung wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 24. September 1996 nicht über den 10. Dezember 1996 zu erbringen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten, die im vorliegenden Verfahren gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht mit der einen ersten Bescheid erlassenden Ausgangsstelle identisch ist, war funktional und sachlich unzuständig, "erstinstanzlich" über den Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist im Sinne von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch, auf den der Anspruchsinhaber, der über die gesetzliche Ordnung der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit nicht verfügen kann, nicht verzichten kann und der gegenüber den behaupteten materiellen subjektiven Rechten auf Leistung vorrangig ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der erkennende Senat folgt, vgl. Urteil vom 23. Juni 1994, 4 RK 3/93, SozR 3-1500 § 87 Nr. 1, Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 57/99, zitiert nach juris).

Gegenüber der Klägerin ist über ihre Ansprüche auf (weitere) Leistungen (ab 24.September 1996) außer von der Widerspruchsstelle keine Entscheidung durch die Beklagte getroffen worden. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 der Beigeladenen mitgeteilt hat, sie lehne ihre Entschädigungspflicht ab dem 04. Oktober 1996 ab und mache ihren Erstattungsanspruch geltend, stellt dies Schreiben keine Entscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten gegenüber der Klägerin zur Regelung ihrer weiteren Leistungsansprüche dar. Das Schreiben ist nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu beurteilen, der gegenüber der Klägerin erlassen wurde und der ihr auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 37 Abs. 1 SGB X bekannt gegeben wurde. Vielmehr handelt es sich um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X, wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt, in dem es heißt: " Wir machen daher unseren Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X geltend " (vgl. auch Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 20. Oktober 1997, mit dem der Erstattungsanspruch unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22. Oktober 1997 beziffert worden ist). Der Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers ist ein gegenüber dem Sozialleistungsanspruch eigenständiger Anspruch, der gegen den erstattungspflichtigen Träger im Wege der Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemacht wird.

Auch nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 25. November 1997 die Beklagte auf weitere Leistungen ausdrücklich in Anspruch genommen hatte, hatte die Beklagte nicht als Ausgangsbehörde entschieden. Der Hinweis der Klägerin in dem Schreiben vom 25. November 1997, dass sie auch "heute noch" an den Folgen des Unfalls vom 24. September 1996 leide und weiterhin von ihrer Ärztin auf Kosten der Beigeladenen und ihre eigenen Kosten ("Zuzahlungskosten") behandelt werde, lässt sich in diesem Zusammenhang nur dahingehend verstehen, dass die Klägerin auch weiterhin Leistungen von der Beklagten haben möchte. Hierüber hat allein die Widerspruchsstelle entschieden, indem sie der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ausschließlich für die Zeit vom 24. September 1996 bis 10. Dezember 1996 bewilligt und durch Zurückweisung des "weitergehenden Widerspruchs" konkludent über diesen Zeitpunkt hinaus weitere Leistungen abgelehnt hat. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet, sodass die Berufung im übrigen zurückgewiesen wird.

Die Leistungsklage ist unzulässig, weil es - jedenfalls aufgrund der teilweisen Aufhebung des Widerspruchsbescheides im Berufungsverfahren - an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Als "echte" Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs.5 SGG ist die Klage ebenfalls nicht statthaft, weil diese Klageart u.a. voraussetzt, dass über die begehrte Leistung ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Über die geltend gemachten Ansprüche hatte die Beklagte jedoch einen Bescheid zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass, obgleich die Klägerin nur einen Teilerfolg erzielt hat, die Beklagte das Verfahren veranlasst hat.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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