Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 77/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 29/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Als Maßstab für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche gemäß § 22 Abs. 1 SGB II kann weiterhin die seit 1. April 2004 nicht mehr gültige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22. April 1996 zu Grunde gelegt werden.
2. Die Wohnflächenangaben in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwV-Ersatzwohnraumförderung) vom 27. Juni 2005 sind wegen der speziellen Zielstellung des Förderprogrammes nicht geeignet, die Lebengewohnheiten unterer Einkommengruppen wiederzuspiegeln.
3. Für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Produkttheorie kommt es für die Größe der Unterkunft auf die Wohnungsgröße und nicht auf die Wohnungsaufteilung oder -ausstauung an.
4. Zur Ermittlung der Kosten der Warmwasserbereitung, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung dieser Kosten ermöglichen.
2. Die Wohnflächenangaben in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwV-Ersatzwohnraumförderung) vom 27. Juni 2005 sind wegen der speziellen Zielstellung des Förderprogrammes nicht geeignet, die Lebengewohnheiten unterer Einkommengruppen wiederzuspiegeln.
3. Für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Produkttheorie kommt es für die Größe der Unterkunft auf die Wohnungsgröße und nicht auf die Wohnungsaufteilung oder -ausstauung an.
4. Zur Ermittlung der Kosten der Warmwasserbereitung, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung dieser Kosten ermöglichen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte – unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 – verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2005 monatlich 728,05 EUR, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 605,21 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 605,65 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006, insbesondere die Gewährung der vollständigen Kosten der Unterkunft.
Der am 1966 geborene Kläger ist alleinstehend und erwerbsfähig. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er kein Einkommen.
Seit dem 1. Juni 1999 bewohnt der Kläger eine 58,01 m² große Mietwohnung, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 279,67 EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 52,41 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 71,19 EUR zu entrichten hatte.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatlich Arbeitslosengeld II in Höhe von 722,40 EUR.
Bereits hiergegen legte der Kläger am 24. Januar 2005 Widerspruch ein. Durch eine Rundfunksendung des MDR habe er durch Erklärungen einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit gehört, dass im ersten halben Jahr des Bezuges von Arbeitslosengeld II die vollen Unterkunftskosten durch die verantwortliche Behörde übernommen würden. Da bei dem angefochtenen Bescheid die Warmwasserkosten abgezogen worden seien, liege ein Verstoß gegen die Übernahme dieser Kosten vor.
Am 3. Mai 2005 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Beklagte insgesamt 705,83 EUR monatlich. Hierbei ging der Beklagte von Kosten der Unterkunft in Höhe von 374,83 EUR aus.
Der Bescheid enthält im Übrigen folgenden ergänzenden Hinweistext: "Ihre Kosten der Unterkunft sind unangemessen hoch. Setzen Sie sich umgehend mit ihrem Fallmanager in Verbindung, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die monatlichen Heizkosten sind so übernommen worden, dass sie bei Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung zur Deckung des Gesamtheizungsbedarfs ausreichen. Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass ergänzend zu den monatlichen Abschlagszahlungen nach Ablauf der Heizperiode grundsätzlich keine weiteren Beiträge übernommen werden. Wir bitten sie daher, den Heizungsverbrauch so einzuschränken, dass Nachzahlungen erst gar nicht anfallen. Es liegt also in ihrem eigenen Interesse, den Wärmebedarf laufend zu kontrollieren und im Rahmen angemessener Durchschnittswerte zu halten, da Kosten für einen überdurchschnittlichen Hitzeverbrauch grundsätzlich aus Steuermitteln nicht getragen werden können."
Hierauf sprach der Kläger am 20. Juni 2005 beim Beklagten vor. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Der Kläger erklärt, es sei hierbei nur um die Heizkosten gegangen. Demgegenüber hat die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin N. , schriftlich ausgeführt, der Kläger sei sehr aufgebracht gewesen und habe sich über den Hinweis in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 bezüglich der zu hohen Kosten der Unterkunft beschwert. Sie habe versucht, den Sachverhalt zu erläutern und ihm den Kreistagsbeschluss mit den entsprechenden Werten bezüglich Unterkunft und Heizung vorgelegt. Dies habe er abgelehnt und die Auskunft verlangt, auf welcher Rechtsgrundlage der Kreistag seinen Beschluss gefasst habe. Hierzu habe sie ihm nur sagen können, dass eine Orientierung an der Sozialhilfe erfolgt sei und die Beschlüsse nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und SGB II gefasst worden seien. Dies habe dem Kläger nicht genügt. Er habe nun wissen wollen, welche gesetzlichen Grundlagen beziehungsweise Zahlen und Werte hierzu vorgelegen hätten. Eine weitere Auskunft habe sie ihm hierzu jedoch nicht geben können. Daher habe er es dann grundsätzlich abgelehnt, mit ihr über die Kosten zu sprechen.
Schließlich legte der Kläger am 7. Juli 2005 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm nicht erklärt worden, wie sich der Heizkostenbetrag von 42,75 EUR zusammensetze und somit sei auch keine Abstimmung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zustande gekommen. Daher erwarte er eine detaillierte Aufstellung, aus der er nachvollziehen könne, welche Kosten übernommen würden und welche nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 9. September 2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 monatlich 603,75 EUR. Hierbei legte sie für Grundmiete einschließlich Betriebskosten 230,00 EUR und für Heizkosten 42,75 EUR, insgesamt also 272,75 EUR für Unterkunftskosten, zu Grunde.
Mit Schreiben vom 1. November 2005 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein und führte aus, laut der Unterkunftsrichtlinie (Amtsblatt des Landkreises Kamenz vom 29. Januar 2005, S.15, § 6 Abs. 1) sei eine Ankündigung vorgeschrieben, dass in Zukunft nur noch die angemessenen Betriebskosten übernommen würden. Daher sei die vorgenommene Kürzung der Unterkunftskosten nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat unter dem 19. Dezember 2005 drei Widerspruchsbescheide erlassen.
Mit dem ersten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [1]) wies der Beklagte zunächst den Widerspruch bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 16. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Bemessung der Höhe der Leistung sei von einem Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR auszugehen gewesen. Für die Unterkunftskosten seien folgende Beträge zu veranschlagen: Grundmiete in Höhe von 279,67 EUR, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 52,41 EUR und Heizkosten in Höhe von 42,75 EUR monatlich (angemessene Kosten entsprechend der Richtlinie des Landkreises Kamenz für 45 m²). Hieraus ergebe sich ein Gesamtbedarf von 705,83 EUR. Gezahlt worden seien jedoch 722,40 EUR. Somit sei bereits ein höherer Betrag ausgezahlt worden.
Mit dem zweiten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [2]) wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich des Zeitraumes von Juli bis September 2005 als unbegründet zurück. Die Regelleistung betrage wiederum 331,00 EUR. Für die Kosten der Unterkunft seien folgende Beträge maßgebend: 279,67 EUR für Grundmiete, 52,41 EUR für Betriebskosten sowie 42,75 EUR für Heizkosten (angemessene Kosten entsprechend der Richtlinie des Landkreises Kamenz für 45 m²). Im Falle des Klägers betrage die nachgewiesene Bruttokaltmiete 332,08 EUR. Nach § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 16. Dezember 2004 belaufe sich der zu gewährende Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei einem Alleinstehenden für Wohnraum, der ab Januar 1966 bezugsfertig geworden sei, in Gemeinden der Mietstufe II auf 230,00 EUR und in Gemeinden der Mietstufe III auf 245,00 EUR. Für den Wohnort des Klägers (B. ) sei daher ein angemessener Betrag von maximal 230,00 EUR zu veranschlagen. Daher habe die Beklagte – lediglich vorübergehend – von Juli 2005 bis September 2005 noch 705,83 EUR bewilligt.
Schließlich wies der Beklagte durch den dritten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [3]) auch den Widerspruch hinsichtlich der Leistungshöhe von Oktober 2005 bis März 2006 (Bescheid vom 11. Oktober 2005) als unbegründet zurück. Die Regelleistung sei mit 331,00 EUR anzusetzen. Für die Bruttokaltmiete könne nur mehr noch der Betrag von 230,00 EUR – entsprechend den Unterkunftsrichtlinien – veranschlagt werden. Und die Heizkosten seien auf 42,75 EUR zu begrenzen. Somit ergäben sich zu erstattende Unterkunftskosten von 272,75 EUR.
Gegen den zweiten und dritten Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger am 17. Januar 2006 an das Sozialgericht Dresden gewandt. In den Widerspruchsbescheiden werde behauptet, mit dem Bescheid vom 7. Juni 2005 sei er darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hier: die Bruttokaltmiete) die Angemessenheit überschreite. Dies entspreche nur zum Teil der Wahrheit, da ihm nur mitgeteilt worden sei, dass die Kosten der Unterkunft bezüglich der Heizkostenübernahme unangemessen hoch seien. Auch bei dem Gespräch mit der Fallmanagerin sei es nicht um die Bruttokaltmiete und die Nebenkosten gegangen; es sei lediglich ergebnislos über die Heizkosten diskutiert worden.
Hierzu hat der Beklagte eingewandt: Nach § 27 Nr. 1 SGB II sei das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen seien und unter welchen Voraussetzungen die Kosten pauschaliert werden könnten. Eine solche Regelung durch Verordnung sei derzeit jedoch nicht beabsichtigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überlasse die Beurteilung den zuständigen Leistungsträgern. Als angemessener Wohnraum werde bei einem 1-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² angesehen (§ 2 Abs. 2 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII [Unterkunftsrichtlinie]). § 2 Abs. 4 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Heizkostenrichtlinie) bestimme, dass bei einer Mietwohnung ein Höchstbetrag von 42,75 EUR (1-Personen-Haushalt) herangezogen werde. Nach § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie ergebe sich der zur gewährende Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei einem Alleinstehenden für Wohnraum (ab Januar 1966 bezugsfertig, Mietstufe II) von 230,00 EUR. Ein unangemessener Unterkunftsbedarf könne längstens für sechs Monate übernommen werden. Durch Bescheid vom 7. Juni 2005 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheit überschritten. Eine Begrenzung auf die angemessenen Kosten sei aber nicht erfolgt. Auf Grund des Hinweises in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 und der persönlichen Vorsprache vom 20. Juni 2005 bei der zuständigen Fallmanagerin habe der Kläger mit einer Kürzung des Leistungsanspruchs rechnen müssen.
Durch Schreiben vom 2. Juni 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er ab 1. November 2005 die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen gekürzt habe. Für kalte Betriebskosten zahle er monatlich nunmehr 37,00 EUR und für Heizung und Warmwasser 65,00 EUR. Hieraus resultiere eine Gesamtmiete von 381,67 EUR.
Zu der Erklärung des Klägers, im Landkreis Kamenz sei Wohnraum, der den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspreche, nicht vorhanden, hat die Beklagte – nach Internetrecherche – 13 geeignete Wohnungsangebote vorgelegt.
Hierzu hat der Kläger erwidert, bei den angebotenen Zimmergrößen könne er seinen Hausstand nicht unterbringen. Zudem habe er eine teilweise pflegebedürftige Mutter, für die er Einkäufe und andere Erledigungen ausführen müsse. Da diese in H. wohne, sei er insoweit auf räumliche Nähe angewiesen.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Prüfung der Angemessenheit setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei sei zunächst die maßgebliche Größe der Wohnung zu bestimmen. Dies könne typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus erfolgen. Da einschlägige Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen zu § 10 des Wohnraumförderungsgesetz nicht existierten, bleibe der Rückgriff auf die bisher durch die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz anerkannten Wohnungsgrößen vorbehalten. Danach betrage die angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt 45 m²; diese Größe sei auch der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Ausgehend hiervon sei auch zu prüfen, inwieweit die tatsächlichen Heizkosten angemessen seien. Jedenfalls ab November 2005 falle monatlich ein Betrag von 65,00 EUR für Heizkosten an. Dieser Betrag werde aber genutzt, um 58 m² Wohnfläche zu beheizen. Wie dargestellt, könne jedoch nur eine für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche von 45 m² Beachtung finden. Dies führe zu folgender Berechnung: 65,00 EUR/58 m² (tatsächliche Wohnfläche) x 45 m² (angemessene Wohnfläche) = 50,43 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche). In diesem Betrag seien Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser enthalten. Diese Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht gesondert berücksichtigt werden. Da der Kläger bislang keinen Nachweis über die tatsächlichen Verbrauchskosten für Warmwasser eingereicht habe, würden die Kosten pauschal mit einem Sechstel der Heizkosten abgegolten. Hierzu sei folgende Berechnung durchzuführen: 50,43 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche einschließlich Warmwasser)./. 1/6 = 42,03 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche abzüglich Warmwasser). Demnach habe der Beklagte nunmehr pro Monat 42,75 EUR an Heizkosten vorgesehen.
Durch Urteil vom 26. November 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 monatlich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 734,00 EUR zu gewähren. Die streitigen Bescheide hat das Sozialgericht aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Eine nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung sei für den streitigen Zeitraum nicht nachweislich. Der bloße Hinweis in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 reiche für eine angemessen Aufklärung nicht aus. Auch der mündliche Hinweis vom 20. Juni 2005 sei bezüglich der allgemeinen Betriebskosten nicht genügend. Insofern sei für eine Kürzung der Kosten der Unterkunft eine Frist von sechs Monaten zu beachten. Dies gelte hier auch für die Heizkosten, denn die Unangemessenheit beruhe hier auf der Größe der Wohnung. Folglich sei in einem solchen Fall § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auf die Heizkosten anzuwenden. Schließlich bestehe für den Abzug einer Warmwasserpauschale von den Unterkosten keine Rechtsgrundlage.
Gegen dieses ihm am 7. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. Februar 2008 Berufung eingelegt. Es sei zwischen einzelnen Zeiträumen zu differenzieren. Zum Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Pauschale für die Kosten der Warmwasseraufbereitung abzuziehen sei. Danach errechne sich für diese Zeit der Leistungsanspruch wie folgt: Regelleistung 331,00 EUR Grundmiete 279,67 EUR Kalte Betriebskosen 52,41 EUR Heizkosten 71,19 EUR Abzgl. 1/6 Warmwasserkosten./. 11,87 EUR Leistungsanspruch 722,00 EUR In Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 sei der Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in ausreichender Weise auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden. Der Hinweis habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Seien dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits bekannt, bedürfe es nicht einmal einer solchen Aufklärung. Unter diesem Gesichtspunkt reiche regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Demgegenüber habe der Kläger hinreichende Eigenbemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Wenngleich im Hinblick auf die Erledigung notwendiger Angelegenheiten für die in H. wohnhafte 73-jährige Mutter des Klägers eine Kostensenkung durch Umzug in einen weiter entfernten Ort nicht zumutbar erscheine, so schließe dieser Umstand sonstige Kostensenkungsmaßnahmen nicht von vorneherein aus. Insbesondere sei eine Wohnungssuche ausschließlich in H. nicht ausreichend. Mithin sei der Beklagte berechtigt gewesen, nach einer Übergangsfrist von drei Monaten – hier ab dem 1. Oktober 2005 – nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen. Eine Verlängerung hätte nur dann erfolgen können, wenn sich der Kläger unter Ausnutzung aller Möglichkeiten um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht hätte. Dies sei vorliegend nicht erkennbar gewesen.
Weiter hat der Beklagte durch Schreiben vom 11. Juni 2008 ausgeführt, die Prüfung der Angemessenheit setze eine Einzelfallprüfung voraus. Es komme letztlich allein darauf an, ob die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete dem Produkt entspreche, welches sich aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermittelnden angemessenen Mietzins ergebe (so genannte Produkttheorie). Die angemessene Wohnfläche unter Anwendung der außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz betrage 45 m². In einem weiteren Schritt sei der Wohnungsstandard festzulegen. Die Wohnung müsse hinsichtlich dieser Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment des örtlichen Vergleichsmaßstabes liegen. Im Falle des Klägers sei ab Oktober 2005 der nach der Unterkunftskostenrichtlinie des Landkreises Kamenz vom 16. Dezember 2005 für einen Alleinstehenden geltende Höchstbetrag berücksichtigt worden. Dieser belaufe sich bei einer Wohnfläche von 45 m² in Gemeinden der Mietstufe II auf 230,00 EUR monatlich (5,11 EUR/m²). Für die Stadt B. habe eine Anfrage bei der Wohnungsgenossenschaft B. e. G. ergeben, dass die durchschnittliche Bruttokaltmiete für Wohnraum in einer Wohnfläche bis 45 m² bei 5,00 EUR/m² liege. Nach der Produkttheorie würde sich hieraus ein Betrag von 225,00 EUR ergeben. Auch hinsichtlich der Heizkosten komme eine vollständige Kostentragung nur übergangsweise in Betracht. Wenn nicht alle Möglichkeiten zur Senkung der Unterkunftskosten ergriffen würden, sei nur eine anteilige Übernahme der Heizkosten im Verhältnis der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen Wohnfläche gerechtfertigt. Schließlich sei nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Abzug für die Warmwasserkosten gerechtfertigt.
Der Kläger hat hierzu die Einzelabrechnungen der BFW W. V. GmbH (Energiemesstechnik & Service) für 2005 und 2006 vorgelegt.
Auf ergänzende gerichtliche Anfrage hat diese Firma die Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 genauer erläutert: Der Warmwasseranteil der genannten Liegenschaft werde über einen Boilerzulaufzähler erfasst. Die Ermittlung der Kosten des Warmwasseranteils erfolge gemäß der Heizkostenverordnung. Für das Jahr 2006 seien dies 9,443 % des Brennstoffverbrauchs beziehungsweise der einheitlich entstandenen Kosten. Dies bedeute, dass 623,13 EUR für die Erwärmung des Brauchwassers der gesamten Liegenschaft angefallen seien. Hinzukämen die Kosten des Kalt- und Abwassers für Warmwasser. Für 2006 beliefen sich diese auf 356,28 EUR. Somit seien insgesamt 979,41 EUR für Warmwasser angefallen. Hiervon würden 30 % (293,82 EUR) den Festkosten und 70 % (685,59 EUR) den Verbrauchskosten zugerechnet.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts errechnete der Beklagte die Kosten der Warmwasserbereitung sodann wie folgt: Wenn man von den reinen Energiekosten ausgehe, seien für das Jahr 2005 Gaskosten in Höhe von 5.829,56 EUR insgesamt anzusetzen. Diese Kosten entfielen – laut Betriebskostenabrechnung – zu 15,541 % auf das Warmwasser, das heißt in Höhe von 905,97 EUR. Diese seien zu 70 % den Verbrauchskosten (634,18 EUR) und 30 % den Festkosten (271,97 EUR) zuzurechnen. Im Anschluss daran erfolge eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler, das heißt der Gesamtbetrag von 634,18 EUR im Verhältnis zu den gesamten Einheiten von 100,80 werde mit den eigenen Einheiten des Klägers multipliziert. Dies ergäbe 6,291468 x 4,60 (eigene Einheiten) = 28,94 EUR.
Die Festkosten würden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt, das heißt der Gesamtbetrag von 271,79 EUR im Verhältnis zur Gesamtfläche von 345,25 m² werde mit der eigenen Fläche des Klägers multipliziert. Dies ergebe: 0,787227 Kosten pro m² x eigene Fläche von 58,01 m² = 45,67 EUR. Damit ergäben sich Warmwasserkosten für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 74,61 EUR beziehungsweis monatlich 6,22 EUR.
Anhand der Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 seien die Warmwasserkosten wie folgt zu ermitteln: Die Gaskosten beliefen sich insgesamt auf 6.089,85 EUR. Diese Kosten entfielen – laut Betriebskostenabrechnung – zu 9,443 % auf das Warmwasser, das heißt in Höhe von 575,06 EUR. Diese würden zu 70 % den Verbrauchskosten (402,54 EUR) und zu 30 % den Festkosten (172,52 EUR) zugerechnet. Im Anschluss daran seien wiederum die individuellen Verbrauchskosten und die individuellen Festkosten zu ermitteln. Hieraus folge für die Verbrauchskosten ein Betrag von 40,34 EUR und für die Festkosten ein Betrag von 28,99 EUR. Insgesamt beliefen sich damit die Warmwasserkosten im Jahr 2006 auf 69,33 EUR beziehungsweise 5,78 EUR monatlich.
Weiter hat der Beklagte ergänzend erläutert, der Mietstufe II würden sämtliche Gemeinden des Landkreises Kamenz zugeordnet, mit Ausnahme der Städte Kamenz und Radeberg, deren gegenüber dem Umland erhöhten Mietniveau durch die Mietstufe III Rechnung getragen werde.
Der Beklagte, der ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 die Abänderung der ausgeurteilten Leistungen und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hatte, beantragt nunmehr:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte – unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 – verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 728,05 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 6,22 EUR monatlich), für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 605,21 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten 6,22 EUR) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 in Höhe von 605,65 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 5,78 EUR monatlich) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung im vollen Umfang zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 hat der Senat den Kläger angehört und die für den Kläger zuständige Fallmanagerin E. N. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen wird auf die Protokollniederschrift verwiesen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn der Beschwerdewert liegt über der 500,00 EUR-Grenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Das Sozialgericht hat den Beklagten zur Zahlung von monatlich insgesamt 734,00 EUR verurteilt. Demgegenüber ging der Beklagte zunächst für die Zeit von Juli 2005 bis September 2005 von 722,00 EUR monatlich, das heißt von 12,00 EUR weniger im Monat, und von Oktober 2005 bis März 2006 lediglich von 603,75 EUR monatlich, das heißt von 130,25 EUR weniger im Monat, aus.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist auch in dem zuletzt beantragten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für den streitigen Zeitraum monatlich den Betrag von 734,00 EUR zu zahlen. Die hierbei angesetzten Kosten der Unterkunft sind zu hoch berechnet.
Der Kläger, der unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, hat für den streitigen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert (vgl. § 19 Satz 2 SGB II).
Zutreffend hat der Beklagte insoweit die Regelleistung gemäß § 20 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung für den gesamten streitigen Zeitraum mit monatlich 331,00 EUR bemessen. Dies steht außer Streit.
Lediglich hinsichtlich der anzusetzenden Unterkunftskosten waren die Beträge der ursprünglichen Bescheide zumindest geringfügig – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten gestellten Antrag – anzuheben.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von dem Beklagten nunmehr dem Kläger zugestandenen Unterkunftskosten sind angemessen.
Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen (vgl. BSB, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Entscheidend ist letztlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Schließlich ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE, 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; vgl. auch BSB, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist die 58,01 m² große Wohnung des Klägers mit einer Nettokaltmiete von 279,67 EUR für ihn als Alleinstehenden unangemessen. Denn die von der Beklagten als angemessenen angesehenen 230,00 EUR für die Nettokaltmiete sind nicht zu beanstanden.
Der erkennende Senat orientiert sich bei der Bestimmung der abstrakt als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97, 110 ff.) und der Rechtsprechung zu § 22 SGB II (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12) an den jeweils landesrechtlich festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau, die typischerweise den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen entsprechen.
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes im Freistaat Sachsen wurde die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22. April 1996 (SächsABl. S. 478) herangezogen. Gemäß Punkt 5.12 Sätze 1 und 2 VwV-SächsBelG galt danach als Höchstgrenze für Alleinstehende – in der Regel – eine Wohnfläche von 45 m² oder eineinhalb Wohnräume, wobei gemäß Punkt 5.12 Satz 3 VwV-SächsBelG zur Wohnfläche (nicht aber zu den Wohnräumen) auch Nebenräume (Küche, Flur, Bad, WC) zählten. Diese Verwaltungsvorschrift ist allerdings seit 1. April 2004 nicht mehr in Kraft (SächsABl. SDr. Nr. 4/2004, S. 226), ohne dass es derzeit eine Nachfolgevorschrift gibt.
Seit 1. Juli 2005 ist – zeitlich zum Teil überlappend mit der zitierten Verwaltungsvorschrift – die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwV-Ersatzwohnraumförderung) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. S. 682) in Kraft. In Ziffer IV Nr. 4 Abs. 1 VwV-Ersatzwohnraumförderung werden die förderfähigen Wohnflächen angegeben. Für eine "Einraumwohnung (Belegung 1 Person)" ist eine Obergrenze von 50 m² festgelegt. Im Einleitungssatz von Ziffer IV Nr. 4 Abs. 1 VwV-Ersatzwohnraumförderung heißt es allerdings zu diesen Festlegungen, dass Wohnraum "abweichend von den im Freistaat Sachsen bislang regelmäßig geltenden Flächenobergrenzen für die soziale Wohnraumförderung [ ] im Rahmen dieses Programms aufgrund der speziellen Zielstellung" wie folgt gefördert wird. Ziel der Förderung ist gemäß Ziffer I Satz 3 VwV-Ersatzwohnraumförderung die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen. Die Wiedergewinnung von derzeit nicht vermietbarem Wohnraum wird nicht gefördert (Ziffer I Satz 4 VwV-Ersatzwohnraumförderung). Gemäß Ziffer I Satz 2 VwV-Ersatzwohnraumförderung ist Zuwendungszweck die Unterstützung des Rückbaus im Rahmen des Stadtumbauprozesses. Auf Grund dieser Prägung, insbesondere durch die Belange des Stadtumbaus, ist im vorliegenden Zusammenhang ein Rückgriff auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung nicht möglich. Die dort angegebenen, höheren Wohnflächengrenzen sind nicht geeignet, die Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen widerzuspiegeln (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 39).
Da aber die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG im Einklang mit dem in anderen Bundesländern aktuell noch geltenden Wohnflächengrößen im sozialen Wohnungsbau steht (vgl. u. a. die Aufstellung bei Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 43), hat der erkennende Senat keine Bedenken, die außer Kraft getretene sächsische Regelung weiterhin als Maßstab für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Freistaat Sachsen zu Grunde zu legen. Dies auch deshalb, weil sich der Umfang der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nach den Motiven des Gesetzgebers ausdrücklich am Maßstab der (bisherigen) Sozialhilfepraxis ausrichten und den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen soll (BT-Drucks. 15/1516, S. 57). Ein Rückgriff auf diese Verwaltungsvorschrift erscheint jedenfalls so lange möglich, wie es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass dieser Maßstab den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht wird, was vorliegend für den ehemaligen Landkreis Kamenz nicht ersichtlich ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 40).
Die nach der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 8. März 2006 (Unterkunftskostenrichtlinie), auf die sich der Beklagte beruft, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Es ist grundsätzlich möglich, dass der Landkreis Kamenz als damals zuständiger Leistungsträger für die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) durch Verwaltungsvorschrift die angemessenen Leistungen für die Unterkunft gleichermaßen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe für ihren örtlichen Bereich festlegt. Denn durch eine solche verwaltungsseitige Selbstbindung im Sinne einer Verwaltungsvorschrift wird einerseits eine Gleichbehandlung aller Berechtigten durch die verschiedenen, für den örtlichen Bereich zuständigen Hilfeträger gewährleistet und andererseits das Verwaltungsverfahren vereinfacht.
In § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie wird für die Bestimmung des Höchstbetrages für die Miete bei einem Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 45 m² sowie in Gemeinden mit der Mietstufe II (alle Gemeinden des Landkreises Kamenz außer Stadt Kamenz und Stadt Radeberg) und der Bezugsfertigstellung des Wohnraumes ab Januar 1966 eine monatliche Miete von 230,00 EUR festgelegt gelegt. Für Wohnraum, der bis 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden ist, wird bei Wohnraum mit Sammelheizung und Bad oder Dusche eine monatliche Miete von 210,00 EUR, für sonstigen Wohnraum eine monatliche Miete von 170,00 EUR festgelegt. Zutreffend ist in dieser Richtlinie eine für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Gesamt-Bruttokaltmiete festgelegt und nicht isoliert einen angemessenen Bruttokaltmietzins pro m² oder lediglich eine angemessene Wohnfläche. Dies entspricht der oben beschriebenen, vom Bundessozialgericht vertretenen sogenannten Produkttheorie.
Den oben beschriebenen Maßstäben wird die Richtlinie des Landkreises Kamenz vom 8. März 2006 für 1-Personen-Haushalte gerecht, wenn für diese Haushalte 45 m² als angemessene Wohnfläche zu Grunde gelegt werden. Denn nach den Gegebenheiten im Freistaat Sachsen, die sich in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz widergespiegelt hatten, ist für einen Alleinstehenden grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 m² als ausreichend (Höchstgrenze) anzusehen, weil sich die für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete maßgebliche Wohnungsgröße, auf deren Grundlage sich sodann nach den örtlichen Gegebenheiten der angemessene Mietzins bestimmen lässt, ebenso an den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientieren muss, wie der Mietzins selbst, da andernfalls auch der maßgeblich von der Wohnungsgröße, insbesondere der Wohnfläche, abhängige Mietzins nicht dieses Einkommensniveau widerspiegeln würde.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass bei der Fläche von 45 m² Flur, Bad, Küche und WC nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zutreffend. Insoweit wird übersehen, dass es für die Beschreibung einer Wohnung zwei Modelle gibt: zum einen die Beschreibung nach Zimmern und sonstigen Flächen, wie sie sich häufig in Wohnungsangeboten oder Mietverträgen, auch dem Dauernutzungsvertrag über die vom Kläger bewohnte Genossenschaftswohnung, findet (z. B. zwei Zimmer, Küche, Bad, Flur, Balkon), zum anderen die Angabe der Gesamtwohnfläche. Der Landkreis Kamenz hat in seiner Richtlinie zutreffend auf Letzteres abgestellt, weil es im Lichte der Produkttheorie für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nur auf die Wohnungsgröße, nicht aber auf die Wohnungsaufteilung und -ausstattung ankommt. Die zuletzt genannten Kriterien schlagen sich im Mietpreis nieder. Soweit der Kläger für seine Auffassung auf die Darstellung im Buch von Jüngst/Nick, WISO, Hartz IV – Arbeitslosengeld II (2. Aufl., 2007) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Dort wird auf Seite 131 ausdrücklich ausgeführt, dass für die Angemessenheit der Wohnkosten neben dem Quadratmeterpreis die Wohnungsgröße eine entscheidende Rolle spiele. Für einen 1-Personen-Haushalt werden 45 m² bis 60 m² als angemessen angesehen. Die nachfolgenden Ausführungen auf Seite 132, wonach im bisherigen Sozialhilferecht grundsätzlich ein Zimmer pro Person (ohne Säuglinge), aber ohne Küche, Bad, Diele, Balkon oder Ähnliches, als angemessener Wohnraum gegolten habe, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn damit wird, wie bereits ausgeführt, lediglich die mögliche Aufteilung einer angemessen großen Wohnung beschrieben.
Die in § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Kamenz festgelegten, als angemessen angesehenen Wohnungsmieten, auf die der Beklagte bei der Bedarfsberechung zurückgegriffen hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17). Räumlicher Maßstab ist, wie das Bundessozialgericht bereits dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24), in erster Linie der Wohnraum des Hilfebedürftigen. Der räumliche Vergleichsmaßstab kann dabei im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nach dem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum handelt. Bei einem Ort wie B. mit ca. 6.300 Einwohnern kommt als Vergleichsraum zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises noch das gesamte Gebiet des damaligen Landkreises Kamenz – mit Ausnahme der Städte Kamenz (knapp 18.000 Einwohner) und Radeberg (ca. 18.400 Einwohner) – in Betracht. Es ist mithin das Mietniveau des unteren Segments – nach Wohnungsgröße differenziert – in diesem Raum festzustellen. Auf Wohnungen dieses Niveaus kann der Hilfebedürftige "verwiesen" werden, sofern sie im alsdann festzulegenden Wohnbereich zur Anmietung zur Verfügung stehen.
Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 15), wonach die Tabellenwerte in § 8 des Wohngeldgesetz grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen, weil sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum bedarfsangemessen ist. Das Bundessozialgericht lässt einen Rückgriff auf die Tabellenwerte nur zu, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen. Hiervon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht existiert.
Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einem qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O., Rdnr. 16). Die vom kommunalen Träger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Auflage 2008], § 22 Rdnr. 45c). Dies ist hier der Fall. Die hier vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage für die Prüfung anhand der durchschnittlichen Mieten von Großvermietern im Landkreis Kamenz wie etwa der Wohnungsgenossenschaft B. e. G. und der B. Wohnungsbaugesellschaft bietet hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes in der Richtlinie wiedergegeben worden sind. In Bezug auf die Mietpreise hat die Wohnungsgenossenschaft B. e. G. mit Schreiben vom 30. Mai 2008 angegeben, dass für vermieteten Wohnraum mit einer Wohnfläche bis 45 m² die durchschnittliche Bruttokaltmiete 5,00 EUR/m² beträgt. Hiervon ausgehend liegt der in der Unterkunftsrichtlinie enthaltene Mietpreis von ca. 5,11 EUR/m² (= 230 EUR: 45 m²) sogar noch über den marktüblichen Mietpreisen, sodass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die Werte aus dieser Richtlinie sogar noch begünstigt werden.
Auf dieser Grundlage ist der vom Beklagten angesetzte Betrag von 230,00 EUR auf Grund der Wohnungsausstattung und des Wohnungszustandes nicht als zu niedrig zu bewerten.
In einem dritten Schritt ist alsdann festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ausgehend von den genannten Werten übersteigt die vom Kläger für seine 58,01 m² große Wohnung zu entrichtende Nettokaltmiete von monatlich 279,67 EUR die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 230,00 EUR. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers höhere Anforderungen an die Wohnung und damit höhere Unterkunftskosten begründen würden, oder die aus sonstigen Gründen höhere Unterkunftskosten rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen nur so lange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Dem Kläger war ein Wohnungswechsel möglich und zuzumuten. Allerdings konnte er nicht auf Wohnungen zum Beispiel in Kamenz verwiesen werden, wie dies der Beklagte getan hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist dem zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24), was regelmäßig der Forderung nach einem Umzug in eine andere Gemeinde entgegensteht. Demgegenüber ist seitens des Klägers nicht vorgetragen worden, dass ein Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten in B. nicht möglich sein soll. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es in einer Gemeinde mit ca. 6.300 Einwohnern und vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bevölkerungsrückgangs auch im östlichen Sachsen keine den Angemessenheitsanforderungen entsprechenden Wohnungen im Wohnort des Klägers gegeben hätte. Soweit der Klägerin in Bezug auf einen ins Auge gefassten Umzug nach H. unter anderem angegeben hat, er habe bei der LebensRäume H. eG wegen der zu zahlenden genossenschaftlichen Anteile und Beitrittsgebühr keinen Antrag gestellt, begründet dies ebenfalls nicht die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs. Denn bei Genossenschaftsanteilen und dem Eintrittsgeld handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2009 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 83). Wohnbeschaffungskosten sind aber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung der zuständigen Behörde ist – ebenso wenig wie bei der parallelen sozialhilferechtlichen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII – eine eigens erwähnte zwingende Voraussetzung der Entscheidung der zuständigen Behörde, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Dass dies vom Gesetzgeber auch erkennbar nicht gewollt ist (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57), verdeutlicht beispielsweise der Kontext zu der anders lautenden Vorschrift des § 31 SGB II, der die dort geregelten Sanktionen der Absenkung und des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II unter anderem an eine ausdrücklich normierte Belehrung über die Rechtsfolgen knüpft. Vorgesehen ist vielmehr, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [a. a. O.]; vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung in Bezug auf die Unterkunftskosten ist insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 7. November 2006 (Az. B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29) ausgeführt, dass der Hinweis alleine Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt seien, bedürfe es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises.
Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass dem Kläger die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten bekannt war, und dass ihm auch bewusst war, welche Folgen die fortbestehenden Unterkunftskosten seiner Wohnung auf die von dem Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten haben werden.
Auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 und des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat vom Kläger und der Zeugin N. machen konnte, geht der Senat davon aus, dass im Gespräch am 20. Juni 2005 in den Räumen des Beklagten über die Unterkunftskosten als solches gesprochen worden ist oder zumindest seitens der Beklagtenmitarbeiterin gesprochen werden sollte. Die Zeugin N. hat glaubhaft geschildert, dass es in diesem Gespräch nicht nur um die Heizkosten, sondern um die Unterkunftskosten insgesamt gegangen sei. Soweit der Kläger die Aussagen der Zeugin N. bestreitet und behauptet, in dem Gespräch mit der Zeugin am 20. Juni 2005 sei es ausschließlich um überhöhte Heizkosten gegangen, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen entspricht die Aussage der Zeugin zum Gegenstand des Gespräches den Angaben des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 1. November 2005. Dort hat er – im Gegensatz zu seinem späteren Vortrag – unter anderem noch ausgeführt, dass am 20. Juni 2005 "über die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Unterkunftskosten" eine Abstimmung nicht habe herbeigeführt werden können. Zum anderen war das von der Zeugin beschrieben dominante und von der Richtigkeit nur seiner Position überzeugte Auftreten des Klägers und seine Argumentationen im Wesentlichen auch im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 festzustellen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb angesichts der nicht angemessenen Unterkunftskosten nur die Heizkosten Gegenstand des Gesprächs vom 20. Juni 2005 gewesen sein sollen. Soweit der Kläger ein eingehenderes Gespräch über die Unterkunftskosten verweigert haben sollte, wie dies die Zeugin beschrieben hat, geht dies zu seinen Lasten. Denn es wäre treuwidrig, wenn zunächst ein Gespräch über ein bestimmtes Thema verhindert würde, danach aber gerügt würde, dass es zu dieser Thematik keine Informationen gegeben habe.
Die Aussage der Zeugin erscheint dem Senat auch glaubwürdig, vor allem deshalb, weil sich die Zeugin gerade an die Besonderheiten der Argumentation des Klägers, wonach nicht alle Räumlichkeiten zur Wohnfläche gehören sollen, erinnern konnte. Diese besonderen Ausführungen hat der Senat gleichfalls zum ersten Mal von dem Kläger gehört. Es ist nachvollziehbar, dass sich solche Besonderheiten sowie die Gesamtstimmung des Gesprächs ("in der Lautstärke sehr hoch") in ihr Gedächtnis eingeprägt haben. Demgegenüber spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie sich nicht an alle einzelnen Fragen des Klägers erinnerte. Eine solche Erinnerung wäre sogar – angesichts der Vielzahl der zu betreuenden Hilfebedürftigen – unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Angesichts auch des zeitlichen Abstandes war eine Erinnerung allenfalls noch an Grundlinien oder Besonderheiten eines Gespräches, hier speziell zur Berechnung der Wohnungsgröße, sowie die Stimmung im Gespräch zu erwarten.
Eine abschließende Beurteilung des genauen Inhalts des Gespräches vom 20. Juni 2005 war aber nicht erforderlich, weil zur Überzeugung des Senates feststeht, dass dem Kläger bereits zuvor die Unangemessenheit der Unterkunftskosten bekannt war. Dieser hat ausgeführt, er habe sich auf Grund des Bescheides vom 7. Juni 2005 kundig gemacht. In dem Bescheid ist unter den Hinweisen, durch Fettdruck hervorgehoben, unter anderem angemerkt, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind. Der Kläger hat weiter angegeben, dass er die Ausgabe I des Jahres 2005 des Amtsblatts des Landkreises Kamenz durchgelesen habe. Diese Ausgabe enthielt neben der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Heizkostenrichtlinie), die der Kläger nach eigenen Angaben gelesen hat, auch die Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunftsrichtlinie). In der Unterkunftsrichtlinie waren die oben dargestellten, für jedermann verständlichen Festlegungen zu den angemessenen Unterkunftskosten enthalten. Der Vortrag des Klägers, er habe damals nur die Heizkostenrichtlinie, nicht aber die Unterkunftsrichtlinie zur Kenntnis genommen, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Denn der Kläger hat sich dem Senat als jemand präsentiert, der akribisch Rechts- und Tatsachenfragen nachgeht, hierzu eigene Recherchen betreibt und sich sogar auf eigene Kosten mit einschlägiger Literatur ausstattet, und der sich zu allen Vorgängen und Ereignissen Notizen fertigt. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat vom Kläger außer aus seinen schriftlichen Stellungnahmen auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 machen konnte, gehört der Kläger nicht zu denjenigen, die Vorgänge selektiv wahrnehmen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur die Ausführungen in den Hinweisen zum Bescheid vom 7. Juni 2005 zu den unangemessenen Heizkosten sowie die Heizkostenrichtlinie zu Kenntnis genommen und verstanden hat, sondern dass Entsprechendes auch für den Hinweis auf die unangemessenen Unterkunftskosten und die Unterkunftsrichtlinie gilt. Da die Wohnung des Klägers sowohl hinsichtlich der Wohnungsgröße als auch der monatlichen Nutzungsgebühr deutlich von den Festlegungen in der Unterkunftsrichtlinie abwich, war für ihn ohne Weiteres zu erkennen, dass seine Unterkunftskosten unangemessen waren. Zumindest musste er sich vor dem Hintergrund der Hinweise im Bescheid vom 7. Juni 2005 und den ihm vorliegenden Informationen veranlasst sehen, etwaige Unklarheiten mit der Beklagten abzuklären. Dass er dies nur in Bezug auf die Heizkosten gemacht haben will, erscheint dem Senat nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft.
Der Kläger kann sich auch nicht ausnahmsweise auf Vertrauensschutz mit dem Argument berufen, dass abweichend von der grundsätzlich nicht bestehenden Hinweispflicht in Bezug auf unangemessene Unterkunftskosten in § 6 der Unterkunftsrichtlinie, insbesondere in § 6 Abs. 1 der Unterkunftsrichtlinie, eine Hinweispflicht durch den kommunalen Träger festgelegt worden sei, auf die er sich verlassen habe, der der Beklagte aber nicht entsprochen habe. Denn zum einen betrifft die Vorschrift des § 6 der Unterkunftsrichtlinie nur die Betriebskostenzahlungen. Die Vorschrift ist deshalb bereits dem Grunde nach nicht geeignet, für andere Teile der Unterkunftskosten, zum Beispiel die Kaltmiete, Erwartungen zu wecken, die eine Vertrauensposition begründen könnten. Zum anderen sind Ausführungen, die den Vorgaben des § 6 Abs. 1 der Unterkunftsrichtlinie entsprechen, im dritten Absatz der Hinweise zum Bescheid vom 7. Juni 2005 enthalten.
Soweit der Beklagte ab 1. Oktober 2005 nicht mehr die vollen Unterkunftskosten übernommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Kläger ist mit Bescheid vom 7. Juni 2005 nicht nur durch den durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten unterrichtet worden, sondern ihm ist auch durch die nur drei Monate umfassende Leistungsbewilligung vor Augen geführt worden, dass die zum 30. September 2005 dann insgesamt neun Monate umfassende Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten nicht weiter erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund war es berechtigt, die 6-Monatsfrist aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht voll auszuschöpfen. Umstände, die dem Kläger in dieser Zeit eine Senkung der Unterkunftskosten, zum Beispiel durch einen Umzug, nicht ermöglicht hätten sind nicht ersichtlich.
Auch die Heizkosten konnte der Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 auf das angemessene Maß senken. Maßgebend hierfür war allerdings nicht die Heizkostenrichtlinie des Landkreises Kamenz. Danach wäre ein Maximalbetrag von 42,75 EUR anzusetzen. Hierbei würde jedoch nicht berücksichtigt, dass – ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße – die Heizkosten nur dann unangemessen wären, wenn diese erkennbar auf unwirtschaftlichem Heizverhalten beruhen. Vielmehr ist der Beklagte zutreffend von einer verhältnismäßigen Kürzung der Heizkosten, entsprechend der überhöhten Quadratmeterzahl, ausgegangen. Dies ergab einen Heizkostenbetrag von 50,43 EUR monatlich.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26) sind in der Regelleistung-West § 20 Abs. 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw. Strom enthalten, wovon 30 %, das heißt 6,22 EUR für die Warmwasserbereitung vorgesehen sind. Übertragen auf die Regelleistung-Ost gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB II ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für die Warmwasserbereitung (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 24 und 25). Auf dieser Grundlage ist- so das Bundessozialgericht – pauschaliert ein entsprechender Abzug von den Heizkosten rechtlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung ermöglichten. Soweit es über die Errichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich ist, die Kosten für die Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, sind auch diese Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Da hier die Warmwasserbereitungskosten auf der Grundlage der vorliegenden Heizkostenabrechnungen gesondert berechnet werden können, sind auch diese konkreten Kosten von den Heizkosten abzuziehen. Dies sind für das Jahr 2005 monatlich 6,22 EUR und für das Jahr 2006 monatlich 5,78 EUR. Zur Berechnung dieser Werte ist der Beklagte ausschließlich von den Kosten für die Erwärmung des warmen Wassers ausgegangen. Er hat zu Gunsten nicht die Kosten für Mietservicegebühr Warmwasserzähler, Mietservicegebühr Kaltwasserzähler, Mietservicegebühr Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, BFW Kundendienstgebühr sowie die Kosten für Kalt-/Abwasser veranschlagt; deren Berücksichtigung hätte zu einem höheren Abzug von der Regelleistung geführt. Die Kosten für die reine Erwärmung des Warmwassers beliefen sich für das Jahr 2005 auf einen Betrag von 905,97 EUR (15,514 % von 5.829,56 EUR). Dieser Betrag war zu 70 % den Verbrauchskosten (634,18 EUR) und zu 30 % den Festkosten (271,97 EUR) zuzurechnen. Im Anschluss daran folgte eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler, as heißt der Gesamtbetrag von 634,18 EUR dividiert durch die gesamten Einheiten von 100,80. Hieraus folgen 6,291468 Kosten pro Einheit multipliziert mal den eigenen Einheiten von 4,60. Dies ergibt einen Betrag von 28,94 EUR jährlich. Die Festkosten werden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt, das heißt der Gesamtbetrag von 271,79 EUR wird dividiert durch die Gesamtfläche von 345,25 m². Dies ergibt 0,787227 Kosten pro m² multipliziert mal der eigenen Fläche von 58,01 m², mithin einen jährlichen Betrag von 45,67 EUR. Insgesamt ergeben sich damit Kosten für die Wassererwärmung im Jahr 2005 in Höhe von 74,61 EUR sowie monatlich 6,22 EUR.
Für das Jahr 2006 waren die Warmwasserkosten wie folgt zu ermitteln: Die ausschließlich für die Wassererwärmung entstandenen Kosten beliefen sich auf 575,06 EUR (9,443 % von 6.089,85 EUR). Auch diese Kosten werden zu 70 % den Verbrauchskosten (402,54 EUR) und zu 30 % den Festkosten (172,52 EUR) zugeordnet. Im Anschluss daran erfolgt eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler: Gesamtbetrag 402,54 EUR dividiert durch die Einheiten von 48,90 = 8,231902 Kosten pro Einheit multipliziert mal den eigenen Einheiten von 4,90 = 40,34 EUR jährlich. Die Festkosten werden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt: Gesamtbetrag von 172,52 EUR dividiert durch die Gesamtfläche von 345,25 m² = 0,499696 Kosten pro m² mal der eigenen Fläche von 58,01 m² = 28,99 EUR jährlich. Insgesamt ergaben sich damit als Kosten für die Wassererwärmung im Jahr 2006 69,33 EUR sowie monatlich 5,78 EUR.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Vergleich zu dem gesamten Begehren des Klägers war sein Obsiegensanteil nicht als erheblich zu bewerten.
III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere zur Frage der Erforderlichkeit einer Kostensenkungsaufforderung und zum Abzug einer Warmwasserpauschale liegt bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor.
II. Notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006, insbesondere die Gewährung der vollständigen Kosten der Unterkunft.
Der am 1966 geborene Kläger ist alleinstehend und erwerbsfähig. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er kein Einkommen.
Seit dem 1. Juni 1999 bewohnt der Kläger eine 58,01 m² große Mietwohnung, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 279,67 EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 52,41 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 71,19 EUR zu entrichten hatte.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatlich Arbeitslosengeld II in Höhe von 722,40 EUR.
Bereits hiergegen legte der Kläger am 24. Januar 2005 Widerspruch ein. Durch eine Rundfunksendung des MDR habe er durch Erklärungen einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit gehört, dass im ersten halben Jahr des Bezuges von Arbeitslosengeld II die vollen Unterkunftskosten durch die verantwortliche Behörde übernommen würden. Da bei dem angefochtenen Bescheid die Warmwasserkosten abgezogen worden seien, liege ein Verstoß gegen die Übernahme dieser Kosten vor.
Am 3. Mai 2005 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Beklagte insgesamt 705,83 EUR monatlich. Hierbei ging der Beklagte von Kosten der Unterkunft in Höhe von 374,83 EUR aus.
Der Bescheid enthält im Übrigen folgenden ergänzenden Hinweistext: "Ihre Kosten der Unterkunft sind unangemessen hoch. Setzen Sie sich umgehend mit ihrem Fallmanager in Verbindung, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die monatlichen Heizkosten sind so übernommen worden, dass sie bei Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung zur Deckung des Gesamtheizungsbedarfs ausreichen. Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass ergänzend zu den monatlichen Abschlagszahlungen nach Ablauf der Heizperiode grundsätzlich keine weiteren Beiträge übernommen werden. Wir bitten sie daher, den Heizungsverbrauch so einzuschränken, dass Nachzahlungen erst gar nicht anfallen. Es liegt also in ihrem eigenen Interesse, den Wärmebedarf laufend zu kontrollieren und im Rahmen angemessener Durchschnittswerte zu halten, da Kosten für einen überdurchschnittlichen Hitzeverbrauch grundsätzlich aus Steuermitteln nicht getragen werden können."
Hierauf sprach der Kläger am 20. Juni 2005 beim Beklagten vor. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Der Kläger erklärt, es sei hierbei nur um die Heizkosten gegangen. Demgegenüber hat die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin N. , schriftlich ausgeführt, der Kläger sei sehr aufgebracht gewesen und habe sich über den Hinweis in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 bezüglich der zu hohen Kosten der Unterkunft beschwert. Sie habe versucht, den Sachverhalt zu erläutern und ihm den Kreistagsbeschluss mit den entsprechenden Werten bezüglich Unterkunft und Heizung vorgelegt. Dies habe er abgelehnt und die Auskunft verlangt, auf welcher Rechtsgrundlage der Kreistag seinen Beschluss gefasst habe. Hierzu habe sie ihm nur sagen können, dass eine Orientierung an der Sozialhilfe erfolgt sei und die Beschlüsse nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und SGB II gefasst worden seien. Dies habe dem Kläger nicht genügt. Er habe nun wissen wollen, welche gesetzlichen Grundlagen beziehungsweise Zahlen und Werte hierzu vorgelegen hätten. Eine weitere Auskunft habe sie ihm hierzu jedoch nicht geben können. Daher habe er es dann grundsätzlich abgelehnt, mit ihr über die Kosten zu sprechen.
Schließlich legte der Kläger am 7. Juli 2005 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm nicht erklärt worden, wie sich der Heizkostenbetrag von 42,75 EUR zusammensetze und somit sei auch keine Abstimmung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zustande gekommen. Daher erwarte er eine detaillierte Aufstellung, aus der er nachvollziehen könne, welche Kosten übernommen würden und welche nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 9. September 2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 monatlich 603,75 EUR. Hierbei legte sie für Grundmiete einschließlich Betriebskosten 230,00 EUR und für Heizkosten 42,75 EUR, insgesamt also 272,75 EUR für Unterkunftskosten, zu Grunde.
Mit Schreiben vom 1. November 2005 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein und führte aus, laut der Unterkunftsrichtlinie (Amtsblatt des Landkreises Kamenz vom 29. Januar 2005, S.15, § 6 Abs. 1) sei eine Ankündigung vorgeschrieben, dass in Zukunft nur noch die angemessenen Betriebskosten übernommen würden. Daher sei die vorgenommene Kürzung der Unterkunftskosten nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat unter dem 19. Dezember 2005 drei Widerspruchsbescheide erlassen.
Mit dem ersten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [1]) wies der Beklagte zunächst den Widerspruch bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 16. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Bemessung der Höhe der Leistung sei von einem Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR auszugehen gewesen. Für die Unterkunftskosten seien folgende Beträge zu veranschlagen: Grundmiete in Höhe von 279,67 EUR, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 52,41 EUR und Heizkosten in Höhe von 42,75 EUR monatlich (angemessene Kosten entsprechend der Richtlinie des Landkreises Kamenz für 45 m²). Hieraus ergebe sich ein Gesamtbedarf von 705,83 EUR. Gezahlt worden seien jedoch 722,40 EUR. Somit sei bereits ein höherer Betrag ausgezahlt worden.
Mit dem zweiten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [2]) wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich des Zeitraumes von Juli bis September 2005 als unbegründet zurück. Die Regelleistung betrage wiederum 331,00 EUR. Für die Kosten der Unterkunft seien folgende Beträge maßgebend: 279,67 EUR für Grundmiete, 52,41 EUR für Betriebskosten sowie 42,75 EUR für Heizkosten (angemessene Kosten entsprechend der Richtlinie des Landkreises Kamenz für 45 m²). Im Falle des Klägers betrage die nachgewiesene Bruttokaltmiete 332,08 EUR. Nach § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 16. Dezember 2004 belaufe sich der zu gewährende Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei einem Alleinstehenden für Wohnraum, der ab Januar 1966 bezugsfertig geworden sei, in Gemeinden der Mietstufe II auf 230,00 EUR und in Gemeinden der Mietstufe III auf 245,00 EUR. Für den Wohnort des Klägers (B. ) sei daher ein angemessener Betrag von maximal 230,00 EUR zu veranschlagen. Daher habe die Beklagte – lediglich vorübergehend – von Juli 2005 bis September 2005 noch 705,83 EUR bewilligt.
Schließlich wies der Beklagte durch den dritten Widerspruchsbescheid (Az.: 45 – 488 07212BG1003270 [3]) auch den Widerspruch hinsichtlich der Leistungshöhe von Oktober 2005 bis März 2006 (Bescheid vom 11. Oktober 2005) als unbegründet zurück. Die Regelleistung sei mit 331,00 EUR anzusetzen. Für die Bruttokaltmiete könne nur mehr noch der Betrag von 230,00 EUR – entsprechend den Unterkunftsrichtlinien – veranschlagt werden. Und die Heizkosten seien auf 42,75 EUR zu begrenzen. Somit ergäben sich zu erstattende Unterkunftskosten von 272,75 EUR.
Gegen den zweiten und dritten Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger am 17. Januar 2006 an das Sozialgericht Dresden gewandt. In den Widerspruchsbescheiden werde behauptet, mit dem Bescheid vom 7. Juni 2005 sei er darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hier: die Bruttokaltmiete) die Angemessenheit überschreite. Dies entspreche nur zum Teil der Wahrheit, da ihm nur mitgeteilt worden sei, dass die Kosten der Unterkunft bezüglich der Heizkostenübernahme unangemessen hoch seien. Auch bei dem Gespräch mit der Fallmanagerin sei es nicht um die Bruttokaltmiete und die Nebenkosten gegangen; es sei lediglich ergebnislos über die Heizkosten diskutiert worden.
Hierzu hat der Beklagte eingewandt: Nach § 27 Nr. 1 SGB II sei das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen seien und unter welchen Voraussetzungen die Kosten pauschaliert werden könnten. Eine solche Regelung durch Verordnung sei derzeit jedoch nicht beabsichtigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überlasse die Beurteilung den zuständigen Leistungsträgern. Als angemessener Wohnraum werde bei einem 1-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² angesehen (§ 2 Abs. 2 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII [Unterkunftsrichtlinie]). § 2 Abs. 4 der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Heizkostenrichtlinie) bestimme, dass bei einer Mietwohnung ein Höchstbetrag von 42,75 EUR (1-Personen-Haushalt) herangezogen werde. Nach § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie ergebe sich der zur gewährende Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei einem Alleinstehenden für Wohnraum (ab Januar 1966 bezugsfertig, Mietstufe II) von 230,00 EUR. Ein unangemessener Unterkunftsbedarf könne längstens für sechs Monate übernommen werden. Durch Bescheid vom 7. Juni 2005 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheit überschritten. Eine Begrenzung auf die angemessenen Kosten sei aber nicht erfolgt. Auf Grund des Hinweises in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 und der persönlichen Vorsprache vom 20. Juni 2005 bei der zuständigen Fallmanagerin habe der Kläger mit einer Kürzung des Leistungsanspruchs rechnen müssen.
Durch Schreiben vom 2. Juni 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er ab 1. November 2005 die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen gekürzt habe. Für kalte Betriebskosten zahle er monatlich nunmehr 37,00 EUR und für Heizung und Warmwasser 65,00 EUR. Hieraus resultiere eine Gesamtmiete von 381,67 EUR.
Zu der Erklärung des Klägers, im Landkreis Kamenz sei Wohnraum, der den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspreche, nicht vorhanden, hat die Beklagte – nach Internetrecherche – 13 geeignete Wohnungsangebote vorgelegt.
Hierzu hat der Kläger erwidert, bei den angebotenen Zimmergrößen könne er seinen Hausstand nicht unterbringen. Zudem habe er eine teilweise pflegebedürftige Mutter, für die er Einkäufe und andere Erledigungen ausführen müsse. Da diese in H. wohne, sei er insoweit auf räumliche Nähe angewiesen.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Prüfung der Angemessenheit setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei sei zunächst die maßgebliche Größe der Wohnung zu bestimmen. Dies könne typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus erfolgen. Da einschlägige Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen zu § 10 des Wohnraumförderungsgesetz nicht existierten, bleibe der Rückgriff auf die bisher durch die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz anerkannten Wohnungsgrößen vorbehalten. Danach betrage die angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt 45 m²; diese Größe sei auch der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Ausgehend hiervon sei auch zu prüfen, inwieweit die tatsächlichen Heizkosten angemessen seien. Jedenfalls ab November 2005 falle monatlich ein Betrag von 65,00 EUR für Heizkosten an. Dieser Betrag werde aber genutzt, um 58 m² Wohnfläche zu beheizen. Wie dargestellt, könne jedoch nur eine für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche von 45 m² Beachtung finden. Dies führe zu folgender Berechnung: 65,00 EUR/58 m² (tatsächliche Wohnfläche) x 45 m² (angemessene Wohnfläche) = 50,43 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche). In diesem Betrag seien Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser enthalten. Diese Kosten seien bereits im Regelsatz enthalten und könnten nicht gesondert berücksichtigt werden. Da der Kläger bislang keinen Nachweis über die tatsächlichen Verbrauchskosten für Warmwasser eingereicht habe, würden die Kosten pauschal mit einem Sechstel der Heizkosten abgegolten. Hierzu sei folgende Berechnung durchzuführen: 50,43 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche einschließlich Warmwasser)./. 1/6 = 42,03 EUR (Heizkosten bei angemessener Wohnfläche abzüglich Warmwasser). Demnach habe der Beklagte nunmehr pro Monat 42,75 EUR an Heizkosten vorgesehen.
Durch Urteil vom 26. November 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 monatlich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 734,00 EUR zu gewähren. Die streitigen Bescheide hat das Sozialgericht aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Eine nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung sei für den streitigen Zeitraum nicht nachweislich. Der bloße Hinweis in dem Bescheid vom 7. Juni 2005 reiche für eine angemessen Aufklärung nicht aus. Auch der mündliche Hinweis vom 20. Juni 2005 sei bezüglich der allgemeinen Betriebskosten nicht genügend. Insofern sei für eine Kürzung der Kosten der Unterkunft eine Frist von sechs Monaten zu beachten. Dies gelte hier auch für die Heizkosten, denn die Unangemessenheit beruhe hier auf der Größe der Wohnung. Folglich sei in einem solchen Fall § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auf die Heizkosten anzuwenden. Schließlich bestehe für den Abzug einer Warmwasserpauschale von den Unterkosten keine Rechtsgrundlage.
Gegen dieses ihm am 7. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. Februar 2008 Berufung eingelegt. Es sei zwischen einzelnen Zeiträumen zu differenzieren. Zum Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Pauschale für die Kosten der Warmwasseraufbereitung abzuziehen sei. Danach errechne sich für diese Zeit der Leistungsanspruch wie folgt: Regelleistung 331,00 EUR Grundmiete 279,67 EUR Kalte Betriebskosen 52,41 EUR Heizkosten 71,19 EUR Abzgl. 1/6 Warmwasserkosten./. 11,87 EUR Leistungsanspruch 722,00 EUR In Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 sei der Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in ausreichender Weise auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden. Der Hinweis habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Seien dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits bekannt, bedürfe es nicht einmal einer solchen Aufklärung. Unter diesem Gesichtspunkt reiche regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Demgegenüber habe der Kläger hinreichende Eigenbemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Wenngleich im Hinblick auf die Erledigung notwendiger Angelegenheiten für die in H. wohnhafte 73-jährige Mutter des Klägers eine Kostensenkung durch Umzug in einen weiter entfernten Ort nicht zumutbar erscheine, so schließe dieser Umstand sonstige Kostensenkungsmaßnahmen nicht von vorneherein aus. Insbesondere sei eine Wohnungssuche ausschließlich in H. nicht ausreichend. Mithin sei der Beklagte berechtigt gewesen, nach einer Übergangsfrist von drei Monaten – hier ab dem 1. Oktober 2005 – nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen. Eine Verlängerung hätte nur dann erfolgen können, wenn sich der Kläger unter Ausnutzung aller Möglichkeiten um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht hätte. Dies sei vorliegend nicht erkennbar gewesen.
Weiter hat der Beklagte durch Schreiben vom 11. Juni 2008 ausgeführt, die Prüfung der Angemessenheit setze eine Einzelfallprüfung voraus. Es komme letztlich allein darauf an, ob die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete dem Produkt entspreche, welches sich aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermittelnden angemessenen Mietzins ergebe (so genannte Produkttheorie). Die angemessene Wohnfläche unter Anwendung der außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Belegungsgesetz betrage 45 m². In einem weiteren Schritt sei der Wohnungsstandard festzulegen. Die Wohnung müsse hinsichtlich dieser Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment des örtlichen Vergleichsmaßstabes liegen. Im Falle des Klägers sei ab Oktober 2005 der nach der Unterkunftskostenrichtlinie des Landkreises Kamenz vom 16. Dezember 2005 für einen Alleinstehenden geltende Höchstbetrag berücksichtigt worden. Dieser belaufe sich bei einer Wohnfläche von 45 m² in Gemeinden der Mietstufe II auf 230,00 EUR monatlich (5,11 EUR/m²). Für die Stadt B. habe eine Anfrage bei der Wohnungsgenossenschaft B. e. G. ergeben, dass die durchschnittliche Bruttokaltmiete für Wohnraum in einer Wohnfläche bis 45 m² bei 5,00 EUR/m² liege. Nach der Produkttheorie würde sich hieraus ein Betrag von 225,00 EUR ergeben. Auch hinsichtlich der Heizkosten komme eine vollständige Kostentragung nur übergangsweise in Betracht. Wenn nicht alle Möglichkeiten zur Senkung der Unterkunftskosten ergriffen würden, sei nur eine anteilige Übernahme der Heizkosten im Verhältnis der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen Wohnfläche gerechtfertigt. Schließlich sei nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Abzug für die Warmwasserkosten gerechtfertigt.
Der Kläger hat hierzu die Einzelabrechnungen der BFW W. V. GmbH (Energiemesstechnik & Service) für 2005 und 2006 vorgelegt.
Auf ergänzende gerichtliche Anfrage hat diese Firma die Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 genauer erläutert: Der Warmwasseranteil der genannten Liegenschaft werde über einen Boilerzulaufzähler erfasst. Die Ermittlung der Kosten des Warmwasseranteils erfolge gemäß der Heizkostenverordnung. Für das Jahr 2006 seien dies 9,443 % des Brennstoffverbrauchs beziehungsweise der einheitlich entstandenen Kosten. Dies bedeute, dass 623,13 EUR für die Erwärmung des Brauchwassers der gesamten Liegenschaft angefallen seien. Hinzukämen die Kosten des Kalt- und Abwassers für Warmwasser. Für 2006 beliefen sich diese auf 356,28 EUR. Somit seien insgesamt 979,41 EUR für Warmwasser angefallen. Hiervon würden 30 % (293,82 EUR) den Festkosten und 70 % (685,59 EUR) den Verbrauchskosten zugerechnet.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts errechnete der Beklagte die Kosten der Warmwasserbereitung sodann wie folgt: Wenn man von den reinen Energiekosten ausgehe, seien für das Jahr 2005 Gaskosten in Höhe von 5.829,56 EUR insgesamt anzusetzen. Diese Kosten entfielen – laut Betriebskostenabrechnung – zu 15,541 % auf das Warmwasser, das heißt in Höhe von 905,97 EUR. Diese seien zu 70 % den Verbrauchskosten (634,18 EUR) und 30 % den Festkosten (271,97 EUR) zuzurechnen. Im Anschluss daran erfolge eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler, das heißt der Gesamtbetrag von 634,18 EUR im Verhältnis zu den gesamten Einheiten von 100,80 werde mit den eigenen Einheiten des Klägers multipliziert. Dies ergäbe 6,291468 x 4,60 (eigene Einheiten) = 28,94 EUR.
Die Festkosten würden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt, das heißt der Gesamtbetrag von 271,79 EUR im Verhältnis zur Gesamtfläche von 345,25 m² werde mit der eigenen Fläche des Klägers multipliziert. Dies ergebe: 0,787227 Kosten pro m² x eigene Fläche von 58,01 m² = 45,67 EUR. Damit ergäben sich Warmwasserkosten für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 74,61 EUR beziehungsweis monatlich 6,22 EUR.
Anhand der Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 seien die Warmwasserkosten wie folgt zu ermitteln: Die Gaskosten beliefen sich insgesamt auf 6.089,85 EUR. Diese Kosten entfielen – laut Betriebskostenabrechnung – zu 9,443 % auf das Warmwasser, das heißt in Höhe von 575,06 EUR. Diese würden zu 70 % den Verbrauchskosten (402,54 EUR) und zu 30 % den Festkosten (172,52 EUR) zugerechnet. Im Anschluss daran seien wiederum die individuellen Verbrauchskosten und die individuellen Festkosten zu ermitteln. Hieraus folge für die Verbrauchskosten ein Betrag von 40,34 EUR und für die Festkosten ein Betrag von 28,99 EUR. Insgesamt beliefen sich damit die Warmwasserkosten im Jahr 2006 auf 69,33 EUR beziehungsweise 5,78 EUR monatlich.
Weiter hat der Beklagte ergänzend erläutert, der Mietstufe II würden sämtliche Gemeinden des Landkreises Kamenz zugeordnet, mit Ausnahme der Städte Kamenz und Radeberg, deren gegenüber dem Umland erhöhten Mietniveau durch die Mietstufe III Rechnung getragen werde.
Der Beklagte, der ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 die Abänderung der ausgeurteilten Leistungen und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hatte, beantragt nunmehr:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte – unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 – verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 728,05 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 6,22 EUR monatlich), für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 605,21 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten 6,22 EUR) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 in Höhe von 605,65 EUR (d. h. abzüglich der tatsächlich angefallenen Wassererwärmungskosten von 5,78 EUR monatlich) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung im vollen Umfang zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 hat der Senat den Kläger angehört und die für den Kläger zuständige Fallmanagerin E. N. als Zeugin vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen wird auf die Protokollniederschrift verwiesen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn der Beschwerdewert liegt über der 500,00 EUR-Grenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Das Sozialgericht hat den Beklagten zur Zahlung von monatlich insgesamt 734,00 EUR verurteilt. Demgegenüber ging der Beklagte zunächst für die Zeit von Juli 2005 bis September 2005 von 722,00 EUR monatlich, das heißt von 12,00 EUR weniger im Monat, und von Oktober 2005 bis März 2006 lediglich von 603,75 EUR monatlich, das heißt von 130,25 EUR weniger im Monat, aus.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist auch in dem zuletzt beantragten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für den streitigen Zeitraum monatlich den Betrag von 734,00 EUR zu zahlen. Die hierbei angesetzten Kosten der Unterkunft sind zu hoch berechnet.
Der Kläger, der unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, hat für den streitigen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert (vgl. § 19 Satz 2 SGB II).
Zutreffend hat der Beklagte insoweit die Regelleistung gemäß § 20 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung für den gesamten streitigen Zeitraum mit monatlich 331,00 EUR bemessen. Dies steht außer Streit.
Lediglich hinsichtlich der anzusetzenden Unterkunftskosten waren die Beträge der ursprünglichen Bescheide zumindest geringfügig – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten gestellten Antrag – anzuheben.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von dem Beklagten nunmehr dem Kläger zugestandenen Unterkunftskosten sind angemessen.
Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen (vgl. BSB, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Entscheidend ist letztlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Schließlich ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE, 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; vgl. auch BSB, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist die 58,01 m² große Wohnung des Klägers mit einer Nettokaltmiete von 279,67 EUR für ihn als Alleinstehenden unangemessen. Denn die von der Beklagten als angemessenen angesehenen 230,00 EUR für die Nettokaltmiete sind nicht zu beanstanden.
Der erkennende Senat orientiert sich bei der Bestimmung der abstrakt als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97, 110 ff.) und der Rechtsprechung zu § 22 SGB II (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12) an den jeweils landesrechtlich festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau, die typischerweise den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen entsprechen.
Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes im Freistaat Sachsen wurde die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22. April 1996 (SächsABl. S. 478) herangezogen. Gemäß Punkt 5.12 Sätze 1 und 2 VwV-SächsBelG galt danach als Höchstgrenze für Alleinstehende – in der Regel – eine Wohnfläche von 45 m² oder eineinhalb Wohnräume, wobei gemäß Punkt 5.12 Satz 3 VwV-SächsBelG zur Wohnfläche (nicht aber zu den Wohnräumen) auch Nebenräume (Küche, Flur, Bad, WC) zählten. Diese Verwaltungsvorschrift ist allerdings seit 1. April 2004 nicht mehr in Kraft (SächsABl. SDr. Nr. 4/2004, S. 226), ohne dass es derzeit eine Nachfolgevorschrift gibt.
Seit 1. Juli 2005 ist – zeitlich zum Teil überlappend mit der zitierten Verwaltungsvorschrift – die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwV-Ersatzwohnraumförderung) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. S. 682) in Kraft. In Ziffer IV Nr. 4 Abs. 1 VwV-Ersatzwohnraumförderung werden die förderfähigen Wohnflächen angegeben. Für eine "Einraumwohnung (Belegung 1 Person)" ist eine Obergrenze von 50 m² festgelegt. Im Einleitungssatz von Ziffer IV Nr. 4 Abs. 1 VwV-Ersatzwohnraumförderung heißt es allerdings zu diesen Festlegungen, dass Wohnraum "abweichend von den im Freistaat Sachsen bislang regelmäßig geltenden Flächenobergrenzen für die soziale Wohnraumförderung [ ] im Rahmen dieses Programms aufgrund der speziellen Zielstellung" wie folgt gefördert wird. Ziel der Förderung ist gemäß Ziffer I Satz 3 VwV-Ersatzwohnraumförderung die Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen. Die Wiedergewinnung von derzeit nicht vermietbarem Wohnraum wird nicht gefördert (Ziffer I Satz 4 VwV-Ersatzwohnraumförderung). Gemäß Ziffer I Satz 2 VwV-Ersatzwohnraumförderung ist Zuwendungszweck die Unterstützung des Rückbaus im Rahmen des Stadtumbauprozesses. Auf Grund dieser Prägung, insbesondere durch die Belange des Stadtumbaus, ist im vorliegenden Zusammenhang ein Rückgriff auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung nicht möglich. Die dort angegebenen, höheren Wohnflächengrenzen sind nicht geeignet, die Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen widerzuspiegeln (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 39).
Da aber die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG im Einklang mit dem in anderen Bundesländern aktuell noch geltenden Wohnflächengrößen im sozialen Wohnungsbau steht (vgl. u. a. die Aufstellung bei Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 43), hat der erkennende Senat keine Bedenken, die außer Kraft getretene sächsische Regelung weiterhin als Maßstab für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Freistaat Sachsen zu Grunde zu legen. Dies auch deshalb, weil sich der Umfang der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nach den Motiven des Gesetzgebers ausdrücklich am Maßstab der (bisherigen) Sozialhilfepraxis ausrichten und den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen soll (BT-Drucks. 15/1516, S. 57). Ein Rückgriff auf diese Verwaltungsvorschrift erscheint jedenfalls so lange möglich, wie es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass dieser Maßstab den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht wird, was vorliegend für den ehemaligen Landkreis Kamenz nicht ersichtlich ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – L 3 B 158/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 40).
Die nach der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 8. März 2006 (Unterkunftskostenrichtlinie), auf die sich der Beklagte beruft, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Es ist grundsätzlich möglich, dass der Landkreis Kamenz als damals zuständiger Leistungsträger für die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) durch Verwaltungsvorschrift die angemessenen Leistungen für die Unterkunft gleichermaßen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe für ihren örtlichen Bereich festlegt. Denn durch eine solche verwaltungsseitige Selbstbindung im Sinne einer Verwaltungsvorschrift wird einerseits eine Gleichbehandlung aller Berechtigten durch die verschiedenen, für den örtlichen Bereich zuständigen Hilfeträger gewährleistet und andererseits das Verwaltungsverfahren vereinfacht.
In § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie wird für die Bestimmung des Höchstbetrages für die Miete bei einem Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 45 m² sowie in Gemeinden mit der Mietstufe II (alle Gemeinden des Landkreises Kamenz außer Stadt Kamenz und Stadt Radeberg) und der Bezugsfertigstellung des Wohnraumes ab Januar 1966 eine monatliche Miete von 230,00 EUR festgelegt gelegt. Für Wohnraum, der bis 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden ist, wird bei Wohnraum mit Sammelheizung und Bad oder Dusche eine monatliche Miete von 210,00 EUR, für sonstigen Wohnraum eine monatliche Miete von 170,00 EUR festgelegt. Zutreffend ist in dieser Richtlinie eine für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Gesamt-Bruttokaltmiete festgelegt und nicht isoliert einen angemessenen Bruttokaltmietzins pro m² oder lediglich eine angemessene Wohnfläche. Dies entspricht der oben beschriebenen, vom Bundessozialgericht vertretenen sogenannten Produkttheorie.
Den oben beschriebenen Maßstäben wird die Richtlinie des Landkreises Kamenz vom 8. März 2006 für 1-Personen-Haushalte gerecht, wenn für diese Haushalte 45 m² als angemessene Wohnfläche zu Grunde gelegt werden. Denn nach den Gegebenheiten im Freistaat Sachsen, die sich in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Belegungsgesetz widergespiegelt hatten, ist für einen Alleinstehenden grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 m² als ausreichend (Höchstgrenze) anzusehen, weil sich die für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete maßgebliche Wohnungsgröße, auf deren Grundlage sich sodann nach den örtlichen Gegebenheiten der angemessene Mietzins bestimmen lässt, ebenso an den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientieren muss, wie der Mietzins selbst, da andernfalls auch der maßgeblich von der Wohnungsgröße, insbesondere der Wohnfläche, abhängige Mietzins nicht dieses Einkommensniveau widerspiegeln würde.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass bei der Fläche von 45 m² Flur, Bad, Küche und WC nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zutreffend. Insoweit wird übersehen, dass es für die Beschreibung einer Wohnung zwei Modelle gibt: zum einen die Beschreibung nach Zimmern und sonstigen Flächen, wie sie sich häufig in Wohnungsangeboten oder Mietverträgen, auch dem Dauernutzungsvertrag über die vom Kläger bewohnte Genossenschaftswohnung, findet (z. B. zwei Zimmer, Küche, Bad, Flur, Balkon), zum anderen die Angabe der Gesamtwohnfläche. Der Landkreis Kamenz hat in seiner Richtlinie zutreffend auf Letzteres abgestellt, weil es im Lichte der Produkttheorie für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nur auf die Wohnungsgröße, nicht aber auf die Wohnungsaufteilung und -ausstattung ankommt. Die zuletzt genannten Kriterien schlagen sich im Mietpreis nieder. Soweit der Kläger für seine Auffassung auf die Darstellung im Buch von Jüngst/Nick, WISO, Hartz IV – Arbeitslosengeld II (2. Aufl., 2007) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Dort wird auf Seite 131 ausdrücklich ausgeführt, dass für die Angemessenheit der Wohnkosten neben dem Quadratmeterpreis die Wohnungsgröße eine entscheidende Rolle spiele. Für einen 1-Personen-Haushalt werden 45 m² bis 60 m² als angemessen angesehen. Die nachfolgenden Ausführungen auf Seite 132, wonach im bisherigen Sozialhilferecht grundsätzlich ein Zimmer pro Person (ohne Säuglinge), aber ohne Küche, Bad, Diele, Balkon oder Ähnliches, als angemessener Wohnraum gegolten habe, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn damit wird, wie bereits ausgeführt, lediglich die mögliche Aufteilung einer angemessen großen Wohnung beschrieben.
Die in § 2 Abs. 2 der Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Kamenz festgelegten, als angemessen angesehenen Wohnungsmieten, auf die der Beklagte bei der Bedarfsberechung zurückgegriffen hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE, 97, 254 Rdnr. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17). Räumlicher Maßstab ist, wie das Bundessozialgericht bereits dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24), in erster Linie der Wohnraum des Hilfebedürftigen. Der räumliche Vergleichsmaßstab kann dabei im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nach dem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum handelt. Bei einem Ort wie B. mit ca. 6.300 Einwohnern kommt als Vergleichsraum zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises noch das gesamte Gebiet des damaligen Landkreises Kamenz – mit Ausnahme der Städte Kamenz (knapp 18.000 Einwohner) und Radeberg (ca. 18.400 Einwohner) – in Betracht. Es ist mithin das Mietniveau des unteren Segments – nach Wohnungsgröße differenziert – in diesem Raum festzustellen. Auf Wohnungen dieses Niveaus kann der Hilfebedürftige "verwiesen" werden, sofern sie im alsdann festzulegenden Wohnbereich zur Anmietung zur Verfügung stehen.
Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 15), wonach die Tabellenwerte in § 8 des Wohngeldgesetz grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen, weil sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum bedarfsangemessen ist. Das Bundessozialgericht lässt einen Rückgriff auf die Tabellenwerte nur zu, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen. Hiervon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht existiert.
Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einem qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O., Rdnr. 16). Die vom kommunalen Träger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Auflage 2008], § 22 Rdnr. 45c). Dies ist hier der Fall. Die hier vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage für die Prüfung anhand der durchschnittlichen Mieten von Großvermietern im Landkreis Kamenz wie etwa der Wohnungsgenossenschaft B. e. G. und der B. Wohnungsbaugesellschaft bietet hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes in der Richtlinie wiedergegeben worden sind. In Bezug auf die Mietpreise hat die Wohnungsgenossenschaft B. e. G. mit Schreiben vom 30. Mai 2008 angegeben, dass für vermieteten Wohnraum mit einer Wohnfläche bis 45 m² die durchschnittliche Bruttokaltmiete 5,00 EUR/m² beträgt. Hiervon ausgehend liegt der in der Unterkunftsrichtlinie enthaltene Mietpreis von ca. 5,11 EUR/m² (= 230 EUR: 45 m²) sogar noch über den marktüblichen Mietpreisen, sodass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die Werte aus dieser Richtlinie sogar noch begünstigt werden.
Auf dieser Grundlage ist der vom Beklagten angesetzte Betrag von 230,00 EUR auf Grund der Wohnungsausstattung und des Wohnungszustandes nicht als zu niedrig zu bewerten.
In einem dritten Schritt ist alsdann festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ausgehend von den genannten Werten übersteigt die vom Kläger für seine 58,01 m² große Wohnung zu entrichtende Nettokaltmiete von monatlich 279,67 EUR die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 230,00 EUR. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers höhere Anforderungen an die Wohnung und damit höhere Unterkunftskosten begründen würden, oder die aus sonstigen Gründen höhere Unterkunftskosten rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen nur so lange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Dem Kläger war ein Wohnungswechsel möglich und zuzumuten. Allerdings konnte er nicht auf Wohnungen zum Beispiel in Kamenz verwiesen werden, wie dies der Beklagte getan hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist dem zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 Rdnr. 24 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24), was regelmäßig der Forderung nach einem Umzug in eine andere Gemeinde entgegensteht. Demgegenüber ist seitens des Klägers nicht vorgetragen worden, dass ein Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten in B. nicht möglich sein soll. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es in einer Gemeinde mit ca. 6.300 Einwohnern und vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bevölkerungsrückgangs auch im östlichen Sachsen keine den Angemessenheitsanforderungen entsprechenden Wohnungen im Wohnort des Klägers gegeben hätte. Soweit der Klägerin in Bezug auf einen ins Auge gefassten Umzug nach H. unter anderem angegeben hat, er habe bei der LebensRäume H. eG wegen der zu zahlenden genossenschaftlichen Anteile und Beitrittsgebühr keinen Antrag gestellt, begründet dies ebenfalls nicht die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs. Denn bei Genossenschaftsanteilen und dem Eintrittsgeld handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2009 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 83). Wohnbeschaffungskosten sind aber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung der zuständigen Behörde ist – ebenso wenig wie bei der parallelen sozialhilferechtlichen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII – eine eigens erwähnte zwingende Voraussetzung der Entscheidung der zuständigen Behörde, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Dass dies vom Gesetzgeber auch erkennbar nicht gewollt ist (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57), verdeutlicht beispielsweise der Kontext zu der anders lautenden Vorschrift des § 31 SGB II, der die dort geregelten Sanktionen der Absenkung und des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II unter anderem an eine ausdrücklich normierte Belehrung über die Rechtsfolgen knüpft. Vorgesehen ist vielmehr, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [a. a. O.]; vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung in Bezug auf die Unterkunftskosten ist insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 7. November 2006 (Az. B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29) ausgeführt, dass der Hinweis alleine Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt seien, bedürfe es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises.
Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass dem Kläger die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten bekannt war, und dass ihm auch bewusst war, welche Folgen die fortbestehenden Unterkunftskosten seiner Wohnung auf die von dem Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten haben werden.
Auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 und des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat vom Kläger und der Zeugin N. machen konnte, geht der Senat davon aus, dass im Gespräch am 20. Juni 2005 in den Räumen des Beklagten über die Unterkunftskosten als solches gesprochen worden ist oder zumindest seitens der Beklagtenmitarbeiterin gesprochen werden sollte. Die Zeugin N. hat glaubhaft geschildert, dass es in diesem Gespräch nicht nur um die Heizkosten, sondern um die Unterkunftskosten insgesamt gegangen sei. Soweit der Kläger die Aussagen der Zeugin N. bestreitet und behauptet, in dem Gespräch mit der Zeugin am 20. Juni 2005 sei es ausschließlich um überhöhte Heizkosten gegangen, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen entspricht die Aussage der Zeugin zum Gegenstand des Gespräches den Angaben des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 1. November 2005. Dort hat er – im Gegensatz zu seinem späteren Vortrag – unter anderem noch ausgeführt, dass am 20. Juni 2005 "über die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Unterkunftskosten" eine Abstimmung nicht habe herbeigeführt werden können. Zum anderen war das von der Zeugin beschrieben dominante und von der Richtigkeit nur seiner Position überzeugte Auftreten des Klägers und seine Argumentationen im Wesentlichen auch im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 festzustellen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb angesichts der nicht angemessenen Unterkunftskosten nur die Heizkosten Gegenstand des Gesprächs vom 20. Juni 2005 gewesen sein sollen. Soweit der Kläger ein eingehenderes Gespräch über die Unterkunftskosten verweigert haben sollte, wie dies die Zeugin beschrieben hat, geht dies zu seinen Lasten. Denn es wäre treuwidrig, wenn zunächst ein Gespräch über ein bestimmtes Thema verhindert würde, danach aber gerügt würde, dass es zu dieser Thematik keine Informationen gegeben habe.
Die Aussage der Zeugin erscheint dem Senat auch glaubwürdig, vor allem deshalb, weil sich die Zeugin gerade an die Besonderheiten der Argumentation des Klägers, wonach nicht alle Räumlichkeiten zur Wohnfläche gehören sollen, erinnern konnte. Diese besonderen Ausführungen hat der Senat gleichfalls zum ersten Mal von dem Kläger gehört. Es ist nachvollziehbar, dass sich solche Besonderheiten sowie die Gesamtstimmung des Gesprächs ("in der Lautstärke sehr hoch") in ihr Gedächtnis eingeprägt haben. Demgegenüber spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie sich nicht an alle einzelnen Fragen des Klägers erinnerte. Eine solche Erinnerung wäre sogar – angesichts der Vielzahl der zu betreuenden Hilfebedürftigen – unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Angesichts auch des zeitlichen Abstandes war eine Erinnerung allenfalls noch an Grundlinien oder Besonderheiten eines Gespräches, hier speziell zur Berechnung der Wohnungsgröße, sowie die Stimmung im Gespräch zu erwarten.
Eine abschließende Beurteilung des genauen Inhalts des Gespräches vom 20. Juni 2005 war aber nicht erforderlich, weil zur Überzeugung des Senates feststeht, dass dem Kläger bereits zuvor die Unangemessenheit der Unterkunftskosten bekannt war. Dieser hat ausgeführt, er habe sich auf Grund des Bescheides vom 7. Juni 2005 kundig gemacht. In dem Bescheid ist unter den Hinweisen, durch Fettdruck hervorgehoben, unter anderem angemerkt, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind. Der Kläger hat weiter angegeben, dass er die Ausgabe I des Jahres 2005 des Amtsblatts des Landkreises Kamenz durchgelesen habe. Diese Ausgabe enthielt neben der Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Heizkostenrichtlinie), die der Kläger nach eigenen Angaben gelesen hat, auch die Richtlinie des Landkreises Kamenz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunftsrichtlinie). In der Unterkunftsrichtlinie waren die oben dargestellten, für jedermann verständlichen Festlegungen zu den angemessenen Unterkunftskosten enthalten. Der Vortrag des Klägers, er habe damals nur die Heizkostenrichtlinie, nicht aber die Unterkunftsrichtlinie zur Kenntnis genommen, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Denn der Kläger hat sich dem Senat als jemand präsentiert, der akribisch Rechts- und Tatsachenfragen nachgeht, hierzu eigene Recherchen betreibt und sich sogar auf eigene Kosten mit einschlägiger Literatur ausstattet, und der sich zu allen Vorgängen und Ereignissen Notizen fertigt. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat vom Kläger außer aus seinen schriftlichen Stellungnahmen auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 machen konnte, gehört der Kläger nicht zu denjenigen, die Vorgänge selektiv wahrnehmen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur die Ausführungen in den Hinweisen zum Bescheid vom 7. Juni 2005 zu den unangemessenen Heizkosten sowie die Heizkostenrichtlinie zu Kenntnis genommen und verstanden hat, sondern dass Entsprechendes auch für den Hinweis auf die unangemessenen Unterkunftskosten und die Unterkunftsrichtlinie gilt. Da die Wohnung des Klägers sowohl hinsichtlich der Wohnungsgröße als auch der monatlichen Nutzungsgebühr deutlich von den Festlegungen in der Unterkunftsrichtlinie abwich, war für ihn ohne Weiteres zu erkennen, dass seine Unterkunftskosten unangemessen waren. Zumindest musste er sich vor dem Hintergrund der Hinweise im Bescheid vom 7. Juni 2005 und den ihm vorliegenden Informationen veranlasst sehen, etwaige Unklarheiten mit der Beklagten abzuklären. Dass er dies nur in Bezug auf die Heizkosten gemacht haben will, erscheint dem Senat nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft.
Der Kläger kann sich auch nicht ausnahmsweise auf Vertrauensschutz mit dem Argument berufen, dass abweichend von der grundsätzlich nicht bestehenden Hinweispflicht in Bezug auf unangemessene Unterkunftskosten in § 6 der Unterkunftsrichtlinie, insbesondere in § 6 Abs. 1 der Unterkunftsrichtlinie, eine Hinweispflicht durch den kommunalen Träger festgelegt worden sei, auf die er sich verlassen habe, der der Beklagte aber nicht entsprochen habe. Denn zum einen betrifft die Vorschrift des § 6 der Unterkunftsrichtlinie nur die Betriebskostenzahlungen. Die Vorschrift ist deshalb bereits dem Grunde nach nicht geeignet, für andere Teile der Unterkunftskosten, zum Beispiel die Kaltmiete, Erwartungen zu wecken, die eine Vertrauensposition begründen könnten. Zum anderen sind Ausführungen, die den Vorgaben des § 6 Abs. 1 der Unterkunftsrichtlinie entsprechen, im dritten Absatz der Hinweise zum Bescheid vom 7. Juni 2005 enthalten.
Soweit der Beklagte ab 1. Oktober 2005 nicht mehr die vollen Unterkunftskosten übernommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Kläger ist mit Bescheid vom 7. Juni 2005 nicht nur durch den durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten unterrichtet worden, sondern ihm ist auch durch die nur drei Monate umfassende Leistungsbewilligung vor Augen geführt worden, dass die zum 30. September 2005 dann insgesamt neun Monate umfassende Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten nicht weiter erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund war es berechtigt, die 6-Monatsfrist aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht voll auszuschöpfen. Umstände, die dem Kläger in dieser Zeit eine Senkung der Unterkunftskosten, zum Beispiel durch einen Umzug, nicht ermöglicht hätten sind nicht ersichtlich.
Auch die Heizkosten konnte der Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 auf das angemessene Maß senken. Maßgebend hierfür war allerdings nicht die Heizkostenrichtlinie des Landkreises Kamenz. Danach wäre ein Maximalbetrag von 42,75 EUR anzusetzen. Hierbei würde jedoch nicht berücksichtigt, dass – ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße – die Heizkosten nur dann unangemessen wären, wenn diese erkennbar auf unwirtschaftlichem Heizverhalten beruhen. Vielmehr ist der Beklagte zutreffend von einer verhältnismäßigen Kürzung der Heizkosten, entsprechend der überhöhten Quadratmeterzahl, ausgegangen. Dies ergab einen Heizkostenbetrag von 50,43 EUR monatlich.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26) sind in der Regelleistung-West § 20 Abs. 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw. Strom enthalten, wovon 30 %, das heißt 6,22 EUR für die Warmwasserbereitung vorgesehen sind. Übertragen auf die Regelleistung-Ost gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB II ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für die Warmwasserbereitung (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 24 und 25). Auf dieser Grundlage ist- so das Bundessozialgericht – pauschaliert ein entsprechender Abzug von den Heizkosten rechtlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung ermöglichten. Soweit es über die Errichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich ist, die Kosten für die Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, sind auch diese Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Da hier die Warmwasserbereitungskosten auf der Grundlage der vorliegenden Heizkostenabrechnungen gesondert berechnet werden können, sind auch diese konkreten Kosten von den Heizkosten abzuziehen. Dies sind für das Jahr 2005 monatlich 6,22 EUR und für das Jahr 2006 monatlich 5,78 EUR. Zur Berechnung dieser Werte ist der Beklagte ausschließlich von den Kosten für die Erwärmung des warmen Wassers ausgegangen. Er hat zu Gunsten nicht die Kosten für Mietservicegebühr Warmwasserzähler, Mietservicegebühr Kaltwasserzähler, Mietservicegebühr Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, BFW Kundendienstgebühr sowie die Kosten für Kalt-/Abwasser veranschlagt; deren Berücksichtigung hätte zu einem höheren Abzug von der Regelleistung geführt. Die Kosten für die reine Erwärmung des Warmwassers beliefen sich für das Jahr 2005 auf einen Betrag von 905,97 EUR (15,514 % von 5.829,56 EUR). Dieser Betrag war zu 70 % den Verbrauchskosten (634,18 EUR) und zu 30 % den Festkosten (271,97 EUR) zuzurechnen. Im Anschluss daran folgte eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler, as heißt der Gesamtbetrag von 634,18 EUR dividiert durch die gesamten Einheiten von 100,80. Hieraus folgen 6,291468 Kosten pro Einheit multipliziert mal den eigenen Einheiten von 4,60. Dies ergibt einen Betrag von 28,94 EUR jährlich. Die Festkosten werden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt, das heißt der Gesamtbetrag von 271,79 EUR wird dividiert durch die Gesamtfläche von 345,25 m². Dies ergibt 0,787227 Kosten pro m² multipliziert mal der eigenen Fläche von 58,01 m², mithin einen jährlichen Betrag von 45,67 EUR. Insgesamt ergeben sich damit Kosten für die Wassererwärmung im Jahr 2005 in Höhe von 74,61 EUR sowie monatlich 6,22 EUR.
Für das Jahr 2006 waren die Warmwasserkosten wie folgt zu ermitteln: Die ausschließlich für die Wassererwärmung entstandenen Kosten beliefen sich auf 575,06 EUR (9,443 % von 6.089,85 EUR). Auch diese Kosten werden zu 70 % den Verbrauchskosten (402,54 EUR) und zu 30 % den Festkosten (172,52 EUR) zugeordnet. Im Anschluss daran erfolgt eine Verteilung der Verbrauchskosten über den Verbrauch laut Warmwasserzähler: Gesamtbetrag 402,54 EUR dividiert durch die Einheiten von 48,90 = 8,231902 Kosten pro Einheit multipliziert mal den eigenen Einheiten von 4,90 = 40,34 EUR jährlich. Die Festkosten werden hingegen nach dem Flächenmaßstab verteilt: Gesamtbetrag von 172,52 EUR dividiert durch die Gesamtfläche von 345,25 m² = 0,499696 Kosten pro m² mal der eigenen Fläche von 58,01 m² = 28,99 EUR jährlich. Insgesamt ergaben sich damit als Kosten für die Wassererwärmung im Jahr 2006 69,33 EUR sowie monatlich 5,78 EUR.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Vergleich zu dem gesamten Begehren des Klägers war sein Obsiegensanteil nicht als erheblich zu bewerten.
III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere zur Frage der Erforderlichkeit einer Kostensenkungsaufforderung und zum Abzug einer Warmwasserpauschale liegt bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor.
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