Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 247/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 188/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 33/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Er erlitt am 27.01.1996 durch einen Sturz auf einer vereisten Treppe im Bereich seines privat genutzten Hausgrundstücks in ..., eine Rückenmarksverletzung in Form eines kompletten posttraumatischen Querschnittssyndroms unterhalb C 7 der Halswirbelsäule. Mit der Unfallanzeige der Firma H. GmbH & Co. in S ... vom 29.02.1996, deren technischer Leiter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger ist, gab er folgende Erklärung zum Unfallhergang ab:
Bedingt durch massiven Schneefall am Abend des 27. Januar 1996 mußte ich gegen zirka 19.00 bis 20.00 Uhr Schneemassen im Garageneinfahrtsbereich, Hauseingangsbereich, auf dem Bürgersteig und im hinteren Grundstücksteil räumen. Nach Abschluß der Arbeiten und wiederholter Abstreuung der geräumten Flächen mit Granulat ging ich etwa gegen 21.30 Uhr nochmals zum Gartenhaus (Streumittellagerung), um dieses abzuschließen. Auf dem Rückweg vom Gartenhaus kam ich kurz vor der Treppe, welche zur Terrasse führt, wegen erneuter Eisbildung ins Rutschen und versuchte, mich am auslaufenden Treppengeländer festzuhalten. Dabei drehte ich mich nach außen um das Geländer herum, fiel auf die Terrasse und verletzte mich so stark, daß meine Frau sofort einen Krankenwagen herbeirufen mußte.
Der betriebliche Zusammenhang, so der Kläger weiter, ergebe sich daraus, daß er jederzeit, auch an Sonn- und Feiertagen, der Polizei bzw. der Feuerwehr bei Einbrüchen bzw. Fällen von Feueralarm auf dem Betriebsgelände der Firma ...GmbH & Co. zur Verfügung stehen müsse. Solche Fälle habe es wiederholt in den vergangenen Jahren gegeben (13.04.1990, 09.11.1991, 05.12.1993, 08.05.1994, 25.12.1994, 06.02.1995). Seit der Gründung der Firma im Jahre 1964 sei eine Kontrollfahrt an jedem Sonn- und Feiertagvormittag obligatorisch.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.05.1996 die Entschädigung des Ereignisses vom 27.01.1996 als Arbeitsunfall ab: Es fehle am Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da allgemeine auf dem Privatgrundstück durchgeführte Schneeräumarbeiten privat wirtschaftlicher Natur seien. Die Annahme, die Anwesenheit auf dem Betriebsgelände sicherstellen zu müssen, sei nicht ausreichend, den Bezug zur versichherten Tätigkeit herzustellen. Vorbereitende Tätigkeiten wie das Schneeräumen unterfielen grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1996 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.1997 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das am 10.06.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.1997 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, er sei die freiwillige Unternnehmerversicherung eingegangen, weil er auch nachts und an Sonn- und Feiertagen dem Betrieb zur Verfügung stehen müsse. Bei Störfällen (Brand, Einbruch und dergleichen) erfolgten automatisch Meldungen an die Geschäftsführer. Wenn durch die im Betrieb befindliche Feuermeldeanlage Alarm bei der Feuerwehr ausgelöst werde, werde von der Feuerwehr bei ihm zu Hause angerufen. Dann müsse er im Betrieb erscheinen. Außerdem werde der Betrieb, dies sei seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 1964 obligatorisch, an Sonn- und Feiertagen kontrolliert. Neben den bereits mitgeteilten Alarmfällen habe es mehrfach im Jahr Fehlalarm gegeben. Unter Beachtung des betrieblichen Zusammenhanges habe das Schneeräumen im Garageneinfahrtsbereich, im Hauseingangsbereich und auf der Fahrbahn im Hinblick auf seine ständig erforderliche Einsatzbereitschaft betrieblichen Zwecken gedient.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.1997 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1996 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 27.01.1996 die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 30.09.1988 - 2 RU 14/88 - für zutreffend. Danach gehörten vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer irgendwann möglichen Betriebstätigkeit vorangingen, in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit. Nach dem Sachverhalt habe der Kläger in einem über das notwendige Maß hinausgehenden Umfang den Schnee vor der Garage, im Eingangsbereich des Hauses und auf der Fahrbahn der Feldstraße geräumt und Streugut ausgebracht. Dies könne nicht der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden.
Der Kläger hat auf Befragen klarstellend darauf hinzuweisen, daß er kurz vor dem Abschließen des Gartenhauses die geräumten Flächen noch einmal mit Granulat bestreut habe, weil sich in der Zwischenzeit erneut Glatteis gebildet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unfall des Klägers vom 27.01.1996 nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Nach der gemäß Art. 36 UVEG, § 212 SGB VII hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Weg beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, d.h. mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Versicherungsschutz besteht daher auch schon auf dem Teil des Weges, den der Versicherte noch auf dem eigenen Grundstück zurücklegt (BSGE 42, 293, 294). Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger jedoch im Zeitpunkt des Unfalls nicht, denn er stand in diesem Augenblick nicht im Begriff, den PKW aus der Garage zu holen und zum Betrieb zu fahren; er wollte vielmehr, nachdem er die Räum- und Streuarbeiten inzwischen beendet und das hierbei benutzte Gerät im Gartenhaus verschlossen hatte, ins Haus zurückkehren. Ein innerer Zusammenhang dieses Rückweges mit der versicherten Tätigkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Kläger auch die Garageneinfahrt vom Schnee befreit und mit Granulat bestreut hat, um mit dem Fahrzeug das Grundstück in Richtung Betrieb verlassen zu können. Abgesehen davon, daß das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte im Winter auf einem Privatgrundstück grundsätzlich als Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen zu beurteilen ist, weil es dem Selbstschutz wie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dient, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht die Absicht hatte, am Unfalltage das Firmengelände aufzusuchen. Das Freischaufeln und Streuen der Garagenzufahrt geschah nach seinem eigenen Vorbringen vielmehr vorsorglich, um sich jederzeit bei einem etwaigen Einbruch oder Feueralarm der Polizei bzw. Feuerwehr im Betrieb zur Verfügung stellen zu können. Eine "Kontrollfahrt" dorthin war da nach erst für den folgenden Sonntagvormittag vorgesehen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Schneeräumen im Bereich der Garageneinfahrt überhaupt erforderlich war, um den Betrieb zu erreichen; nach den vom Kläger vorgelegten Fotos der örtlichen Verhältnisse erscheint das zumindest zweifelhaft. Denn der unfallbringende Weg zurück ins Haus gehörte jedenfalls anders als z.B. das Holen des Schlüssels zum Arbeitszimmer, das Auftanken des Firmenwagens oder das Schmieren der Maschine vor Beginn der Produktion nicht zur unmittelbaren Vorbereitung einer betrieblichen Verrichtung des Klägers, die wie diese dem Versicherungsschutz unterliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 67; Brackmann/ Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr. 65 mit weiteren Nachweisen), sondern zu den der Betriebstätigkeit lediglich vorangehenden, dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnenden Handlungen wie etwa die Einnahme des Frühstücks, das Tanken (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39), das Veranlassen einer Inspektion (BSG SozEntsch. IV § 550 RVO Nr. 38), die Ummeldung eines Kraftfahrzeugs (BSG USK 84118) oder, so das BSG ausdrücklich in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 -, "wenn der Beschäftigte vor dem Verlassen des Hauses auf dem Weg zur Arbeit die Garageneinfahrt von Schnee freischaufelt" (vgl. auch Brackmann/Krasney a.a.O. RdNr. 64).
Besonderheiten, die auch in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Unfallversicherungsschutz begründen können, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, daß der Kläger neben dem Garagenweg den Hauseingangsbereich, den Bürgersteig und den hinteren Grundstücksteil vom Schnee befreit und bestreut hat, unterstreicht im Gegenteil den vorwiegend privaten Charakter der Maßnahme, die so oder ähnlich an jedem Wochenende viele Grundstücksinhaber im Wohngebiet des Klägers ergriffen haben werden. Auch das Verschließen der Geräte im Gartenhaus, von dem der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls zurückkam, hatte keinen betrieblichen Grund, sondern erfolgte zu dem eigenwirtschaftlichen Zweck, sein Privateigentum vor dem Zugriff anderer zu sichern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Er erlitt am 27.01.1996 durch einen Sturz auf einer vereisten Treppe im Bereich seines privat genutzten Hausgrundstücks in ..., eine Rückenmarksverletzung in Form eines kompletten posttraumatischen Querschnittssyndroms unterhalb C 7 der Halswirbelsäule. Mit der Unfallanzeige der Firma H. GmbH & Co. in S ... vom 29.02.1996, deren technischer Leiter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger ist, gab er folgende Erklärung zum Unfallhergang ab:
Bedingt durch massiven Schneefall am Abend des 27. Januar 1996 mußte ich gegen zirka 19.00 bis 20.00 Uhr Schneemassen im Garageneinfahrtsbereich, Hauseingangsbereich, auf dem Bürgersteig und im hinteren Grundstücksteil räumen. Nach Abschluß der Arbeiten und wiederholter Abstreuung der geräumten Flächen mit Granulat ging ich etwa gegen 21.30 Uhr nochmals zum Gartenhaus (Streumittellagerung), um dieses abzuschließen. Auf dem Rückweg vom Gartenhaus kam ich kurz vor der Treppe, welche zur Terrasse führt, wegen erneuter Eisbildung ins Rutschen und versuchte, mich am auslaufenden Treppengeländer festzuhalten. Dabei drehte ich mich nach außen um das Geländer herum, fiel auf die Terrasse und verletzte mich so stark, daß meine Frau sofort einen Krankenwagen herbeirufen mußte.
Der betriebliche Zusammenhang, so der Kläger weiter, ergebe sich daraus, daß er jederzeit, auch an Sonn- und Feiertagen, der Polizei bzw. der Feuerwehr bei Einbrüchen bzw. Fällen von Feueralarm auf dem Betriebsgelände der Firma ...GmbH & Co. zur Verfügung stehen müsse. Solche Fälle habe es wiederholt in den vergangenen Jahren gegeben (13.04.1990, 09.11.1991, 05.12.1993, 08.05.1994, 25.12.1994, 06.02.1995). Seit der Gründung der Firma im Jahre 1964 sei eine Kontrollfahrt an jedem Sonn- und Feiertagvormittag obligatorisch.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.05.1996 die Entschädigung des Ereignisses vom 27.01.1996 als Arbeitsunfall ab: Es fehle am Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da allgemeine auf dem Privatgrundstück durchgeführte Schneeräumarbeiten privat wirtschaftlicher Natur seien. Die Annahme, die Anwesenheit auf dem Betriebsgelände sicherstellen zu müssen, sei nicht ausreichend, den Bezug zur versichherten Tätigkeit herzustellen. Vorbereitende Tätigkeiten wie das Schneeräumen unterfielen grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1996 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.1997 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das am 10.06.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.1997 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, er sei die freiwillige Unternnehmerversicherung eingegangen, weil er auch nachts und an Sonn- und Feiertagen dem Betrieb zur Verfügung stehen müsse. Bei Störfällen (Brand, Einbruch und dergleichen) erfolgten automatisch Meldungen an die Geschäftsführer. Wenn durch die im Betrieb befindliche Feuermeldeanlage Alarm bei der Feuerwehr ausgelöst werde, werde von der Feuerwehr bei ihm zu Hause angerufen. Dann müsse er im Betrieb erscheinen. Außerdem werde der Betrieb, dies sei seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 1964 obligatorisch, an Sonn- und Feiertagen kontrolliert. Neben den bereits mitgeteilten Alarmfällen habe es mehrfach im Jahr Fehlalarm gegeben. Unter Beachtung des betrieblichen Zusammenhanges habe das Schneeräumen im Garageneinfahrtsbereich, im Hauseingangsbereich und auf der Fahrbahn im Hinblick auf seine ständig erforderliche Einsatzbereitschaft betrieblichen Zwecken gedient.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.1997 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1996 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 27.01.1996 die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 30.09.1988 - 2 RU 14/88 - für zutreffend. Danach gehörten vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer irgendwann möglichen Betriebstätigkeit vorangingen, in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit. Nach dem Sachverhalt habe der Kläger in einem über das notwendige Maß hinausgehenden Umfang den Schnee vor der Garage, im Eingangsbereich des Hauses und auf der Fahrbahn der Feldstraße geräumt und Streugut ausgebracht. Dies könne nicht der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden.
Der Kläger hat auf Befragen klarstellend darauf hinzuweisen, daß er kurz vor dem Abschließen des Gartenhauses die geräumten Flächen noch einmal mit Granulat bestreut habe, weil sich in der Zwischenzeit erneut Glatteis gebildet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unfall des Klägers vom 27.01.1996 nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Nach der gemäß Art. 36 UVEG, § 212 SGB VII hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Weg beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, d.h. mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Versicherungsschutz besteht daher auch schon auf dem Teil des Weges, den der Versicherte noch auf dem eigenen Grundstück zurücklegt (BSGE 42, 293, 294). Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger jedoch im Zeitpunkt des Unfalls nicht, denn er stand in diesem Augenblick nicht im Begriff, den PKW aus der Garage zu holen und zum Betrieb zu fahren; er wollte vielmehr, nachdem er die Räum- und Streuarbeiten inzwischen beendet und das hierbei benutzte Gerät im Gartenhaus verschlossen hatte, ins Haus zurückkehren. Ein innerer Zusammenhang dieses Rückweges mit der versicherten Tätigkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Kläger auch die Garageneinfahrt vom Schnee befreit und mit Granulat bestreut hat, um mit dem Fahrzeug das Grundstück in Richtung Betrieb verlassen zu können. Abgesehen davon, daß das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte im Winter auf einem Privatgrundstück grundsätzlich als Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen zu beurteilen ist, weil es dem Selbstschutz wie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dient, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht die Absicht hatte, am Unfalltage das Firmengelände aufzusuchen. Das Freischaufeln und Streuen der Garagenzufahrt geschah nach seinem eigenen Vorbringen vielmehr vorsorglich, um sich jederzeit bei einem etwaigen Einbruch oder Feueralarm der Polizei bzw. Feuerwehr im Betrieb zur Verfügung stellen zu können. Eine "Kontrollfahrt" dorthin war da nach erst für den folgenden Sonntagvormittag vorgesehen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Schneeräumen im Bereich der Garageneinfahrt überhaupt erforderlich war, um den Betrieb zu erreichen; nach den vom Kläger vorgelegten Fotos der örtlichen Verhältnisse erscheint das zumindest zweifelhaft. Denn der unfallbringende Weg zurück ins Haus gehörte jedenfalls anders als z.B. das Holen des Schlüssels zum Arbeitszimmer, das Auftanken des Firmenwagens oder das Schmieren der Maschine vor Beginn der Produktion nicht zur unmittelbaren Vorbereitung einer betrieblichen Verrichtung des Klägers, die wie diese dem Versicherungsschutz unterliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 67; Brackmann/ Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr. 65 mit weiteren Nachweisen), sondern zu den der Betriebstätigkeit lediglich vorangehenden, dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnenden Handlungen wie etwa die Einnahme des Frühstücks, das Tanken (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39), das Veranlassen einer Inspektion (BSG SozEntsch. IV § 550 RVO Nr. 38), die Ummeldung eines Kraftfahrzeugs (BSG USK 84118) oder, so das BSG ausdrücklich in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 -, "wenn der Beschäftigte vor dem Verlassen des Hauses auf dem Weg zur Arbeit die Garageneinfahrt von Schnee freischaufelt" (vgl. auch Brackmann/Krasney a.a.O. RdNr. 64).
Besonderheiten, die auch in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Unfallversicherungsschutz begründen können, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, daß der Kläger neben dem Garagenweg den Hauseingangsbereich, den Bürgersteig und den hinteren Grundstücksteil vom Schnee befreit und bestreut hat, unterstreicht im Gegenteil den vorwiegend privaten Charakter der Maßnahme, die so oder ähnlich an jedem Wochenende viele Grundstücksinhaber im Wohngebiet des Klägers ergriffen haben werden. Auch das Verschließen der Geräte im Gartenhaus, von dem der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls zurückkam, hatte keinen betrieblichen Grund, sondern erfolgte zu dem eigenwirtschaftlichen Zweck, sein Privateigentum vor dem Zugriff anderer zu sichern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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