L 3 R 30/23

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 100/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 3 R 30/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ist ein Beamtenverhältnis auf Probe durch eine Entlassungsverfügung beendet und das Führen der Dienstgeschäfte sofort vollziehbar untersagt, endet zum Zeitpunkt der Entlassung der Nachversicherungszeitraum.

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2023 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht vom Kläger die Nachversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 gemäß § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) und die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Beigeladenen fordert.

Die Beklagte ist der für den am ... 1987 geborenen Beigeladenen zuständige kontoführende Rentenversicherungsträger. Ausweislich des Gesamtkontospiegels sind seit dem 12. September 2003 Zeiten der Pflichtversicherung für den Beigeladenen, zunächst bis zum 20. Dezember 2006 für Zeiten der Berufsausbildung und anschließend für Zeiten von kurzzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, gespeichert.

Am 31. Mai 2012 wurde der Beigeladene unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt und nachfolgend ab dem 12. April 2012 beim Technischen P. Sachsen-Anhalt als Sachbearbeiter verwendet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2016 (offenkundig 2017) wurde der Beigeladene aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. März 2017 entlassen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet. Der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Widerspruch des Beigeladenen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen am 16. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht (VG) M. erhobene Klage (Az.: 5 A 320/17 MD, juris) wurde mit Urteil vom 12. Juni 2018 rechtskräftig abgewiesen (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2018 [1 L 115/18]).

Nachdem das Technische P. Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beigeladenen unter dem 6. März 2017 das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt und der Beigeladene hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz ersucht hatte, wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 vom VG M. mit Beschluss vom 14. August 2017 abgelehnt.

Wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe wurden dem Beigeladenen die Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 fortgezahlt, ohne dass dieser während dieser Zeit weiterbeschäftigt wurde. Die überzahlten Bezüge sind von der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausweislich der Mitteilung vom 31. Januar 2019 an den Kläger vom Beigeladenen zurückgefordert worden. Hiergegen habe der Kläger Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der Ausgang der Rückforderung ist nicht aktenkundig.

Nachdem vom Kläger dem Beigeladenen zunächst unter dem 10. Januar 2019 die Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI zur Nachversicherung erteilt und dementsprechend an die Beklagte Nachversicherungsbeiträge i.H.v. 41.041,48 € für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis zum 13. November 2018 entrichtet worden waren, teilte der Kläger der Beklagten am 29. März 2019 mit, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage des Beigeladenen stehe nunmehr fest, dass diesem mit Ablauf des 31. März 2017 keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten und die zu viel gezahlten Nachversicherungsbeiträge i.H.v. 10.765,65 € zurückzuüberweisen seien. Er fügte eine insoweit geänderte Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI bei. Die Beklagte überwies daraufhin am 16. Mai 2019 Nachversicherungsbeiträge i.H.v. 10.765,65 € an den Kläger zurück. Den daraufhin von der Beklagten erteilten Bescheid vom 17. Mai 2019, mit dem diese gegenüber dem Beigeladenen die Nachversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 beanstandete, hob die Beklagte nach der Einlegung des Widerspruchs durch den Beigeladenen mit Bescheid vom 11. November 2019 wieder auf. Der Beigeladene sei während des Klageverfahrens nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zur Rechtskraft gegen Fortzahlung der Dienstbezüge weiterbeschäftigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23. Juli 1986 (Az. 1 RA 35/85) sei die Zeit der Weiterbeschäftigung in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger den dem Beigeladenen erteilten Aufhebungsbescheid vom 11. November 2019 und forderte mit Schreiben vom 11. November 2019 und der Erinnerung vom 26. Mai 2020 von der Klägerin die Rückerstattung der Nachversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 i.H.v. 10.765,65 €. Dies lehnte der Kläger am 8. Juni 2020 unter Hinweis auf ein Schreiben vom 28. November 2019 ab.

Daraufhin forderte die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 7. September 2020 die Durchführung der Nachversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 sowie die Überweisung des Nachversicherungsbetrages und wiederholte zur Begründung ihre Ausführungen im Bescheid vom 11. November 2019. Hiergegen erhob der Kläger am 21. September 2020 Widerspruch. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG sei vorliegend nicht anwendbar, da in dem dem Urteil des BSG zugrundeliegenden Fall der Beamte auf Probe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe in seiner bisherigen Funktion weiter beschäftigt worden und dementsprechend für diese Zeiträume die Nachversicherung durchzuführen gewesen sei. Hier sei der Beigeladene weder in der bisherigen Funktion noch in einer anderen Funktion im Land Sachsen-Anhalt weiter beschäftigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe ende das versicherungsfreie Dienstverhältnis gemäß § 38 Bundesbeamtengesetz (BBG) - bzw. entsprechend den landesrechtlichen Regelungen - grundsätzlich mit dem Ende des Folgemonats, in dem dem Beamten die Entlassungsverfügung schriftlich mitgeteilt werde. Die Bindungswirkung der Entlassungsverfügung könne mit Einlegung von Rechtsmitteln verhindert werden. In diesem Fall sei - unabhängig von einer eventuell aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels - noch nicht von einem unversorgten Ausscheiden im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VI auszugehen. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung träten erst mit der Rechtskraft des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ein. Es gelte der Grundsatz, dass rückwirkende Änderungen der versicherungsrechtlichen Verhältnisse - ebenso wie Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung samt der daran gebunden Versicherungsfreiheit - versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürften. Deshalb erfolge die Forderung der Nachversicherungsbeiträge zu Recht.

Mit der am 18. Februar 2021 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Zeiten, in denen über die Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung gestritten werde, könnten nicht der Nachversicherung unterliegen. Ergänzend hat er auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. März 1991 (Az.: L 13/14 An 1126/89) verwiesen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Er hat u.a. die Abschrift des Urteils des VG M. vom 12. Juni 2018 (Az.: 5 A 320/17 MD) vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15-28 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beklagte hat ebenfalls an ihrer Auffassung festgehalten und auf die Gründe im Beschluss des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 1. August 2017 (Az.: L 3 R 453/17 B ER) verwiesen, durch die sie sich bestätigt sieht.

Das Sozialgericht hat nach der aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladung mit Beschluss vom 14. November 2022 mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2023 den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 aufgehoben. Die zulässige Klage sei begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Denn das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen sei durch die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 wirksam beendet worden. Der Antrag des Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen diese Entlassungsentscheidung erhobenen Klage sei vom VG M. durch Beschluss vom 14. August 2017 jedenfalls insoweit zurückgewiesen worden, als dem Beigeladenen mit sofortiger Wirkung die weitere Amtsausübung untersagt worden sei. Trotz der erfolgten Weiterzahlung von Dienstbezügen habe mithin in der Zeit nach dem 31. März 2017 kein faktisches Beamtenverhältnis mehr bestanden. Das BSG habe in seinem Beschluss vom 24. Juni 1987 (Az.: 1 BH [A] 3/87) entschieden, dass eine Nachversicherung für Zeiten nach wirksam erfolgter Entlassung des Beamten grundsätzlich ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme hiervon sei für die Fälle zuzulassen, in denen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Entlassungsverfügung die weitere Amtsausübung nicht habe untersagt werden dürfen und daher die aufschiebende Wirkung der Rechtsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigung gewesen sei. Der Beigeladene sei vorliegend aber nicht weiter beschäftigt worden, sodass eine Nachversicherung nach dem 31. März 2017 ausscheide.

Es haben gegen den ihnen jeweils am 1. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid die Beklagte am 27. Februar 2023 und der Beigeladene am 1. März 2023 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.

Die Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und ergänzend auf das Urteil des BSG vom 18. Dezember 1963 (Az.: 3 RK 99/59, juris) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2023 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug.

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren sein Einverständnis mit der Beiziehung der Streitakten beim VG M.... nicht erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den vom Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 aufgehoben.

Die vom Kläger form- und fristgerecht gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).

Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits formell rechtswidrig. Die Beklagte wäre, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, befugt gewesen, den Kläger durch Verwaltungsakt gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zur Durchführung der Nachversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 sowie zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI für den vorgenannten Zeitraum i.H.v. 10.765,65 € zu verpflichten. Denn die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes kann sich auch zwischen an sich in der Rechtsstellung gleichgeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus der „Natur der Sache“ oder aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung subordinationsrechtlicher Rechtsbeziehungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn einem Leistungsträger kraft Gesetzes eine besondere Regelungsbefugnis eingeräumt worden ist. Der - für den Versicherten zuständige - Rentenversicherungsträger ist berechtigt, (auch) vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt anzufordern. Der öffentlich-rechtliche Dienstherr ist im Rahmen dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehung der Entscheidungsgewalt des Trägers der Rentenversicherung unterworfen (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 - 1 RA 81/79 -, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 50/98 R -, juris, Rn. 15).

Hier hat sich aufgrund des Verfahrensablaufs der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides nicht auf die Feststellung der Nachversicherungsverpflichtung dem Grunde nach beschränkt, sondern auch auf den konkreten Nachversicherungsbeitrag. Denn auch wenn der Betrag von 10.765,65 € weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich genannt ist, ist aufgrund der dem angefochtenen Bescheid zeitlich vorgelagerten Aufforderung der Beklagten zur Rückerstattung der Nachversicherungsbeiträge mit Schreiben vom 11. November 2019 und der Erinnerung vom 26. Mai 2020 für den Kläger offenkundig gewesen, auf welchen konkreten Betrag sich die geforderte Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen gerichtet hat.

Für den streitigen Zeitraum liegen jedoch die Voraussetzungen der Nachversicherung des Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Danach werden u.a. Personen nachversichert, die als Beamte auf Probe versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Nachversicherung erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

Hier war das Beamtenverhältnis auf Probe des Beigeladenen mit Wirkung zum 31. März 2017 beendet. Nachfolgend übte der Beigeladene keine Tätigkeit mehr für den Kläger aus. Vielmehr war ihm jegliches Führen von Dienstgeschäften untersagt. Insoweit war die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass der Widerspruch des Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung hatte. Damit war der Beigeladene zum 31. März 2017 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden. Da die eingelegten Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung erfolglos geblieben sind, hat auch kein Annahmeverzug des Arbeitgebers und damit ein ohne faktische Beschäftigung fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen (BSG, Beschluss vom 24. Juni 1987, a.a.O., Rn. 5; im Ergebnis ebenso: Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 1991, a.a.O.). Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt hier maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 1986 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat, den die Beklagte und der Beigeladene für ihre Rechtsauffassung anführen, da dort der entlassene Beamte auf Probe einstweilen weiterbeschäftigt worden war. Dementsprechend hat das BSG in dem Beschluss vom 24. Juni 1987 (a.a.O., Rn. 4) klargestellt, dass eine Nachversicherung für Zeiten nach wirksam erfolgter Entlassung des Beamten grundsätzlich ausgeschlossen und eine Ausnahme hiervon nur für die Fälle zuzulassen sei, in denen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Entlassungsverfügung die weitere Amtsausübung nicht habe untersagt werden dürfen und daher die aufschiebende Wirkung der Rechtsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigung gewesen sei (juris, Leitsatz). Deshalb sei die - im dort anhängigen Verfahren - aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein entlassener Beamter auf Probe auch für Zeiten nachzuversichern sei, in denen er - ohne beschäftigt gewesen zu sein - bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Betätigung der Entlassungsverfügung Dienstbezüge weitergezogen habe, bereits höchstrichterlich, nämlich durch das Urteil vom 23. Juli 1986 (a.a.O.) geklärt. Auch aus dem von der Beklagten angeführten Beschluss des LSG für das Land NRW vom 1. August 2017 (a.a.O.) lassen sich für das vorliegende Verfahren keine Argumente für einen bestehenden Nachversicherungsanspruch ableiten, da sich die dortige Fallkonstellation schon insoweit abweichend darstellt, als Streitgegenstand dort eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gewesen ist und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch nicht bestandskräftig geworden war.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Es handelt sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren, da der Beigeladene als Berufungskläger Versicherter i.S. von § 183 SGG ist (vgl. Urteil BSG v. 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B -, juris). Demzufolge ist nur die Beklagte als Unterlegene im Berufungsverfahren von der Kostentragungspflicht betroffen. Der Beigeladene hat als - ebenfalls - Unterlegener im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten; er ist als Kostenpriviligierter i.S. von § 183 SGG aber auch nicht zur Beteiligung an den Kosten des Klägers verpflichtet. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Klageverfahren ist nicht zu beanstanden.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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