L 7 AS 461/24 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1005/24 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 461/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Wenn in einem Eilverfahren gleichzeitig in der Sache und über den PKH-Antrag entschieden wird, liegt darin regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

 

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


G r ü n d e:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erstinstanzlich Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) im bis zum 30.09.2024 laufenden Bewilligungszeitraum für die Zeit ab 01.04.2024.

Nachdem ihm erstinstanzlich mit Beschluss vom 26.8.2024 Prozesskostenhilfe (PHK) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt worden war, gewährte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.09.2024 vorläufig KdUH für die Zeit vom 24.07.2024 bis 31.12.2024 und sprach dem Bf außergerichtliche Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu drei Fünftel zu.

Gemäß seinem am 21.10.2024 beim Bayerischen Landessozialgericht Gericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz begehrte der Bf KdUH auch für die Zeit vom 01.04.2024 bis 23.07.2024 und zusätzlich in der Beschwerdeinstanz erstmals ab 01.10.2024 bis einschließlich März 2025. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Sache sehr dringend sei, da wegen aufgelaufener Mietschulden die Kündigung drohe. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde stellte der Bf für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfeantrag und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt P.

Mit Beschluss vom 11. November 2024 bewilligte der Senat dem Bf KdUH für die Zeit vom 01.04.2024 bis 23.07.2024. Für die Zeit ab 01.10.2024 bis März 2025 verwarf der Senat die Beschwerde als unzulässig, da Streitgegenstand des Eilverfahrens nur der laufende Bewilligungszeitraum bis 30.09.2024 sei; für die Zeit ab 01.10.2024 sei ein eigenes Eilverfahren notwendig. Ohnehin habe das Sozialgericht dem Bf fälschlicherweise über den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum hinaus bis Ende Dezember 2024 vorläufig KdUH zugesprochen, so dass bis Ende Dezember 2024 zudem kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zur Hälfte vom Bg zu erstatten. Im Beschluss wurde dem Bf gleichzeitig PKH bewilligt und Rechtsanwalt P wie beantragt beigeordnet.

Mit Schreiben vom 22.11.2024 erhob Rechtsanwalt P Anhörungsrüge. Dadurch, dass dem Bf erst mit dem Beschluss vom 11.11.2024 PKH bewilligt worden sei, sei dessen rechtliches Gehör verletzt worden. Er als beigeordneter Anwalt hätte bzgl der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren vorbringen können, dass das Beschwerdebegehren des Bf so auszulegen gewesen sei, dass die Beschwerde sich lediglich auf die Zeit bis 30.09.2024 beziehe, so dass dem Bf die gesamten Kosten für das Beschwerdeverfahren hätten erstattet werden müssen. Außerdem sei, nachdem erstinstanzlich nur die Zeit bis 30.09.2024 in Frage stand und der Bf nunmehr mit der Beschwerdeentscheidung im gesamten Zeitraum obsiegt habe, die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend zu korrigieren, dass dem Bf für die erste Instanz die gesamten Kosten statt nur drei Fünftel hätten zugesprochen werden müssen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2024 hat Rechtsanwalt P Anträge zur Sache gestellt und nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.

Der Bg hat sich zur Anhörungsrüge nicht geäußert.


II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.

Nach § 178a Abs. 2 S. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 178a Rn. 6a).

An einer derartigen Darlegung in Bezug auf den Sachvortrag des Bf fehlt es hier. Rechtsanwalt P legt lediglich dar, was er selbst als Prozessbevollmächtigter zusätzlich hätte vorbringen wollen, wenn er früher beigeordnet worden wäre. In Bezug auf den Sachvortrag des Bf trägt Rechtsanwalt auch nicht ansatzweise eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Bei einer Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch allein darauf abzustellen, was Sachvortrag bis zur Entscheidung des Gerichts war.

Soweit der Prozessbevollmächtigte eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass über den PKH-Antrag des Bf erst mit dem Beschluss in der Sache selbst entschieden wurde, geht dieser Vortrag ins Leere. Sofern der aufgrund der erstinstanzlichen Bewilligung von PKH und Beiordnung beim Sozialgericht tätige Prozessbevollmächtigte den Bf auch in der Beschwerdeinstanz hätte weiter vertreten wollen, hätten der Bf und sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren von Anfang an auch eine Vertretung des Bf durch Rechtswalt P mit einer entsprechenden Vollmacht sicherstellen und PKH für die Beschwerdeinstanz beantragen können. Dies war aber nicht der Fall.

Da eine Entscheidung des Senats nach dem Sachvortrag des Bf wegen der drohenden Kündigung besonders eilbedürftig war, musste mit einer schnellen Entscheidung des Beschwerdegerichts gerechnet werden. Das Beschwerdegericht musste dem Bf die ausstehenden KdUH schnellstmöglich zum Erhalt seiner Wohnung zusprechen, unabhängig davon ob ein Prozessbevollmächtigter sich hierzu noch äußert. Folgerichtig hat Rechtsanwalt P die Entscheidung des Senats in der Sache zugunsten des Bf auch nicht in Frage gestellt.

Der Prozessbevollmächtigte rügt im Ergebnis nur die Richtigkeit der Kostenentscheidung, ohne eine für die Kostenentscheidung ursächliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Bf darzulegen (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 7 AS 792/09 B ER RG). Die Kostenentscheidung ist eine Rechtsfrage, für die keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 62 Rn. 8a) und demzufolge auch keine gesonderte Anhörung erforderlich ist (BayLSG, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 7 AS 792/09 B ER RG). Mit einer Anhörungsrüge kann die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung - gerade auch bzgl einer Kostenentscheidung - nicht gerügt werden.

Was die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens anbetrifft, ist diese entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ohnehin zutreffend. Der Bf hat mit seinem Beschwerdeverfahren Leistungen für zwei Bewilligungszeiträume geltend gemacht und nur in einem Bewilligungszeitraum obsiegt, so dass die Hälftelung der Kosten des Beschwerdeverfahrens sachgerecht ist. Anders als der Prozessbevollmächtigte meint, kann die Beschwerdeschrift des Bf nicht dahingehend "ausgelegt" werden, dass der Bf nur den ersten Bewilligungszeitraum gemeint habe. Der Bf hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner Beschwerde Leistungen bis März 2025 erreichen will. Eine Beschränkung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten auf den Zeitraum bis 30.09.2024 wäre einer teilweisen Rücknahme der Beschwerde gleichgekommen und hätte ebenfalls zur Hälftelung der Kosten für das Beschwerdeverfahren geführt.

Anzumerken ist letztlich, dass dem Bf in beiden Instanzen PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, so dass dem Bf auch ohne Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung aktuell keine Nachteile entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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