Bei einer Meldeaufforderung im Zusammenhang mit Jobmessen, "Job-Speed-Datings" oder ähnlichen Veranstaltungsformaten ist von einer durch den Beklagten geleisteten Vermittlung in Arbeit, die gerade auch die Vorbereitung und Anbahnung von Kontakten zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern umfasst, und einem dadurch legitimierten Meldezweck im Sinne von § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III auszugehen, wenn – wie im konkreten Fall – durchgängig oder doch jedenfalls für einen erheblichen Teil der Veranstaltung ein Mitarbeiter des Leistungsträgers vor Ort anwesend ist und, jedenfalls bei Bedarf, die meldepflichtigen Personen unterstützend und beratend tätig werden kann und soll.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2024 – S 1 AS 265/19 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Minderungsbescheides nach einem Meldeversäumnis und dessen leistungsrechtliche Konsequenzen.
Der Kläger bezog seit längerem Arbeitslosengeld II von dem Beklagten; für den Streitzeitraum hatte der Beklagte ihm durch vorläufige Entscheidung vom 28. November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von 737,65 Euro für Dezember 2018 und von monatlich 745,65 Euro für Januar bis Mai 2019 bewilligt. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er einen Regelbedarf vom 416,- Euro im Dezember 2018 und jeweils 424,- Euro von Januar bis Mai 2019. Die Vorläufigkeit beruhte auf einer selbständigen Tätigkeit des Klägers, einem Domain-Handel; Einkommen aus der Tätigkeit setzte der Beklagte allerdings mit Rücksicht auf die zuvor erzielten geringen Einnahmen vorläufig nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der elektronisch übermittelten Leistungsakte des Beklagten – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen. An einem mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 (eLA Bl. 59 f.) verfügten vollständigen Wegfall des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II hielt der Beklagte nach Widerspruch des Klägers und Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. Januar 2019 – S 1 AS 212/18 ER – (eLA Bl. 81 ff.) nicht fest, nachdem das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hatte.
Bereits zuvor hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. November 2018 zu einem „Job-Speed-Dating“ beim Starthilfe Ausbildungsverbund Schwalm-Eder e.V. am 7. Dezember 2018 um 10 Uhr in dessen Schulungsräumen unter Angabe der Adresse „Bindeweg 32, 34576 Homberg“ eingeladen (Bl. 1 f. der ebenfalls elektronisch vorliegenden Vermittlungsakte des Beklagten – eVA –). In dem Schreiben wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II, falls er ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leiste, um zehn Prozent des Regelbedarfs für drei Monate gemindert werde. Wegen der Einzelheiten der dem Schreiben angefügten Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung wird auf eVA Bl. 2 verwiesen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 27. November 2018 stellte der Beklagte die Adresse (Ostpreußenweg 3, Homberg), an der der Kläger sich einzufinden habe, richtig. Dieses Schreiben ging dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2018 zu.
Der Kläger teilte dem Beklagten am 6. Dezember 2018 – laut Faxkennung um 18:41 Uhr – mit, er werde an dem Termin nicht teilnehmen, da der Meldetermin in die Arbeitszeit seiner selbständigen Tätigkeit – Domain-Handel und Angebotserstellung – von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr falle (eVA Bl. 5).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin zu der wegen seines Nichterscheinens beabsichtigten Sanktion in Form einer dreimonatigen Minderung seines Auszahlungsanspruchs in einem Umfang von zehn Prozent des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs an (eVA Bl. 6 f.).
Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2019 (eVA Bl. 12 f.) und machte erneut geltend, er habe in der Zeit von 9:00 bis 14:00 Uhr Angebote erstellt und verschickt. Daraus habe sich auch ein Verkauf ergeben. Zudem sei in dem Zeitraum seine Festnetz-Kundenhotline geschaltet gewesen. Es sei notwendig, dass er bei Kaufanfragen oder technischen Fragen am Arbeitsplatz sei, da die Daten auf dem Computer gespeichert seien.
Mit dem streitigen Bescheid vom 21. Januar 2019 (eVA Bl. 16 f.) stellte der Beklagte eine Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II um monatlich 42,40 Euro für die Monate Februar bis April 2019 fest. Den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. November 2018 hob er insoweit auf. Ein wichtiger Grund für das Fernbleiben des Klägers sei nicht erkennbar, da die selbständige Tätigkeit nur im Nebenverdienst ausgeübt und im vergangenen Zeitraum von September 2018 bis November 2018 mit Verlusten betrieben worden sei und der Kläger durch dieses Meldeversäumnis die Chance zur Aufnahme einer Beschäftigung zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit verhindert habe.
Hiergegen erhob der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 31. Januar 2019 Widerspruch (eVA Bl. 19 ff.). Als Vorfrage zur Feststellung des Meldeversäumnisses sei die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu überprüfen, da diese sich als solche durch Zeitablauf erledigt habe. Bei dem Meldezweck „Job-Speed-Dating beim Starthilfe Ausbildungsverbund e. V." sei bereits fraglich, ob das Erfordernis aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) [danach ist die Amtssprache Deutsch] erfüllt sei. Jedenfalls zähle ein „Bewerbertag" (oder wie die Veranstaltung nun bezeichnet werden möge) nicht zu den zulässigen Meldezwecken, denn der Besuch solcher Veranstaltungen könne nicht nach § 59 SGB II erzwungen werden (Verweis auf: Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II – 68. EL Dezember 2017 – Rn. 11 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – L 7 AS 1058/13 B –).
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 2019 zurück (eVA Bl. 37 ff.).
Der Kläger hat – nachdem er bereits zuvor erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte (Beschluss des SG Kassel vom 6. März 2019 – S 1 AS 15/19 ER –, eVA Bl. 30 ff.) – am 2. Mai 2019 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1). Zur Begründung hat er namentlich geltend gemacht, bei der vorgesehenen Meldung am Sitz des „Starthilfe Ausbildungsverbund Schwalm-Eder e.V.“ im Bindeweg 32 in Homberg habe es sich nicht um den richtigen Meldeort gehandelt; korrekt wäre vielmehr die Geschäftsstelle des Ausbildungsverbunds im Ostpreußenweg 3 in Homberg gewesen. Der Beklagte habe zwar auf diesen Fehler hingewiesen, es aber versäumt, die Meldeaufforderung vom 21. November 2019 durch einen Verwaltungsakt entsprechend abzuändern. Zudem genüge die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben nicht den diesbezüglich gerade bei existenzsichernden Leistungen zu verlangenden Anforderungen. Die Belehrung sei nicht eindeutig und nicht ausreichend individualisiert gewesen: So sei von „Minderung und Wegfall“ die Rede, wobei hier nur ersteres in Betracht komme. Zudem sei unklar, was mit „Grundpflichten“ gemeint sei. Auch sei der Kläger nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung eingeladen, hierüber jedoch ebenfalls belehrt worden. Er sei zudem darauf hingewiesen worden, dass Sachleistungen bei Minderungen über 30 Prozent und bei Sanktionen gegen Personen unter 25 Jahren eine Verkürzung des Sanktionszeitraums in Betracht kämen. Insgesamt sei die Rechtsfolgenbelehrung irritierend und überfrachtet. Auch sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er, der Kläger, die Meldung noch an demselben Tag hätte nachholen können und ein wichtiger Grund in Form einer Krankheit auch anders als durch eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung hätte nachgewiesen werden können. Die Einladung zu einem Job-Speed-Dating sei schließlich kein zulässiger Meldezweck (Verweis u.a. auf: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – L 7 AS 1058/13 B –; Hlava, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 59 SGB II – Stand: 85. EL März 2022 – Rn. 14; Harks, in: jurisPR-SozR 3/2017 Anm. 1). Hier würden die Grenzen zwischen Meldeaufforderung und Eigenbemühung verwischt. Bei der Vorsprache, zu der der Kläger aufgefordert worden sei, habe keine Vermittlung in Arbeit durch den Beklagten selbst stattfinden sollen.
Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, der Starthilfe Ausbildungsverbund sei Träger von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und Ausbildung junger Menschen. Zur Integration dieses Personenkreises in den Arbeitsmarkt beziehungsweise in Ausbildung arbeite er, der Beklagte, mit dem Starthilfe Ausbildungsverbund zusammen. Genauere Angaben zu den an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitgebern und Arbeitsuchenden könnten auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr gemacht werden. Am Ort der Veranstaltung seien zwei damalige Mitarbeiter, Herr D. und Herr E., anwesend gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2024 abgewiesen (eGA SG Bl. 366 ff.). Nach entsprechendem Antrag des Klägers hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt; in deren Rahmen hat es den früheren Mitarbeiter des Beklagten D. als Zeugen vernommen (eGA SG Bl. 614 ff.). Dieser hat – auf die Frage, wie er in das Job-Speed-Dating involviert gewesen sei – ausgeführt, er habe die Kunden in Empfang genommen, es habe dann eine kurze Einführungsrunde gegeben und, wenn das Job-Speed-Dating selber dann losgegangen sei, dann sei er auch immer an den verschiedenen Stationen gewesen, habe geschaut, ob es funktioniere, habe manchmal den Kunden geholfen, wenn die Emotionen hochgekocht seien. Da es doch dort immer wieder Vorbehalte gegeben habe, aber die Kunden dann häufig gemerkt hätten, dass das doch eine ganz gute Sache sei. Auf entsprechende Frage des Gerichts hat er weiter ausgeführt, die Einführungsrunde sei in der Regel vom Träger durchgeführt worden, aber er habe sich auch immer vorgestellt und die Kunden darauf hingewiesen, dass sie immer zu ihm kommen könnten, wenn Fragen seien, wenn sie Beratung bräuchten, was gefragt werden könne, was sie sagen sollten, was sie nicht sagen sollten, dass er immer zur Verfügung stehe. Die Frage des Gerichts, ob dieses Angebot auch in Anspruch genommen worden sei, hat der Zeuge – für den Regelfall – bejaht. An das Job-Speed-Dating am 7. Dezember 2018 hatte der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr. Er wisse aber, dass er dort gewesen sei, weil seine Tochter an dem Tag Geburtstag gehabt habe und er dann nachmittags heimgefahren sei und sich gefreut habe, dass das Job-Speed-Dating vorbei gewesen sei.
Durch Urteil vom 29. Oktober 2024 hat das Sozialgericht die Klage dann wiederum abgewiesen und die Berufung zugelassen (eGA SG Bl. 598 ff.). Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. An der formellen Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestehe kein Zweifel, insbesondere sei der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2020 [richtig: 10. Dezember 2019] gemäß § 24 SGB X angehört worden.
Nach § 32 Abs. 1 SGB II mindere sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um zehn Prozent des für den Leistungsberechtigten nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden (…), nicht nachkomme. Der Kläger sei mit Schreiben vom 21. November 2018 eingeladen worden. Es habe sich um einen gemäß § 309 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zulässigen Meldegrund gehandelt, da das Job-Speed-Dating der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit gedient habe. Dies umfasse alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet seien, einen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden zur Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Begriff sei weit auszulegen und umfasse alle Tätigkeiten, die einer Zusammenführung von (potentiellen) Arbeitnehmern und Arbeitgebern dienten (Verweis auf: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, 7. EL 2024, § 309 Rn. 30). Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sei offensichtlich, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Möglichkeit des gegenseitigen ersten Kennenlernens von mehreren potentiellen Arbeitgebern und mehreren Arbeitsuchenden gehandelt habe, aus dem sich im Idealfall ein Arbeitsverhältnis ergebe. Job-Speed-Datings gehörten seit Jahren ähnlich wie Berufsmessen zu inzwischen geläufigen Formaten, um die Kontaktaufnahme zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zu ermöglichen. Zu der Vermittlung in Arbeit gehöre gerade auch, Arbeitsuchende zu animieren, in den Kontakt mit Arbeitgebern zu treten, hierin Übung zu gewinnen und Hemmungen abzubauen. Hierfür seien solche Formate ausgesprochen geeignet, da eine niederschwellige Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern und das Sich-Informieren über Unternehmen und Stellenangebote ermöglicht werde. Ein Zwang, sich auf ein Angebot zu bewerben, bestehe hierbei nicht. Notwendigerweise beinhalte eine Vermittlung in Arbeit auch ein Mindestmaß an Mitarbeit und Eigeninitiative des Arbeitsuchenden.
Unschädlich sei, dass der Meldeort an einem anderen Ort als dem Gebäude des Beklagten gewesen sei, da die Meldung bei Dienstangehörigen des Beklagten habe erfolgen sollen. § 309 SGB III nenne als Ort für eine persönliche Meldung die Agentur für Arbeit oder eine sonstige Dienststelle der Bundesagentur. Die gesetzliche Festlegung der Meldezwecke und der Institutionen, denen gegenüber die Meldepflicht bestehe, beschreibe die Pflichten des Arbeitslosen und schütze ihn davor, sich bei unbeteiligten Dritten melden zu müssen. Die gesetzliche Beschränkung der zur Entgegennahme der Meldung befugten Institutionen erfordere nicht zugleich die Festlegung der Meldeorte; den Meldezwecken könne an jedem Ort entsprochen werden, an dem die Bundesanstalt durch ihre Mitarbeiter ihren Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit sei (Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2002 – L 2 AL 9/00 –, juris, Rn. 25 f.; Bay. LSG, Urteil vom 14. September 2016 – L 16 AS 373/16 –, juris, Rn. 31). Hier seien die Ansprechpartner des Beklagten für den Kläger in der Einladung namentlich benannt worden und ihm (jedenfalls teilweise) sogar bereits bekannt gewesen. Auch habe sich die Rolle der Ansprechpartner des Beklagten gerade nicht auf die Feststellung der Anwesenheit beschränkt, sondern diese seien aktiver Teil der Veranstaltung gewesen. So habe der Zeuge D. überzeugend ausgesagt, dass er als „Brückenbauer“ zwischen den Kunden des Beklagten und den Arbeitgebern fungiert habe. Er habe für Fragen und zur Beratung für die von dem Beklagten eingeladenen Kunden zur Verfügung gestanden und aktiv beobachtend und ggf. eingreifend an der Veranstaltung teilgenommen. In der Zusammenschau, insbesondere aber aufgrund der aktiven Rolle der Beklagtenmitarbeiter bei der Veranstaltung, sehe die Kammer hier keine Verwischung der Grenzen zwischen Eigenbemühungen und Meldeaufforderung. Denn der Beklagte biete hier dem Kläger eine Betreuung durch seine Mitarbeiter, was bei anderen, von Drittanbietern selbständig organisierten Formaten, die der Kläger im Rahmen von Eigenbemühungen besuchen könnte, gerade nicht der Fall sei. Ermessensfehler hinsichtlich der Meldeaufforderung seien nicht erkennbar.
Die Einladung habe der Kläger auch vor dem Termin erhalten. Unschädlich sei es, dass dem Kläger zunächst eine falsche Adresse als Ort der Meldung mitgeteilt worden sei; denn diesen Fehler habe der Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2018 berichtigt. Der Meldeaufforderung sei auch eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt gewesen, die konkret, verständlich, richtig und vollständig gewesen sei, da sie die Rechtsfolgen des § 32 SGB II benannt habe. Auf den Beginn und die Dauer des Sanktionszeitraumes sowie darauf, dass sich mehrere Sanktionen addieren könnten, sei hingewiesen worden. Eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung sei nicht erkennbar. Sie sei für den verständigen Empfänger auch verständlich. Es sei zudem in der Rechtsfolgenbelehrung nicht darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III (Nachholung der Meldung am selben Tag, wenn der Zweck der Meldung erreicht werden könne) ein Meldeversäumnis vermieden werden könne. Hierbei handele es sich um eine Modalität der Erfüllung des Tatbestandes, nicht jedoch der Rechtsfolge. Zudem handele es sich bei einem Job-Speed-Dating bei lebensnaher Betrachtung um eine zeitlich begrenzte, ggf. auch zeitlich deutlich durchstrukturierte Veranstaltung, bei der es auf ein rechtzeitiges Erscheinen ankomme und dies nicht im Laufe des Tages nachgeholt werden könne. Auch der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines qualifizierten ärztlichen Attestes betreffe nicht die Rechtsfolge, sondern lediglich eine erhöhte Anforderung an den Nachweis eines wichtigen Grundes (hier: Krankheit), die zulässig sei (Verweis auf: Bay. LSG, Urteil vom 29. März 2012 – L 7 AS 967/11 –, juris, Rn. 26 f.).
Es sei auch kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers nachgewiesen. Sein Vortrag, er habe an dem Job-Speed-Dating nicht teilnehmen können, da dieses in seine freiberufliche Arbeitszeit gefallen sei, die er für Domain-Handel und Angebotserstellung verwende, überzeuge nicht. Da es sich lediglich um einen – nicht rentablen – Nebenerwerb gehandelt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dem Domain-Handel und der Angebotserstellung nicht zu einer anderen Tageszeit habe nachgehen können. Auch der Vortrag, er müsse Dienstag und Freitag von 9 bis 16 Uhr über die Festnetz-Kundenhotline erreichbar sein, überzeuge nicht. Zum einen biete er nur einen sehr eingeschränkten Kundenhotline-Support an, so dass nicht ersichtlich sei, dass er die Support-Zeiten nicht einmalig (noch) weiter hätte einschränken oder zu einem anderen Zeitpunkt hätte zur Verfügung stehen können. Letztlich aber erschienen der Kammer die Chancen auf eine Etablierung eines den Lebensunterhalt in nennenswertem Umfang finanzierenden Nebenerwerbs durch seine freiberufliche Tätigkeit jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt als derart gering, dass eine Maßnahme zur Vermittlung in Arbeit als deutlich vorrangig anzusehen gewesen sei.
Der Kläger hat – nach Zustellung des Urteils am 4. Dezember 2024 – mit Eingang beim Sozialgericht am 5. Dezember 2024 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er hält namentlich daran fest, dass die Teilnahme an einem „Job-Speed-Dating“ nicht zu den zulässigen Meldezwecken im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III gehöre. Der Anwesenheit der Mitarbeiter des Beklagten dort sei keine für die Führung der Vorstellungsgespräche zwischen dem Kläger und potentiellen Arbeitgebern eigenständige Bedeutung zugekommen. Diese hätten vielmehr nur die Anwesenheit der Leistungsberechtigten kontrollieren sollen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen D., der sich an die konkrete Veranstaltung nicht mehr habe erinnern können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2024 sowie den Minderungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und seine Bescheide.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025, der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2025.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den streitigen und nicht zu beanstandenden Minderungsbescheid zu Recht abgewiesen.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2024; der Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2024 gilt dagegen als nicht ergangen (vgl. § 105 Abs. 3 Halbs. 2 SGG) – der Minderungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019, gegen den sich der Kläger – zutreffend – mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) wehrt. Hätte er mit dieser Erfolg, entfiele die Teilaufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides vom 28. November 2018 und dem Kläger stünde ohne Weiteres ein Anspruch auf ungeschmälerte Leistungen zu. Da nach Mitteilung des Beklagten eine endgültige Leistungsfestsetzung nicht erfolgt ist, kann die Frage, ob und gegebenenfalls wie diese in das hiesige Verfahren einzubeziehen wäre, offenbleiben; vielmehr hätte die gerichtliche Aufhebung des streitigen Bescheides zur Folge, dass die vorläufige Bewilligung als in vollem Umfang, also mit einem Leistungsbetrag von 745,65 Euro monatlich, (auch) für die von der Minderung betroffenen Monate in eine fiktive endgültige Festsetzung gewandelt anzusehen wäre (vgl. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II). Der Kläger könnte sein Klageziel daher bereits mit einer reinen Anfechtungsklage erreichen.
II. Die Berufung ist auf Grund der Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, ohne dass die Zulassungsentscheidung vom Senat zu überprüfen wäre (vgl. § 143, § 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht eingelegt (vgl. zu den maßgeblichen Voraussetzungen § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 65d, § 65a SGG).
III. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage vielmehr zu Recht in der Sache abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die umfassende und zutreffende Begründung des Sozialgerichts, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Namentlich vor dem Hintergrund der Berufungsbegründung ist ergänzend nur Folgendes auszuführen:
1. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich im Rahmen des „Job-Speed-Datings“ am 7. Dezember 2018 bei einem Mitarbeiter des Beklagten zu melden, rechtlich nicht zu beanstanden war. Daher kann letztlich offenbleiben, ob, wie vom Kläger geltend gemacht, die Meldeaufforderung im hiesigen Verfahren überhaupt inzident geprüft werden kann und muss, nachdem es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. für viele: BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – B 14 AS 146/11 B –, BeckRS 2012, 65253; Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, BeckOGK SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 268) und der Kläger sich gegen die Aufforderung selbst nicht mit Rechtsbehelfen gewehrt hat.
Die Meldung sollte bei dem Beklagten erfolgen, konkret bei einem von dessen Mitarbeitern, der sich bei der Veranstaltung aufhielt. Dass die Meldung notwendig (nur) in den Räumen des Dienstgebäudes des Leistungsträgers stattfinden müsse, ergibt sich nach Auffassung des Senats weder aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch aus § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Rechtlich allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Meldung bei einem Mitarbeiter des Leistungsträgers selbst und also nicht bei einem Dritten und an einem Ort stattfinden soll, an dem dieser Mitarbeiter ein Dienstgeschäft vornehmen will und kann, das mit einem zulässigen Meldezweck verbunden ist.
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass hier ein zulässiger Meldezweck vorlag, nämlich die Vermittlung in Arbeit im Sinne von § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB III. Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob dies ganz grundsätzlich und in allen Fällen für eine Vorsprache im Zusammenhang mit Jobmessen, „Job-Speed-Datings“ oder ähnlichen Veranstaltungsformaten gilt (vgl. zu dieser Frage bejahend: Bay. LSG, Urteil vom 14. September 2016 – L 16 AS 373/16 –, juris; Voelze, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 – Dokumententand: September 2023 – Rn. 30; ablehnend: LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20. Februar 2014 – L 7 AS 1058/13 B –, NZS 2014, 394; Hlava, in: BeckOGK, § 59 – Stand: 1. November 2023 – Rn. 16; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 32 – Dokumentenstand: November 2024 – Rn. 16; G. Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 59 – Stand: 11. Februar 2025 – Rn. 37; differenzierend – offenbar ähnlich wie hier –: Harks, in: in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 309 SGB III – Stand: 15. Januar 2023 – Rn. 35 und ders., in: jurisPR-SozR 3/2017 Anm. 1; ähnl. auch Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 59 Rn. 16 und Weber, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 32 – 1. Überarbeitung; Stand: 7. Mai 2024 – Rn. 32). Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats von einer durch den Beklagten geleisteten Vermittlung in Arbeit, die gerade auch die Vorbereitung und Anbahnung von Kontakten zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern umfasst, und einem dadurch legitimierten Meldezweck auszugehen, wenn – wie hier – durchgängig oder doch jedenfalls für einen erheblichen Teil der Veranstaltung ein Mitarbeiter des Leistungsträgers vor Ort anwesend ist und, jedenfalls bei Bedarf, die meldepflichtigen Personen unterstützend und beratend tätig werden kann und soll. Das ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Leistungsbezieher (doch) bereit ist, sich auf die Veranstaltung und deren Zweck einzulassen und mit einem oder mehreren möglichen Arbeitgebern Kontakt aufzunehmen (was über § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 2 Nummer 2 Alt. 2 SGB III nicht erzwungen werden kann, aber doch der gesetzlichen Erwartung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II entspricht) und Mitarbeiter des Leistungsträgers ihn dabei unterstützen. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn dies nicht der Fall ist: Auch und gerade dann kann es für den Leistungsträger legitimerweise wichtig sein zu erfahren, warum dies so ist und ob hierin Vermittlungshemmnisse zum Ausdruck kommen, die besprochen und möglicherweise beseitigt werden können, oder ob diese Vermittlungshemmnisse andere Formen der Vermittlung notwendig machen oder doch nahelegen.
Jedenfalls bei einer vom Leistungsträger aktiv begleiteten Veranstaltung hat der Senat daher keine Bedenken, von einem zulässigen Meldezweck auszugehen. Auch hat er keine Zweifel, dass dies bei der hier in Frage stehenden Veranstaltungen der Fall war. Der (frühere) Mitarbeiter des Beklagten D., den das Sozialgericht als Zeuge vernommen hat, konnte sich zwar an den Ablauf der konkreten Veranstaltung nicht mehr erinnern. Er hat jedoch bekundet, dass er (erst) nachmittags heimgefahren ist. Diese Erinnerung ist nach Auffassung des Senats auch glaubhaft, nachdem der Zeuge dies plausibel in den Zusammenhang mit dem Geburtstag seiner Tochter gebracht hat. Da die Meldung vormittags um 10:00 Uhr stattfinden sollte, hat der Senat keinen Zweifel, dass ein Mitarbeiter des Beklagten über wesentliche Teile des Tages vor Ort vor. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge entgegen seiner Bekundungen vor dem Sozialgericht zu dem üblichen Ablauf entsprechender Veranstaltungen und seiner Rolle dabei in diesem Fall nicht den Arbeitsuchenden bei Bedarf beratend und unterstützend zur Seite gestanden hätte.
Im Ergebnis lag daher nach Auffassung des Senats eine Aufforderung zu einer Meldung mit einem legitimen Zweck vor.
2. Die Aufforderung war auch nicht etwa deswegen rechtswidrig oder unbeachtlich, weil der Beklagte zunächst eine unzutreffende Adresse des Veranstaltungsortes angegeben hatte. Er hat den Fehler vielmehr rechtzeitig korrigiert. Eine entsprechende Richtigstellung ist nach Auffassung – ausgehend von dem Rechtsgedanken des § 38 SGB X – möglich, ohne dass einer förmlichen Änderung der Meldeaufforderung bedürfte, sofern nur für den Betroffenen keinerlei Zweifel besteht, wo und wann er sich zu melden hat. Dass hier Unklarheiten (fort )bestanden hätten, hat der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht.
3. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht weiter der Auffassung, dass die der Meldeaufforderung beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht zu beanstanden ist.
Namentlich ist schon allgemein fraglich, ob in diesem Zusammenhang auf die nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB II grundsätzlich bestehende Möglichkeit hinzuweisen ist, wonach der Eingeladene die Meldepflicht auch mit einer Meldung zu einer anderen Zeit am vorgesehenen Tag erfüllen kann. Jedenfalls steht diese Möglichkeit bereits der gesetzlichen Formulierung nach unter dem Vorbehalt, dass der Meldezweck auch bei einer Meldung zu einem anderen Zeitpunkt erreicht werden kann. Mit Blick auf den Ablauf eines Veranstaltungsformats wie dem hier in Rede stehenden und den nach Auffassung des Senats legitimen Meldezweck, mit den Leistungsberechtigten zumindest in einen Austausch darüber zu treten, ob sie von deren Sinnhaftigkeit überzeugt werden können und/oder welche Gründe dagegen sprechen und ob diese beseitigt werden können, war dieser aber bei einer Meldung irgendwann am Veranstaltungstag nicht mehr zu erreichen, so dass eine Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausreichte und dementsprechend hierüber auch nicht zu belehren war.
Weiter war die Belehrung auch nach Auffassung des Senats weder in einer Weise überladen, dass sie ihren Zweck nicht mehr hätte erreichen können, noch sonst fehlerhaft, wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat.
4. Auch hinsichtlich des (Nicht )Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts an.
5. Fehler bei der Festsetzung der Rechtsfolgen sind nicht erkennbar und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für die Teilaufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die auch bei einer vorläufigen Entscheidung möglich und eine entsprechende Korrektur also keineswegs notwendig der endgültigen Festsetzungsentscheidung vorzubehalten ist (vgl. für die Rücknahme ausdrücklich § 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II; für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Kallert, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, BeckOGK SGB II, § 41a – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 123).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Im Rahmen des vom Senat bei der Entscheidung über die Kosten auszuübenden Ermessens besteht kein Anlass, dem Beklagten – namentlich mit Blick auf Veranlassungsgesichtspunkte – die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Klägers ganz oder teilweise aufzuerlegen.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Namentlich ist der Senat nicht der Auffassung, dass die Frage, ob eine Meldeaufforderung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung wie der hier in Rede stehenden erfolgen darf, einheitlich für alle entsprechenden Fälle zu beantworten ist und sie daher auf Grund ihrer Breitenwirkung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist. Vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, auf die konkrete Ausgestaltung der Veranstaltung und namentlich die Präsenz von Mitarbeitern des jeweiligen Leistungsträgers und deren Rolle bei der Veranstaltung und also darauf an, ob eine der Vermittlung des Leistungsbeziehers in Arbeit zuzuordnende Tätigkeit des Leistungsträgers selbst in diesem Kontext erkennbar wird. Das aber ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, die dementsprechend nicht zur Revisionszulassung führt.