Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Statusfeststellungsbescheid.
Vom 2. Juni 2009 bis 31. Juli 2012 war der Beigeladene für die Klägerin tätig. Grundlage waren die Honorarverträge als Projektleiter vom 2. Juni 2009, 21. August 2009 (Server-System), 21. August 2009 (Lagerumbau), 18. Januar 2010, 26. März 2010, 30. September 2010, 23. Dezember 2010, 15. Juni 2011 und 12. Dezember 2011. Auf die Kopien im Verwaltungsvorgang wird verwiesen (VV Bl. 11ff)
Der Beigeladene beantragte im Juli 2013 eine Feststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für seine Tätigkeiten bei der Klägerin.
Im Anhörungsverfahren äußerte sich die Klägerin umfassend:
Der Beigeladene sei im Frühjahr 2009 werbend an sie herangetreten vor dem Hintergrund persönlicher Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin. Er habe sich als Berater selbständig mache wollen, mitgeteilt, einen Existenzgründungszuschuss zu erhalten, und nach Beratungsaufträgen gefragt. Er sei auch gegenüber anderen, z. B. gegenüber dem Softwarelieferanten als selbständiger Berater aufgetreten. Die Stellungnahme des Beigeladenen sei nichts anderes als die Aneinanderreihung pauschaler Behauptungen einer angeblich weisungsabhängigen Tätigkeit, orientiert an rechtlichen Schlagworten der Rechtsprechung. Bereits aus den vorgelegten Stundenaufstellungen ergebe sich, dass er weit überwiegend gar nicht in den Räumen der Klägerin tätig gewesen sei. Die Stundenaufstellungen ergäben, dass er vor und nach den regelmäßigen Arbeitszeiten der Klägerin tätig gewesen sei. An der Arbeitszeiterfassung habe er nicht teilgenommen, sondern seine Tätigkeiten in einem Teil des Systems dokumentiert und für seine Honorarabrechnungen genutzt.
Seine Tätigkeit bei IT-Projekten entspreche denen eines Bauleiters auf Bauherrnseite. Bereits nach seinem eigenen Vortrag habe er im ersten Projekt (Lagerumstellung) eine rein analysierende, planende Tätigkeit durchgeführt, die als selbständig und weisungsfrei zu bewerten sei, auch wenn sich die Anforderungen erweiterten und es bei der Realisierung Probleme gegeben habe. Er habe zudem selbstständig eine Fehlerdokumentation für die verwendete Software N aufgebaut. An zwei Tagen im September 2009 (Freitag den 11. September bis Sonntag, den 13. September 2009) habe das Serversystem ausgetauscht werden sollen. Die Aufgabe sei es gewesen, die sogenannten Clients in das neue Serversystem einzubringen und auf Funktionalität zu prüfen. Die sei eine klassische freie und selbständige Tätigkeit eines IT-Beraters gewesen, der EDV-Probleme über das Wochenende lösen müsse.
Auch soweit der Beigeladene behaupte, seine wesentliche Tätigkeit sei verbunden gewesen mit der schlechten Funktionalität der Prozesse, so dass es bis zum fünften Honorarvertrag Probleme gegeben habe und er eine Vielzahl von ihm zu erledigenden Aufgabe geschildert habe, ergebe sich keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und Weisungsabhängigkeit. Die Tätigkeiten seien in den jeweiligen Projektaufträgen festgehalten worden. Es sei einer Projekttätigkeit immanent, dass sich in der Durchführung des Projektes neue Fragen und Aufgaben stellen. Falsch seien die Angaben, kein eigenes Kapital eingesetzt zu haben und die benötigten Arbeitsmittel von der Klägerin erhalten zu haben, die Arbeiten ohne eigenes Personal ausgeführt zu haben und Weisungen erhalten zu haben, wie, wann und in welcher Reihenfolge die anstehenden Arbeiten zu erledigen gewesen seien. Denn der Beigeladene sei überwiegend gar nicht in den Räumen der Klägerin tätig gewesen. Aus EDV-Sicherheitsgründen sei es ihm nur vorgegeben worden, über Rechner der Klägerin das EDV System zu nutzen. Ein Arbeitsplatz sei ihm hingegen nicht zugewiesen worden. Richtig seien ihm Aufgaben und Termine vorgegeben worden, allerdings durch Vereinbarungen. Zwingend habe er mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Damit sei aber keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation verbunden gewesen.
Zwingend habe der Beigeladene nur eine indirekte Weisungsberechtigung gehabt. Das fachliche Letztentscheidungsrecht habe jederzeit bei der Geschäftsleitung der Klägerin gelegen. Die Behauptung, „Im Zeitraum vom Juni 2009 - Januar 2011 habe er seine Tätigkeit vorwiegend vor Ort in V ausgeführt und in der Zeit vom Februar 2011 - August 2012 habe er seine überwiegende Tätigkeit per „remote"-Aufschaltung durchgeführt, sei insoweit unzutreffend, als die Tätigkeit ganz überwiegend schon ab April 2010 über das Internet erbracht worden sei.
Die Klägerin habe für ihn einen PC so konfiguriert hat, dass er eine passwortgeschützte Zugangsberechtigung besessen habe. Über diesen PC habe er sich online auf den Server einwählen können und auch vor Ort zugreifen können. Dieser Rechner sei auch Mitarbeitern der Klägerin mit entsprechender Berechtigung zugänglich gewesen. Bei dem von ihm vor Ort genutzten Schreibtischen habe es sich um freie, keinen Mitarbeitern zugewiesene Schreibtische gehandelt.
Die letzten Verträge hätten keine Pauschalzahlungen vorgesehen, sondern Abschlagszahlungen und eine Schlusszahlung nach Abrechnung.
Die Stundensätze seien von 18,00 € dreimal auf Grund von Forderungen des Beigeladenen angehoben worden, zum 1. Oktober 2009 auf 25,00 €, bzw. ab Vertrag vier bis sechs auf 40,00 € und zum 1.November 2011 (ab Vertrag 7) auf 45,00 €.
Gegenstand des Lagerlogistikprojektes sei auf der Grundlage der ERP-Software deren zur Steuerung einer chaotischen Lagerwirtschaft mit integrierten automatisierten Kommissionierungsprozessen gewesen. Die Software sei geliefert und für die Belange der Klägerin durch die Lieferfirma angepasst worden. Dazu sei ein Umbau und die Neuorganisation des gesamten ESK-Lagers erforderlich gewesen. Eine Gesamtbeauftragung an den Beigeladenen sei schon allein deswegen nicht möglich gewesen, weil er weder Rechte an der Software, noch Zugriff auf den Quellcode der Software gehabt habe. Seine geschuldete Tätigkeit habe daher im Wesentlichen in der Analyse und Dokumentation der betriebsnotnotwendigen Funktionalität bei auftretenden Fehlern bestanden, vergleichbar einem Bauleiter.
Bereits ab April 2010 habe der Beigeladen seine Arbeiten überwiegend in seinen eigenen Räumen und ab Januar 2011 nahezu ausschließlich in seinen eigenen Räumen erbracht. Der Beigeladene habe auch ein unternehmerisches Risiko gehabt, da er nicht davon habe ausgehen können, Folgeaufträge zu erhalten. Das Risiko habe sich letztlich im Sommer 2012 auch realisiert.
Auch hätten alle Verträge ein Kündigungsrecht für die Klägerin ohne Einhaltung einer Frist enthalten, wenn über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Wochen die Erbringung der Leistungen unmöglich gewesen wäre. Auch hätte er bei einer fehlerhaften Beratungsleistung gehaftet.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen in den Bereichen Lagerhaltung, Rechnungswesen, EDV (hier unterstützende Tätigkeiten und Optimierung bzw. Fehlerbeseitigung) bei der Klägerin vom 2. Juni 2009 bis 31. Juli 2012 sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben. Der Beigeladene hat Klageabweisung beantragt und auf seine Sachverhaltsdarstellung vom 5. März 2014 im Arbeitsgerichtsverfahren Arbeitsgericht Neuruppin (Az. 5 Ca 1415/13) Bezug genommen (Kopie GA BI. 105 bis 113 der Gerichtsakte).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2014 verwiesen.
Gegen diese am 9. Februar 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 9. März 2022.
Zur Begründung wiederholt sie ihr vorgerichtliches Vorbringen. Das SG habe sich mit dem Sach- und Streitstand nicht auseinandergesetzt.
Vertiefend führt sie aus, der Beigeladene habe bei den Projekten die eigene mangelnde fachliche Expertise der Klägerin kompensieren sollen.
Falsch sei, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D, den Beigeladenen im Herbst 2008 angesprochen habe.
Ein Projektteam, das dem Beigeladenen unterstellt gewesen sei, habe es nicht gegeben. Er habe nur Hauptansprechpartner gehabt.
Der Beigeladene habe auch nur in einem einzigen Fall den Auftrag erhalten und angenommen, anhand von Buchungslisten, Fehlbuchen in der Anlagenbuchhaltung zu analysieren und Korrekturvorschläge zu erarbeiten.
Darüber hinaus habe der Beigeladene seinen Wohnsitz Anfang 2011 nach Süddeutschland verlegt. Der vom Beigeladenen als vermeintlicher „Nachfolger" benannte Herr H sei von der Klägerin seit April 2012 mit der Programmierung von „Workflows" (Software zur Verfolgung von Arbeitsabläufen) beauftragt worden. Der Umstand, dass der Beigeladene Soloselbständiger gewesen sei, liege in der Natur der Sache vieler IT-Techniker.
Es falle der Klägerin schwer nachzuvollziehen, dass der Beigeladene bei diesem Sachverhalt „in die Organisationsstrukturen“ der Klägerin eingegliedert gewesen sein solle. Geschuldet sei nach den letzten drei Verträgen war ab 01. Januar 2011 die Analyse auftretender Fehler mittels Fernwartung; unter Nutzung der eigenen EDV-Infrastruktur des Beigeladenen, die Koordinierung der Fehlerbehebung mit dem Softwareanbieter und die Optimierung der Verfahren und Schulung der Anwender bei einem Tag Anwesenheit pro Woche. Geschuldet sei ab 01. Juli 2011 auch weiter nur die Analyse auftretender Fehler, unter Nutzung der eigenen EDV-Infrastruktur des Beigeladenen die Koordinierung der Fehlerbehebung mit dem Softwareanbieter, die Optimierung der Verfahren und Schulung der Anwender bei zwei Tagen Anwesenheit pro Monat. Die seltene Anwesenheit vor Ort sei der klassische Fall einer selbständigen Tätigkeit eines IT-Technikers.
Geschuldet sei zuletzt Januar 2012 bis Juli 2012 dieselben Tätigkeiten bei geschätzt zwei Arbeitstagen je Woche. Der Stundensatz der drei Verträge betrug von 45,00 EUR netto habe über dem der angestellten Fachkräfte der Klägerin gelegen, umgerechnet auf einer Vollzeitstelle weit über der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Klägerin sei sich der Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV bewusst. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei gekennzeichnet von einem eigenen Unternehmensrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt gewesen. Die zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge hätten eine Pflicht des Beigeladenen zum Tätigwerden für die Klägerin zu konkret von ihm zu erbringende Leistungen ergeben. Aufgrund der stetigen Veränderungen könne Gegenstand der Prüfung nur eine Mehrzahl von Vereinbarungen über zeitlich befristete Einsätze sein.
Für eine Beschäftigung spreche auch nicht, dass sich die Vergütung ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes gerichtet habe. Solches sei gerade in allen freien Dienstverhältnissen üblich.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 31.Januar 2022, abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben,
2. festzustellen, dass für das Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu der Klägerin in der Zeit zwischen dem 02. Juni 2009 und dem 31. Juli 2012 keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Es konnte entschieden werden, obgleich für den Beigeladenen in der mündlichen niemand erschienen ist. Alle Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG.
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat zu Recht die Klage im Aufhebungs- wie im Feststellungsbegehren abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Aufhebung des Feststellungsbescheides zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen.
Auch der Senat folgt aus eigener Entscheidung der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, § 136 Abs. 3 SGG.
Grundlage für die hier im Streit stehende Statusfeststellung ist § 7a SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung. Bei der Bewertung einer vor dem 1. April 2022 endenden Beschäftigung und Bescheiderlass vor diesem Zeitpunkt verbleibt es dabei nach Auffassung des Senats in ständiger Rechtsprechung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts bei der höchstrichterlich geklärten Verpflichtung der Beklagten in ihrer Funktion als Clearingstelle über die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entscheiden. Die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt nach § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung, hat daher für den Ausgang des Rechtsstreits vorliegend keine Bedeutung (vgl. zur Frage der Behandlung einer Statusfeststellung einer über den 1. April 2022 andauernden Tätigkeit Senatsurteil vom 13. Januar 2023 – L 1 BA 67/19).
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Umlagepflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - jeweils juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R – juris-Rdnr. 12 mit weit. Nachweisen).
Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, sowie gegebenenfalls der Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, a. a. O. Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
Ausgangspunkt der Prüfung sind hier demnach die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin und der Beigeladene bei Abschluss der Verträge eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. So wird die Tätigkeit als „aufgaben- und zeitgebundene“ bezeichnet. Der Beigeladene sollte selbst für die Versteuerung und Versicherungen sorgen.
Allerdings gibt es auch Formulierungen, die eher auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. So wurde jeweils eine Aufgabenerledigung im straffen zeitlichen Rahmen vereinbart und von einer Anwesenheit von durchschnittlich drei bzw. drei bis vier bzw. vier Tagen je Arbeitswoche ausgegangen.
Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber auch abgesehen davon nicht eine zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Eine Beschäftigung liegt dabei zwar grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. Sie kann aber auch unabhängig von einem solchen vorliegen, weil die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist. Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung ist regelmäßig die Privatautonomie, während das Sozialversicherungsrecht, das neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind, dient, und auch die Träger der Sozialversicherung als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Blick hat. Insofern kann der privatautonomen Vertragsgestaltung nicht das allein ausschlaggebende Gewicht beigemessen werden. Maßgebend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts, hinsichtlich derer eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2023 - L 1 BA 67/19 juris Rdnr. 65 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG, Urteile vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R – juris Rdnr 17 und vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 17). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind dabei auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen. Diesen immanenten Bedingungen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rdnr. 15); umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rdnr. 66 mit Bezugnahme u. a. auf BSG, Urteile vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R - Rdnr. 15 und - B 12 KR 27/19 R - Rdnr. 15, jeweils juris).
Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Klägerin und der Beigeladene jeweils Tätigkeiten vereinbart und praktiziert, die sich als (abhängige) Beschäftigung darstellen.
Für eine Beschäftigung spricht maßgeblich die Eingliederung des Beigeladenen in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Eingliederung in einen Betrieb ist ein gesetzlicher Anhaltspunkt zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Entscheidend ist hierbei, ob der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 – 3 RK 49/56 – BSGE 11, 257, 260).
Die Tätigkeiten des Beigeladenen als Projektleiter für die Klägerin stellt sich dem Senat wie folgt dar:
Die Aufgabe des Beigeladenen bei den einzelnen Projekten war jeweils vor Ort oder per Remote-Zugang über einen PC im Betrieb der Klägerin bzw. später durch Internetferndurchgriff auf die Server der Klägerin die Betreuung der einzelnen anstehenden Projekte als Projektleiter. Der Beigeladene hat die dabei anfallenden Arbeiten für die Klägerin selbst und alleine –ohne eigene Mitarbeiter- ausgeführt. Er hatte dazu feste Ansprechpartner im Betrieb wie den Lagerleiter. Die Software wurde nicht von ihm geliefert. Dies und die Anpassung an das klägerische Unternehmen führte ein Softwareunternehmen durch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte stets das Letztentscheidungsrecht.
Auch wenn entgegen der Annahme der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht von einer Zeiterfassung durch die Klägerin ausgegangen werden kann, stellt sich damit die Tätigkeit als im Kern in den Betrieb der Klägerin integriert dar und nicht als (ab-)trennbare Zulieferung, zumal sich die einzelnen Projektaufträge vertraglich eher als dem Typ Dienst- als dem von Werkverträgen zuzuordnen zeigen: Auch nach dem Vorbringen der Klägerin schuldete der Beigeladene in erster Linie keine Werke mit entsprechender Haftung, sondern projektbezogene Dienste. Dafür spricht auch die Form der Vergütung. Die Eingliederung in einen Betrieb ist ein gesetzlicher Anhaltspunkt zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Entscheidend ist hierbei, ob der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 – 3 RK 49/56 – BSGE 11, 257, 260).
Die Anhaltspunkte, die für eine Selbständigkeit sprechen, sind insgesamt von untergeordneter Bedeutung:
Der Umstand, dass die Klägerin dem Beigeladenen keine konkreten Anweisungen hinsichtlich Art und Weise der ausführenden Tätigkeit erteilt hat –ganz allgemein und hier speziell, weil dem Geschäftsführer das Know-how fehlte- ist kein substantielles Argument für Selbständigkeit. Im Sozialversicherungsrecht, konkret im Hinblick auf § 7 Abs. 1 SGB IV, besteht eine Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R – juris Rdnr. 16).
Ferner kann nicht von einem Unternehmerrisiko in entscheidendem Umfang als Indiz für Selbständigkeit ausgegangen werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Unternehmerrisikos als typischer für Selbständigkeit sprechender Umstand ist dabei nur die konkrete Tätigkeit und die mit dieser verbundenen Aufwendungen wie nötige Sachinvestitionen bzw. die mit ihr verbundenen Gewinnchancen. Eine Betriebsausstattung in relevantem Umfang benötigte der Beigeladene jedoch nicht. Seine Tätigkeit bedurfte nicht der Vorhaltung von Einrichtungen mit relevantem Kapitalaufwand. Der Beigeladene hatte nicht das Risiko, dass er für die geleistete Tätigkeit kein Honorar erzielen würde, weil überwiegend eine stundenweise Bezahlung vereinbart war. Insoweit konnte er auch nicht durch Eigeninitiative Mehrarbeit oder schnelleres Arbeiten einen höheren Dienst erzielen. Nur soweit in einzelnen Projekten eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart war, konnte der Beigeladene durch seine Arbeitsweise Arbeiten“ eine höhere Stundenvergütung erreichen. Dieser Umstand stellt sich allerdings als eher untergeordnet dar.
Die Höhe der Vergütung als solche ist abschließend ebenfalls kein entscheidendes Kriterium. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R – Rdnr. 30, Urteil vom. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Beigeladenen zuletzt gewährten Stundensätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Projektleiters würden sich zudem dadurch relativieren, dass für Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Beigeladene nicht ständig, sondern nur aufgrund des besonderen Bedarfes beschäftigt wurde. Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass diese sich kurzfristig auf Abruf zur Verfügung zu stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (so bereits Urteil des Senats vom 13. Januar 2023 – L 1 BA 67/19 –, juris-Rdnr. 86, Beschluss vom 26. April 2018 - L 1 KR 526/16 – juris-Rdnr. 25).
Auf die Ausführungen des SG wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei hat der Beigeladene seine ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Entscheidung maßgeblich auf den Umständen der Tätigkeiten im Einzelfall und den höchstrichterlich geklärten Kriterien beruht.