Bei Betriebsprüfungen beinhaltet der Eingang einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren noch nicht den Abschluss der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Trockenbauunternehmen. Er wendet sich gegen die von Seiten der Beklagten auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzten Beitragsforderungen zu allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund der Heranziehung der zu 1. bis 3. beigeladenen Trockenbauer J., H. und F. im Prüfzeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in einer Gesamthöhe von 57.491,16 €.
Auf der Basis jeweils mündlicher Absprachen setzte der Kläger neben den in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, für die von seiner Seite regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, im Prüfzeitraum auch die Beigeladenen zu 1. bis 3. für im Einzelfall abgesprochene Trockenbauarbeiten auf den Baustellen ein. Die erbrachten Leistungen stellten die Beigeladenen zu 1. bis 3. dem Kläger jeweils in Rechnung. Teilweise wiesen die Rechnungen nur pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen auf (vgl. etwa die Rechnung des Beigeladenen zu 1. vom 21. August 2013 über „Spachtelarbeiten an Wänden und Schrägen“ über 970 €. In anderen Fällen wurde (jeweils entsprechend den mündlich getroffenen Absprachen) nach Arbeitsstunden abgerechnet (vgl. etwa die Rechnung des Beigeladenen zu 1. vom 1. September 2013 über 4,5 Stunden zu jeweils 20 €, entsprechend insgesamt 90 €). Andere Abrechnungen erfolgten auf der Basis einer mengenmäßigen Erfassung der erbrachten Leistungen (vgl. etwa Rechnung des Beigeladenen zu 1. vom 26. Juli 2014 über Spachtelarbeiten an Decken mit einer Fläche von 57,88 qm, entsprechend 202,58 €, zuzüglich einer Stunde für „Acrylarbeiten", für die weitere 20,- Euro berechnet worden sind).
Dabei hatte der Kläger mit den Beigeladenen einen üblichen Satz für eine zu verspachtelnde Decke in Abhängigkeit von deren Größe mündlich vereinbart. Vor der Erteilung eines konkreten Auftrages wurde mit dem betroffenen Beigeladenen anhand der Planzeichnungen üblicherweise abgeklärt, inwieweit dieser Satz auch für das konkrete Bauvorhaben angemessen war oder ob möglicherweise aufgrund von Besonderheiten des konkreten Vorhabens Abweichungen angezeigt waren.
Auf der erläuterten Basis der Übertragung von Aufträgen nach mündlichen Einzelabsprachen zahlte der Kläger dem Beigeladenen zu 1. im Jahr 2013 insgesamt ein Entgelt von 33.492 € sowie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 in Höhe von 16.595 €.
An den Beigeladenen zu 2. zahlte er im Zeitraum Mai bis Dezember 2013 insgesamt 25.194,23 €, in den ersten vier Monaten des Jahres 2014 9.437,28 € sowie in den Monaten Juni bis Juli 2014 6.808,29 €.
Der Beigeladene zu 3. erhielt im Jahr 2013 insgesamt 32.182,10 €, im Januar 2014 2.002,60 €, von März bis April 2014 insgesamt 5.901,21 € sowie im Juli 2014 433,75 €.
Auf der Basis einer am 26. September 2017 eingeleiteten Betriebsprüfung setzte die Beklagte ausgehend von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. bis 3. mit Bescheid vom 10. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2019 nachzuentrichtende Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich Umlagen U1, U2 und UI in einer Gesamthöhe von 57.491,16 € fest. Von Hochrechnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen hat die Beklagte abgesehen.
Zur Begründung der am 18. Oktober 2019 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. im Prüfzeitraum keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten mussten. Sie seien als selbständige Subunternehmer von Kunden „erkannt“ worden; sie hätten teilweise ihrerseits Subunternehmer beauftragt und Aufträge auch von anderen Auftraggebern erhalten. Die Leistungen hätten sie weisungsfrei und eigenständig erbracht.
Mit Urteil vom 9. April 2024, dem Kläger zugestellt am 17. April 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens seien die Beigeladenen zu 1. bis 3. in den streitbetroffenen Zeiträumen bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen. Die Beigeladenen hätten weisungsabhängige Tätigkeiten verrichtet; von einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers sei auszugehen. Die Beigeladenen hätten ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt; ein von ihrer Seite aufgebrachter nennenswerter Kapitaleinsatz sei nicht belegt.
Die festgesetzten Beitragsforderungen seien auch nicht verjährt. Die die Verjährung hemmende Betriebsprüfung habe am 26. September 2017 begonnen und sei erst mit Eingang der Stellungnahme zur Anhörung des Klägers vom 7. Januar 2019 beendet worden.
Den Abschluss einer Betriebsprüfung markiere zwar grundsätzlich das sog. Schlussgespräch, welches die Funktion einer Anhörung i.S.d. § 24 SGB X habe. Erfolge eine Anhörung allerdings - wie vorliegend auch - auf schriftlichem Wege, ende die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 SGB IV, Rn. 57; LSG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12. August 2019 – L 8 BA 129/19 B ER, Rn. 32).
Mit der am 16. Mai 2024 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er habe mit den Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils Werklieferungsverträge geschlossen, wobei das erforderliche Baumaterial allerdings von seiner Seite gestellt worden sei. Er habe Aufträge jeweils „einzeln vollständig“ an einen dieser beiden Beigeladenen erteilt. Dementsprechend, so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, habe er vor einer Beauftragung dieser Beigeladenen jeweils geprüft, ob der in Betracht kommende Auftrag für eine Erledigung durch nur eine Person geeignet sei.
Der Beauftragte sei ab „Übergabe des Auftrags“ allein für das Vorhaben zuständig gewesen. Er habe den jeweiligen eigenständig mit eigenem Werkzeug erledigt. Diese Auftragsuntervergabe sei auch gegenüber den klägerischen Kunden kommuniziert worden.
Der Beigeladene zu 1. sei ausschließlich mit Spachtelarbeiten beauftragt worden. Solche Arbeiten führe er, der Kläger, niemals selbst mit den eigenen Arbeitnehmern aus, diese würden vielmehr stets anderweitig vergeben (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2025).
Er, der Kläger, nehme allerdings sein „sein Recht zur Gewährleistungsprüfung“ wahr. Der Auftragswert sei jeweils „auf Augenhöhe“ zwischen ihm und den Beigeladenen vereinbart worden. Damit habe bei jedem Einzelauftrag erneut die Chance bestanden, einen wirtschaftlich guten Pauschalpreis, Quadratmeter-Preis und/oder Stundenlohn zu vereinbaren.
Die Beigeladenen hätten mit ihm einen Vertrag über ein konkretes und abgegrenztes Werk in jedem Einzelfall abgeschlossen; dieses Werk sei vorab bei den mündlichen Vertragsverhandlungen anhand der Pläne und der Leistungsverzeichnisse der Architekten der Bauherren erörtert und festgelegt worden.
Ein Auftragsverhältnis könne nicht allein deshalb als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewürdigt werden, weil ein Bauherr bzw. dessen Architekt eine Bauplanung erarbeite und darin eine ganz konkrete Leistung am Ort des Bauobjekts zu einem verhandelten Preis abfordere. Die Weitergabe dieser Planung im Vertragswege nach Einigung im Wege eines Werklieferungsvertrags an einen Einzelunternehmer/Subunternehmer habe nichts mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu tun, sondern entspreche einer völlig üblichen und im Bauvertragsrecht täglich stattfindenden Subunternehmer-Untervergabe.
Im Rahmen der nach der Rechtsprechung des BSG gebotenen Gesamtabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. die jeweils übernommenen Aufträge ohne eigenes Personal, ohne eigene Betriebsräumlichkeiten mit entsprechendem Werkzeug ausgeführt hätten (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 6. Januar 2025).
Der Umstand, dass das benötigte Baumaterial vom Kläger gestellt worden sei, könne „nicht als Risiko vorausgesetzt werden“. Es habe sich dabei um eine vertragliche Abrede gehandelt. Gefordert werden könne im Rahmen des betrieblichen Risikos nur, dass die Aufträge mit dem entsprechenden und erforderlichen Werkzeug ausgeführt werden und der Auftragnehmer dieses Werkzeug – wie auch im vorliegenden Fall – zumindest in weit überwiegenden Maße selbst angeschafft und eingesetzt.
Zudem hätten die Beigeladenen teilweise die Aufträge ihrerseits untervergeben.
Gegen die Annahme einer sozialen Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. spreche schon, dass diese teilweise freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sogar auch der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 9. April 2024 und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 10. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2019 aufzuheben.
Ergänzend stellt der Kläger die Beweisanträge entsprechend den Schriftsätzen vom 26. Februar und vom 13. März 2025.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Senat hat den Kläger durch seinen Vorsitzenden im Erörterungstermin informatorisch gehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Ergänzend hat der Senat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2019 keine Fehler zulasten des Klägers erkennen.
1. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. im Prüfzeitraum in abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Kläger gestanden haben.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN).
Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. April 2024 – B 12 BA 9/22 R –, juris mwN).
Auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit weist nur dann eine richtungweisende Relevanz auf, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 29 f.).
Selbst etwaigen größeren Freiheiten bei der zeitlichen Planung des Arbeitseinsatzes kommt überdies regelmäßig allenfalls eine begrenzte indizielle Wirkung für eine selbständige Tätigkeit zu. Davon ist umso mehr angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung (und vielfach auch hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes) auszugehen, wie sie im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch vielen Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; hierzu zB Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff. sowie BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 36). Es kommen durchaus auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse in Betracht, bei denen Arbeitnehmer, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr 20).
Das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 14; BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen tatsächlich keine Delegation (oder jedenfalls keine Delegation in einem ins Gewicht fallenden Umfang) erfolgt ist, kann eine (eventuelle) Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt (nachhaltig) Gebrauch gemacht werden könnte (vgl BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 34).
Ernsthaft und realistischerweise Gebrauch gemacht werden kann in diesem Sinne von einer Delegationsbefugnis im Regelfall nur dann, wenn die Vergütungssätze für den Auftragnehmer so bemessen sind, dass sie wirtschaftlich eine adäquate Finanzierung einer entsprechenden Einschaltung Dritter in die Erbringung der vereinbarten Leistungen gestatten. Auch wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Einschaltung dritter Personen in die Erledigung der übertragenen Aufgaben ausdrücklich gestattet hat (was sich regelmäßig allenfalls aufgrund eines entsprechende Absprachen detailliert aufzeigenden substantiierten Vortrages nachvollziehen lässt), genügen im vorliegenden Zusammenhang keine Lippenbekenntnisse, die mangels wirtschaftlicher Grundlage nicht nachhaltig realisiert werden können. Eine für eine selbständige Tätigkeit sprechende Indizwirkung kommt einer entsprechenden Gestattung regelmäßig vielmehr nur im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen zu, welche eine Entlohnung für die Auftragserledigung einzusetzender Dritter zu marktüblichen Löhnen (unter Einschluss insbesondere der Aufwendung eines Arbeitgebers für die Sozialversicherung und für die Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall) gestatten und wenn dem Auftragnehmer nach Abzug der damit verbundenen Kosten noch ein angemessener Betrag zur Bestreitung der von ihm zu tragenden Regiekosten und zur Abdeckung der Haftungsrisiken verbleibt.
Im vorliegenden Fall fällt die Gesamtabwägung (deutlich) im Sinne der Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisses aus. Dementsprechend ist die soziale Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als bei gewissermaßen „klassischen“ Arbeitnehmern.
Bereits die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid und das Sozialgericht in der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils haben jeweils einleuchtend dargelegt, dass die maßgebliche Gesamtabwägung nachdrücklich für die Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisse spricht. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben:
Die arbeits- und zivilrechtliche Einordnung prägt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht vor. Angesichts des besonderen Schutzzwecks der Sozialversicherung besteht kein vollständiger Gleichklang zwischen arbeitsrechtlichem Arbeitnehmer- und sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigtenbegriff. Das kommt im Wortlaut des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV schon durch die Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 40, Rn. 15). Dementsprechend gibt es auch Fallgestaltungen, in denen sozialrechtlich eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV festzustellen ist, obwohl arbeitsrechtlich kein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB geschlossen worden ist. Daraus folgt, dass im Sozialrechtsstreit erst gar nicht zu klären ist, inwieweit das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zivil- bzw. arbeitsrechtlich als Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB oder eventuell auch als Werkvertrag bzw. eine Aufeinanderfolge von Werkverträgen zu bewerten ist.
Noch weniger gehört zum maßgeblichen Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV eine „Festanstellung“ oder der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - „typischen“ Arbeitsvertrages zählt. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger „typisch“ einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere sog. „Festanstellungen“ nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Es führt daher schon im Ausgangspunkt nicht weiter, Unterschiede zwischen einer zu beurteilenden Tätigkeit und einer „Festanstellung“ aufzeigen zu wollen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Tätigkeit die Bandbreite der in Betracht kommenden Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verlässt und ob insbesondere im Rahmen der Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der streitbetroffene Auftragnehmer eigenständige Aufträge zur Erledigung zugeteilt bekommen hat oder zusammen mit anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers eingesetzt worden ist. Eine Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern verdeutlicht natürlich zusätzlich die Eingliederung in die betrieblichen Strukturen des Auftraggebers; sie stellt aber keine notwendige Bedingung für eine solche Eingliederung dar. Schon im Ausgangspunkt setzt der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung gar nicht voraus, dass der Auftraggeber daneben noch weitere Arbeitnehmer beschäftigt, mit denen eine Zusammenarbeit überhaupt denkbar wäre.
Werden – wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist – die streitbetroffenen Tätigkeiten auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R –, Rn. 24, juris mwN). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen – wie auch in den vorliegenden zu beurteilenden Verhältnissen – eine Vielzahl von Einzelaufträgen im Sinne von Kettenauftragsverhältnissen im Laufe des streitbetroffenen Zeitraums erteilt wird. Solange – wie auch im vorliegenden Fall – außerhalb konkret vereinbarter Einzelaufträge keine latente Verpflichtung des Beauftragten zur Verrichtung von Tätigkeiten für den Auftraggeber bestand und Letzterer umgekehrt auch kein Entgelt neben der für die Verrichtung der Einzelaufträge jeweils vereinbarten Einzelvergütung zu leisten hatte, sind nur die Verhältnisse während der Einzelaufträge relevant (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 16).
Diese Rechtsprechung des BSG, wonach Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 SGB IV zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist. Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich (nicht selten wie auch im vorliegenden Fall sogar sehr häufig) wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. zu dieser Problematik etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2024 – L 2/1 BA 84/23 –, Rn. 74 - 75, juris)
Anknüpfend an die erläuterte sozialrechtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung auch von Kettenauftragsverhältnissen in den Bereich der abhängigen Beschäftigungen kommt es schon im Ausgangspunkt nicht entscheidend darauf an, dass bei solchen Rechtsbeziehungen der Beauftragte einzelne Aufträge auch ablehnen kann. Diese Möglichkeit ist einer entsprechenden Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen immanent; sie wird von Seiten der Auftraggeber regelmäßig auch zielgerichtet angestrebt, da diese Entgeltansprüche des Beauftragten für Zeiträume der Nichterteilung entsprechender Einzelaufträge gerade vermeiden wollen.
Die Heranziehung auf der Basis von Einzelaufträgen beinhaltet zugleich die Möglichkeit, sich jeweils neu über das maßgebliche Entgelt zu verständigen. Dabei kommen Differenzen zu den bei vorausgegangenen Heranziehungen vereinbarten Honorarsätzen gleichermaßen zugunsten wie zulasten der beauftragten Arbeitskraft in Betracht. Dies gilt bei einer Aufeinanderfolge zeitlich jeweils befristeter Arbeitseinsätze unabhängig von der Frage, ob die Heranziehung im Rahmen abhängiger Beschäftigungen oder als Subunternehmer erfolgt. Schon deshalb lassen sich aus entsprechenden Verhandlungsmöglichkeiten keine Rückschlüsse auf eine selbständige Tätigkeit der herangezogenen Arbeitskraft ziehen.
Ausgehend von der sozialrechtlich gebotenen Beurteilung nach Maßgabe der Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge sprechen im vorliegenden Fall die maßgeblichen Gesamtabwägungen eindeutig für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungen.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 58, Rn. 15 mwN).
Für die Dauer der übernommenen Aufträge waren die vom Kläger beauftragten Trockenbauer in die arbeitsteilige Organisation des Betriebes des Klägers eingebunden. Der Ort und die Einzelheiten der technischen Ausführung der Arbeit waren im Einzelnen vorgegeben. Selbstverständlich haben die beigeladenen Trockenbauer ihre Tätigkeit nicht in einem Betriebsgebäude des Klägers, sondern auf den jeweiligen Baustellen verrichtet. Letzteres galt wiederum natürlich auch für die beim Kläger festangestellten Trockenbauer. Die Tätigkeit des klägerischen Unternehmens ist gerade auf die Verrichtung von Bauleistungen auf den jeweiligen Baustellen der Kunden ausgerichtet. Hierauf war auch die betriebliche Organisation ausgerichtet, in die die beigeladenen Trockenbauer für die Dauer der jeweiligen Einzelaufträge eingebunden waren. Das arbeitsteilige Vorgehen im klägerischen Betrieb zeigt sich gerade daran, dass der Kläger die Aufträge einwarb und gegenüber den Kunden als erfahrener Unternehmer die Gewähr für die fachgerechte Auftragserledigung übernahm und natürlich auch die erbrachten Leistungen den Kunden in Rechnung stellte, wohingegen die beigeladenen Trockenbauer mit der faktischen Durchführung der Arbeiten betraut waren. Schon die Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris).
Inwieweit den beauftragten Trockenbauern dabei größere zeitliche Spielräume bei der Auftragserledigung zugestanden haben könnten, vermag der Senat mangels eines substantiierten Vortrages des Klägers nicht im Detail zu überblicken. Aber auch soweit es im Ergebnis etwas größere zeitliche Freiräume gegeben haben dürfte, waren diese jedenfalls nicht in einer Form ausgestaltet, dass die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation im Sinne der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung vermittelt worden ist. Die Freiräume korrespondierten ohnehin nur mit dem eigenen Wunsch des Klägers, ein Entgelt für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. nur für die Stunden tatsächlicher Arbeitsleistungen für seinen Betrieb zahlen zu müssen. Auch größere Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit (wobei im vorliegenden Fall ohnehin keine Freiheiten hinsichtlich des Tätigkeitsortes in Betracht kamen) sprechen in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris).
Da viele Arbeitnehmer jeweils mit Teilen ihrer Arbeitskraft für mehrere Arbeitgeber beruflich tätig sind und selbstverständlich die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung auch mit der Ausübung einer daneben wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit kombiniert werden kann, ist der Umstand, dass die eingesetzten Trockenbauer auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sind, ohne maßgebliche Aussagekraft für die statusrechtliche Beurteilung ihrer im Auftrag des Klägers wahrgenommenen Arbeit. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; auch muss eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R –, NZA-RR 2010, 370, Rn. 20). Das Vorliegen einer (auch nur mit Teilen der Arbeitskraft wahrgenommenen) abhängigen Beschäftigung hat insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Arbeitskraft wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R –, Rn. 31, juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Betroffene keine wesentlichen anderweitigen Einkünfte hat.
Diesen Ausgangspunkt verkennt der Kläger, wenn er immer wieder versucht, die aus seiner Sicht gegebene Wahrnehmung selbständiger Tätigkeiten auf Seiten der beigeladenen Trockenbauer bei der Erledigung der ihnen vom Kläger erteilten Aufträge aus Umständen außerhalb der Erledigung der klägerischen Aufträge herzuleiten. Streitbetroffen ist allein die im Ergebnis zu bejahende Frage, ob der Kläger die beigeladenen Trockenbauer in den streitbetroffenen Prüfzeiträumen im Rahmen abhängiger Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB IV herangezogen hat. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob diese Trockenbauer außerhalb der Erledigung der Aufträge des Klägers die Aufträge anderer Auftraggeber als selbständige Unternehmer oder ebenfalls als abhängige Beschäftigte erledigt haben. Dementsprechend hat der Senat Gegebenheiten außerhalb der streitbetroffenen Auftragsverhältnisse zum Kläger auch nicht aufzuklären.
Mithin führt es auch in der Sache nicht weiter, wenn der Kläger Belege für Materialaufwendungen der beigeladenen Trockenbauer beibringt, soweit das jeweils beschaffte Material – wie auch von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist – gar nicht für die Erledigung der klägerischen Aufträge, sondern für ganz andere Aufträge benötigt worden ist.
Soweit die Beigeladenen zu 1. bis 3. außerhalb der streitbetroffenen klägerischen Aufträge im Rahmen einer daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit Leistungen erbracht haben, verstand es sich ohnehin von selbst, dass insoweit die Firma des Klägers weder in die Auftragsanbahnung noch in die Durchführung solcher Drittaufträge in irgendeiner Form beteiligt war. Dies lässt aber den Umstand unberührt, dass diese Beigeladenen bei der Wahrnehmung der ihnen von Seiten des Klägers erteilten Aufträge durchaus in die arbeitsteiligen Abläufe seines Betriebes eingegliedert waren.
Allein die Möglichkeit, das Entgelt je Arbeitsstunde durch eine qualitativ gute und zugleich schnelle Arbeit beeinflussen zu können, ist auch vielen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen eigen. Sie prägt insbesondere eine Entlohnung nach Akkordlohngrundsätzen, wie sie in vielen Arbeitsverhältnissen üblich ist.
Es spielt auch keine entscheidende Rolle, ob die Beigeladenen bei der Wahrnehmung der streitbetroffenen klägerischen Aufträge eine eigene Berufsbekleidung getragen haben mögen. Die Wahrnehmung und Bewertung der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Würdigung der Eingliederung schon im rechtlichen Ausgangspunkt ohne Belang (vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr 23; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 37).
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung führt ebenso wenig als solche zu einer selbstständigen Tätigkeit, weil sie für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (vgl BSG, Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205, RdNr. 31; BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 63, Rn. 37).
Ohnehin sehen sich auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer bei Schlechtleistungen unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Vorgaben insbesondere im Zusammenhang mit sog. gefahrengeneigten Arbeiten vielfach Haftungsrisiken gegenüber; weshalb auch ihnen regelmäßig der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen ist. Von Seiten des Klägers wird ohnehin nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass eine Heranziehung der Beigeladenen zu 1. bis 3. zu Ersatzansprüchen im Falle eventueller Schlechtleistungen in der betrieblichen Praxis im streitbetroffenen Zeitraum das bei abhängig beschäftigten Trockenbauern in Betracht kommende Maß greifbar überschritten hätte. Überdies begründet allein die persönliche Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden noch kein Unternehmerrisiko (vgl BSG, Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 29 mwN; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 11/21 R –, Rn. 30, juris).
Ins Gewicht fallende unternehmerische Risiken und Chancen auf Seiten der herangezogenen Beigeladenen werden auch im Übrigen weder vom Kläger nachvollziehbar aufgezeigt noch sind solche anderweitig ersichtlich. Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es in diesem Zusammenhang weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2024 – B 12 BA 9/22 R –, juris, Rn. 25).
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27).
Im vorliegenden Fall war den Beigeladenen nach Übernahme und Durchführung eines Auftrages die jeweils vereinbarte Vergütung gewiss. Sie mussten nicht in einem nennenswerten Umfang Kapital einsetzen. Sie hatten auch keine maßgeblichen unternehmerischen Chancen. Eine relevante Betriebsorganisation auf Seiten der vom Kläger eingesetzten Trockenbauer ist nicht erkennbar. Auch Arbeitnehmer, zumal wenn diese nur unstetig beschäftigt werden, und Arbeitssuchen müssen vielfach ihre telefonische Erreichbarkeit sicherstellen. Ein PC und ein Drucker, mit dem sich bei Bedarf auch einfache Rechnungen erstellen lassen, sind ohnehin in der Mehrzahl der Haushalte vorhanden und lassen sich bei Bedarf auf dem Gebrauchtwarenmarkt für geringe Beträge erwerben.
Soweit die Beigeladenen aus eigenen Beständen einfaches Werkzeug wie etwa Kellen für die Tätigkeiten eingesetzt haben, war damit ebenfalls kein ins Gewicht fallender Kapitaleinsatz verbunden. Dafür wird auch von Seiten des Klägers nichts substantiiert aufgezeigt. Die für die Erledigung der Arbeiten benötigten Baumaterialien sind im Rahmen der streitbetroffenen Auftragsverhältnisse zum Kläger ausschließlich von Seiten des Klägers beschafft und (vor-)finanziert worden.
Die Bereitstellung eines eigenen PKWs für die Fahrten von und zu Baustellen auf Seiten der Beigeladenen zu 1. und bis 3. vermochte schon deshalb kein spezifisches nachhaltig ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko zu begründen, weil ohnehin der ganz überwiegende Teil der Haushalte mit jedenfalls einem Kraftfahrzeug ausgestattet ist und auch abhängig Beschäftigte vielfach zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind. Darüber hinaus erwarten auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht wenige Arbeitgeber von ihren Beschäftigten, dass sie für den Einsatz bei dienstlichen Fahrten ein eigenes Kfz bereithalten (vgl. auch § 3 Abs. 3 KfzHV).
Das Risiko der Beigeladenen, von dem Kläger keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung ihrer Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 34, juris).
Die Beigeladenen haben ihre Tätigkeit in dem vom Kläger vorgegebenen äußeren Rahmens und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den bereits vertraglich festgelegten Vorgaben erbracht (vgl. zu diesen für eine Eingliederung sprechenden Kriterien: BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, Rn. 20, juris). Der Ort der Tätigkeit und alle fachlichen Details der vorzunehmenden Arbeiten waren ohnehin durch die den Auftrag des Bauherrn und die dabei in Bezug genommenen planerischen Vorgaben detailliert vorgegeben. Soweit sich bei der Durchführung der Arbeiten Unklarheiten oder andere Probleme ergaben, verstand es sich nach den bei Bedarf ergänzend auszulegenden mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen von selbst, dass der Kläger oder in seinem Namen der Bauherr oder etwa der von diesem beauftragte Architekt konkretisierende fachliche Vorgaben machen und damit das Weisungsrecht ausüben konnte.
Es kommt nicht darauf an, inwieweit der Kläger oder in seinem Namen der jeweilige Bauherr bzw. Architekt dieses von Rechts wegen bestehende Weisungsrecht im jeweiligen Einzelfall faktisch ausgeübt hat. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris).
Der eventuellen Anmeldung eines Gewerbebetriebes auf Seiten der eingesetzten Arbeitskräfte oder einer Ausstellung von Rechnungen auf ihrer Seite kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Dabei ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen.
Ohnehin hat jeder Bürger das Recht, die Ausübung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt überhaupt keine inhaltliche Prüfung auf Seiten der die Anmeldung entgegennehmenden Behörde, ob die angemeldete Tätigkeit sich überhaupt nach Maßgabe rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe oder gar speziell im sozialrechtlichen Sinn als eine selbständige Tätigkeit darstellt oder ob sie im Ergebnis etwa im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage der Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgehe.
Für die von Rechts wegen gebotene Abgrenzung kommt einer solchen Selbsteinschätzung jedenfalls keine größere Relevanz zu als einer in einem Vertrag ausdrücklich festgehaltenen gemeinsamen Einschätzung sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers, wonach die Heranziehung nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgen solle.
Selbst im Falle eines dokumentierten übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt diesem nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung lediglich dann zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt wird und den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht; Relevanz erlangt er mithin nur in Fallgestaltungen, in denen die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99 mwN).
Im vorliegenden Zusammenhang sprechen die sonstigen Umstände, insbesondere die Vereinbarung einer an dem Maß der üblicherweise erforderlichen Arbeitszeit ausgerichteten Entlohnung bei gleichzeitigem Fehlen eines unternehmerischen Risikos im erläuterten Sinne und die Eingliederung der Trockenbauer in die arbeitsteilige Betriebsorganisation des Klägers für die Dauer der jeweils vereinbarten Einsätze nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
Da nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vereinbarte Honorarhöhe. Weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann ihr allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn - anders als hier - die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, Rn. 24, juris).
Ohnehin lässt sich nichts dafür objektivieren, dass das den Beigeladenen gewährte Entgelt den im Prüfzeitraum bei abhängig beschäftigten fachlich gut qualifizierten Trockenbauern auf dem Arbeitsmarkt üblichen Entlohnungsrahmen so sehr überstiegen hat, dass daraus auch nur im Ausgangspunkt indiziell Rückschlüsse für eine selbständige Tätigkeit in Betracht zu ziehen wäre. Nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers und der Beigeladenen hätten letztere aus den vereinbarten Entgeltzahlungen auch vollständig die Kosten ihrer sozialen Absicherung, den Verdienstausfall an Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagen sowie den Aufwand für Fahrten zu den Baustellen abdecken müssen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung ohnehin eingeräumt, dass er den aus seiner Sicht fachlich guten Beigeladenen im Ergebnis ohnehin nur das marktübliche Entgelt gewährt hat.
Bezeichnenderweise haben die Beigeladenen zu 1. bis 3. im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum die ihnen vom Kläger erteilten Aufträge jedenfalls ganz überwiegend höchstpersönlich ausgeführt. Der Kläger vermochte letztlich für keinen der zahlreichen im streitbetroffenen Zeitraum erteilten Aufträge substantiiert aufzuzeigen, dass dieser tatsächlich nicht von Seiten des jeweils beauftragten Beigeladenen, sondern von einer anderen Person erledigt worden ist.
Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 10. Februar 2025 hervorgehoben, dass er nichts zu der Frage angeben könne, ob und inwieweit namentlich der Beigeladene Q. (und entsprechend die weiteren betroffenen Beigeladenen) Dritte im Rahmen der Erledigung der ihm von Seiten des Klägers erteilten Aufträge eingesetzt haben. Dabei macht der Vortrag des Klägers deutlich, dass er sich durchaus (naheliegenderweise) bemüht hat, auch Rücksprache bei den (teilweise weiterhin im Rahmen seines Unternehmens auf der Basis nunmehr einer abhängigen Beschäftigung tätigen) Beigeladenen zu nehmen, um deren mögliche Kenntnisse hinsichtlich das Klagevorbringen fördernder Umstände in das Verfahren einführen zu können. Auch auf diesem Wege vermochte er allerdings nichts Richtungweisendes für eine Einbeziehung Dritter in die Erledigung der von seiner Seite den Beigeladenen zu 1. bis 3. erteilten Aufträge aufzuzeigen.
Bei dieser Ausgangslage vermögen vage Hinweise des Klägers in dem am 26. Februar 2025 übermittelten Schriftsatz vom 11. Februar 2025 (Bl. 1163), wonach er „Erinnerungen aus dem einstweiligen Rechtschutzverfahren“ wiederholen wolle, denen zufolge die Trockenbauer Q. und R. Aufträge häufig „zusammen ausgeführt“ hätten, schon keinen substantiierten einer Objektivierung zugänglichen Vortrag zu vermitteln. Ohnehin würde selbst eine etwaige gemeinsame Ausführung von Aufträgen des Klägers durch die die Trockenbauer Q. und R. tendenziell eher für als gegen die Annahme ihrer Heranziehung im Rahmen abhängiger Beschäftigungen sprechen, da damit im Ergebnis letztlich die Eingliederung beider Trockenbauer in die arbeitsteiligen Betriebsabläufe verdeutlicht würde.
Bezeichnenderweise ist auch gar nicht erkennbar, dass er diesen Beigeladenen im Rahmen der ohnehin nur mündlich getroffenen Absprachen überhaupt ausdrücklich das Recht zur Einbeziehung Dritter in die Auftragserledigung zugestanden hat und dass diese die jeweilige Auftragserteilung anders als im Sinne einer Beauftragung zur persönlichen Erledigung verstehen sollten. Noch weniger ist erkennbar, dass dafür das vom Kläger gezahlte Entgelt eine wirtschaftlich ausreichende Grundlage gebildet hätte. Bezeichnenderweise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er im Ergebnis sich am marktüblichen Entgelt für die Heranziehung von Trockenbauern im Rahmen der praktizierten Kettenaufträge orientiert habe.
Ohnehin stünde rechtlich auch eine nur gelegentliche die Tätigkeit nicht prägende Einbeziehung Dritter in die Auftragserledigung der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. So muss auch die Abrechnung der Tätigkeit einer weiteren Arbeitskraft neben seiner eigenen kein Indiz für eine Selbstständigkeit beinhalten (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 58, Rn. 25). Das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 33 mwN). Im vorliegenden Fall vermag der Senat im Ergebnis jedenfalls keine ins Gewicht fallende Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung im Zuge der Erledigung der den Beigeladenen zu 1. bis 3. von Seiten des Klägers jeweils erteilten Aufträge festzustellen.
Die Wahrnehmung und Bewertung der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Würdigung der Eingliederung schon im Ausgangspunkt ohne Belang (vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr 23; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 36, juris). Ohnehin bringt auch der eigene Vortrag des Klägers wie etwa zu dem von seiner Seite wahrgenommenen „Recht zur Gewährleistungsprüfung“ zum Ausdruck, dass er selbst aus Sicht seiner Kunden der verantwortliche und zuständige Vertragspartner für die von ihm übernommenen Aufträge letztlich unabhängig von der Frage war, ob er für die tatsächliche Erledigung der übernommenen Arbeiten die Beigeladenen oder etwa in seinem Unternehmen fest angestellte Arbeitskräfte herangezogen hat.
Auch auf Aufforderung des Senates vermochte der Kläger nichts dafür substantiiert aufzuzeigen, dass auch nur bei einem der eingesetzten Beigeladenen aufgrund konkret abweichender „Umstände“ seiner Heranziehung eine Abweichung im Rahmen der vorstehend erläuterten Bewertung etwa hinsichtlich der angesprochenen unternehmerischen Chancen und Risiken geboten sein könnte.
Da ohnehin aus den erläuterten Gründen in der gebotenen Gesamtabwägung von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in dem klägerischen Unternehmen in den streitbetroffenen Zeiträumen auszugehen ist, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 1) seit Juli 2020 und der Beigeladene zu 2) seit November 2020 von dem Unternehmen B. GmbH & Co KG jeweils als Arbeitnehmer gemeldet worden ist. Der Kläger hat sein vormals von ihm als persönlich haftender Unternehmer geführtes Trockenbauunternehmen nach den streitbetroffenen Nacherhebungszeiträumen in die B. GmbH & Co KG überführt. Deren Komplementärin ist die S. GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Kläger ist. Auf Nachfrage des Senats, ob die Angaben der Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung zu einem Einsatz der Beigeladenen zu 1. und 2. als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei der KG seit Juli bzw. November 2020 zutreffen, hat der Kläger persönlich eine Antwort verweigert und erklärt, dass er sich dazu nicht äußern wolle. Dieses unsubstantiierte Vorbringen gibt dem Senat aber keinen Anlass, die Angaben der Beklagten in Zweifel zu ziehen.
2. Die festgesetzten Beitrags- und Umlageforderungen sind auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt… (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
Im vorliegenden Fall hat die Betriebsprüfung am 26. September 2017 begonnen. Seinerzeit war die vierjährige Regelverjährungsfrist auch für das Beitragsjahr 2013 noch nicht abgelaufen. Im Zuge dieser Prüfung hat die Beklagte u.a. den Kläger mit Schreiben vom 8. November 2017 die Vorlage von Rechnungen aufgegeben; dieser Aufforderung hat der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2017 entsprochen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2018 zum Erlass eines Beitragsnacherhebungsbescheides angehört; nach mehreren Fristverlängerungsanträgen hat der Kläger erst mit Schreiben vom 7. Januar 2019 eine sehr ausführliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren vorgelegt. Bei dieser Ausgangslage endete entsprechend den klaren Vorgaben des Abs. 2 Satz 4 die mit Beginn der Prüfung eingetretene Hemmung erst mit der „Bekanntgabe des Beitragsbescheides“ vom 10. Mai 2019, welcher seinerseits erneut zur Hemmung der Verjährung nach § 52 SGB X führte.
Soweit der Kläger im Ergebnis eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Bestimmung des Endes der Hemmung befürwortet, ist dafür keine nachvollziehbare dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) entsprechende Begründung erkennbar.
Namentlich lässt sich im vorliegenden Zusammenhang abweichend von der klägerischen Einschätzung kein dem Erlass des angefochtenen Beitragsnacherhebungsbescheides vorausgegangener „Abschluss der Prüfung“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV feststellen (welcher ohnehin nicht als bereits als solcher, sondern erst nach Ablauf weiterer sechs Monate zu einer Beendigung der Hemmung führen würde).
Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2019 (– L 8 BA 129/19 B ER –, Rn. 34, juris) der Auffassung ist, dass bereits das „Ende des Anhörungsverfahrens“ im Sinne des Eingangs der Stellungnahme des Betriebsinhabers, im vorliegenden Fall also der 7. Januar 2019, zu einem „Abschluss“ der Betriebsprüfung führe, hilft ihm dies schon rechnerisch nicht weiter. Selbst wenn davon auszugehen wäre, wäre die sechsmonatige die Hemmung aufrechterhaltende Nachfrist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV bei Erlass des Beitragsnacherhebungsbescheides vom 10. Mai 2019 noch nicht verstrichen gewesen.
Darüber hinaus entspricht es auch weder dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV noch den mit dieser Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zielen die Hemmung bereits sechs Monate nach Eingang einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren enden zu lassen. Das Gesetz stellt auf den „Abschluss der Prüfung“ ab.
Nach § 7 Abs 4 Satz 1 BVV ist dem Arbeitgeber das Ergebnis der Prüfung dementsprechend innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung "mitzuteilen". Diesem Auftrag wird der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger unproblematisch gerecht, wenn die Betriebsprüfung durch einen Prüfbescheid, d.h. einen Verwaltungsakt, abgeschlossen wird. Unzureichend ist hingegen der Abschluss der Betriebsprüfung durch ein mündliches Abschlussgespräch und/oder eine schriftliche Prüfmitteilung ohne Regelungscharakter. Vielmehr ist § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV im Lichte von Art 12 Abs 1 GG und im Einklang mit § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 BVV dahingehend auszulegen, dass auch bei beanstandungsfreiem Abschluss einer Betriebsprüfung das Verfahren mit einer rechtswirksamen Feststellung zum (Nicht-)Bestehen von Versicherungs- oder Beitragspflicht in den stichprobenweise geprüften Auftragsverhältnissen und zum Ergebnis der übrigen geprüften Sachverhalte abzuschließen ist. Eine solche Auslegung trägt insbesondere der Berufsausübungsfreiheit der Arbeitgeber (Art 12 Abs 1 GG) Rechnung, die durch ihre Indienstnahme zum Zwecke des Beitragseinzugs und die damit verbundene Notwendigkeit, vielfach schwierige Statusfragen beurteilen zu müssen, berührt wird. Eine solche Indienstnahme muss daher stets dem Übermaßverbot genügen (ausführlich dazu Schlegel aaO). Hinzu kommt, dass eine Betriebsprüfung aufgrund der mit ihr einhergehenden verbundenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 10 BVV) schon für sich genommen jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art 2 Abs 1 GG) eingreift und daher ebenfalls rechtfertigungsbedürftig ist. Es entspricht folglich grundrechtsschonender Auslegung, auch das Ergebnis beanstandungsfreier Betriebsprüfungen in dem Sinne "rechtssicher" auszugestalten, dass die Arbeitgeber sich hierauf berufen können (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE 129, 95-106, SozR 4-2400 § 7 Nr 43, Rn. 33).
Das Anhörungsverfahren stellt ohnehin lediglich einen (soweit der Erlass eines belastenden Bescheides in Betracht kommt: gesetzlich vorgeschriebenen, § 24 SGB X) Zwischenschritt im Prüfverfahren dar; es dient lediglich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung der Prüfbehörde. Es soll insbesondere auch sicherstellen, dass diese zunächst nur in Betracht gezogene Entscheidung auf der Basis einer möglichst verlässlichen Erfassung des Sachverhalts ergeht (soweit das Ergebnis der Anhörung nicht zu einem Absehen von der zunächst erwogenen Entscheidung führt).
Das Anhörungsgebot dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen. Es soll insbesondere sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können. Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 21, Rn. 19). Auch diese Prüfschritte sind einem Abschluss des Prüfverfahrens vorgelagert und nicht etwa entsprechend der Auffassung des Klägers nachgelagert. Gegenteiliges hat im Ergebnis auch nicht das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem o.g. vom Kläger herangezogenen Beschluss zum Ausdruck gebracht; seinerzeit war letztlich ohnehin nur entscheidungserheblich, dass ein Abschluss der Prüfung nicht vor Ende des Anhörungsverfahrens in Betracht kam.
Gerade angesichts der lediglich vorbereitenden Funktion eines Anhörungsverfahrens wäre es im Ergebnis sachwidrig, bereits den Eingang einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung mit dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des Prüfungsabschlusses gleichzusetzen. Vielmehr löst der Eingang der Stellungnahme nur die Notwendigkeit eines weiteren Zwischenschrittes im Verwaltungsverfahren im Sinne der behördlichen Prüfung der Relevanz des übermittelten Vorbringens aus. Die Behörde hat dann insbesondere zu prüfen, ob der Sachverhalt unter Einbeziehung des Anhörungsvorbringens so weit geklärt ist, dass bereits abschließend über das Ergebnis der Betriebsprüfung entschieden werden kann. Anderenfalls ist der Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären.
Auf die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV kann sich der Kläger schon mangels einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Betriebsprüfung nicht berufen. Überdies wird jedenfalls überwiegend gefordert, dass eine entsprechende Unterbrechung unmittelbar nach Prüfungsbeginn zu verzeichnen sein müsse (Zieglmeier in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 15.11.2024, SGB IV § 25 Rn. 90 mwN); eine solche ist im vorliegenden Fall erst recht nicht festzustellen.
3. Soweit sich der Kläger auf ein „Erlöschen der Beitragspflicht des Berufungsklägers durch die Entrichtung von Beiträgen der Auftragnehmer zur freiwilligen Krankenversicherung“ beruft, fehlt die dafür erforderliche rechtliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat ein solches „Erlöschen“ nicht angeordnet. Vielmehr kann die nachträgliche Feststellung einer Pflichtversicherung für die betroffenen Zeiträume ggfs. einen Anspruch der betroffenen Versicherten auf eine Rückabwicklung der von ihrer Seite für dieselben Zeiträume entrichteten freiwilligen Beiträge begründen.
4. Die Beweisanträge und –anregungen des Klägers haben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben.
Die entsprechenden Anträge sind schon im Ausgangspunkt unzulässig, soweit diese auf eine Verlesung von aktenkundigen Unterlagen oder auf eine Inaugenscheinnahme solcher Unterlagen gerichtet sind. Das SGG kennt keine entsprechenden Beweisanträge. Für entsprechende Beweisanträge besteht auch schon deshalb kein Anlass, weil ohnehin der Gesamtinhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Gesamtergebnis des Verfahrens zählen, welches nach § 128 Abs. 1 Satz 1 dem Urteil zugrunde zu legen ist (vgl. etwa Hübschmann in Beck-Online-Großkommentar, SGG § 128 Rn. 8).
Obwohl der Senat den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers bereits in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit entsprechender Beweisanträge hingewiesen hatte, hat dieser im Rahmen der vielfältigen am 26. Februar 2025 übermittelten (überwiegend vom 11. Februar 2025 datierenden) Schriftsätze (Bl. 834 – 1174 Gerichtsakte) eine Vielzahl von Anträgen auf Verlesung von aktenkundigen Unterlagen oder auf eine Inaugenscheinnahme solcher Unterlagen gestellt.
Soweit der Kläger die Vernehmung von Zeugen beantragt, werden keine entscheidungserheblichen Beweistatsachen substantiiert aufgezeigt.
Soweit der Kläger etwa beantragt, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen T., U. und V. zum Beweis der Tatsache, dass diese in den Jahren 2013 und 2014 von dem Beigeladenen Q. mit Leistungen aus dem Bereich Trockenbau beauftragt worden seien und entsprechende Leistungen gegenüber diesem Beigeladenen abgerechnet hätten, ist eine Entscheidungserheblichkeit der angeführten Beweistatsache nicht ersichtlich.
Wie bereits im Einzelnen dargelegt worden ist, ist der Umstand, dass die eingesetzten Trockenbauer auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sind, ohne Aussagekraft für die statusrechtliche Beurteilung ihrer im Auftrag des Klägers wahrgenommenen Arbeit. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; auch muss eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R –, NZA-RR 2010, 370, Rn. 20). Entsprechendes gilt, soweit die vom Kläger beauftragten Beigeladenen außerhalb der klägerischen Aufträge im Rahmen ihrer daneben (soweit sich dies dem Senat nach Aktenlage erschließt) wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit auch weitere Arbeitskräfte wie etwa die vorstehend angeführten vom Kläger benannten Zeugen eingesetzt haben mögen. Die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit ist nicht etwa im Sinne einer festen tätigkeitsübergreifenden Eigenschaft der vom Kläger eingesetzten Beigeladenen zu 1. bis 3. zu beurteilen, sondern, wie vorstehend erfolgt, nach Maßgabe allein der konkreten im vorliegenden Fall zu beurteilenden Auftragsverhältnisse zum Kläger. Dementsprechend hat der Senat auch berufliche Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. außerhalb der streitbetroffenen für den Kläger verrichteten Aufträge schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht näher aufzuklären.
Des Weiteren begehrt der Kläger u.a. eine Vernehmung der Betriebsprüferin W. und des Betriebsprüfers X. mit der Begründung, dass diese im Rahmen der Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2018 auch den sozialversicherungsrechtlichen Status der weiteren Auftragnehmer des Klägers V., Y. und Z. überprüft und dazu u.a. auch sämtliche Rechnungen dieser Auftragnehmer angefordert und erhalten hätten. Trotz vergleichbarer Sachverhalte seien für diese Auftragnehmer aber keine Beiträge nacherhoben worden. Offenbar seien diese Prüfer bei den Auftragnehmern R. und AA. zu dem Ergebnis einer selbständigen Tätigkeit gelangt. Mit diesem Vortrag werden bereits keine konkreten Tatsachen benannt. Im Übrigen wäre selbst unter der im Ergebnis vom Kläger geltend gemachten Annahme der unzureichenden Beitragsnacherhebung im Hinblick auf die Nichterhebung von Beiträgen für die Auftragnehmer V., Y. und Z. keine Beeinträchtigung des – durch einen Fehler dieser Art im Ergebnis begünstigten – Klägers in eigenen Rechten erkennbar.
Soweit auf Antrag des Klägers der Betriebsprüfer bezeugen soll, dass der Mitarbeiter AB. seit dem Jahre 2000 und insbesondere im Prüfungszeitraum 2013 und 2014 bei dem Kläger beschäftigt gewesen sei, ist eine Relevanz der Beweistatsache nicht ersichtlich.
Soweit der Zeuge AC. bekunden soll, dass der Beigeladene AD. im Jahre 2014 auf dem Bauvorhaben Grundschule AE. den ihm von Seiten des Klägers erteilten Auftrag „eigenständig“ ausgeführt und „alleiniger Ansprechpartner“ für den Zeugen gewesen sei, wird bereits keine konkrete Beweistatsache aufgezeigt; es handelt sich der Sache nach um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl BSG, Beschluss vom 17.7.2019 - B 5 R 191/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG, Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8; BSG, Beschluss vom 16. November 2022 – B 5 R 112/22 B –, Rn. 19, juris).
Es erschließt sich schon nicht, was konkret der Kläger mit der Formulierung, dass der Beigeladene den Auftrag „eigenständig“ ausgeführt habe, zum Ausdruck bringen will. Auch der Kläger stellt im Ergebnis nicht in Zweifel, dass die Beigeladenen bei der Auftragserledigung vielfältige insbesondere durch die planerischen Vorgaben für das jeweilige Bauvorhaben vermittelte fachliche Vorgaben zu beachten hatten. Soweit mit „eigenständig“ die höchstpersönliche Auftragserledigung zum Ausdruck gebracht werden soll, geht der Senat davon ohnehin in dem bereits erläuterten Rahmen aus.
Ebenso bleibt unklar, was konkret der Kläger mit der Formulierung „alleiniger Ansprechpartner“ darlegen will. Auch der Kläger stellt natürlich, wie auch von seiner Seite in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal persönlich deutlich gemacht worden ist, nicht in Abrede, dass bezogen auf die streitbetroffenen Auftragsverhältnisse zu seinem Unternehmen er selbst (und nicht etwa der jeweils herangezogene Beigeladene) den vom Kunden erteilten Auftrag erhalten (und die erbrachten Leistungen dem Kunden in Rechnung gestellt) hat und dementsprechend auch namentlich für Gewährleistungsansprüche des Kunden zuständig und damit insoweit auch der zuständige „Ansprechpartner“ aus Sicht insbesondere des Bauherren oder Architekten war.
Andererseits versteht es sich natürlich letztlich von selbst, dass ein von einem Unternehmer auf die Baustelle entsandter Handwerker (auch im Falle seiner abhängigen Beschäftigung) dort in der Praxis regelmäßig auch Funktionen im Sinne eines „Ansprechpartners“ wahrnimmt. Es wird in der Praxis vielfach vorkommen, dass auf der Baustelle der Architekt oder Bauherr den dort tatsächlich tätigen vom beauftragten Unternehmer entsandten Handwerker anspricht, wenn etwa aus seiner Sicht noch Hinweise zu den auszuführenden Arbeiten zu machen sind. Daraus folgt aber als solches noch nichts Relevantes, was gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen könnte.
Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge AF. solche Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Asylheim AG., der Zeuge AH. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Turnhalle AI., der Zeuge AJ. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben AK., der Zeuge AL. im Zusammenhang mit dem Kindergarten AM. sowie die Eheleute AN., der Zeuge AO. und der Zeuge AK. jeweils als Bauherren im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Bauvorhaben gemacht haben sollen. Entsprechendes gilt ferner für die Anträge auf Vernehmung der Zeugen AP., Torben AQ., AR., AS. und AT., die wiederum – unsubstantiiert – eine „eigenstände“ Auftragserledigung (auf Seiten des Beigeladenen AU.) und dessen Rolle als „alleiniger Ansprechpartner“ bekunden sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.