Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung eines Arzneimittels.
Der Kläger (* 00.00.0000) beantragte bei der Beklagten mit E-Mail vom 17.01.2022 die Erstattung von Kosten i.H.v. 13,90 € für die Selbstbeschaffung eines auf Privatrezept verordneten Arzneimittels (Ichtholan ® Zugsalbe 20 %). Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 18.01.2022), den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2022). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie die streitbefangene Salbe seien von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Auch habe der Kläger ein Privatrezept erhalten und der Vertragsarzt eine Diagnose, die eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit rechtfertige, somit nicht bestätigt. Schließlich habe der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten.
Der Kläger hat hiergegen am 05.04.2022 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben.
Mit der Klage hat er sein Begehren auf Kostenerstattung weiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2092 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kosten für die Selbstbeschaffung der Salbe i.H.v. 13,90 € zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen (Urteil vom 11.03.2024). Wegen der Gründe hat es Bezug genommen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Gegen das ihm am 28.03.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 05.04.2024 eingelegten Berufung.
Er begehrt nunmehr Kostenerstattung i.H.v. 13,45 € für die Salbe sowie für 145 Briefmarken und 800 € Mahngebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratungen des Senats gewesen.
II.
Die – in der Berufungsschrift vom 05.04.2024 ausdrücklich als solche bezeichnete – Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.03.2024 ist bereits unstatthaft, weshalb der Senat sie durch Beschluss als unzulässig verwirft (§ 158 S. 1 und 2 SGG). Der Senat hat die Beteiligten hierzu auch vorab gehört (Verfügung vom 04.07.2024, dem Kläger öffentlich zugestellt <Vermerk Bl. 154 der Gerichtsakten> und auf dessen Wunsch zusätzlich an ein Postfach übersandt). Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger dagegen auch auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung unzulässig ist, und trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht eingelegt.
Unstatthaft ist die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG). Der Kläger hat im Klageverfahren vielmehr lediglich Kostenerstattung für das selbstbeschaffte Arzneimittel Ichtholan ® Zugsalbe 20 % begehrt. Die hierfür angefallenen Kosten beliefen sich ausweislich des vom Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kassenbon nebst Kartenzahlungsbeleg der C. Apotheke, D., auf lediglich 13,90 €.
Dass der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr auch Kostenerstattung für 145 Briefmarken sowie 800 € Mahngebühren begehrt, ist unbeachtlich. Beides ist nicht Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts gewesen. Auch hat der Kläger – trotz Aufforderung des Senats, seine Berufung zu begründen – nichts dazu vorgetragen, wofür er 145 Briefmarken verbraucht haben will und wofür die 800 € Mahngebühren angefallen sein sollen. Auch im Übrigen ist ein Bezug dieser Begehren zum vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen. Ein Antrag, der willkürlich nur deshalb bestellt wird, um den Berufungsstreitwert zu erreichen, ist indes unbeachtlich (dazu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 19; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 23; beide m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.