- Der Bescheid vom 12.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2023 wird insoweit abgeändert, als dass 790,- Euro dem Bedarf für Unterkunftskosten im Bereich Bruttokaltmiete zugrunde gelegt werden und entsprechende Nachzahlungen zu erbringen sind.
- Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu bewilligenden Leistungen der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen des Bürgergeldes nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Klägerinnen.
Die Klägerin zu 1) ist am H. geboren und die Mutter der Klägerin zu 2), die am I. geboren ist. Die Klägerin zu 2) leidet an einer schwerwiegenden umfänglichen Entwicklungsstörung, einem Rett-Syndrom. Bei ihr ist der Pflegegrad 5 durch die soziale Pflegeversicherung anerkannt. Beide stehen gemeinsam seit längerem im laufenden Bezug der Leistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung. Die Klägerinnen lebten zumindest Anfang 2023 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bei den Eltern der Klägerin zu 1), also den Großeltern der Klägerin zu 2) im Kinderzimmer der Klägerin zu 1). Die Klägerinnen bemühten sich, eigenen Wohnraum zu erhalten. Als Ergebnis der Bemühungen legte die Klägerin zu 1) am 28.07.2023 dem Beklagten ein Wohnungsangebot vor über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² zu einer Kaltmiete von 690,- Euro zuzüglich festen Nebenkosten von 100,- Euro und Heizkostenabschlägen in Höhe von ebenfalls 100,- Euro. Mit einem Bescheid vom 01.08.2023 lehnte der Beklagte die Zusicherung zur Wohnungsnahme im Rahmen des Leistungsbezuges der Klägerinnen ab. Die Wohnkosten seien nicht angemessen (Blatt 240 der Verwaltungsakte). Dennoch schloss die Klägerin zu 1) am 02.08.2023 den Mietvertrag ab, ein Umzug sollte zum 01.10.2023 möglich sein. Am 11.08.2023 beantragte die Klägerin zu 1) Leistungen für eine Erstausstattung anlässlich der Wohnungsnahme (Blatt 242). Am 17.08.2023 telefonierten Mitarbeiterinnen des Beklagten und die Klägerin zu 1) bezüglich Wohnkosten und Erstausstattung, wie aus einem Vermerk vom gleichen Tage auf Blatt 246 der Akten ersichtlich ist. In der Folge hob der Beklagte den oben genannten Bescheid vom 01.08.2023 mit einem neuen Bescheid vom 17.08.2023 auf, erteilte aber keine Zusicherung zur Kostenübernahme, denn auch unter Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin zu 2) sei die angemietete Wohnung nicht angemessen (Blatt 249).
Am 18.08.2023 telefonierte die Klägerin zu 1) wiederum mit einer Mitarbeiterin des Beklagten bezüglich der Wohnsituation, hier insbesondere der Umzugskosten. Die Mitarbeiterin informierte die Klägerin über das Vorgehen bezüglich der Einholung von Angeboten für LKW-Miete und Umzugshelfer (Blatt 252). Unter dem 23.08.2023 legten die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2023 bezüglich der Zusicherung zur Wohnungsnahme ein, am 28.08.2023 dann gegen den Bescheid vom 17.08.2023. Diese Widersprüche wurden damit begründet, dass es den Klägerinnen nicht möglich gewesen sei, günstigeren Wohnraum zu erlangen. Der Wohnungsmarkt stelle sich als extrem verengt für die Klägerin zu 1. mit ihrem schwerbehinderten Kind dar. Diese Widersprüche wurden mit einem Widerspruchsbescheid vom 19.10.2023 zurückgewiesen, weil zum einen keine Dringlichkeit des Auszugs vorgelegen habe. Bezüglich des Bescheides vom 17.08.2023 sei dieser schon erledigt gewesen vor seinem Erlass, da die Klägerin den Mietvertrag bezüglich der anvisierten Wohnung bereits zuvor geschlossen habe. Mit einem Bescheid vom 11.09.2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für eine Wohnungsausstattung ab, es handele sich nicht um eine Erstausstattung. Mit dem 19.05.2016 seien bereits Leistungen für Erstausstattung gewährt worden (Blatt 263). Dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2023 wurde Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 55 AS 377/23, welches am gleichen Tage wie das hier zu bewertende Verfahren verhandelt wurde.
Mit dem im hiesigen Verfahren streitigen Bescheid vom 12.10.2023 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Klägerinnen für die Monate Oktober und November 2023 und legte hierin einen Betrag von 514,36 Euro für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft im Sinne der Bruttokaltmiete zugrunde. (Blatt 283 der Akten). Am 19.10.2023 besuchten MitarbeiterInnen des Beklagten die Klägerinnen in der Wohnung und besichtigten insbesondere die genauen Wohnverhältnisse auch in Hinblick auf notwendige Möblierungen (Blatt 292 der Akte). Unter dem 26.10.2023 legten die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2023 ein und beriefen sich darauf, dass eine Beschränkung der Kosten der Unterkunft nicht rechtmäßig möglich sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit dem streitigen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2023 als unbegründet zurück. Es sei zwar auf 70 m² Wohnfläche wegen eines erhöhten Wohnraumbedarfes abzustellen, dies führe im Verhältnis zu einer 75 m² großen Wohnung zu einem Angemessenheitswert von 514,36 Euro, dieser Betrag sei in den streitigen Bescheiden zugrunde gelegt.
Mit ihrer Klage vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Dies insbesondere aufgrund der besonderen behinderungsbedingten Situation der Klägerin zu 2). Diese sei wegen des schwerwiegenden Rett-Syndroms im Alltag sehr laut, dies auch nachts. Aus diesem Grunde seien häufig Wohnungen, die kostengünstiger gewesen seien, abgelehnt worden.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid vom 12.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2023 insoweit abzuändern, als dass die tatsächlich aufgewandten Kosten der Unterkunft für die Bruttokaltmiete dem Bedarf zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch die schwerwiegende Behinderung der Klägerin zu 2) nicht dazu führe, dass höhere Bedarfe für die Kosten der Unterkunft im Sinne der Bruttokaltmiete zugrunde zu legen seien. Dieser Behinderung sei bereits mit einem um 10 m² erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen.
Das Gericht hat am 25.02.2025 eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit durchgeführt. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das in den Akten befindliche Protokoll Bezug genommen. Am gleichen Tage hat eine mündliche Verhandlung in den parallelen Verfahren der Klägerin zu den Aktenzeichen S 55 AS 376/23 und S 55 AS 377/23 stattgefunden. Die Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlungen waren wie auch die Inhalte der Gerichtsakten zu den weiteren Verfahren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Hinzu hat das Gericht der Entscheidungsfindung den vom Beklagten in Sachen der Klägerinnen zum Aktenzeichen S 55 AS 376/23 überreichten Verwaltungsvorgang zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2023 ist in Bezug auf die aufgenommenen Unterkunftskostenbedarfe rechtswidrig ergangen und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, den Bedarfen der Klägerinnen im Bereich der Kosten der Unterkunft die tatsächlich aufgewandten Beträge von 790,- Euro monatlich zugrunde zu legen.
Die Beteiligten haben den Streitgegenstand des Verfahrens in rechtmäßiger Weise auf die Höhe der zu bewilligenden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) handelt es sich bei den Leistungen für diese Bedarfe um einen Streitgegenstand der inhaltlich von der Regelleistung abgrenzbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 RdNr. 10 jeweils zit. n. Juris).
Der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung der Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierin ist geregelt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Grundsatz zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt sind. Die Klägerin zu 1. ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, § 7 Abs. 1. Nr. 1 SGB II. Die Klägerinnen haben den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II. Die Klägerin zu 1. ist erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 SGB II, da dem Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die die Klägerin zu 1. an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich hindern könnte. Die Klägerin zu 1. sowie die Klägerin zu 2. sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9, 11, 12 SGB II in dem aus dem angegriffenen Bescheid sowie dem Tenor ersichtlichen Umfang hilfebedürftig. Sie können voraussichtlich für die Dauer von 6 Monaten weder über ein eigenes den Hilfebedarf deckendes Einkommen gemäß § 11 SGB II noch über ein für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen. Die Klägerin zu 2. gehört gemäß § 7 Abs. 3 SGB II als Angehörige zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1. Damit ist sie nach § 19 Abs. 1 SGB II zum Bezug von Sozialgeld als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft berechtigt.
Die Ermittlungen des im Gesetz aufgeführten angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat im Grundsatz in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist die abstrakt angemessene Aufwendung für die Unterkunft zu ermitteln, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten. Dann, dies ist im zu entscheidenden Fall jedoch ausnahmsweise vorrangig zu prüfen, ist die konkrete subjektive Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen. Im Rahmen der Überprüfung der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen sind offenkundige außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
Wenn solche Umstände vorliegen, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sein. Damit können die Leistungsberechtigten auf Dauer ohne Aufwendung weiterer Mittel in der Wohnung verbleiben (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R zitiert nach juris). Hierbei ist zu beachten, dass nach zutreffender Bewertung der Obergerichte, insbesondere des Bundessozialgerichtes (vergleiche hier Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R m.w.N.) eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessen Quadratmeterpreis zu finden, abgesehen von Ausnahmen im Grundsatz nicht besteht. Hierzu ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, durch das erkennende Gericht festzustellen, dass vom Beklagten kein schlüssiges Konzept bezüglich des angemessen Quadratmeterpreises im vorliegenden Verfahren vorgetragen wurde. Die Ermittlung des vom Beklagten als abstrakt angemessen angesehenen Preises für Wohnraum ist allein unter Vornahme Rechenoperationen in mathematischer Hinsicht in Ansehen einer Bezugsgröße aus einer Tabelle zum Wohngeldgesetz durchgeführt worden. Dies stellt kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. Eine Entscheidungserheblichkeit diesbezüglich besteht aber nicht, denn wie das Bundessozialgericht zutreffend erkannt hat, können individuelle Ausnahmefälle dazu führen, dass eine Wohnung jedenfalls konkret individuell angemessen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Leistungsberechtigte individuelle und objektiv erkennbare Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen (vergleiche Beck OGK Lauterbach SGB II § 22 RN 64; Kraus in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RN 162). Der Zugang zum Wohnungsmarkt ist für Menschen insbesondere mit erkennbaren körperlichen, geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen generell erschwert. Dies bereits aufgrund von Vorbehalten von Vermietern gegenüber diesem Personenkreis. Erkennbare Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten können die Chancen auf angemessenen Wohnraum daher signifikant mindern (So ausdrücklich BSG, Urteil vom 06.10.2022, - B 8 SO 7/21 R zitiert nach Juris, vergleiche Beck OGK. a. a. O. m.w.N.). Aus dem Vorbringen der Beteiligten wie auch den vorliegenden Akten des Beklagten ist für das erkennende Gericht nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen bezüglich einer Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarktes bei den Klägerinnen vorliegen. Das Gericht teilt hierbei die Bewertung des Beklagten, dass die Klägerin zu 1) solche Hindernisse nicht aufweist. Es kann aber nicht alleine auf die Klägerin zu 1) ankommen, sondern zwingend muss die Situation der Klägerin zu 2) in die Bewertung des Gerichtes einbezogen werden. Dies folgt zum einen rechtlich daraus, dass die beiden wie oben ausgeführt als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II anzusehen sind. Des Weiteren folgt dies daraus, dass gemäß Art. 11 des Grundgesetzes das Recht zur Wohnungsnahme ein Grundrecht darstellt. >Hieraus folgt auch das Recht der Klägerinnen, als Familienmitglieder gemeinsam eine Wohnung zu beziehen.
Damit schließt sich das erkennende Gericht der Bewertung des Bundessozialgerichts (a.a.O. Urteil vom 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R) dahingehend an, dass die gemeinsam wohnenden Personen auch gemeinsam zu betrachten sind hinsichtlich der Einschränkungen der Wohnungsnahme. Von daher stellt sich zur Überzeugung des Gerichtes die von den Klägerinnen im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung als individuell konkret angemessen dar. Zu einer Absenkung der übernommenen Unterkunftskosten hätte es nur dann in rechtmäßiger Weise kommen können, wenn der Beklagte als Leistungsträger individuelle Hilfestellungen im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens gegenüber den Klägerinnen angeboten und bei Nachfrage auch ausgeführt hätte, die objektiv erkennbar, eine abweichende Wohnungsnahme ermöglicht hätten. Wenn der Leistungsträger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, ist grundsätzlich weiterhin von der konkreten Angemessenheit der aktuell bewohnten Wohnung auszugehen. (BSG a.a.O.)
Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob die Betroffenen konkrete Wohnungssuchaktivitäten nachweisen können, hierzu sind sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (a. a. O.) als nicht in der Lage anzusehen. Eine konkrete Angemessenheit im Sinne des Fehlens einer Wohnungsalternative ist nicht mehr zu ermitteln. Diese Bewertung teilt das erkennende Gericht ausdrücklich vor dem Hintergrund, dass die schwerwiegende Behinderung der Klägerin zu 2) nicht nur durch Vorbehalte von Vermietern eine Wohnungsnahme erschwert, sondern bereits aufgrund des umfassenden Betreuungsaufwandes die Kapazitäten der Klägerin zu 1) zur Wohnungssuche vermindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Klägerinnen sind mit ihrem Begehren im vollem Umfange durchgedrungen.
Die Berufung war zur Überzeugung der Kammer gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nummer 1 SGG zuzulassen. Der Beschwerdegegenstand erreicht nicht den notwendigen Betrag, der zu einer zulassungsfreien Berufung führen könnte. Von daher erkennt das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Anbetracht der Tatsache, dass dem Gericht keine Entscheidungen aus dem Bereich des Bürgergeldes bekannt sind, in welchen die Behinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft entscheidungserheblich wäre.