Eine Zahlungsaufforderung für festgesetzte Beitragsrückstände ist ein Form-Verwaltungsakt, wenn sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Aufforderungsbescheid zur Zahlung rückständiger Beiträge.
Die Antragstellerin ist selbständig erwerbstätig und bei der Antragsgegnerin und ihrer Pflegekasse freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichertes Mitglied. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende September 2024 zum Ausgleich von Beitragsrückständen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und Säumniszuschlägen nebst Mahnkosten in Höhe von 11.596,35 Euro auf. Für die dieser Beitragsnachforderung zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 25. Oktober 2024 trug die Antragstellerin vor, die geltend gemachten Beitragsrückstände (Stand Kontoaufstellung vom 22. Juli 2024: 10.149,39 Euro) nach Aufforderung bereits im Juli und August 2024 durch Zahlungen an das Hauptzollamt beglichen zu haben.
Am 11. November 2024 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2024 beantragt und zur Glaubhaftmachung einer bereits erfolgten Zahlung eine eidesstattliche Versicherung sowie Kontobewegungsübersichten mit Zahlungen an das Hauptzollamt im Juli und August 2024 vorgelegt. Den Antrag hat die Kammer abgelehnt, da der Forderungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei; insoweit sei die vorgetragene vollständige Zahlung der offenen Beiträge nicht durch Belege glaubhaft gemacht worden. Eine besondere Härte des Sofortvollzugs des Beitragsnachforderungsbescheides sei nicht glaubhaft gemacht worden, da zur Abwendung des Ruhens des Leistungsanspruchs eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden könne und Notfallbehandlungen gewährleistet seien (Beschluss vom 16. Dezember 2024).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Januar 2025 erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellerin vorbringt, auf die für die Jahre 2020 bis 2024 geforderten Beiträge in Höhe von insgesamt 51.699,35 Euro seien ihrerseits insgesamt 51.532,61 Euro gezahlt worden. In der Kontoaufstellung der Beklagten vom 7. November 2024 mit einer Nachforderung iHv 12.558,90 Euro für März 2022, das Jahr 2020 und das Jahr 2021 seien bereits getätigte Zahlungen jedoch nicht enthalten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2024 gegen den Beitragszahlungsbescheid vom 22. Oktober 2024 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und ihre Zahlungsaufforderung für berechtigt.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG Lübeck hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2024 eingelegten Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Wie schon das SG Lübeck in dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2024 zutreffend entschieden hat, liegen hier die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Aufforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 eingelegten Widerspruchs vom 25. Oktober 2024 nicht vor.
1. Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei sind Widerspruch und Anfechtungsklage die statthaften Rechtsmittel, um einen Verwaltungsakt bzw Widerspruchsbescheid überprüfen zu lassen (§ 78 Abs 1 Satz 1 bzw § 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
a) Zwar kommt einer (alleinigen) Zahlungsaufforderung grundsätzlich nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes iSv § 31 Satz 1 SGB X zu; vielmehr handelt es sich in der Regel um eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R – juris zur Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2006 – L 4 KR 275/04 – juris Rn 17 zur Mahnung einer Krankenkasse; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2021 – L 2 AL 5/21 – juris Rn 23). Ferner ist den Ausführungen vom 22. Oktober 2024 auch nicht durch Auslegung eine erstmalige Festsetzung von Beiträgen für die Zeit von Januar 2021 bis September 2024 – und damit ein Regelungsgehalt iSv § 31 Satz 1 SGB X zur Begründung einer Zahlungspflicht – zu entnehmen (vgl zu einer solchen Konstellation Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2021 – L 7 AS 1479/20 B – juris Rn 8). Allerdings versah die Antragsgegnerin die Zahlungsaufforderung vom 22. Oktober 2024 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, so dass ein "Formverwaltungsakt" vorliegt, der allein schon zur Verhinderung des Eintritts einer (weiteren) belastenden Bindungswirkung zum Widerspruch berechtigt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 3. April 2003 – B 13 RJ 39/02 R – juris Rn 21ff aus Anlass der Ankündigung einer Nichtauszahlung vor der Rechtsbehelfsbelehrung; vglbare Konstellation: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2021 – L 7 AS 1479/20 B – juris Rn 8).
b) Über das "Ob" einer Anordnung entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzuwägen ist (vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl, § 86b Rn 12 ff mwN). Die Privatinteressen überwiegen regelmäßig, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde. Damit lehnt sich der erkennende Senat in den Fällen der Erhebung von Beitragsnachforderungen bei der hier zu treffenden Abwägung wegen der insoweit grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage an die Kriterien des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG an.
Vorliegend hat der von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegte Widerspruch gegen den Zahlungsaufforderungsbescheid zwar keine aufschiebende Wirkung (vgl hierzu die Regelung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG: Anforderung von Beiträgen). Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass derzeit – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung – weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beitragsnachforderung bestehen (dazu 2.) noch, dass die Vollziehung der hier angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige und nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 3.).
2. Rechtsgrundlage für die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2024 für ausstehende Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (vgl § 60 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) sind nicht angefochtene Beitragsfestsetzungsbescheide, die wiederum auf § 240 SGB V iVm den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 20. März 2024) sowie § 57 SGB XI beruhen. Als freiwilliges Mitglied ist die Antragstellerin selbst beitragszahlungspflichtig (vgl § 250 Abs 1 iVm Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V bzw § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI).
Maßgeblich sind hier nur die – abschließend benannten – Zuordnungszeiträume ausstehender Zahlungen, die im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 22. Oktober 2024 genannt wurden sowie Änderungsbescheide iSv § 96 SGG, die sich auf die Zahlungslast für den dort genannten Zeitraum beziehen. Beitragsfestsetzungsbescheide und Zahlungsaufforderungen für vorangegangene Zeiträume bis Ende Dezember 2020 sowie nachfolgende Zeiträume ab Oktober 2024 sind insoweit nicht regelungs- und folglich auch in diesem Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich.
a) Die Historie der Beitragsfestsetzung durch die Antragsgegnerin für sie und die bei ihr geführte Pflegekasse mittels Beitragsfestsetzungsbescheiden für den im Bescheid vom 22. Oktober 2024 genannten Zeitraum Januar 2021 bis September 2024 stellt sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wie folgt dar:
aa) Für den Zeitraum des Jahres 2021 setzte die Antragsgegnerin vorläufig Beiträge auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze fest (Bescheid vom 24. Februar 2021: mtl 200,14 Euro), die ausweislich der Übersicht des Ehemannes der Antragstellerin gemäß Anlage zur Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 und der Zahlungsübersichten der Antragsgegnerin auch gezahlt wurden. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 vom 23. November 2023 im September 2024 berechnete die Antragsgegnerin eine neue Beitragszahlungspflicht für das Jahr 2021 iHv mtl 882,84 Euro, so dass sie eine weitere (Differenz-)forderung iHv 8.192,40 Euro geltend machte (Beitragsfestsetzungsbescheid vom 17. September 2024). Diese Nachforderung für das Jahr 2021 konnte in den Zahlungsaufforderungen der Antragsgegnerin und des Hauptzollamtes, die im Juli und August 2024 versandt und durch Nachzahlungen der Antragstellerin beglichen wurden, noch gar nicht enthalten sein; sie betrafen Zahlungspflichten mit endgültigen bzw vorläufigen Beitragsfestsetzungen aus vorangegangenen bestandskräftigen Beitragsbescheiden.
bb) Nachdem die Antragsgegnerin für den Zeitraum Januar bis März 2022 vorläufig Beiträge auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze (Bescheid vom 24. Februar 2021: mtl 200,14 Euro) und für April bis Dezember 2022 auf der Grundlage der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt hatte (Bescheide vom 22. März 2022, 31. Dezember 2022; 13. Juli 2023) und diese ausweislich der Kontoübersicht der Antragsgegnerin vom 12. November 2024 und der og Übersicht des Ehemannes der Antragstellerin jedenfalls über die Zahlbeträge an das Hauptzollamt im Juli und August 2024 auch gezahlt wurden, berechnete die Antragsgegnerin die Beiträge nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom 11. April 2025 für das Jahr 2022 neu iHv mtl 200,14 Euro (Bescheid vom 16. Mai 2025: Reduktion der Forderung für 2022 um 6.144,30 Euro). In dem Aufforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 konnten angesichts der im Jahr 2022 auf der Grundlage eines Beitragsfestsetzungsbescheides tatsächlich in voller Höhe erfolgten Beitragszahlungen und der im Mai 2025 festgesetzten reduzierten Beitragszahlungen gar keine Beitragsnachforderungen für das Jahr 2022 enthalten sein. Insoweit erweist sich die Benennung des Gesamtzeitraums „01.2021 bis 08.2024“ für eine Gesamtforderung iHv 10.466,30 Euro als in der Begründung für den Gesamtbetrag fehlerhaft. Ein solcher Begründungsfehler rechtfertigt jedoch bei summarischer Prüfung in der Hauptsache keinen Anspruch auf Aufhebung der Zahlungsaufforderung, da ein solcher Begründungsfehler – wie hier – die Entscheidung in der Sache, dh die Höhe der Gesamtforderung – offensichtlich nicht beeinflusst (vgl § 42 Satz 1 SGB X). Denn die Forderungsreduktion um 6.144,30 Euro kann sich der Höhe nach nicht auf die Gesamtforderung aus dem Aufforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 auswirken; sie begründet vielmehr einen Erstattungsanspruch der Antragstellerin für das Jahr 2022 gegenüber der Antragsgegnerin und senkt rechnerisch die Gesamtforderungslast der Antragstellerin. Die Umsetzung haben die Beteiligten untereinander zu klären; dafür käme beispielsweise die Erklärung der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin oder die Vereinbarung einer Verrechnung in Betracht.
cc) Für das Jahr 2023 wurden zunächst Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze iHv mtl 910,22 Euro (Bescheid vom 22. März 2022) und ab September 2023 iHv mtl 706,02 Euro geltend gemacht (Bescheid vom 16. September 2023), die bis November 2023 jeweils von der Antragstellerin bezahlt (Übersicht Ehemann der Antragstellerin) und in den Kontoübersichten der Antragsgegnerin vom 12. November 2024 sowie 21. März 2025 auch als gezahlte Beiträge ausgewiesen wurden. Für den Monat Dezember 2023 zahlte die Antragstellerin auf den festgesetzten Beitrag iHv 927,68 Euro (Bescheid vom 17. September 2024) bisher nur 221,66 Euro. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 wurde noch nicht vorgelegt. Für das Jahr 2023 ist damit nur ein Zahlbetrag iHv 221,66 Euro offen, der ebenfalls im Juli / August 2024 noch nicht von einer Zahlungsaufforderung und erfolgten Zahlung an das Hauptzollamt umfasst gewesen sein kann.
dd) Die Beitragserhebung für den Zeitraum Januar bis Oktober 2024 iHv mtl 962,55 Euro beruhte zuletzt auf dem Beitragsbescheid vom 17. September 2024, der den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 auswertete und insoweit den vormaligen Beitragsbescheid vom 16. September 2023 (Beitrag mtl 706,02 Euro) ab Dezember 2023 änderte. Diesbezüglich geht die Antragsgegnerin ausweislich des Zahlungsaufforderungsbescheides vom 22. Oktober 2024 und der Übersicht vom 12. November 2024 noch von offenen (Differenz-)Forderungen in Höhe von achtmal 256,53 Euro und einmal 962,55 Euro (insgesamt 3.014,79 Euro) aus. Zahlungen auf diese Nachforderung konnten in den Zahlungsaufforderungen des Hauptzollamtes im April, Juli und August 2024, die der Ehemann der Antragstellerin in seiner Übersicht auflistete, nicht enthalten gewesen sein und waren es auch nicht.
b) Die Gesamtberechnung für die Jahre 2021 bis 2024 ergibt, dass ein ausstehender Betrag iHv 8.192,40 Euro für 2021, der Betrag iHv 221,66 Euro für 2023 sowie ein offener Betrag iHv 3.014,79 Euro für 2024 zusammen den Gesamtbetrag aus der Beitragsnachforderung vom 22. Oktober 2024 iHv 11.428,85 Euro abbilden, der zzgl der Nebenforderungen den insgesamt geltend gemachten Betrag iHv 11.596,35 Euro ergibt. Der Zahlungsaufforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 bezieht sich insoweit schwerpunktmäßig auf die Beitragsnachforderung aus dem Beitragsfestsetzungsbescheid vom 17. September 2024, der seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht verfahrensgegenständlich und – soweit ersichtlich – auch bestandskräftig ist. Der Zahlungsaufforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 ist daher dem Grunde und der Höhe nach begründet. Solange die Antragstellerin nicht auf die Beitragsnachforderung aus dem Bescheid vom 17. September 2024 gezahlt hat, bleibt diese Zahlungsaufforderung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Zahlungen wirken sich in der Folge auf die Höhe der noch rechtmäßig einziehbaren Zahlungsverpflichtung aus. Die Beitragsfestsetzung aus dem Bescheid vom 17. September 2024 ist beeinflussbar durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2023 und 2024. Wenn diese ein geringeres Einkommen ausweisen sollten als bisher verbeitragt wurde, stünde der Antragstellerin wiederum ein Erstattungsanspruch zu.
3. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Vollziehung der Beitragsnachforderung für die Antragstellerin als Abgaben- und Kostenpflichtige iSv § 86a Abs 3 Satz 2 SGG eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“
Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Antragsteller als Betroffenem durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Insoweit ist regelmäßig der Vortrag vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Tatsachen über die aktuelle (uU auch wirtschaftliche) Situation des Antragstellers erforderlich (allgM; vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, aaO, § 86a Rn 27b mwN). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Dabei vermögen allein eine im Wege der Zwangsvollstreckung erreichte Zahlung der Beitragsnachforderung und die damit verbundenen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Konsequenzen für den Betroffenen regelmäßig noch nicht die Annahme einer unbilligen Härte zu begründen, weil sie lediglich die notwendige Folge gesetzlich auferlegter Pflichten ist. Von der Antragstellerin wurden dabei keine Umstände vorgebracht, die eine besondere Härte begründen könnten. Sie erhob lediglich dem Grunde nach Einwände gegen die Geltendmachung der Forderung mit Bescheid vom 22. Oktober 2024.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin noch die Möglichkeit, sich wegen den mit der Vollziehung der Beitragsnachforderung für sie verbundenen Härten mit einem Stundungsantrag nach § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (<SGB IV>; ggf mit dem Angebot, eine Zwangshypothek zur Forderungssicherung eintragen zu lassen) an die nach § 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständige Einzugsstelle zu wenden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Lübeck zur Bewertung ausstehender Beitragszahlungen auf den Leistungsanspruch im Rahmen der Gesamtabwägung zum Vorliegen einer „unbilligen Härte“ Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
4. Nach alledem ist der hier angefochtene Beschluss des SG Lübeck nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des von ihr gegen den Zahlungsaufforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs angeordnet wird. Die Beschwerde der Antragstellerin hat deshalb insgesamt keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).