Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sind, ist allein mit Hilfe des für das betreffende Kalenderjahr maßgeblichen (endgültigen) Einkommensteuerbescheides (hier 2018) zu führen.
Weist der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid eine Steuererstattung aus, der im Vorjahr eine Steuervorauszahlung vorangegangen war, ist auch diese Erstattung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Dies gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2018, in dem sich die durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG vom 4.4.2017) erfolgte Umstellung des Nachweisverfahrens auf das Kalenderjahr erstmalig ausgewirkt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018. Dabei besteht Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Krankenkasse bei der Beitragserhebung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesen zugrunde legen kann oder die in 2018 erfolgte Erstattung einer im Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ausgewiesenen Vorsteuerabzugs abzuziehen ist.
Der Kläger ist seit dem 1. November 2010 bei der Beklagten in der GKV und SPV freiwillig versichert. Neben Einnahmen aus Gewerbebetrieb bezog er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Objekten.
Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids 2015 setzte die Beklagte die Beiträge zur GKV und SPV ab dem 1. Januar 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf monatlich insgesamt 489,51 Euro fest (Bescheid vom 18. Dezember 2017), bzw nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2016 ab dem 1. April 2018 ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 410,89 Euro (Bescheid vom 6. April 2018).
Die Beklagte forderte den Kläger am 20. März 2020 auf, einen aktuellen Nachweis seiner beitragspflichtigen Einnahmen vorzulegen. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2018 am 26. März 2020 setzte die Beklagte den Beitrag endgültig auf 721,25 Euro (617,05 Euro für die GKV und 104,20 Euro für die SPV) fest und errechnete – unter Anrechnung der gezahlten vorläufigen Beiträge – für das Beitragsjahr 2018 eine Nachzahlung von 3.488,46 Euro. Hierbei berücksichtigte die Beklagte neben Arbeitseinkommen die im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.416 Euro, mithin monatlich 1.868 Euro (Bescheid vom 13. Mai 2020).
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, in dem Objekt H________ 1_ habe er ausweislich seiner Einkommenssteuererklärung für 2017 Vorsteuer in Höhe von 14.904 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Für das Objekt seien ihm dann in 2018 davon 13.754 Euro vom Finanzamt erstattet worden. Damit habe sich insgesamt für dieses Objekt 16.044 Euro an Einkünften ergeben, die zusammen mit den Einkünften aus anderen Objekten zu den im Einkommensteuerbescheid zu den ausgewiesenen 22.416 Euro führten.
Den Widerspruch betreffend die Beitragseinstufung für 2018 wies die Beklagte nach Durchführung einer Anhörung (Schreiben vom 6. Juli 2020) zurück. Sie verwies zur Begründung auf eine Änderung des Verfahrens durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4. April 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 (Widerspruchsbescheid vom 30. September 2020).
Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2020 Klage zum Sozialgericht Kiel erhoben. Der seitens des Finanzamts erstattete Betrag habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, da dieser im Jahr zuvor finanziell als Verlust zu verbuchen gewesen sei. In seinem konkreten Fall habe diesbezüglich eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht bestanden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Februar 2022 abgewiesen.
Nach Zustellung der Entscheidung am 14. März 2022 verfolgt der Kläger mit der Berufung vom 27. März 2022 sein Begehren weiter.
Er beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. Februar 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2020 aufzuheben,
2. die Beklagten zu verurteilen, die Beitragsnachzahlung des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2018 ohne die erstattete Vorsteuer in Höhe von 13.754,00 Euro neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Nach § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen. Sie ist aber unbegründet.
1. Die Klage richtete sich von vornherein nicht nur gegen die zu 1. beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2. beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite von Amts wegen erfolgt ist. Dies stellt keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG dar (Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2014 – L 4 KR 75/14 – juris Rn 17). Zwar hatte der Kläger in der Klageschrift die Pflegekasse nicht ausdrücklich bezeichnet. Er wandte sich aber gegen die Gesamtbeitragsforderung. Nach dem erkennbaren Klagebegehren betraf die Klage daher von Anfang an nicht nur die Höhe der Beiträge zur GKV, sondern auch zur SPV. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide, in denen Beiträge zu beiden Versicherungsbereichen festgesetzt wurden.
Verfahrensgegenständlich ist (allein) der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 für den Regelungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018. Die vom Kläger begehrte Neuberechnung seiner Beitragspflicht für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung einer Vorsteuerzahlung in 2017, die zum größten Teil in 2018 erstattet worden ist, verfolgt der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).
2. Die Klage ist aber vom Sozialgericht zu Recht abgewiesen worden. Der Bescheid vom 13. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beiträge zur GKV und SPV wurden für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 zu Recht endgültig neu (dazu a)) und in zutreffender Höhe festgesetzt (dazu b)). Daraus resultiert eine Nachzahlungspflicht des Klägers in Höhe von 3.488,46 Euro. Die Beklagten haben zutreffend die im Einkommenssteuerbescheid 2018 festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.416 EUR als Einkünfte berücksichtigt, ohne diese um eine Erstattungszahlung für eine in 2017 vorgenommene Steuervorauszahlung zu kürzen.
a) Die Beklagte zu 1. durfte – auch im Namen der Beklagten zu 2. – die Beiträge zur GKV und SPV endgültig neu festsetzen.
aa) Die Beklagte zu 1. war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2. auch die Beiträge zur SPV festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung <Pflege-Weiterentwicklungsgesetz> vom 28. Mai 2008, BGBl I, S 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur GKV und zur SPV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur SPV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1. im angefochtenen Bescheid gegeben.
bb) Für die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur SPV bedurfte es keiner Aufhebung oder Rücknahme der vorangegangenen Beitragsfestsetzung für den streitbefangenen Zeitraum. Diese erfolgte vielmehr auf der Grundlage des § 240 Abs 4a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Bei freiwilligen Mitgliedern in der GKV werden nach § 240 Abs 4a Satz 5 iVm Satz 1 Halbsatz 1 SGB V (Abs 4a in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art 1 Nr 16b lit b Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung <Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG> vom 4. April 2017, BGBl I, S 778) die Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden sodann nach Satz 3 auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
Die vom Kläger für den streitbefangenen Zeitraum zu zahlenden Beiträge waren bezogen auf das Kalenderjahr 2018 mit bindend gewordenen Bescheiden vom 18. Dezember 2017 und vom 6. April 2018 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit lediglich vorläufig festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne des § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der formellen und endgültigen Festsetzung.
b) Zur Beitragserhebung im Rahmen der freiwilligen Versicherung heranzuziehen waren – neben den unstreitigen Einkünften aus Gewerbebetrieb – die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.416 Euro, wie sie sich aus dem Steuerbescheid für 2018 vom 31. Januar 2020 ergeben. Die Einnahmen sind nicht in Höhe einer Erstattung einer Umsatzsteuervorauszahlung zu mindern.
aa) Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zur Krankenversicherung werden in § 240 SGB V bestimmt, der entsprechend für die Beiträge zur Pflegeversicherung anzuwenden ist (§ 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI).
Nach § 240 Abs 4a Satz 5 SGB V idF vom 4. April 2017 gilt für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – wie für die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge –, dass die vorläufig festgesetzten Beiträge auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt werden. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (hier in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art 2 Nr 29a lit a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-WSG> vom 26. März 2007, BGBl I S 378) wird die Beitragsbemessung – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V – einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) erlassen hat. Diese sind als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (BSG, Urteile vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 6/20 R – juris Rn 11 mit Verweis auf BSG vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris Rn 13 ff).
§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz (Die Beiträge 2009, 183; für die hier streitige Zeit ab dem 1. Januar 2018 idF der Siebten Änderung vom 15. November 2017, BAnz VB 29. November 2017) bestimmt näher die Einnahmearten, die der Beitragspflicht unterliegen. Danach sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen diese erzielt wurden, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen (§ 5 Abs 2 Sätze 2 und 3 BeitrVerfGrsSz). Der Nachweis für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist dabei über den nach § 6a Absatz 2 BeitrVerfGrsSz maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu führen, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist (§ 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz). Vorläufig festgesetzte Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt (§ 6a Abs 2 Satz 5 BeitrVerfGrsSz).
bb) Ausgehend hiervon zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers im hier streitigen Zeitraum alle im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mithin 22.416 Euro. Diese sind – mangels gegenteiliger Zweckbestimmung – finanzielle Mittel, die für das Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Sie sind nach den expliziten Regelung in § 3 Abs 1b Satz 1 BeitrVerfGrsSz den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen und unterliegen der Verbeitragung zur gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – juris Rn 20 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris Rn 18 ff), was dem Grunde nach vorliegend auch nicht streitig ist.
Maßgeblich für die Bestimmung der Beiträge ist insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Festlegung in dem für das zu beurteilende Kalenderjahr geltenden Steuerbescheid. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sind, ist allein mit Hilfe des für das betreffende Kalenderjahr maßgeblichen (endgültigen) Einkommensteuerbescheides zu führen. Weitere, vergangene Einkommenssteuerbescheide oder Unterlagen sind nicht heranzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird (so bereits ausdrücklich BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris Rn 24).
Die konkret zu berücksichtigenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich dabei aus den Mieteinnahmen abzüglich der notwendigen Werbungskosten und Schuldzinsen für die Anschaffung des Mietobjekts, Grundabgaben usw, indes jeweils bezogen auf das steuerlich zu beurteilende Kalenderjahr (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris Rn 22; vgl insoweit auch Begründung zum GRG, BT-Drucks 11/2237, Seite 225 zu Art 1 § 249 Abs 1).
Eine Steuervorauszahlung ist dabei als Element der Werbungskosten von den positiven Einnahmen aus Miete grundsätzlich in Abzug zu bringen. Dies ist vorliegend auch erfolgt, allerdings nach dem Steuerbescheid für 2017 im Jahr 2017. Dort hat sich die Vorauszahlung steuermindernd ausgewirkt und hätte sich grundsätzlich auch beitragsmindernd ausgewirkt. Gegenständlich sind vorliegend indes allein die Beiträge für das Kalenderjahr 2018. Für dieses Kalenderjahr ist eine Berücksichtigung von im Jahr 2017 geltend gemachten Werbungskosten, auch wenn diese sodann erstattet werden und sich folglich als Einnahme darstellen, nicht möglich (zu Steuererstattungen vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Januar 2015 – L 1/4 KR 17/13 – juris Rn 30; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2017 – L 11 KR 116/17 B – juris Rn 22 ).
cc) Soweit der Kläger geltend macht, es habe sich vorliegend nicht um einen zum Verbrauch geeigneten Zufluss gehandelt, da dem Zufluss des Geldes in 2018 unmittelbar ein entsprechender Abfluss in 2017 vorangegangen war, so dass sich buchhalterisch eine Null ergebe, ist dies vorliegend nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut die Festlegung im Steuerbescheid im maßgeblichen Kalenderjahr. Allein für Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen regelt § 3 Abs 1 Satz 4 BeitrVerfGrsSz, dass diese nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Um ein Darlehen handelt es sich indes vorliegend nicht. Zudem hat der Kläger den Abfluss des Geldes in 2017 steuerlich geltend gemacht.
dd) Dass die vom Kläger 2017 erbrachte Vorsteuerzahlung beitragsrechtlich in einem der Folgejahre nicht mehr zur Geltung kommt, ist der durch Gesetz vom 4. April 2017 erfolgten Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum 1. Januar 2018 geschuldet, mit der eine Umstellung der Beitragsbemessung auf das jeweilige Kalenderjahr und die Festlegung auf den für das Kalenderjahr geltenden Einkommensteuerbescheid vorgenommen wurde. Mangels Übergangsvorschrift war diese Regelung unmittelbar anzuwenden. Dies ist aus rechtlichen Gründen auch nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist befugt, Umstellungen in der Berechnung jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen, auch wenn dies im Einzelfall dazu führt, dass eine optimale Nutzung der bisherigen rechtlichen Vorgaben nicht (mehr) möglich ist (siehe zur fehlenden verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit von Übergangsregelungen bzgl dieser Änderung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 9 KR 141/22 – juris, Rn 28). Die Anwendung von Grundsätzen des Vertrauensschutzes kommt dabei für den Kläger bereits deshalb nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Regelungen bereits beschlossen und verkündet waren (4. April 2017), als er seine finanziellen Dispositionen (Vorsteuerzahlung) getroffen hat.
ee) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 2018 eingelegt hat, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 ist danach bestandskräftig geworden und war von der Beklagten bei der Berechnung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2018 – entsprechend der oben genannten Ausführungen – zugrunde zu legen.
Die seitens der Beklagten erfolgte Berechnung der Höhe der Beiträge unter Zugrundelegung von Einkünften für Vermietung und Verpachtung für 2018 in Höhe von 22.416 Euro ist damit nicht zu beanstanden. Ein Zwölftel der zugrunde gelegten Einkünfte beträgt 1.868 Euro. Auch zusammen mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb überschreiten die Einnahmen des Klägers in 2018 nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro monatlich im Jahr 2018. Zusammen mit den Einkünften aus Arbeitseinkommen von jährlich 26.621 Euro, mithin monatlich 2.218,42 Euro, führt dies zu einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 721,05 Euro (Krankenversicherung, Beitragssatz von 14,0 %, Zusatzbeitrag von1,1 %: 617,05 Euro; Pflegeversicherung, 2,55 %: 104,20 Euro) und damit zu einer Nachzahlungspflicht (unter Berücksichtigung der bereits monatlich gezahlten Beiträge von 489,51 Euro vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 und von 410,89 Euro vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018) in Höhe von insgesamt 3.488,46 Euro.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.