Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist lediglich durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB I) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu belegen (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 32).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2021 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums . J1946.
Am 21. Mai 1981 reiste eine Frau – zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich hierbei um die Klägerin handelte – in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch im selben Monat stellte sie über die Ausländerbehörde beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Asyl. Hierbei gab sie an, sie heiße H Y und sei „1960“ in B geboren, wo sie bis zuletzt auch gewohnt habe. Sie sei staatenlos.
Begleitet wurde Frau H Y von einem Mann – ihren Angaben zufolge ihr Ehemann –, welcher bei der Stellung des Asylantrags angab, M Y zu heißen, „1963“ in B geboren und ebenfalls staatenlos zu sein (im Folgenden als Ehemann bezeichnet), sowie von der gemeinsamen Tochter, der „1981“ geborenen BY.
Die Eheleute legten bei der Stellung des Asylantrags einen Pass („Laissez-Passer“) mit der Nummer 0 vor, der als Aussteller die L Republik und als Ausstellungsdatum den 9. Mai 1981 ausweist. In dem Pass werden die Namen H Y, M Y und B nebst Geburtsjahren (1960, 1963 und 1981) aufgeführt. Auf dem Lichtbild, das sich auf dem Pass befindet, sind drei Personen abgebildet – ein Mann, eine Frau und ein Säugling.
Am 23. Juni 1981 wurde Frau H Y auf der Grundlage des Ausländergesetzes (AuslG) erkennungsdienstlich behandelt. Der seinerzeit aufgenommene Fingerabdruck wurde zur Ausländerakte genommen.
Der Antrag der Eheleute und ihrer Tochter auf Asyl wurde im Mai 1983 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Das Bundesgebiet verließen sie nicht. Von der Ausländerbehörde wurden Duldungen sowie später Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Außerdem wurde der Klägerin ein deutscher Reiseausweis ausgestellt.
Bis Anfang 1991 brachte Frau H Y fünf weitere Kinder zur Welt, geboren am 1985, am 1987, 1989 (Zwillinge) sowie am . Januar 1991. In den Geburtsurkunden der Kinder ist als Geburtsname von Frau H Y der Name „O“ dokumentiert.
Unter dem 25. April 1995 stellte die Botschaft des L in Bonn eine Bescheinigung aus, in der es heißt, dass Frau H Y im L „nicht registriert“ sei und keinen Anspruch auf ein l Reisedokument mit Rückkehrberechtigung in den L habe. Unter dem 1. August 1995 ergänzte die Botschaft ihre Angaben dahingehend, dass die Verlängerung oder Erneuerung des Passes mit der Nummer 0 für H Y und ihren Ehemann nicht möglich sei, da „Pässe dieser Art längst überholt“ seien. Außerdem würden diese beiden Personen nach ihren Feststellungen als Staatenlose geführt.
Am 1. November 2004 vergab die Beklagte für Frau H Y eine Versicherungsnummer. Dieser lag das Geburtsdatum 1960 zugrunde. Sie lautete (und lautet noch heute): 2.
Am 22. Januar 2015 sprach Frau HT (im Folgenden: Klägerin) bei der Ausländerbehörde vor. Der/Die dortige Mitarbeiter/in fertigte folgenden Vermerk über diese Vorsprache an: „Frau Y sprach … wegen einem Übertrag vor. Sie legte einen tNationalpass vor, heißt jetzt T und ist jetzt anstatt 1960, 1946 geboren!“
Der von der Klägerin bei der Vorsprache präsentierte, vom T Generalkonsulat in Berlin ausgestellte (t) Pass enthielt folgende Angaben: Nachname: T, Vorname: H, Nationalität: t, Geburtsdatum/-ort: 1946 in Ü, Ausstellungsdatum: 25. November 2014.
Unter dem 9. Februar 2015 stellte die Ausländerbehörde der Klägerin folgende „Bescheinigung auf eigenen Wunsch“ aus: „Ich bescheinige Ihnen hiermit, dass es sich bei Frau H Y (geb.: 00.00.1960) und bei Frau H T (geb.: .1946) um die gleiche Person handelt.“
Im Februar 2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente. Sie gab an, dass sie HT heiße und am 1946 in Ü (Ti) geboren sei.
Im Laufe des Rentenantragsverfahrens gelangte unter anderem ein Auszug aus dem t Personenstandsregister („Nüfus K Ö“), unterzeichnet unter dem 27. Oktober 2016 vom Vizekonsul des T Generalkonsulats in Berlin, zur Akte. Dieser enthält bezüglich des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts der Klägerin dieselben Angaben wie der t Pass. Darüber hinaus werden darin unter anderem die Vornamen der Eltern der Klägerin (Vater: H Mutter: K) genannt. Als Registrierdatum wird der 15. November 1962 aufgeführt.
Auf die Aufforderung der Beklagten, eine Heiratsurkunde vorzulegen, teilte die Klägerin mit, dass ihr Mann und sie nicht standesamtlich geheiratet hätten, sondern nur islamisch (Schreiben vom 12. Juni 2017). Eine Heiratsurkunde sei nicht ausgestellt worden. Weiter führte sie aus, dass sie in jungen Jahren von der Türkei in den La eingewandert sei, um dort zu arbeiten. Im L habe sie auch ihren Mann kennengelernt. Er stamme aus demselben Dorf in der T wie sie. Als im L Bürgerkrieg ausgebrochen sei und sie und ihr Ehemann sich Dokumente ausstellen lassen wollten, sei ihnen im L der Nachname des Ururgroßvaters ihres Mannes gegeben worden, der Y geheißen habe; die Mehrzahl dieses Namens sei im Arabischen „Y“. Eine l Staatsangehörigkeit sei ihr nicht erteilt worden. Das Geburtsjahr sei nur geschätzt worden. Mit diesen Dokumenten hätten sie die Möglichkeit gehabt, nach Deutschland zu fliehen. So seien sie dann unter diesem Namen und den Geburtsdaten in Deutschland registriert worden. Da sie eine lange Zeit als staatenlos in Deutschland gegolten hätten, habe sie in der T darum gebeten, ihre Geburtsurkunde auszustellen, um die t Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 stellte die Beklagte fest, dass die der Klägerin zugeordnete Versicherungsnummer (25 ) und somit auch das darin enthaltene Geburtsdatum ( 1960) richtig sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass die von ihr vorgelegten Dokumente das Geburtsjahr 1946 bestätigen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom „23.10.2014“ (gemeint: 25. Juli 2017) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für den Rentenversicherungsträger gemäß § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das Geburtsdatum maßgebend sei, das zuerst gegenüber einem Sozialleistungsträger bzw. einem Arbeitgeber angegeben worden sei. Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I für eine Änderung des Geburtsdatums seien nicht erfüllt. Die für die Klägerin maßgebliche Versicherungsnummer sei am 1. November 2004 vergeben worden. Der nunmehr vorgelegte Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister sei nicht geeignet, das von der Klägerin geltend gemachte Geburtsdatum 1946 zu belegen. Die Personenidentität zwischen H Y und HT sei nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Am 22. September 2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klägerin persönlich angehört. Die Klägerin hat angegeben, dass sie den l „Flüchtlingspass“ mit dem Geburtsdatum 1960 im L gekauft habe, um vor dem Bürgerkrieg fliehen und nach Deutschland einreisen zu können. Das Geburtsdatum sei von ihr nicht selber angegeben worden. Es sei von demjenigen eingetragen worden, von dem sie den Pass gekauft habe.
Mit Urteil vom 7. Mai 2021 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1946 zu vergeben. Es hat ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer aus §§ 147, 152 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) folge. Die bisherige Versicherungsnummer der Klägerin sei aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden. Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Änderung des bislang maßgebenden Geburtsdatums – als Bestandteil der Versicherungsnummer – seien gegeben. Zwar begründe der t Pass der Klägerin keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer, denn dieser sei am 25. November 2014 und damit nach der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums und Vergabe der Versicherungsnummer ausgestellt worden. Allerdings genüge der eingereichte Auszug aus dem t Personenstandsregister den Anforderungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Die Eintragung des Geburtsdatums 1946 für H T in das t Personenstandsregister sei laut dem Auszug am 15. November 1962 erfolgt. Dieses Datum der Registrierung sei daher das maßgebliche Datum der Originalurkunde. Es liege vor der erstmaligen Angabe eines Geburtsdatums der Klägerin in Deutschland und begründe daher einen Anspruch der Klägerin auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums am 1946. Das Gericht habe auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei der Klägerin um H T handle, auf welche sich der Auszug aus dem t Personenstandsregister beziehe. Die Klägerin sei im Besitz eines amtlichen t Ausweisdokuments und die Ausländerbehörde habe der Klägerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen bescheinigt, dass es sich bei H Y (geboren 1960) und H T(geboren 1946) um die gleiche Person handle. Auch wenn die Klägerin teilweise sich widersprechende und unzutreffende Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe, könne dies nicht dazu führen, dieses Verhalten im Rahmen des Verfahrens auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer zu sanktionieren.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2021 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hält es (weiterhin) für zweifelhaft, ob zwischen der Klägerin und Frau H Y Personenidentität besteht. Darüber hinaus sei unklar, ob die Klägerin mit der im t Personenstandsregister genannten Person identisch sei. Während im Personenstandsregister als Vornamen der Eltern der Klägerin „H“ und „K“ dokumentiert seien, würden sich aus der Ausländerakte die Vornamen „K“ und „Ni“ ergeben. Schon aus diesem Grund könne dem Personenstandsregister kein Beweiswert zukommen. Der Beweiswert der Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 9. Februar 2015 sei ebenfalls fraglich. Weder die Bescheinigung selbst noch die Ausländerakte enthalte Angaben zu der Frage, aufgrund welcher Tatsachen bzw. Beweismittel diese Erklärung ausgestellt und auf welcher rechtlichen Grundlage sie erteilt worden sei. Die Einlassungen der Klägerin würden eine Reihe von Fragen aufwerfen. So sei unklar, woher der Geburtsname „O“ stamme, der sich für Frau HY aus der Ausländerakte sowie aus den Geburtsurkunden der Kinder ergebe. Auch erschließe sich nicht, weshalb jahrelang B als Geburtsort angegeben worden sei. Gehe man davon aus, dass die Eheschließung – wie in der Ausländerakte vermerkt – im Jahr 1977 erfolgt sei, würde dies bedeuten, dass ein 14-jähriger Junge (der Ehemann, geboren 1963) eine 31-jährige Frau (die Klägerin, angeblich Jahrgang 1946) geheiratet habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass es sich bei der Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 9. Februar 2015 um eine öffentliche Urkunde handle, welche gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bzw. des darin beurkundeten Vorgangs begründe. Durch ihren t Reisepass sei zudem belegt, dass sie mit der Person, auf die sich der im t Personenstandsregister bescheinigte Geburtseintrag beziehe, identisch sei. Dies ergebe sich aus der in diesen Dokumenten jeweils genannten (gleichlautenden) Identifikationsnummer.
Des Weiteren hat die Klägerin umfangreich zur Herkunft des Namens „Y“ und des Geburtsnamens „O“ sowie zu ihren Motiven, seinerzeit als Geburtsort Beirut anzugeben, vorgetragen.
Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt und sich auch nicht inhaltlich geäußert.
Auf Ersuchen des Gerichts hat die Polizei Berlin, Landeskriminalamt (LKA), am 11. Februar 2025 die Fingerabdrücke der Klägerin (mit deren Einverständnis) aufgenommen und diese mit dem vorhandenen, in der Ausländerakte aufbewahrten Fingerabdruck vom 23. Juni 1981 verglichen. Das Ergebnis hat der Sachverständige für Daktyloskopie K in seinem Bericht vom 17. Februar 2025 dargestellt. In dem Bericht heißt es, dass – ausgehend von den Grundtatsachen der Daktyloskopie und den nachgewiesenen Übereinstimmungen im allgemeinen Papillarlinienverlauf und den anatomischen Merkmalen – feststehe, dass der Kontrollfinger des erkennungsdienstlichen Materials vom 23. Juni 1981, aufgenommen unter der Personalie H Y, und das erkennungsdienstliche Material vom 11. Februar 2025, aufgenommen unter der Personalie H T, von ein und derselben Person stammen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der von der Ausländerbehörde beigezogenen Akten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1946 zu vergeben.
I. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Soweit die Klägerin im Februar 2017 einen Antrag auf Altersrente gestellt hat, hat die Beklagte – soweit bekannt – hierüber noch nicht entschieden. Der Anspruch auf Rente ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
II. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), denn die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 15).
III. Anders als das Sozialgericht meint, steht der Klägerin in der Sache aber kein Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1946 zu.
1. Als rechtliche Grundlage eines solchen Anspruchs kommen allein §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 3 VKVV in Betracht.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann die Datenstelle der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Versicherungsnummer zu vergeben. Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person zusammen aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer und der Prüfziffer.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV ordnet an, dass eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt wird. Allerdings werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig ist, oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, gesperrt. Versicherte erhalten in diesem Fall eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VKVV).
2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer (auf der Grundlage des Geburtsdatums 1946) sind hier nicht erfüllt, insbesondere liegt kein Fall vor, in dem die bisherige Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist.
§ 33a SGB I ist durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 eingefügt worden. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber die unbedingte Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben und – zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/8994, S. 67 zu Art. 1a) – das im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert.
§ 33a Abs. 1 SGB I bestimmt (soweit hier relevant): Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt.
Gemäß § 33a Abs. 2 SGB I darf von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass (1.) ein Schreibfehler vorliegt oder (2.) sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Mit dem Wort „darf“ wird dem Leistungsträger kein Ermessensspielraum eingeräumt; es hat vielmehr den Sinn einer Ermächtigung und Befugnis (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 27).
Die Absätze 1 und 2 des § 33a SGB I gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend (§ 33a Abs. 3 SGB I).
Nach der Grundsatzregel des § 33a Abs. 1 SGB I ist vorliegend das Geburtsjahr 1960 maßgebend (dazu unter a). Ein Fall des § 33a Abs. 2 SGB I, in welchem von dieser Regel abzuweichen wäre, ist nicht gegeben (dazu unter b).
a) Zutreffend hat die Beklagte im November 2004 eine Versicherungsnummer vergeben, der das Geburtsdatum 1960 zugrunde liegt, denn dieses Geburtsdatum hatte die Klägerin erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben.
Die Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger noch unter dem Namen H Y auftrat und somit eine falsche Identität vorspiegelte (zur Personenidentität siehe sogleich unten), ändert nichts daran, dass die Erstangabe als eine solche der Klägerin einzustufen ist. Eine „erste Angabe“ im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I liegt nämlich auch dann vor, wenn der bzw. die Versicherte zunächst unter einer Scheinidentität auftritt, sodass sich bei späterer Offenbarung der zutreffenden Personaldaten ggf. ein anderes Geburtsdatum ergibt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2012 – L 4 R 487/11 –, juris Rn. 34).
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin und die Person, die von ihrer Einreise im Jahr 1981 bis zur Vorlage des t Passes bei der Ausländerbehörde im Jahr 2015 – mithin auch im Zeitpunkt der erstmaligen Angabe eines Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger – unter dem Namen H Yt auftrat, identisch sind. Der Senat stützt seine dahingehende Überzeugung auf die nach den wissenschaftlichen Grundsätzen der Daktyloskopie sorgfältig ausgewerteten und miteinander verglichenen Fingerabdrücke der Klägerin aus dem Jahr 1981 (aufgenommen unter dem Namen H Yt) und dem Jahr 2025 (aufgenommen unter dem Namen der Klägerin). Aus dem Bericht des Sachverständigen für Daktyloskopie K vom 17. Februar 2025 ergibt sich, dass die Fingerabdrücke eindeutig von ein und derselben Person stammen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Auch die Beklagte hat keinerlei Einwände gegen den Bericht vorgebracht. Ob auch die Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 9. Februar 2015 geeignet wäre, Personenidentität nachzuweisen, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
b) Eine Abweichung von diesem im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I zuerst angegebenen Geburtsdatum mit dem Ziel, eine (neue) Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum zu erhalten, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I möglich. An eben diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es liegt ersichtlich kein Schreibfehler im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I vor. Eine Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, aus der sich das von der Klägerin erstrebte Geburtsdatum 1946 ergibt, ist ebenfalls nicht vorhanden.
aa) Das t Personenstandsregister stellt zwar grundsätzlich eine berücksichtigungsfähige Urkunde nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I dar. Das Original dieser Urkunde wurde zeitlich vor der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt. Die Eintragung des Geburtsdatums 1946 erfolgte ausweislich des dem Senat vorliegenden Auszugs aus dem Personenstandsregister am 15. November 1962. Dieser Tag ist als das Ausstellungsdatum anzusehen. Er liegt weit vor der Einreise der Klägerin nach Deutschland (1981) und erst recht vor der Erstangabe nach § 33a Abs. 1 SGB I.
Dass im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde (hier: das Personenstandsregister) vorliegen muss (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 24). Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO) befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Insofern ist der Senat grundsätzlich nicht darin gehindert, seine Überzeugungsbildung auf den vorliegenden Auszug aus dem Personenstandsregister zu stützen, ohne das Personenstandsregister als solches eingesehen zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 24).
bb) Aus dem t Personenstandsregister „ergibt“ sich aber nicht das Geburtsdatum 1946, auch wenn dieses Geburtsdatum dort genannt ist.
Der Formulierung „ergibt“ in § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist zu entnehmen, dass das der ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde enthält, zu ersetzen ist (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 31. Januar 2002 – B 13 RJ 9/01 R –, juris Rn. 28). Im Regelfall – und so auch hier – liegen mehrere Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten vor, weil auch die Erstangabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I regelmäßig unter Bezugnahme auf eine Urkunde erfolgt. So präsentierte die Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen l Pass („Laissez-Passer“), der das Geburtsjahr 1960 ausweist. Dieses Geburtsjahr wurde allen weiteren, in der Folgezeit ausgestellten Papieren zugrunde gelegt; unter anderem erhielt die Klägerin vom Landeseinwohneramt Berlin einen Reiseausweis, in dem das Geburtsjahr 1960 genannt war. Ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums nunmehr das in einer älteren Urkunde (hier: dem t Personenstandsregister) dokumentierte Geburtsdatum zugrunde zu legen ist, ist im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 31. Januar 2002 – B 13 RJ 9/01 R –, juris Rn. 28). Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist dabei lediglich durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB I) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu belegen (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 32; BSG, Urteil vom 31. Januar 2002 – B 13 RJ 9/01 R –, juris Rn. 29). Eben dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Das t Personenstandsregister ist im Vergleich zu dem li Pass (bzw. den auf dessen Grundlage ausgestellten weiteren Papieren) jedenfalls nicht besser geeignet, das richtige Geburtsjahr der Klägerin zu belegen.
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung deutscher Stellen, von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 31. Januar 2002 – B 13 RJ 9/01 R –, juris Rn. 28). Vorliegend weist das t Personenstandsregister das Geburtsjahr 1946 aus, während in dem li Pass das Geburtsjahr 1960 dokumentiert ist. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb dem t Personenstandsregister in Bezug auf das darin genannte Geburtsjahr ein höherer Beweiswert beizumessen sein sollte als dem l Pass. Anders als es der Vortrag der Klägerin nahelegt, stellt der l Pass nicht lediglich eine Fälschung dar. Vielmehr war dieser Pass im Jahr 1981 zur Überzeugung des Senats tatsächlich von der L Republik ausgestellt worden. Den Bescheinigungen der Botschaft des L in Bonn vom 25. April 1995 und 1. August 1995 ist zu entnehmen, dass dieser Behörde der (l) Pass mit der Nummer 0 durchaus bekannt war, auch wenn sie eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes abgelehnt hat. Hätte es sich bei dem 1981 ausgestellten l Pass um eine bloße Fälschung gehandelt, so hätte die Botschaft dies in den Bescheinigungen aus dem Jahr 1995 ohne Zweifel erwähnt.
Dem t Personenstandsregister kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie sie § 54 Personenstandsgesetz (PStG) entsprechenden inländischen Personenstandsregistern beimisst (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 – XII ZR 79/04 –, BGHZ 169, 240 ff., juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2023 – 1 W 221/23 –, juris Rn. 7). Als öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) beweist es lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt, also die Richtigkeit des darin enthaltenen Geburtsdatums (vgl. Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 415 Rn. 10; vgl. auch § 418 Abs. 3 ZPO). Über die Frage, ob das t Personenstandsregister sich (besser als der l Pass) als geeignet erweist, das Geburtsdatum der Klägerin zu belegen, ist daher in freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu befinden.
Der Senat hat bei der so vorzunehmenden Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Eintragungen einer Geburt, insbesondere in ländlichen Gebieten der T, jedenfalls damals nicht ohne Weiteres die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen konnten (vgl. ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R –, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, juris Rn. 30 m. w. N.). Eintragungen wurden nicht selten erst mehrere Jahre nach der Geburt vorgenommen, weshalb der genaue Zeitpunkt der Geburt bei der Eintragung unter Umständen schon nicht mehr bekannt war. Aus eben diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Personenstandsregisters hinsichtlich des darin dokumentierten Geburtsdatums erheblich geschmälert. Die Registrierung der Klägerin erfolgte ausweislich des Auszugs aus dem Personenstandsregister erst am 15. November 1962 und damit fast 17 Jahre nach dem angegebenen Geburtsdatum (1. Januar 1946). Auch war die Klägerin bei der Registrierung, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, selbst gar nicht anwesend (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. April 2018, dort letzter Absatz). Eine ggf. gravierende Diskrepanz zwischen dem dokumentierten Geburtsdatum und dem äußeren Erscheinungsbild der Klägerin hätte bei der Registrierung somit von der Urkundsperson nicht wahrgenommen werden können.
Nicht ausschlaggebend war für den Senat indes der Vortrag der Beklagten, wonach die im t Personenstandsregister angegebenen Vornamen der Eltern der Klägerin (Vater: „H“, Mutter: „K“) anders lauten würden als diejenigen Vornamen, die bei der Stellung des Asylantrags im Jahr 1981 im Formular „Meldung eines Asylbewerbers“ notiert wurden (Vater: „Kl“, Mutter: „Ni“). Die Beklagte übersieht, dass sich die von ihr erwähnte Eintragung aus dem Jahr 1981 auf die Eltern des Ehemanns der Klägerin beziehen, nicht indes auf die eigenen Eltern der Klägerin. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus einer Zusammenschau des Formulars „Meldung eines Asylbewerbers“ und des bei der Einreise vorgelegten li Passes. Ob der Ehemann der Klägerin seinerzeit wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich der Namen seiner Eltern gemacht hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung.
Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass die sonstigen Umstände gegen das im t Personenstandsregister niedergelegte Geburtsdatum sprechen. Legt man das Geburtsjahr 1946 zugrunde, wäre der Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, der für sich (weiterhin) das Geburtsjahr 1963 in Anspruch nimmt, enorm. Geht man – wie in der Ausländerakte vermerkt – von einer Eheschließung im Jahr 1977 aus, so würde dies bedeuten, dass die Klägerin als 31-Jährige einen 14-jährigen Jungen geheiratet hat. Es würde ferner bedeuten, dass die Klägerin mit 35 Jahren ihr erstes Kind sowie zwischen dem 39. und dem 45. Lebensjahr fünf weitere Kinder zur Welt gebracht hat. Ein solches Szenario lässt sich zwar nicht gänzlich ausschließen, ist bei lebensnaher Betrachtung aber doch sehr unwahrscheinlich. Geht man demgegenüber von dem in dem li Pass genannten Geburtsjahr (1960) der Klägerin aus, hätte diese ihre Kinder zwischen ihrem 21. und 31. Lebensjahr geboren, was nach den Gesamtumständen durchaus stimmig erscheint. Es ist darüber hinaus fernliegend anzunehmen, dass die l Behörden im Jahr 1981 einen Pass mit dem Geburtsjahr 1960 für die Klägerin ausgestellt hätten, hätte ihnen tatsächlich eine 1946 geborene und somit bereits 35 Jahre alte Frau gegenübergestanden. Schließlich ist nicht glaubhaft, dass die li Behörden das Geburtsjahr ohne das Zutun der Klägerin einfach nur geschätzt haben, da die anderen Eintragungen im l Pass (zum Beispiel der Familienname „Y“) ebenfalls ganz offensichtlich auf den Angaben der Klägerin oder ihres Ehemanns beruhten und hinsichtlich ihrer Herkunft im Nachhinein auch erklärt werden konnten.
Ist das t Personenstandsregister nach allem aufgrund seiner sehr eingeschränkten Beweiskraft jedenfalls nicht besser als der der Erstangabe zugrunde liegende l Pass (bzw. die auf dessen Grundlage ausgestellten weiteren Papiere) geeignet, das richtige Geburtsjahr der Klägerin zu belegen, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1946.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.