Das Gericht ist nach § 123 SGG daran gebunden, welchen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten vor Gericht erhebt.
Tenor: |
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
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Tatbestand: |
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Bescheidung eines beschiedenen Widerspruchs.
Der am XX.XX.1958 geborene Kläger ist nach seinem Selbstverständnis „Menschenrechtler“. Er bezog bis 30.09.2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erreichte am 01.10.2024 die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Mit Email vom 02.05.2025 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme einer Nebenkostenforderung für 2023 und übersandte hierzu eine Mahnung bezüglich seiner Rückstände auf einem „Hausgeldkonto“.
Der Beklagte lehnte die Leistungsgewährung durch einen Ablehnungsbescheid vom 02.05.2025 mit der Begründung ab, dass er wegen des Bezug der Regelaltersrente vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei und wies ihn auf die Möglichkeit der Beantragung dieser Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hin, ohne den Leistungsantrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2025 legte der Kläger am 09.05.2025 Widerspruch ein.
Zudem hat er am 15.05.2025 „Klage“ zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, keinen Sachantrag angekündigt und Folgendes vorgetragen:
„Die Klage ist eingereicht gegen das hiesige deutsche Nazi Nachkommen Nazi Justiz Deutschland und die hiesige deutsche in diesen Fall Jobcenter Karlsruhe. Wie die Väter hiesige deutsche terrorisiert hatten damals unsere Väter so auch das hiesige deutsche Nazi Nachkommen jetzt. Die von Gerichtsaal gehen und den hiesigen deutschen Nazi Richter nachmachen, missachten, lügen und dann schieben sie das Gesetz rauf. Und dieses Nazi Treiben nennen sie Rechtsprechung.
Ich hatte Wiederspruch eingereicht. Laut Gesetz soll mir Wiederspruchsbescheid erteilt werden von hiesigen deutschen Jobcenter Karlsruhe. Hiesiges deutsches Nazi Nachkommen von Adolf Hitler missachtet mein Wiederspruch. Schreiben von hiesigen deutschen Nazi Nachkommen von Adolf Hitler von 08.05.25 in Wiederspruch fordere ich nennen Paragraf des Gesetzes SGB II nach welchen sie sich durchlügen wollen.
Das fragen wir die Regierungen im Ausland, ist Deutschland ein Rechtstaat?“
Der Beklagte hat den Widerspruch vom 09.05.2025 durch Widerspruchsbescheid vom 20.05.2025 beschieden, dem Gericht am 21.05.2025 seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, die Abweisung der Untätigkeitsklage beantragt und auf den zeitnahen Erlass des eingeklagten Widerspruchsbescheides hingewiesen.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 23.05.2025 wie folgt angehört, ob er seine Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage umstellen wolle, um eine Beiladung des für ihn zuständigen Trägers und dessen Verurteilung gerichtlich prüfen zu lassen:
„das Gericht regt gegenüber dem Kläger die Beantragung von Wohngeld (unter Vorlage des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 02.05.2025 und seines Widerspruchsbescheides vom 09.05.2025) bei der Fachstelle Wohnungssicherung der Stadt Karlsruhe (Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe) sowie die Rücknahme der inzwischen aussichtslosen Untätigkeitsklage S 12 AS 1287/25 an.
Die am 15.05.2025 bei Gericht eingegangene Untätigkeitsklage dürfte sich erledigt haben. Insofern besteht wohl kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Eine Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 09.05.2025 gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 02.05.2025 wäre inzwischen wohl zwecklos. Denn der Widerspruchsbescheid ist schon am 20.05.2025 erlassen worden.
Wegen des vermutlich fortbestehenden Leistungsbegehrens des Klägers dürfte aufgrund seiner Geburt am XX.XX.1958 und seiner hieraus seit dem 01.10.2024 folgenden Regelaltersrentenberechtigung nicht mehr der Beklagte zuständig sein, da er Bürgergeld leistet, welches nach § 7 ff. SGB II erwerbsfähigen Personen vorbehalten ist, die noch nicht die Regelaltersrentengrenzen erreicht haben.
Eine Umstellung der bisherigen Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Beklagten könnte im vorliegenden Einzelfall dennoch sachdienlich sein, um eine Verurteilung der o. g. Wohngeldstelle nach deren Beiladung gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu erwirken.
Für die Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen und die Deckung etwaiger Mehrausgaben für Unterkunft und Heizung dürfte im Fall des Klägers ob des hier vermuteten Renteneinkommens wohl die o. g. Wohngeldstelle zuständig sein. Eben deswegen wird dem Kläger aufgegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieser Verfügung nachzuweisen, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Falls der Kläger die Untätigkeitsklage S 12 AS 1287/25 ob des beiliegenden Widerspruchsbescheides vom 20.05.2025 umstellen sollte, käme eine Beiladung der Fachstelle Wohngeldsicherung und deren Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG auch ohne eigenständige Antragstellung bei der Wohngeldstelle in Betracht. Denn wegen der (entgegen § 16 Abs. 2 SGB I seitens des Beklagten) unterlassenen Weiterleitung des Antrags vom 02.05.2025 an die o. g. Wohngeldstelle wäre wohl ein Anwendungsfall des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegenüber der Wohngeldstelle gegeben, deren Beiladung und Verurteilung in Betracht zu ziehen ist (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2025 – S 12 AY 295/23 –, Rn. 25, juris).
Falls der Kläger aber trotz dieser Hinweise seine Untätigkeitsklage nicht umstellen sollte, wiese die bisherige Untätigkeitssache nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Insbesondere erscheint der Sachverhalt wegen der inzwischen nutzlos gewordenen Untätigkeitsklage aufgeklärt.
Das Gericht hat die Absicht, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, falls keine unmissverständliche Klageumstellung seitens des Klägers erfolgen sollte.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidungsform und zum Entscheidungsinhalt bis 25.06.2025.“
Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird ergänzend auf die Inhalte der Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe: |
Entscheidungsgründe
1. Die Kammer konnte gemäß § 105, § 12 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht ersichtlich sind und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
2. Der Rechtsstreit hat seine Erledigung nicht nach § 102 Abs. 1 SGG durch eine sinngemäße Rücknahmeerklärung gefunden, da der Kläger die Untätigkeitsklage S 12 AS 1287/25 auch nach der Bekanntgabe des begehrten Widerspruchsbescheides vom 20.05.2025 nicht für erledigt erklärt hat.
3. Die Untätigkeitsklage ist abzuweisen. Sie war bei ihrer Erhebung unzulässig und ist es bis zur Entscheidung durch das Gericht auch geblieben.
Nach § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).
Gemessen daran haben die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchs vom 09.05.2025 mangels Überschreitung der Dreimonatsfrist bei der Klageerhebung am 15.05.2025 und bis zum 26.06.2025 nicht vorgelegen.
Selbst ein künftiger Ablauf der Dreimonatsfrist führte indes nicht zur nachträglichen Zulässigkeit der Untätigkeitsklage S 12 AS 1287/25. Sie wäre stattdessen weiterhin abzuweisen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt.
Niemand darf die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 57; Lowe in: Hintz/Lowe, SGG, § 88 SGG Rn. 28; Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online;).
Im vorliegenden Fall wäre die ausweislich der Klageschrift begehrte Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 09.05.2025 gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2025 unnütz. Denn der Beklagte hat eben diese Bescheidung bereits am 20.05.2025 vorgenommen.
4. Über andere Anträge als den bereits mit der Erhebung der Klage sinngemäß gestellten Bescheidungsantrag, darf das Gericht nicht entscheiden. Das Gericht ist nämlich nach § 123 SGG daran gebunden, welchen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten vor Gericht erhebt.
Einen über den bloßen Bescheidungsanspruch hinausgehenden Leistungsanspruch hat der Kläger aber nicht erhoben. Ein Leistungsbegehren war dem Wortlaut seiner Klageschrift nicht zu entnehmen.
Und auch anlässlich der ihm am 23.05.2025 durch das Gericht erteilten Hinweise zur Sachdienlichkeit einer Umstellung seiner Untätigkeitsklage zu einer Leistungsklage hat der Kläger nicht mitgeteilt, dass er die Verurteilung einer Behörde zur Leistungsgewährung begehrt.
5. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und dem Unterliegen des Klägers.
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