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Tatbestand
Die Kläger begehren vom Jobcenter Bürgergeld.
Sie beantragten es am 18.02.2025 und machten hierbei unvollständige sowie widersprüchliche Angaben. Der diesbezüglichen Aufforderung des Jobcenters zur Mitwirkung kamen die Kläger nicht nach. Das Jobcenter versagte ihnen deshalb durch Bescheid vom 06.03.2025 das Bürgergeld ab 01.02.2025. Hiergegen legten die Kläger keinen Widerspruch ein. Sie erhoben aber am 26.05.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 12 AS 1397/25) und stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 12 AS 1396/25 ER).
Den Eilantrag S 12 AS 1396/25 ER lehnte das Sozialgericht Karlsruhe am Folgetag mit der Begründung ab, dass bei der Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne, weil keine schweren unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile drohten. Die ihnen möglicherweise im Hinblick auf die aktenkundigen Mahnungen Dritter drohenden Nachteile könnten die Eilantragsteller dadurch abwenden, dass sie im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren auf die rechtlich gebotenen Mitwirkungsaufforderungen des Eilantragsgegners adäquat reagieren, hierbei vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen, eine zeitnahe Prüfung des Ausmaßes der von ihnen behaupteten Hilfebedürftigkeit durch das Jobcenter und eine hierauf beruhende Bewilligung des von ihnen begehrten Bürgergeldes ermöglichen. Zuzumuten sei den Eilantragstellern insbesondere, ihnen möglicherweise drohende Nachteile dadurch abzuwenden, dass sie dem Eilantragsgegner wahrheitsgemäß mitteilen, welche zwei bzw. drei weiteren Mitbewohner in ihrer 180 m² großen Wohnung zur Untermiete wohnen und wieviel Untermiete diese drei Personen hierfür in einer den Bürgergeldanspruch mindernden Weise an die Eilantragstellerin zu 2. insgesamt zahlen. Dass zumindest der Mitbewohner L. F. von der Eilantragstellerin zu Ziff. 2. am 24.04.2025 Wohnraum zum 24.04.2025 angemietet hat, sei vom Eilantragsgegner glaubhaft gemacht worden. Der Eilantragsgegner habe hierzu dem Gericht seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt. In diesen befinde sich auch eine entsprechende Mietvertragsurkunde sowie der Abdruck eines Vermerks über den persönlichen Kontakt von Herrn F. mit dem Eilantragsgegner vom 14.05.2025. In den Besitz der Mietvertragsurkunde sei der Eilantragsgegner danach wohl anlässlich der persönlichen Vorsprache des Mitbewohners gekommen, der seinerseits Bürgergeld beantragt und hierbei über insgesamt vier weitere Mitbewohner in der Wohnung der Eilantragsteller berichtet hat. Aus der zwischen der Eilantragstellerin zu Ziff. 2. und Herrn L. F. geschlossenen Mietvertragsurkunde seien monatliche Mietforderungen der Eilantragstellerin zu Ziff. 2. gegen Herrn F. in Höhe von 600,- € ersichtlich. In welcher Höhe diese auf das Bürgergeld von sich und dem Eilantragsteller zu Ziff. 1. anrechenbare Mietzinsen von den beiden weiteren, noch unbekannt gebliebenen Mitbewohnern verlangen kann, sei von der Eilantragstellerin zu Ziff. 2. gegenüber dem Eilantragsgegner offen zu legen und nachzuweisen, bevor sie oder der Eilantragsteller zu Ziff. 1. vom Eilantragsgegner Bürgergeld beanspruchen könnten. Dessen ungeachtet seit es den Eilantragstellern auch zuzumuten, weitere Unterlagen beim Eilantragsgegner zum Nachweis der behaupteten Hilfebedürftigkeit einzureichen. Hierzu zählten insbesondere die bislang erfolglos angeforderten Nachweise wegen des angeblich gesperrten Kontos des Eilantragstellers zu Ziff. 1, welche der Vorlage der bislang ebenfalls nicht aktenkundigen Kontoauszüge entgegenstehen soll, aber nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ebenso benötigt der Eilantragsgegner zur Feststellung einer etwaigen Hilfebedürftigkeit der Eilantragsteller auch Bescheide der vermeintlich zugunsten der Eilantragstellerin sozialleistungspflichtigen Pflegekasse DAK, zumal derartige Zahlungseingänge auf ihrem Konto ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge bislang nicht ersichtlich bzw. auch insofern aufklärungsbedürftige Ungereimtheiten aktenkundig seien. Insofern zweifele das Gericht auch deshalb am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil der diesbezüglichen Glaubhaftmachung seitens der Eilantragsteller entgegenstehe, dass sich die Eilantragsteller nicht nur in Bezug auf die angebliche Anzahl von (vermeintlich nur zwei) Mitbewohnern als wenig glaubwürdig erwiesen haben, sondern auch, soweit sie außergerichtlich wohl wahrheitswidrig behauptet hatten, für die Eilantragstellerin zu Ziff. 2 seien Leistungen der Sozialhilfe beantragt worden, was ausweislich der diesbezüglichen Erkundigungen des Eilantragsgegners und der aktenkundigen Antwort des Landratsamts Karlsruhe vom 07.05.2025 (vgl. S. 141 der Verwaltungsvorgänge) ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Nach alldem sei in Ermangelung eines Anordnungsgrundes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, zumal ohnehin dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch der – infolge der schleppenden Mitwirkung der Eilantragsteller – vom Eilantragsgegner bereits erlassene und mangels Widerspruch bestandskräftig gewordene Versagungsbescheid vom 06.03.2025 entgegenstehe (vgl. S. 4 der Verwaltungsvorgänge).
Auch im Hauptsacheverfahren S 12 AS 1397/25 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es das Rubrum von Amts wegen um die Ehefrau des Klägers ergänzt habe, da die Klage nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß § 123 i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG wohl so auszulegen sei, dass sie zugleich auch im Namen der Ehefrau erhoben worden sei, da sie in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers lebe. Zugleich hat das Gericht eine Rücknahme der aussichtslosen Klage mit der Begründung angeregt, dass das Gericht über den geltend gemachten Bürgergeldanspruch nicht entscheiden dürfe. Die sogenannten „Prozessvoraussetzungen“ lägen noch nicht vor. Denn entgegen § 78 Abs. 1 SGG sei vor der Erhebung der Klage noch kein Vorverfahren durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden. Es sei auch nicht sachdienlich, das Leistungsbegehren umzustellen zu einem Untätigkeitsbegehren. Im vorliegenden Fall dürften weder die sechsmonatige Sperrfrist für Verwaltungsverfahren aus § 88 Abs. 1 SGG noch die dreimonatige Sperrfrist für Widerspruchsverfahren nach § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen sein. Denn aus der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte seien keine offenen Widersprüche ersichtlich und die Sechsmonatsfrist wegen des am 18.02.2025 gestellten Antrags auf Bürgergeld werde erst am 18.08.2025 ablaufen. Ausweislich der Seite 1 der Verwaltungsvorgänge sei erst am 18.02.2025 der erste telefonische Kundenkontakt erfolgt, als fernmündlich auch ein Leistungsbegehren zum Ausdruck gebracht worden war. Die Sache weise nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Insbesondere erscheine der Sachverhalt geklärt. Das Gericht habe die Absicht, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidungsform und zum Entscheidungsinhalt bis 23.06.2025.
Die nicht fachkundig vertretenen Kläger haben auf diese Anhörung bis einschließlich 24.06.2025 nicht reagiert. Wörtlich beantragen sie ausweislich ihrer Klageschrift vom 26.05.2025:
„1. Das Jobcenter zahlt mir das Bürgergeld aus 2. Das Jobcenter gewährt mir die Kosten der Unterkunft.“
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe: |
Entscheidungsgründe
1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Sachentscheidung aus § 78 SGG fehlen. Danach ist eine Klage vor Abschluss eines sog. Vorverfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungshandelns unzulässig. Das Vorverfahren muss mit einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung durch Widerspruchsbescheid enden.
Gemessen hieran können die Kläger Ansprüche auf Bürgergeldes einschließlich der Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für den Zeitraum ab Februar 2025 noch nicht vor dem Sozialgericht geltend machen. Denn insofern ist noch kein Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Vorverfahren ist hier schon deshalb nicht geboten, weil ein Vorverfahren in Ermangelung eines Widerspruchs noch nicht eingeleitet worden und die hierfür maßgebliche Monatsfrist aus § 84 SGG bereits abgelaufen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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