Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2025 wird aufgehoben, soweit dort der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2024 (Az. S 114 AS 5670/24 ER) hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten aufgehoben worden ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 hat das Sozialgericht Berlin (SG) dem Jobcenter als dortigem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem dortigen Antragsteller 606,63 € für den Monat November 2024 aus dem Bescheid vom 26. August 2024 auf dessen Konto auszuzahlen. Gleichzeitig hat es ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der genannte Bescheid sei bestandskräftig und nicht wirksam aufgehoben oder abgeändert.
Der Antragsteller hat hiergegen am 16. Dezember 2014 Anhörungsrüge erhoben: Der Beschluss vom 12. Dezember 2024 beruhe entscheidungsrelevant auf dem Umstand, dass das SG sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, dass mittlerweile der endgültige Bewilligungsbescheid vom 25. November 2024 ergangen und bekanntgegeben worden sei.
Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat das SG seinen Beschluss vom 12. Dezember 2024 aufgehoben, Verfahrensfortsetzung ausgesprochen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. November 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Beschlussfassung unzutreffend angenommen zu haben, beim Bescheid vom 25. November 2024 handele es sich um eine Ablehnung. Tatsächlich sei eine abschließende Festsetzung von Leistungen gemäß § 41a Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zurückzuweisen, da aus dem erledigten Bescheid vom 26. August 2024 kein Zahlungsanspruch mehr folgen könne. Der Beschluss sei nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 24. Mai 2025. soweit sich die Aufhebung auch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt.
Er beantragt,
den Beschluss vom 23. April 2025 aufzuheben, soweit er die bewilligte Prozesskostenhilfe betrifft.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese sei bereits unzulässig.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere statthaft.
Nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 SGG sind Entscheidungen des Sozialgerichts, wie Beschlüsse, mit der Beschwerde anfechtbar. Das Rechtsmittel ist nur nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen, wenn einer der dort aufgezählten Gründe vorliegt. Beschlüsse hinsichtlich Prozesskostenhilfe betreffen nicht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist vielmehr (nur) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht die Bewilligung abgelehnt hat und eine der Konstellationen nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vorliegt. Die Aufhebung einer bereits ausgesprochenen Bewilligung ist davon nicht erfasst (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. A. 2023 § 172 Rn. 6g mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen zur Aufhebung nach § 124 Zivilprozessordnung -ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Anhörungsrüge des Jobcenters hätte nicht zur (konkludenten) Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 12. Dezember 2024 führen dürfen. Eine Anhörungsrüge ist nur statthaft, wenn der Rügende durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert wird, § 178a Abs. 1 S. 1 SGG. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss nach § 178 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG entscheidungserheblich sein, damit die Rüge Erfolg hat.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe tangiert den Verfahrensgegner nicht in eigenen Rechten (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO, Rn. 55). Sie kann deshalb auch nicht angefochten werden, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.
Eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Vortäuschung der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses) von Amts wegen hat das SG nicht vorgenommen. Von einem entsprechenden Sachverhalt ist auch nicht auszugehen. Denn der endgültige Bewilligungsbescheid vom 24. November 2024 ist bereits Gegenstand der rechtlichen Ausführungen im Ausgangsverfahren gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).