Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verwiesen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. März 2025 gegen den genannten Beschluss hat in der Sache keinen Erfolg. Zweifel an ihrer Zulässigkeit können deshalb dahingestellt bleiben.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Dies hat das Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Auf diesen wird ergänzend verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben, da der Antragsteller in diesem Verfahren der Sache nach das Strafurteil gegen sich mit der ausgesprochenen (Wertersatz-)Einziehung in Höhe von 14.000 € („Zwangsabschöpfung durch die Staatsanwalt Berlin [Zurückzahlung von 14.000,-- € <Coronanothilfe>]“, Az. Amtsgericht Tiergarten [260 Ds] 253 Js 2957/23 [118/23]) (endgültig) aus der Welt schaffen will.
Dabei handelt es sich nicht um eine der in § 51 SGG bezeichneten Streitigkeiten, wie bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss dargestellt hat.
Der Sache nach stellt sich das Begehren am ehesten als ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Strafprozessordnung (StPO) dar. Das Strafgericht könnte dabei einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten, § 367 StPO i. V. m. § 140a Abs. 5, Abs. 3 S. 1 GVG. Nichts anderes ergäbe sich bei der Annahme eines Antrages nach § 458 Abs. 1 StPO (vgl. §§ 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 Abs. 2 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, weil er in vorliegendem Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt. Auch § 17b Abs. 2 GVG ist auf die Kosten eines Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss nicht anzuwenden.
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr. 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. Februar 2024, B 10 SF 11/23 AR, Rn. 7).