I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von in Polen zwischen 1977 bis 1985 zurückgelegten Zeiten in der Qualifikationsgruppe 4 anstatt in der Qualifikationsgruppe 5 nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1956 geborene Kläger siedelte am 2. August 1988 aus Polen nach Deutschland über. Er ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A“.
Am 26. Juni 1999 beantragte er die Klärung seines Versicherungskontos. Der Antrag beinhaltete eine vom Kläger ausgefüllte Auflistung der in Polen ausgeübten Beschäftigungen. Unter anderem gab der Kläger an, von 1971 bis 1975 nach der allgemeinbildenden Schule ein Berufslyzeum besucht und mit dem Technikum abgeschlossen zu haben. Von April 1976 bis September 1976 leistete er seinen Wehrdienst ab. Aus seinem Legitimationsbuch ergeben sich folgende Eintragungen:
Name des Arbeitgebers | Einstellungsdatum | Tätigkeit |
Unternehmen für Kraftfahrzeugelektronik, C-Stadt |
07.10.1975 | Praktikant, Technologe |
22.10.1976 | Schlosser | |
16.03.1977 - 30.06.1983 | Referent | |
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) „D.“, D-Stadt |
01.07.1983 | Leiter des Reparaturbetriebes für Waagen |
Zudem gelangten verschiedene Arbeitsbescheinigungen zur Verwaltungsakte. Nach der Bescheinigung des ersten Arbeitgebers vom 22. Februar 1988 war der Kläger dort vom 7. Oktober 1975 bis 30. Juni 1983 beschäftigt, zuletzt als Referent für Anlagevermögen. Nach der weiteren Bescheinigung der LPG „D.“ vom 30. September 1988 war der Kläger dort vom 17. September 1983 bis 29. September 1988 beschäftigt, vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 als Wirtschaftsreferent, vom 7. Januar 1985 bis 29. September 1988 als Schlosser-Abwieger. Zusätzlich war der Kläger vom 20. August 1979 bis 13. August 1989 beim Postamt C-Stadt mit 4/8 der regulären Arbeitszeit beschäftigt (Bescheinigung des Bezirkspostamtes vom 14. Juli 1999).
Mit Vormerkungsbescheid vom 15. März 2000 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1993, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Beklagte erkannte aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Angaben des Klägers in Polen zurückgelegte Zeiten vom 7. Oktober 1975 bis 1. August 1988 nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) i. V. m. dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) an. In der Anlage 10 zum Bescheid ordnete sie die Zeiten nach Absolvierung der Praktikantenzeit wie folgt den Qualifikationsgruppen der Arbeiter zu:
vom 22.10.1976 bis 15.03.1977 Qualifikationsgruppe 4
vom 16.03.1977 bis 31.03.1982 Qualifikationsgruppe 5
vom 01.05.1982 bis 30.06.1983 Qualifikationsgruppe 5
vom 01.07.1983 bis 16.09.1983 Qualifikationsgruppe 4
vom 17.09.1983 bis 06.01.1985 Qualifikationsgruppe 5
vom 07.01.1985 bis 30.04.1986 Qualifikationsgruppe 4
vom 01.06.1986 bis 01.08.1988 Qualifikationsgruppe 4.
Die Beklagte führte ergänzend aus, dass die Tätigkeiten als Referent, Wirtschaftsreferent und Expedient in die Qualifikationsgruppe 5 für angelernte und ungelernte Tätigkeiten eingestuft worden seien, da der Kläger den Erwerb einer entsprechenden Qualifikation nicht nachgewiesen habe. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Auf seinen Antrag vom 11. November 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2020 ab 1. April 2020 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung von 50,9126 persönlichen Entgeltpunkten (pEP) mit einem monatlichen Nettozahlbetrag in Höhe von 1.502,62 €. Dem Bescheid beigefügt waren neben der Berechnung der Rente auch die Entscheidungen zu den Einstufungen in die Qualifikationsgruppen für die Beschäftigungszeiten des Klägers in seinem Herkunftsland. Entsprechend dem Vormerkungsbescheid vom 15. März 2000 hatte die Beklagte insbesondere die Zeiten vom 16. März 1977 bis 31. März 1982, vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 der Qualifikationsgruppe 5 im „Bereich 07 Elektrotechnik, Elektronik, Gerätebau“ bzw. dem „Bereich 22 LPG“ zugeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Januar 2020 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass die genannten Zeiten nicht in die Qualifikationsgruppe 5, sondern in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) einzustufen seien. Er habe im Jahr 1975 eine vierjährige Berufsschule (Liceum Zawodowe) in C-Stadt, Polen, beendet und damit den „Titel“ des Mechanikers für Spanbearbeitung erworben. Er habe zunächst erfolgreich als Technologe und Schlosser gearbeitet und sei aus diesen Gründen ab 16. März 1977 auf einen höheren Posten zum „Referenten für Anlagevermögen“ befördert worden und habe einen höheren Lohn erhalten. Ohne den erfolgreichen Schulabschluss und die vorherige Berufserfahrung hätte er diesen Posten nie bekommen. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere die Kontrolle der Investitionsgüter für den ganzen Betrieb, die Aufsicht über die Kapitalgüter, das Führen von Handelsbüchern, die Inventuraufsicht, die Dokumentation der Bestellungen und die Schulung von Mitarbeitern gehört. Eigentlich hätte er einen Antrag auf die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 oder 2 stellen können, er habe aber keine langjährige Berufserfahrung gehabt, um die Fähigkeiten zu erwerben. Es habe eine sogenannte „Unterqualifizierung“ vorgelegen. Auf keinen Fall jedoch könne er in die niedrigere Qualifikationsgruppe 5 eingestuft werden, als ob er keine Schule besucht oder keinen Abschluss erworben habe. Gleiches gelte für seine Tätigkeit von 1. Juli 1983 bis 6. Januar 1985 als Wirtschaftsreferent. Dort habe sein Aufgabengebiet die Organisation des Dienstleistungsbetriebes, das Bestellwesen, die Kontrolle der Arbeiter und Arbeitsabläufe, die Bearbeitung von Dienstreiseabrechnungen, Lohnabrechnungen und die Konservierung von Waagen umfasst. Die übrigen Zeiten, die in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden seien, würden ebenso wenig in Frage gestellt - sie seien richtig eingestuft - wie die Zeiten, die in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden seien, in denen er zusätzlich einer Teilzeitbeschäftigung bei der Post nachgegangen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seinerzeit gegen den Vormerkungsbescheid vom 15. März 2000 keine Einwände erhoben. Dieser sei bestandskräftig geworden. Der Kläger habe im weiteren Verlauf die zugesandten Übersichten über die Versicherungszeiten als vollständig und richtig bestätigt und auch die späteren Vormerkungsbescheide seien in Bestandskraft erwachsen. Eine Einstufung der von dem Kläger benannten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 4 komme nicht in Betracht, denn die Einstufung dürfe nach der erreichten Qualifikation nur insoweit erfolgen, wie auch eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung (Tätigkeit) ausgeübt worden sei. Bei Verrichtung einer „unterwertigen" Beschäftigung (Tätigkeit) erfolge die Einstufung nach der dafür notwendigen Qualifikation. Die Zuordnung zu der höherwertigen Qualifikationsgruppe setze nach Satz 1 der Einleitung zu den Qualifikationsgruppen entweder eine abgeschlossene Ausbildung in dem jeweiligen Beruf oder die Zuerkennung der entsprechenden Qualifikation im Herkunftsgebiet voraus. Kumulativ werde gefordert, dass die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Tätigkeit als Schlosser ab 22. Oktober 1976 habe der Kläger entsprechend seiner Ausbildung mit Abschluss als Mechaniker für Spanbearbeitung ausgeübt, so dass ihm die Qualifikationsgruppe 4 habe zugeordnet werden können. Die ab 16. März 1977 bis 30. Juni 1983 - unterbrochen durch eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit - ausgeübte Tätigkeit eines Referenten für Anlagevermögen im selben Unternehmen für Kraftfahrzeugelektronik habe der Kläger jedoch, ohne eine entsprechende Qualifikation erworben zu haben, ausgeübt. Damit habe nicht die langjährige Ausübung des erlernten Berufs den Kläger zur Ausübung der Tätigkeit eines Referenten für Anlagevermögen befähigt. Es handele sich nach den geschilderten Tätigkeiten auch nicht um einen artverwandten Beruf. Auch habe der Kläger die Tätigkeit eines Referenten für Anlagevermögen nicht für eine solche zeitliche Dauer ausgeübt, dass ihm deshalb eine höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt werden könne. Das gleiche gelte für die Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsreferent in einer LPG in der Zeit vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985. Auch für diese Tätigkeit habe der Kläger keine berufliche Ausbildung absolviert und schildere Tätigkeiten, die nicht mit dem erlernten Beruf artverwandt seien. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er in der Zeit vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 die gleiche Tätigkeit wie in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983, also als Wirtschaftsreferent, ausgeübt habe, stimme das nicht mit den vorliegenden Unterlagen überein. In der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 sei er als Leiter des Reparaturbetriebes für Waagen tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei als artverwandt zu seinem erlernten Beruf anzusehen. Ab 17. September 1983 sei er dann als Wirtschaftsreferent tätig gewesen. Auch insoweit fehle es an einer zeitlichen Dauer der Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsreferenten, die die Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe rechtfertigen würde. Die Tätigkeiten als Referent für Anlagevermögen und als Wirtschaftsreferent seien somit ohne eine durch Ausbildung erworbene Qualifikation ausgeübt worden. Der Kläger sei daher zu Recht der Qualifikationsgruppe für angelernte Tätigkeiten zugeordnet worden.
Hiergegen hat der Kläger am 29. Oktober 2020 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 seien die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid unzutreffend. Er habe im gesamten Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 6. Januar 1985 als Wirtschaftsreferent gearbeitet. Auch wenn sich aus dem Legitimationsbuch für den Zeitraum ab 1. Juli 1983 die Eintragung ergebe, dass er als Leiter des Reparaturbetriebes für Waagen eingestellt worden sei, ergebe sich aus zwei Arbeitszeugnissen vom 30. September 1988, dass er vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 bzw. vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 als Wirtschaftsreferent tätig gewesen sei. Der Arbeitgeber habe beim Ausfüllen der Unterlagen unterschiedliche Bezeichnungen seines Postens verwendet. Die Bezeichnung als Leiter des Reparaturbetriebes für Waagen sei gleichbedeutend mit dem des Wirtschaftsreferenten. In Wirklichkeit habe er als Leiter des Reparaturbetriebes für Waagen nicht nur bis 16. September 1983, sondern bis 6. Januar 1985 gearbeitet, so dass auch der Zeitraum vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er zwei Arbeitszeugnisse der LPG „D.“ vom 30. September 1988 vor, wonach er vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 sowie vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 als Wirtschaftsreferent und vom 7. Januar 1985 bis 29. September 1988 als Schlosser – Fachmitarbeiter für Waagenkonstruktion und Waagenreparatur - beschäftigt war.
Durch Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der Anlage 13 zum SGB VI komme eine Einstufung der von dem Kläger in den streitigen Zeiträumen zurückgelegten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 4 nicht in Betracht, da sie nur für Facharbeiter vorgesehen sei. Hierbei handele es sich nach den im Gesetz genannten formellen Qualifikationsgruppen um Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbriefs) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Der Kläger habe den Erwerb einer solchen förmlichen Qualifikation weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Er selbst habe noch nicht einmal behauptet, im Besitz eines Facharbeiterbriefs zu sein oder die Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt bekommen zu haben.
Gegen den ihm am 20. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, 21. Februar 2022, Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt. Entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung habe er durch Abschluss des Berufslyzeums den Titel „Mechaniker für Spanbearbeitung“ erworben und habe erfolgreich als Technologe und Schlosser gearbeitet. Ohne Beendigung des Berufslyzeums und ohne seine berufliche Erfahrung hätte er den Posten des Referenten für Anlagevermögen nie bekommen. Dies sei kein Beruf, sondern ein Posten. Es habe keiner speziellen Schulbildung hierfür bedurft. Hätte er diesen Posten nicht bekommen, hätte er weiter als Technologe oder Schlosser gearbeitet. Gleiches gelte für den Posten als Wirtschaftsreferent vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Einstufung der Beitragszeiten vom 16. März 1977 bis 31. März 1982, vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 in die Qualifikationsgruppe 4 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2020 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass es sich bei der Tätigkeit als Referent für Anlagevermögen nicht um einen Beruf, sondern um einen Posten gehandelt habe, für den keine besondere Schulbildung erforderlich gewesen sei, so dass die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 nicht erfüllt seien. Im Zweifel habe nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zuordnung zur niedrigsten Qualifikationsgruppe zu erfolgen.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 5. Februar 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem der Kläger umfänglich zu den von ihm in den streitigen Zeiträumen ausgeübten Tätigkeiten vorgetragen hat und informatorisch befragt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 2024 Bezug genommen.
Der Kläger hat zudem ein Duplikat seines Abschlusszeugnisses des Berufslyzeums C-Stadt vom 30. Mai 1975 vorgelegt, das bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt hatte. Ergänzend gehen aus dem Zeugnis die belegten Unterrichtsfächer und Benotungen hervor.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung zur Streitfrage verblieben und hat ergänzend darauf verwiesen, dass die streitigen Zeiträume schon deshalb nicht in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen seien, weil der Kläger nach seinen Angaben im Erörterungstermin erheblich weniger verdient habe als ab 7. Januar 1985 in seinem Ausbildungsberuf.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Die Einstufung in die entsprechende Qualifikationsgruppe habe nichts damit zu tun, wie viel man tatsächlich verdient habe. In Polen sei es oft vorgekommen, dass einfache Arbeiter viel mehr verdient hätten als Personen mit einer Ausbildung oder einem Studium. Die Posten des Referenten für Anlagevermögen und des Wirtschaftsreferenten setzten eine Ausbildung, die er durch das Berufslyzeum absolviert habe, und entsprechende Erfahrung voraus.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat zugestimmt (Schreiben der Beklagten vom 23. April 2024 und Schreiben des Klägers vom 11. Juni 2024).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2022 ist in der Sache nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Dem Begehren des Klägers, welches er zutreffend mit einer (Teil-)Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG) geltend macht, steht nicht die Bestandskraft des Vormerkungsbescheides vom 15. März 2000 entgegen, mit dem die Zeiten bis 31. Dezember 1993 verbindlich festgestellt worden sind. Im Vormerkungsverfahren wird auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts lediglich vorab geklärt, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 79/09 R, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bei Feststellung einer Leistung entschieden, vorliegend also durch den streitgegenständlichen Rentenbescheid vom 14. Januar 2020. Durch diesen vor Klageerhebung ergangenen Bescheid haben sich die Vormerkungsbescheide „auf andere Weise“ nach § 39 Abs. 2 sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R, juris Rdnr. 12).
Zutreffend hat die Beklagte die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 16. März 1977 bis 31. März 1982, 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 der Qualifikationsgruppe 5 nach der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet.
Die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten sind gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Dieses Abkommen ist auf den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA, BGBl. 1991 II, S. 743) nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anwendbar, weil der Kläger seit 1988 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären.
Ebenso wenig hat der Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 etwas an der Anwendbarkeit des DPRA 1975 geändert. Sowohl nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149, S. 2), als auch durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 S. 1) galt bzw. gilt das DPRA 1975 unter den in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiter. Das folgte bis zum 30. April 2010 aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 1408/71 i. V. m. Anhang III Nr. 19 a) und ergibt sich seit dem 1. Mai 2010 gemäß § 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Anhang II dieser Verordnung.
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA 1975 (BGBl. 1976 II, S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zum DPSVA 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I, S. 2261) in der Fassung durch Art. 20 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3035) sind dabei die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte - wie der Kläger - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten gleichgestellt. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt insoweit, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Juni 1986, GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG, Urteil vom 25. November 1987, GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchst. b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln.
Gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. § 256b Abs. 1 Satz 2 und Satz 9 SGB VI finden vorliegend keine Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG werden für - hier ausschließlich streitgegenständliche - Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 zum SGB VI genannten Durchschnittsverdienste um ein Fünftel erhöht.
Bei der Übernahme von Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, aufgrund von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Bewertung der Währungs- und Lohnsituation bzw. des Verhältnisses des Lohns zur Kaufkraft nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei - wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG - die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die - vorliegend allein streitigen - Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-)Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts „fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz <RÜG> in der Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben (vgl. insgesamt: Hessisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2014, L 2 R 43/13, juris Rdnr. 33f.).
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Während die Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen umfasst, die Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen und die Qualifikationsgruppe 3 Meister (des Handwerks) ist die Qualifikationsgruppe 4 demgegenüber vorgesehen für Facharbeiter, d.h.
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die Qualifikationsgruppe 5 schließlich sind angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h.
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind,
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind,
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Fremdrentenzeiten müssen hiernach unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat.
Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen „gleichwertig" waren bzw. „den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im Übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI, Die Angestelltenversicherung 1995, S. 354 ff., mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R=SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es - wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat - „dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
In Anwendung dieser Grundsätze ist die durch die Beklagte vorgenommene Zuordnung der im Streit stehenden Zeiten in die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI nicht zu beanstanden.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger das berufliche Lyzeum im Beruf Mechaniker der spanabhebenden Formgebung (Zerspanungstechnik) beendet und einen entsprechenden Abschluss erworben hat. Dies hat die Beklagte ihren Feststellungen im Vormerkungsbescheid vom 15. März 2000 als auch im Altersrentenbescheid vom 14. Januar 2020 zugrunde gelegt, soweit sie verschiedene Zeiten, in denen der Kläger im Wesentlichen als Schlosser gearbeitet hat, in die Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter eingestuft hat. Anzumerken ist allerdings, dass das vom Kläger zum Nachweis vorgelegte Duplikat des Abschlusszeugnisses auf den 30. Mai 1975 datiert, jedoch den Vermerk enthält, dass dieses Zeugnis als Nachweis der vorhandenen beruflichen Qualifikation auf der Stufe eines Facharbeiters (qualifizierten Arbeiters) oder eines Arbeitnehmers mit gleichwertiger Qualifikation im Sinne von ministeriellen Verordnungen aus den Jahren 1979 und 1982 gilt. Es kann sich aufgrund der zeitlichen Angaben folglich schlichtweg nicht um ein Duplikat des Originaldokuments handeln.
Dies kann jedoch im Hinblick auf die vorliegend im Streit stehenden Zeiträume vom 16. März 1977 bis 31. März 1982, 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 - selbst davon ausgehend, dass der Kläger den entsprechenden Facharbeiterabschluss erworben hat - nicht vorliegen.
Nach dem der Definition der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die Merkmale der Qualifikationsgruppen und die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit stellen gleichwertige über die bereits dargelegte Verweisungskette zu beachtende Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 FRG dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03 R, juris Rdnr. 30 m.w.N.).
Somit ist es zwingende Voraussetzung, dass der Kläger eine Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung als Mechaniker der spanabhebenden Formgebung auch in den Zeiträumen vom 16. März 1977 bis 31. März 1982, vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985 ausgeübt hat. Die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit muss den entsprechenden Ausbildungsinhalten „nahe“ kommen (vgl. Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, Stand 27. März 2024, § 256b Rdnr. 56), auch wenn es nicht erforderlich ist, dass sie durch Gesetz vorgeschrieben oder Einstellungsvoraussetzung gewesen sind (vgl. BSG, a.a.O., juris Rdnr. 32). Dabei ist darauf abzustellen, „dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich - also nicht artfremd - tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben“ (vgl. Dankelmann, a.a.O., Rdnr. 57; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2004, L 18 KN 65/02, juris Rdnr. 28 ff.).
In den Zeiträumen vom 16. März 1977 bis 31. März 1982 und vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 war der Kläger nach einer Tätigkeit als Schlosser bei dem Unternehmen M. für Kraftfahrzeugelektronik, C-Stadt, als Referent für Anlagevermögen tätig, wie sich aus seinem polnischen Legitimationsbuch und der entsprechenden Arbeitsbescheinigung ergibt. Wie der Kläger während des laufenden Verfahrens mehrfach angegeben hat, gehörten hierbei zu seinen Aufgaben die Kontrolle der Investitionsgüter für den ganzen Betrieb, die Aufsicht über die Kapitalgüter, das Führen von Handelsbüchern, die Inventuraufsicht, die Dokumentation der Bestellungen und die Schulung von Mitarbeitern. Weder diese während des gesamten Verfahrens wiederholend vorgetragene, abstrakte Beschreibung noch die im Erörterungstermin am 5. Februar 2024 dargestellte Tätigkeitsbeschreibung vermag eine artverwandte Tätigkeit zu seinem Ausbildungsberuf des Mechanikers der spanabhebenden Formgebung zu begründen. Zusammenfassend hat er im Erörterungstermin konkretisierend im Wesentlichen vorgetragen, dass er bei seiner Tätigkeit als Referent für Anlagevermögen die Aufsicht über sämtliche Maschinen im Betrieb gehabt habe und habe wissen müssen, wie diese funktionierten. Das Unternehmen habe aus vier Betrieben bestanden. An dem Standort, an dem er gearbeitet habe, habe es 1.500 Mitarbeiter und vier verschiedene Abteilungen gegeben. Er habe im Bereich Mechanik gearbeitet und dem Leiter der Mechanikabteilung unterstanden. Die weiteren drei Standorte hätten eigene Referenten für Anlagevermögen gehabt. Bei den von ihm betreuten Maschinen habe es sich um Schleif-, Dreh-, Fräs-, Sägemaschinen und ähnliche Maschinen zur Herstellung von Produkten für die Elektronik von Autos, insbesondere auch Motoren, gehandelt. Er habe im Rahmen von Verkäufen von Maschinen diese technisch vollständig beschrieben und protokolliert, ebenso sei er bei Verschrottungen in den Ablauf eingebunden gewesen. Bei der Anschaffung neuer Maschinen habe er sich in die Dokumentation einarbeiten müssen, die Maschine inventarisiert und die technische Dokumentation übernommen. Bei Reparaturen habe er wissen müssen, welches Teil auszutauschen sei. Er habe die Dokumentationen an die Buchhaltung weitergeben müssen. Zudem sei er für die Inventur der Maschinen im Betrieb zuständig gewesen und habe Inventuren in anderen Betrieben geprüft. Auch habe er Mitarbeiter geschult. Diese Tätigkeiten mögen ein gewisses technisches Verständnis voraussetzt haben, dass der Kläger durch den Abschluss des Berufslyzeums als Mechaniker der spanabhebenden Formgebung mitbrachte. Eine originäre handwerkliche Tätigkeit in diesem Beruf stellte dies jedoch nicht dar. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben überwiegend mit Dokumentationsaufgaben betraut und hat im Wesentlichen dem Leiter der Mechanikabteilung unterstanden und hat diesem zugearbeitet. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 nicht erfüllt, denn es kann nicht die Rede davon sein, dass der Kläger die Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit erworben und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Ebenso wenig wie es nach der Definition der Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI ausreichend ist, auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ausgebildet worden zu sein, kann es ausreichen, dass die ausgeübte Tätigkeit maximal Teilbereiche des Ausbildungsberufs abdeckt, um artverwandt im vorgenannten Sinne zu sein. Der Kläger selbst hatte bereits im Klageverfahren ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit als Referent für Anlagevermögen nicht um einen Beruf, sondern nur um einen Posten gehandelt hat, der keine spezielle Schulbildung voraussetzte. Demensprechend kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er eine Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung ausgeübt hat. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass die übrigen Referenten für Anlagevermögen ebenso das Berufslyzeum abgeschlossen hätten und aus der Aufstellung der von ihm belegten Unterrichtsfächer am Berufslyzeum neben überwiegend technischen Fachgebieten auch beispielsweise das Fach Betriebswirtschaft enthalten ist, denn - allein maßgeblich für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen – ist der Abschluss der Ausbildung des Mechanikers für spanabhebenden Formgebung. Die einzelnen Unterrichtsfächer stellen lediglich Teilbereiche der Ausbildung dar. Dass eine Differenzierung nach den Unterrichtsfächern - wie der Kläger im Erörterungstermin argumentiert hat - jeder Grundlage entbehrt, ist auch insoweit erkennbar, dass - würde man dem Kläger folgen - er auch beispielsweise im Fachgebiet „musikalische Erziehung“ ausgebildet worden wäre. Nach der formellen Systematik der Qualifikationsgruppen wird der Tatsache, dass eine Tätigkeit ohne die entsprechende Qualifikation ausgeübt wird, alleine dadurch Rechnung getragen, dass durch langjährige Berufserfahrung und Erlangung der entsprechenden Fertigkeiten eine Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe erlangt werden kann. Eine solche langjährige Berufserfahrung liegt aber bei dem Kläger für den Zeitraum vom 16. März 1977 bis 31. März 1982 und vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 unstreitig nicht vor.
Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wirtschaftsreferent in der LPG vom 17. September 1983 bis 6. Januar 1985. Zu dieser Tätigkeit hat der Kläger vorgetragen, dass er sie durchgängig seit 1. Juli 1983 ausgeübt und die Tätigkeit als Wirtschaftsreferent dieselben Tätigkeiten umfasst habe wie die des Leiters der Reparaturableitung für Waagen, für welche die Qualifikationsgruppe 4 anerkannt wurde. Dieser Vortrag findet bereits keine einheitliche Stütze in den vorgelegten Unterlagen. Während im vorgelegten Legitimationsbuch die Einstellung des Klägers am 1. Juli 1983 als Leiter der Reparaturabteilung für Waagen niedergelegt ist, ergibt sich aus dem erstmals im Klageverfahren überreichten Arbeitszeugnis vom 30. September 1988, dass der Kläger (auch) vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 als Wirtschaftsreferent tätig gewesen sei. Das weitere Arbeitszeugnis vom 30. September 1988 für den Zeitraum vom 17. September 1983 bis 29. September 1988 stimmt wiederum mit der bereits im Kontenklärungsverfahren aktenkundigen Arbeitsbescheinigung - ebenfalls vom 30. September 1988 - überein. Es erschließt sich dem Senat insoweit nicht, wie es zu der unterschiedlichen Bezeichnung im Legitimationsbuch und in dem Arbeitszeugnis für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 gekommen sein könnte und weswegen das wesentlich später ausgestellte Arbeitszeugnis nicht die Formulierung des Legitimationsbuchs übernimmt. Die bloße Vermutung des Klägers im Erörterungstermin, dass dies mit der Eingruppierung in die Lohngruppen zu tun hatte und er eine Gehaltserhöhung bekommen habe, trägt nicht, da sich Entsprechendes aus den Unterlagen gerade nicht ergibt. Die Einstufung des Zeitraums vom 1. Juli 1983 bis 16. September 1983 in die Qualifikationsgruppe 4 lässt sich daher nicht auf den Folgezeitraum übertragen. Überdies hat der Kläger zu seinen Aufgaben als Wirtschaftsreferent zunächst abstrakt angegeben, dass diese in der Organisation des Dienstleistungsbetriebes, dem Bestellwesen, der Kontrolle der Arbeiter und Arbeitsabläufe, der Bearbeitung von Dienstreiseabrechnungen, Lohnabrechnungen und der Konservierung von Waagen gelegen habe. Im Rahmen des Erörterungstermins am 5. Februar 2024 hat er zwar angeben, dass ihm zehn Mitarbeiter unterstellt waren, die gelernte Schlosser gewesen seien. Auch wenn er angegeben hat, Ersatzteile für Waagen bestellt zu haben und bei technischen Problemen Ansprechpartner für die Mitarbeiter und für die Problemlösung verantwortlich gewesen zu sein, waren seine Aufgaben im Wesentlichen - auch wenn sie nicht gänzlich losgelöst von technischen Fragen waren - auch bei dieser Tätigkeit arbeitsorganisatorischer Natur, so dass auch diese Tätigkeit gerade nicht als artverwandt mit seinem Ausbildungsberuf angesehen werden kann. So hat der Kläger angegeben, die Mitarbeiter den Reparaturaufträgen zugewiesen und bestimmt zu haben, wohin Waagen zur Reparatur gegeben wurden. Er verwaltete spezielle Reparaturschlüssel und hat sich um die Legalisierung und Eichung der Waagen gekümmert. Außerdem hat er Reisekostenabrechnungen der Mitarbeiter ebenso wie die Auflistung der Reparaturmaterialien kontrolliert und hat diese an die Buchhaltung weitergegeben, was wiederum in gewisser Weise technisches Verständnis voraussetzen mag, aber offenkundig nicht die Ausübung der Tätigkeit eines Mechanikers der spanabhebenden Formgebung darstellt. Was aber vorliegend gänzlich gegen eine artverwandte und gleichwertige Tätigkeit spricht, ist die Angabe des Klägers, dass er ab 7. Januar 1985 als Schlosser-Abwieger gearbeitet und hierfür das dreifache Gehalt erhalten hat als für seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsreferent. Der bloße Verweis des Klägers, dass es nicht unüblich gewesen sei, dass Arbeiter höheren Lohn erhalten hätten als Ausgebildete und Studierten, geht vorliegend fehl und steht im gänzlichen Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag im Hinblick auf die Tätigkeit vom 16. März 1977 bis 31. März 1982 und vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1983 bei dem Unternehmen M. für Kraftfahrzeugelektronik, C-Stadt. Hatte der Kläger dort mehrfach argumentiert, dass er nach der Tätigkeit als Schlosser aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung zum Referenten für Anlagevermögen befördert worden sei und mehr Lohn erhalten habe, soll nun bei der späteren Tätigkeit die Entlohnung keine Rückschlüsse mehr auf die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zulassen. Der Vortrag ist unschlüssig und offensichtlich zielorientiert. Er genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass die Tätigkeit als Wirtschaftsreferent der Qualifikation des Klägers als Facharbeiter entsprach und artverwandt war. Die Entlohnung spricht vielmehr dafür, dass sie unterwertig verrichtet worden ist.
Nach alldem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.