Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einstufung von Beschäftigungszeiten des Klägers in Qualifikationsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1956 geborene Kläger ist am 02.08.1988 aus der Volksrepublik Polen nach Deutschland gekommen.
Am 26.06.1999/02.09.1999 stellte der Kläger Antrag auf Kontenklärung (Blatt 2-6 Archivakte). Dem Antrag beigefügt war eine eigene Beschreibung des Klägers der in Polen ausgeübten Beschäftigungen (Blatt 8 Rückseite Archivakte), sowie Fotokopien des Sozialversicherungsbuches für den Zeitraum 07.10.1975 bis 01.07.1983 (Blatt 17-19 Archivakte) und Arbeitsbescheinigungen für den Zeitraum 07.10.1975 bis 13.09.1989 (Blatt 20-23 Archivakte).
Mit Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 15.03.2000 (Blatt 27-38 Archivakte) stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.1993, als für die Beteiligten verbindlich fest. Weitere führte sie aus, dass die in dem beigefügten Zuordnungsblatt (Anlage 10) eingetragenen rentenrechtlichen Zeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt wurden.
Am 11.11.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten Versichertenrente (Blatt 1ff. Beiakte). Mit Bescheid vom 14.01.2020 (Blatt 2 ff. Beiakte) bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, beginnend am 01.04.2020. Dem Bescheid beigefügt waren neben der Berechnung der Rente auch die Entscheidungen zu den Einstufungen in die Qualifikationsgruppen für unterschiedliche Beschäftigungszeiten des Klägers in seinem Herkunftsland.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.01.2020 (Blatt 6 Beiakte) Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug (Schriftsatz v. 25.04.2020, Blatt 15 ff. Beiakte), aus dem Bescheid vom 14.02.2020 sei zu entnehmen, dass bei der Höhe der Rente die Zeiten, in denen der Kläger in Polen gearbeitet habe, in die falsche Gruppe eingestuft worden sei. Es handele sich um acht zeitlich begrenzte Beitragszeiten aus dem Zeitraum 16.03.1977 bis 06.01.1985. Diese Zeiten seien in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft (Bereich 07 – Elektrotechnik/ Elektronik/ Gerätebau oder Bereich 22 – Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften). Die Zeiten, die in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden seien, würden nicht in Frage gestellt, sie seien richtig eingestuft. Die Zeiten, in denen der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung gehabt habe (Bereich 16- und Fernmeldungen) und die in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden seien, würden auch nicht beanstandet.
Zu der Qualifikationsgruppe 4 gehörten Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeitsprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien und denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Eigentlich hätte der Kläger Antrag auf die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 oder 2 stellen können, er habe aber keine langjährige Berufserfahrung gehabt, um die Fähigkeiten zu erwerben, die sogenannte „Unterqualifizierung“. Auf keinen Fall jedoch könne der Kläger in die niedrigere Qualifikationsgruppe 5 eingestuft werden, als ob er keine Schule besucht hätte oder keinen Titel erworben hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2020 (Blatt 26 ff. Beiakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem Bescheid vom 15.03.2000 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt worden seien. Dabei habe die Beklagte entsprechend den Angaben des Klägers in dem „Antrag zur Herstellung von Versicherungsunterlagen“ vom 26.06.1999 und den vorgelegten Nachweisen, die in Polen in der Zeit vom 07.10.1975 bis 01.08.1988 zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) anerkannt und unterschiedliche Zeiträume in die Qualifikationsgruppen 4 und 5 eingeordnet. Gegen diesen Bescheid vom 15.03.2000 habe der Kläger seinerzeit keine Einwände erhoben, sodass er bestandskräftig geworden sei. Weiter habe die Beklagte dem 31.05.2006 und am 11.02.2014 jeweils eine Übersicht über die Versicherungszeiten übersandt, mit der Bitte mitzuteilen, ob das Versicherungskonto vollständig und richtig sei bzw. inwieweit es einer Ergänzung oder Korrektur bedürfe. Hierauf habe der Kläger jeweils mitgeteilt, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig sei. Daraufhin habe die Beklagte mit Bescheiden vom 28.06.2006 und 23.06.2014 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, zuletzt die Daten bis zum 31.12.2007, verbindlich festgestellt. Auch diese Bescheide seien bestandskräftig geworden.
Am 29.10.2020 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1-2 d.A.). Zur Begründung trägt er vor (Schriftsatz vom 31.12.2020, Blatt 23-29 mit Anl. Blatt 30-41 d.A.), aus dem Bescheid vom 14.02.2020 sei zu entnehmen, dass bei der Höhe der Rente die Zeiten, in denen der Kläger in Polen gearbeitet habe, in die falsche Gruppe eingestuften worden seien. Es handele sich dabei um die Zeiten vom 16.03.1977 bis 31.03.1982, vom 01.05.1982 bis 30.06.1983 und vom 17.09.1983 bis 06.01.1985. In allen oben genannten Zeiten sei der Kläger in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden, tatsächlich habe er in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden müssen. In der Zeit vom 07.10.1975 bis 30.06.1983 habe der Kläger in G. Elektrotechniki Motoryzacyjinej in C-Stadt, Polen gearbeitet. Am Anfang habe er als Technologe gearbeitet, dann als Schlosser und später als Referent für Anlagevermögen. Bis zum 15.03.1977 sei der Kläger zu Recht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden, es sei aber unverständlich, warum er ab dem 16.03.1977 bis zum 31.03.1982 und ab dem 01.05.1982 bis zum 30.06.1983 in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden sei. Der Kläger habe einen Titel „Mechaniker für Spanbearbeitung“, er sei erfolgreich auf den Posten wie Technologe und Schlosser und aus diesen Gründen auf einen höheren Posten „Referent für Anlagevermögen“ befördert worden und einen höheren Lohn bekommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Blatt 23 d.A.),
den Bescheid vom 14.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2020 (Versicherungsnummer 12160556B070/5330), zugestellt am 15.10.2020, zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 16.03.1977 bis zum 31.03.1982, vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1983 und vom 17.09.1983 bis zum 06.01.1985 in die Qualifikationsgruppe 4, statt in die 5. Gruppe einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, im Gerichtsverfahren seien von Klägerseite nochmals Übersetzungen der bekannten polnischen Unterlagen für die Zeiten vom 07.10.1975 bis 30.06.1983, 01.07.1983 bis 16.09.1983 und 17.09.1983 bis 29.09.1988 vorgelegt worden. Diese seien identisch mit den in der Akte befindlichen Übersetzungen, Abweichungen seien nicht erkennbar. Insoweit verweise die Beklagte auf die Seiten 14, 15 und 17 der dem Gericht vorliegenden Vorakte (Archivakte) über die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Damit seien diese Unterlagen nicht geeignet, die bislang getroffenen Feststellungen zu entkräften oder zu widerlegen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zu dem Rechtsstreit beigezogen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 22.12.2021 (Blatt 44 d.A.) hierzu angehört.
Der Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, auch wenn sich einer der Verfahrensbeteiligten, vorliegend der Kläger, im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.01.2022 (Blatt 48-49 d.A.) damit nicht einverstanden erklärt und die Durchführung eines Erörterungstermins beantragt hat. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG schreibt vor, dass die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides zu hören sind. Anzuhören sind alle Beteiligten im Sinne des § 69 SGG. Ihre Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich. Die Beteiligten können sich sogar ausdrücklich nicht mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklären. Die Anhörung dient der Gewährung rechtlichen Gehörs betreffend den Streitgegenstand und zusätzlich der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen (vgl. Roos/Wahrendorf/Müller, Komm. zum SGG, 2. Aufl. 2021, § 105 Anm. 20-26).
Die Beteiligten erhalten also abschließend Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Streitstoff in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeben zu können. Die Anhörung gibt den Beteiligten ferner die Möglichkeit, sich zum beabsichtigten Gerichtsbescheidsverfahren zu äußern. Sie können insbesondere vortragen, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht als gegeben ansehen; beispielsweise, weil sie den Fall für grundsätzlich bedeutsam ansehen oder weil eine Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung notwendig macht. Die Beteiligten können hierzu Beweisanträge stellen. In dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.01.2022 ist ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden, vielmehr ist vorgetragen, es sei notwendig, genau zu prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger in den streitigen Zeiten ausgeübt hat; nur er (der Kläger) könne dies erläutern und alle Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten. Eine Befragung des Klägers erscheint dem Gericht nicht notwendig, denn er hat seine rechtlichen Standpunkte in dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausreichend vortragen können.
Der Kläger hat nach Überprüfung durch das Gericht keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstufung der im Tatbestand aufgelisteten Zeiträume in die Qualifikationsgruppe 4 nach dem Fremdrentengesetz bzw. Anlage 13 SGB VI, denn der mit vorliegender Klage angefochtene Bescheid vom 14.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2020 hat sich als rechtmäßig erwiesen.
Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die von dem Kläger in Polen in den Jahren 1975 bis 1988 zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in die Bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie einen nach Ausbildung und ausgeübten Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sogenanntes Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG v. 04.06.1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 u. BSG v. 25.11.1987 - GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich; weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlagen des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Von wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnisse des Lohns zu Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der amtlichen Verdienststatistik des statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Artikel 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 01. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands in den Jahren 1989/1990 direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts „fortzuentwickeln“ (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz, RÜG in Bundesrats-Drucksache 197/91, Seite 114/115), um die Fremdrentenberechtigten nicht anders (besser?) zu behandeln, als die Beschäftigten in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt 5 Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und einen entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die höchste Qualifikationsgruppe ist danach die Gruppe 1, für Hochschulabsolventen, gefolgt von der Qualifikationsgruppe 2 für Fachschulabsolventen und der Qualifikationsgruppe 3, in die Meister gehören. Das Gericht verzichtet auf die nähere Beschreibung der Merkmale der Qualifikationsgruppen 1 - 3, weil diese vorliegend nicht infrage kommen.
Die Qualifikationsgruppe 4 ist vorgesehen für Facharbeiter, d.h. Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die Qualifikationsgruppe 5 sind angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h.
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind,
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind,
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG v. 14.05.2003 - B RA 26/02 R=SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG v. 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 R=SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG v. 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R=SozR 4-5050 § 22 Nr. 3) ist im Rahmen der Bestimmungen der maßgeblichen Qualifikationsgruppe auszugehen von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht in den o.g. Urteilen herausgearbeitet hat – „dienlich“ sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinne zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland des Versicherten eingesetzt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden Beitragszeiten, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen, ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6,144). Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
In Anwendung dieser Bestimmungen kann eine Einstufung der von dem Kläger in den noch streitigen Zeiträumen vom 16.03.1977 bis zum 31.03.1982, vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1983 und vom 17.09.1983 bis zum 06.01.1985 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht kommen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Qualifikationsgruppe 4 nur für Facharbeiter vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich nach dem im Gesetz genannten formellen Qualifikationsgruppen zufolge um Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Vorliegend ist im Falle des Klägers der Erwerb einer solchen förmlichen Qualifikation weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Er selbst hat noch nicht einmal behauptet, im Besitz eines Facharbeiterbriefes zu sein oder die Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt bekommen zu haben.
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2020, in der alle rechtlichen Belange ausführlich gewürdigt und entschieden sind. Dies wird hiermit festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.