Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten gem. § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), hier konkret über eine Anerkennung des Zeitraums vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als Fachschulzeit.
Bei dem 00.00.0000 geborenen Kläger merkte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gem. § 36 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Zeit vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als Zeit der „Schulausbildung“ vor (Bescheid vom 21.04.1983). Diese Bezeichnung wiederholte die Beklagte in einem Bescheid vom 23.07.2001. Mit weiterem Bescheid vom 30.01.2002 stellte sie die genannte Zeit gem. § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich ebenfalls als „Schulausbildung“ fest.
Auf den Antrag des Klägers, den Zeitraum vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als Fachschulausbildung anzuerkennen, führte die Beklagte in einem weiteren Vormerkungsbescheid vom 17.04.2019 aus, dass die Zeit vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als „normale“ Schulzeit im Versicherungskonto verbleibe, da der Unterricht auf dem vom Kläger besuchten Wirtschaftsgymnasium überwiegend in allgemeinbildenden Schulfächern stattgefunden habe. Den Widerspruch des Klägers vom 14.05.2019 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2019 zurück. Die Überprüfung des Bescheides vom 17.04.2019 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Eine Fachschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sei eine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter an einer Fachschule. Die Ausbildung an Wirtschaftsgymnasien stelle hingegen eine „Schulausbildung“ dar, da überwiegend Fächer mit allgemeinbildendem Charakter unterrichtet würden.
Mit der am 27.08.2019 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und
beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2019 zu verurteilen, die Zeit vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorzumerken.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30.09.2022, dem Kläger zugestellt am 04.11.2022, hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit als Fachschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht vorlägen. Vielmehr habe die Beklagte diesen Zeitraum zutreffend als Schulausbildung erfasst.
Der Kläger hat am 30.11.2022 eine De-Mail an das Sozialgericht Köln mit dem Betreff „Berufung/Revision“ gesandt und hierin auf ein von ihm beigefügtes, mit Unterschrift versehenes Schreiben verwiesen, in dem er seinen vorigen Vortrag vertiefend wiederholt und begehrt, die Entscheidung des SG zu revidieren. Im Prüfprotokoll der De-Mail ist u.a. vermerkt „x-de-mail-authoritative>Nein“ und „x-de-mail-auth-level>normal“.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2019 zu verpflichten, den Bescheid vom 30.01.2002 zurückzunehmen, sowie sie zu verurteilen, die Zeit vom 04.09.1976 bis 12.06.1979 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorzumerken.
Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist mit gerichtlichen Schreiben vom 07.02.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Mit weiterem Schreiben vom 28.08.2024 ist ihm ergänzend mitgeteilt worden, dass die Berufung darüber hinaus unzulässig sein dürfe, da es an einer formwirksamen Berufung fehle. Die von ihm, dem Kläger, übersandte De-Mail-Nachricht vom 30.11.2022 entspreche nicht den Voraussetzungen des § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGG, da sie die Voraussetzungen für die notwendige Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht erfülle. Weder sei er bei Versendung der Nachrichten sicher angemeldet, noch eine Absenderbestätigung aktiviert gewesen.
Mit Schreiben vom 25.09.2024, das der Kläger wiederum mittels De-Mail ohne entsprechende Zwei-Faktor-Authentifizierung übersendet hat, hat er geltend gemacht, die Berufungsfrist unverschuldet nicht eingehalten zu haben. Eine Mitteilung des Gerichts vom 13.12.2022 über die am 30.11.2022 erfolgte Berufungseinlegung habe nur so verstanden werden können, dass die Berufung als zulässig erachtet werde. Da der Fehler der Berufungseinlegung auch vom Gericht erst verspätet bemerkt worden sei, komme ihm kein Verschulden hinsichtlich der fehlenden Einhaltung der Berufungsfrist zu.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rn. 15 ff.) hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dass die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten werde (Hinweis vom 28.12.2024). Es sei beabsichtigt, diese gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Offenbleiben könne, ob der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten, da er jedenfalls die Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 SGG nicht erfülle. Die erforderliche Rechtshandlung, d.h. die Einlegung einer Berufung in ordnungsgemäßer Form, habe er nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen. Auch seine E-Mail vom 25.09.2024 entspreche nicht den Anforderungen an eine DE-Mail, auf die vom Senat mit Schreiben vom 28.08.2024 hingewiesen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Berufung des Klägers wird gem. § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen, da sie nicht statthaft, nicht in der gesetzlichen Frist, nicht schriftlich, nicht in elektronischer Form und nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 28.12.2024 angehört worden. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats unzulässig. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (vgl. dazu z.B. BSG Beschl. v. 08.11.2005 – B 1 KR 76/05 B – juris Rn. 7) nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen des Klägers nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
Die Berufung des Klägers ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ordnungsgemäß erhoben worden (hierzu unter 1.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 66 SGG (hierzu unter 2.) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (hierzu unter 3.).
1. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Sowohl beim Landessozialgericht als auch beim Sozialgericht können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen überdies als elektronische Dokumente eingereicht werden (§ 65a Abs. 1 SGG), sofern die weiteren Voraussetzungen des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG erfüllt sind.
Nach keiner dieser Vorschriften ist hier von einer formgerechten Erhebung der Berufung innerhalb der bis zum 04.12.2022 laufenden Berufungsfrist auszugehen.
Der Kläger hat eine Berufung weder schriftlich (beim LSG oder SG) eingelegt noch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt. Der (einzige) innerhalb der Berufungsfrist (beim SG) per De-Mail und damit elektronisch eingegangene Schriftsatz wurde nicht formgerecht eingereicht.
Elektronische Anträge und Erklärungen der Beteiligten sind gem. § 65a Abs. 1 SGB VI nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des § 65a Abs. 2 bis 6 SGB VI erfüllen. Gem. § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGG muss der Antrag bzw. die Erklärung entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (hierzu unter a.) oder gem. § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGG von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (hierzu unter b.). Eine einfache E-Mail genügt dem nicht (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 13.05.2020 – B 13 R 35/20 B – juris Rn. 7 m.w.N.).
a. Der Kläger hat die von ihm (innerhalb der Berufungsfrist) übersandte Nachricht („Berufung/Revision“) nicht qualifiziert elektronisch signiert. Der Prüfvermerk zu der von ihm übersandten De-Mail vom 30.11.2022 weist im Feld mit dem Titel „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ die Antwort „nein“ aus. Der Kläger hat auch weder die Aufbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur behauptet noch für eine vom Prüfvermerk abweichende Aussage Beweis angeboten.
b. Ebenso wenig ist die genannte De-Mail von ihm auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.
Ein sicherer Übermittlungsweg iS des § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der seit 01.01.2018 geltenden Verordnung über technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach – Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) ist der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nur dann, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S. von § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist. Danach hat der akkreditierte Diensteanbieter für die sichere Anmeldung sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden (sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung); soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGG, dass sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (sog absenderauthentifizierte bzw. absenderbestätigte De-Mail). Zur Bestätigung der sicheren Anmeldung versieht der Diensteanbieter im Auftrag des Absenders die De-Mail-Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur, die sich auch auf die der Nachricht beigefügten Dateien bezieht (§ 5 Abs. 5 S. 3 und 4 De-Mail-Gesetz; vgl. BSG Beschl. v. 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH – juris Rn. 9).
Eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt dementsprechend nicht per se die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (vgl. BSG Beschl. v. 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH – juris Rn. 9; Beschl. v. 13.05.2020 – B 13 R 35/20 B – juris Rn. 7), sondern nur dann, wenn die genannten zusätzlichen Sicherheitserfordernisse, d.h. der sicheren Anmeldung einerseits und der Bestätigung dieser sicheren Anmeldung andererseits, erfüllt sind. Ausweislich der Metadaten im De-Mail-Prüfprotokoll, das zugleich mit der E-Mail des Klägers vom 30.11.2022 bei Gericht eingegangen ist, fehlt es hieran jedoch.
In der Kopfzeile der De-Mail enthält der Metadaten-Parameter "x-de-mail-auth-level" nur den Eintrag „normal“, nicht jedoch den eine sichere Anmeldung anzeigenden Eintrag "high". Der Eintrag beim Metadaten-Parameter "x-de-mail-authoritative" lautet "nein". Im Fall der Absenderbestätigung wäre dieser Wert auf "ja" gesetzt (vgl. BSG Beschl. v. 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zur Spezifizierung der Metadaten u.a. OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.03.2020 – III-2 RVs 15/20 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Die vorgeschriebene Form der Rechtsmitteleinlegung wurde auch nicht dadurch gewahrt, dass der De-Mail vom 30.11.2022 ein mit Unterschrift versehener Schriftsatz beigefügt war, der vom Gericht ausgedruckt und zu den Akten genommen worden ist.
Wählt ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung des Dokuments, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend (vgl. BSG Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rn. 16; LSG NRW Beschl. v. 12.02.2020 – L 2 AS 2109/19 B ER – juris Rn. 4). Diese hat der Kläger – wie dargelegt – nicht erfüllt. Allein der Ausdruck eines elektronisch als Datei übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 Abs. 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rn. 15 ff.).
2. Eine fristgerecht formwirksame Berufung liegt auch unter Berücksichtigung von § 66 SGG nicht vor.
Das Sozialgericht hat mit seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die Möglichkeit der Erhebung der Berufung auch in elektronischer Form hingewiesen und die dafür nötigen Voraussetzungen des § 65a Abs. 2 bis 4 SGG in ihren Grundzügen (zutreffend) dargestellt. Eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung, die zum Lauf der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG geführt haben würde, ist damit nicht ersichtlich. Im Übrigen entsprach auch keine der vom Kläger im Berufungsverfahren (nach Ablauf der regelhaften Berufungsfrist) per De-Mail übersandten Nachrichten den oben dargelegten Erfordernissen.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG nicht vor.
Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung gem. § 67 Abs. 2 S. 3 SGG innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Gericht in Betracht kommt, weil das Gericht selbst die Wirksamkeit der eingereichten De-Mail nicht zeitnah zu deren Übersendung am 30.11.2022 geprüft und den Kläger auf die drohende Fristversäumnis hingewiesen hat (vgl. zur Fürsorgepflicht bei offenkundigen Fehlern z.B. BSG Beschl. v. 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 R – juris Rn. 14; Beschl. v. 12.10.2022 – B 1 KR 46/22 BH – juris Rn. 5 ff.).
Eine Wiedereinsetzung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die (weiteren) Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger hat die erforderliche Rechtshandlung, d.h. die Einlegung einer Berufung in ordnungsgemäßer Form, nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Vielmehr hat er am 25.09.2024 trotz des ausführlichen Hinweises des Senats vom 28.08.2024 zu den Bedingungen an eine Formwahrung auch wiederum allein eine De-Mail übersandt, die nach Prüfvermerk und Metadaten (weiterhin) nicht den dargelegten Sicherheitsanforderungen genügt. Sonstige (formwahrende) Schreiben sind nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.