L 6 U 36/24

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 86/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 6 U 36/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Das Anfertigen einer Hausarbeit mit mündlicher Präsentation einschließlich des Besorgens von Anschauungsmaterial steht grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung der Schüler. Daher ist es unerheblich, ob eine Lehrperson zu Beginn des Schuljahres alle Schüler/Schülerinnen auffordert, zum Erhalt einer besonders guten Note Anschauungsmaterial für einen im Laufe des Schuljahres zu haltenden Vortrag mitzubringen und dies von Mitschülern auch so umgesetzt wird. Das Besorgen solcher Materialien stellt ohne weitere Konkretisierung auch keine Erstbeschaffung eines Arbeitsgeräts auf Veranlassung der Schule dar.

Das Urteil des Senats vom 27. März 2025 wird dahin berichtigt, dass das Jahr der letzten mündlichen Verhandlung mit 2025 bezeichnet und in der Amtsbezeichnung der Richterin U. das Wort ehrenamtliche ohne den Endbuchstaben „n“ verwendet wird.

S. anhäng. Beschluss vom 19.05.2025.

Halle, 11.06.2025 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalles am 22. Juni 2022 als Arbeitsunfall im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Schüler.

Der in C. (S.) wohnhafte, am ... 2007 geborene Kläger besuchte zum Unfallzeitpunkt eine Privatschule am S. .. in N. (S.). Am Unfalltag sollte der Schulunterricht um 8.00 Uhr beginnen. Gegen 07:47 Uhr wollte der Kläger auf der L. zwischen den Ortslagen N. (S.) und A. bei N. (S.) als Mopedfahrer links abbiegen. Dabei wurde er von einem PKW erfasst und schwer verletzt. Die Diagnosen nach dem Durchgangsarztbericht vom 22. Juni 2022 lauteten unter anderem Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma, Lungenkontusion, Milzruptur, Unterschenkelfraktur, Hyperextensionsverletzung Brustwirbelkörper 4/5 und Luxationsfraktur im rechten Oberschenkel.

Die Beklagte stellte fest, dass der Unfallort deutlich von dem Schulweg des Klägers entfernt lag. Jedoch lag der Kläger nach dem Unfall zunächst längere Zeit im Koma. Am 19. September 2022 berichtete sein Vater, er sei seit ca. einer Woche wieder ansprechbar und könne einfache Gespräche führen. Auf Nachfrage habe er angegeben, er habe an dem Unfalltag in der Schule einen Kurzvortrag über Korbblütler halten wollen. Zur Veranschaulichung und zur Erklärung habe er Sonnenblumen für seinen Vortrag mitbringen wollen. Damit diese nicht schon welk seien, wenn sie in der fünften bzw. sechsten Unterrichtsstunde gezeigt würden, habe er sich diese vor dem Unterricht noch auf einem Feld kurz vor Altenburg besorgen wollen. Auf diesem Weg sei es zu dem Unfall gekommen.

Auf Nachfrage teilte die Schule am 5. Oktober 2022 mit, dass der Kläger am 22. Juni 2022 einen Vortrag über Korbblütler halten sollte. Eine Bitte oder Verpflichtung an die Schüler seitens der Lehrkraft, Pflanzen zur Veranschaulichung mit in den Vortrag zu integrieren, habe es nicht gegeben. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung des Unfalles vom 22. Juni 2022 als Versicherungsfall ab und führte aus, es habe weder ein versicherter Weg zur Schule vorgelegen noch habe das Holen der Sonnenblumen unter Versicherungsschutz gestanden.

Hiergegen legte der Kläger noch im selben Monat Widerspruch ein und führte aus, das Holen der Sonnenblume habe in einem unfallversicherungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Schüler gestanden. Dafür spreche nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Schulbeginn, sondern auch die Aufforderung der Lehrerin des Klägers am 8. Juni 2022 an ihre Schüler/Schülerinnen, zum Erhalt einer besonders guten Note Anschauungsmaterial für den Vortrag mitzubringen. Hier habe er einen Gestaltungsspielraum gehabt. Die Tätigkeit sei rein schulbedingt gewesen. Die fehlende Aufsicht stehe der Anerkennung nicht entgegen.

Auf Nachfrage teilte die Fachlehrerin B. (in deren Unterricht der Vortrag zu halten gewesen wäre) am 31. Mai 2023 mit, dass es keine Verpflichtung gegeben habe, einen Vortrag durch Anschauungsmaterial zu unterstützen bzw. solches mitzubringen. Einen entsprechenden Auftrag habe es nicht gegeben. Daher habe auch kein Schüler davon ausgehen können, seine Note durch Anschauungsmaterial zu verbessern. Sie betonte nochmals ausdrücklich, dass es keinen Auftrag, keine Anordnung und keine Notwendigkeit für die Einbringung von natürlichem Anschauungsmaterial gegeben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2023 Klage erhoben und nochmals betont, er habe Pflanzen zur Erläuterung und Veranschaulichung seines anstehenden Vortrages pflücken wollen. Anschließend habe er mit dem Moped unmittelbar zur Schule weiterfahren wollen. Dieser Vorgang falle unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine Handlungstendenz sei auf die Erfüllung der schulischen Aufgaben gerichtet gewesen.

Mit Urteil vom 16. Mai 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen.

Gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juni 2024 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Er hat insbesondere auf das Urteil des BSG vom 31. März 1981 (2 RU 29/79) hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Vorgänge im Vorfeld des Unfalles noch einmal erläutert. Auch andere Schüler hätten auf verschiedene Art und Weise Anschauungsmaterial in ihre Vorträge eingearbeitet. Es sei generell so gewesen, dass Anschauungsmaterial zum Anfassen als besonders vorteilhaft angesehen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 aufzuheben und seinen Unfall am 22. Juni 2022 als Arbeitsunfall festzustellen,

hilfsweise die ehemaligen Mitschüler des Klägers zu der Frage zeugenschaftlich zu vernehmen, ob die Lehrerin damals das Mitbringen von Anschauungsmaterial zum Vortrag angefordert hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber entscheidet der Senat angesichts der Komplexität des Falles in seiner vollständigen Besetzung und nicht durch den konsentierten Einzelrichter.

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist nicht begründet, weil die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass sein Unfall vom 22. Juni 2022 ein Arbeitsunfall ist. Das Anfertigen einer Hausarbeit und damit zusammenhängende Tätigkeiten steht nicht unter Versicherungsschutz.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; siehe z.B. BSG, 28. Juni 2022 - B 2 U 16/20 R, juris Rn. 11 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar „Versicherter“ (dazu 1.) und hat einen „Unfall“ (dazu 2.) erlitten. Dies geschah jedoch nicht „infolge“ einer versicherten Tätigkeit. Denn der Kläger ist weder bei einer versicherten Tätigkeit (dazu bei 3. a), noch auf einem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zu dem Ort der Tätigkeit (Schule) (dazu bei 3. b), noch bei der Beschaffung von Arbeitsgerät (dazu bei 3. c) noch auf einem versicherten Betriebsweg (dazu bei 3. d) verunglückt.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Var. 1 SGB VII sind versichert „Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.“ Der Kläger ist Schüler im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings geschah der Unfall nicht „während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen“. Es liegt nicht nahe, das Gesetz so auszulegen, dass das Besorgen von Sonnenblumen ohne konkrete und ausdrückliche Aufforderung der zuständigen Lehrperson (die hier nicht vorlag) noch hierunter verstanden werden kann. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, juris Rn. 39).

Allerdings wird diese Norm von niemanden - auch nicht der Beklagten - so verstanden, dass Versicherungsschutz ausschließlich während des Schulbesuchs vorliegt. Bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs wird dagegen ausgeführt (BT-Drucks. VI/1333 S. 5): „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Unterricht (einschließlich der Pausen) und andere schulische Veranstaltungen (etwa Schulausflüge, Schulreisen oder die Tätigkeit in der Schülermitverwaltung), sowie auf den Weg - zu und von der Schule oder dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet. Den Umfang des Versicherungsschutzes haben Praxis und Rechtsprechung für Berufs- und Fachschüler bereits in diesem Sinn abgegrenzt.“ Schutz besteht grundsätzlich auch auf Betriebswegen (BSG, 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88, juris Rn. 15). Allerdings ist hier der Versicherungsschutz dieser Norm wegen dieser gesetzlichen Beschränkung „deutlich enger als in der gewerblichen Unfallversicherung“ (BSG, a.a.O. Rn. 15 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG).

2. Der Kläger hat auch einen „Unfall“ erlitten. Der Verkehrsunfall war ein zeitlich begrenzter, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und hat zu (schweren) Gesundheitsschäden geführt.

3. a) Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall (Weg zum Holen der Sonnenblume) war der versicherten Tätigkeit als Schüler sachlich nicht zuzurechnen. Ob zur Zeit des Unfalls der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Person und der versicherten Tätigkeit besteht, ist wertend zu entscheiden. Dabei sind die Wertungsgesichtspunkte und Grundsätze, die das BSG zur Beschäftigtenversicherung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf die Schülerunfallversicherung übertragbar (siehe oben bei 1.). Als Wertungsfaktoren und Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs kommen im Rahmen der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung in Betracht (BSG, 28. Juni 2022 - B 2 U 20/20 R, juris Rn. 15; BSG, 31. März 2022 - B 2 U 5/20 R, juris Rn. 17 f m.w.N.).

Voraussetzung für einen Versicherungsschutz ist unter anderem, dass die Tätigkeit (hier: Holen der Sonnenblume) zeitlich und räumlich durch die Teilnahme am Unterricht bedingt ist und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt (BSG, 28. Juni 2022 - B 2 U 20/20 R, juris Rn. 15). Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert - wie oben dargelegt - im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 38, Rn. 14). Schulischer Aufsicht unterlag der Kläger nach eigener Darstellung beim Holen der Sonnenblume nicht.

Zwar kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s. dazu bereits BT-Drucks. VI/1333 S. 4 zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes i.w.S., der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, „Ort der Tätigkeit“ und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt (BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 38, Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Sonnenblumenfeld war grundsätzlich kein Lernort.

Zudem besteht nicht an allen außerschulischen Lernorten (ein solcher unterstellt) für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen (BSG, 27. November 1980 - 8a RU 84/79, SozR 2200 § 548 Nr. 53; BSG, 31. März 1981 - 2 RU 29/79, juris; BSG, 31. Januar 1984 - 2 RU 74/82, juris). Demgemäß hat das BSG Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG, 1. Februar 1979 - 2 RU 107/77, SozR 2200 § 539 Nr. 54), ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG, 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88, juris). Der Senat unterstellt den Vortrag des Klägers als zutreffend, seine Lehrerin habe zu Beginn des Schuljahres alle Schüler/Schülerinnen aufgefordert, zum Erhalt einer besonders guten Note Anschauungsmaterial für den Vortrag mitzubringen und dies von seinen Mitschülern auch so umgesetzt wurde. Insoweit erübrigt sich die hilfsweise angeregte Beweiserhebung zu dieser Behauptung. Der Senat hält diesen Vortrag auch für glaubhaft. Darin liegt aber ein vergleichbarer Fall zu den aufgezählten Fällen (Anfertigen einer Hausarbeit mit mündlicher Präsentation; siehe auch BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 38 Rn. 15).

Dies findet seine Parallele im Unfallversicherungsschutz der Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII). Dort ist Voraussetzung, dass die Hochschule eine inhaltlichorganisatorische Mitverantwortung trägt. Diese besteht typischerweise aus verschiedenen Elementen, die im Rahmen einer Gesamtwertung unter Einbeziehung der zeitlich-räumlichen Zusammenhänge, der Organisation, der Leitung, des Teilnehmerkreises, der Ankündigung und der Kostentragung zu würdigen sind. Die Hochschule muss Gelegenheit haben, auf die zeitliche und/oder örtliche Durchführung bzw inhaltliche Ausgestaltung Einfluss zu nehmen, z.B. durch inhaltliche Vorgaben oder durch die Begleitung der Studierenden während einer Exkursion (BSG, 22. Juni 2023 - B 2 U 19/21 R, juris Rn. 16).

Vergeblich beruft sich der Kläger auf das Urteil des BSG, 31. März 1981 (2 RU 29/79). Der Senat unterstellt dabei zu Gunsten des Klägers, dass die Lehrerin bei Verwendung von Anschauungsmaterial im Rahmen des Vortrags eine bessere Note in Aussicht gestellt hatte. Eine konkrete Weisung, bestimmtes Anschauungsmaterial von einem bestimmten Ort (dort: Probe aus einem konkreten Tümpel; vgl. BSG, 31. März 1981, 2 RU 29/79, juris) mitzubringen, lag nicht vor. Der Kläger behauptet auch nicht sinngemäß, die Lehrerin hätte ihn zum Mitbringen von Sonnenblumen (schon gar nicht von einem bestimmten Feld) oder auch nur allgemein von Korbblütlern aufgefordert. Es ist auch fernliegend, dass eine besonders gute Note ausschließlich vergeben werden sollte, wenn Anschauungsmaterial im Vortrag verwendet wurde. Dies behauptet der Kläger ebenfalls nicht. Vielmehr war es den Schülern freigestellt, ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschafften, um den Vortrag zu halten. Zutreffend hebt auch der Kläger seinen Gestaltungsspielraum hervor. Die Vorbereitung eines Vortrags ist - wie jede Hausarbeit - unmissverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich der Schüler zugewiesen worden, der jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen ist. Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (BSG, 13. Dezember 1984 - 2 RU 33/83, SozR 2200 § 549 Nr. 9) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen das BSG in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (BSG, 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88, juris Rn. 17).

3.a) Ein versicherter Weg zur Schule liegt nicht vor. „Weg“ ist die Strecke zwischen einem Startpunkt (hier: elterliche Wohnung des Versicherten) und einem Zielpunkt (hier: der Schule). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg und einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit am Leistungsort erst aufzunehmen (BSG, 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris Rn. 13; siehe auch BSG, 30. März 2023 - B 2 U 3/21 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 83).

Die Unfallstelle liegt südlich der Schule auf der L. zwischen den Ortschaften N. (S.) und A.; die elterliche Wohnung dagegen im Norden der Schule. Der Kläger ist (unstreitig) morgens an seiner Schule vorbeigefahren.

Auch seine Handlungstendenz war es zum Unfallzeitpunkt nicht, die Schule zu erreichen; der Kläger war bewusst an der Schule vorbeigefahren. Ein Versehen lag nicht vor (anders der Fall in BSG, 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 25, SozR 4-2700 § 2 Nr. 10). Insoweit kann der Senat offenlassen, ob das Kriterium der objektivierten Handlungstendenz jedenfalls in der Schülerunfallversicherung untauglich ist. Für eine spielerische Betätigung insbesondere im Rahmen gruppendynamischer Prozesse ist nichts erkennbar. Der Vortrag sollte auch nicht in Gruppenarbeit erstellt werden (siehe dazu näher Westermann, jurisPR-SozR 14/2018 Anm. 5).

Vielmehr hat der Kläger die Zielrichtung seines Weges aus privaten Gründen abgeändert, so dass ein sogenannter Abweg vorlag (dazu allgemein Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 240).

Eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges bestand ebenfalls nicht. Diese liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen und ganz nebenher“ erledigt werden kann (siehe z. B. BSG, 28. Juni 2022, B 2 U 16/20 R, juris Rn. 21; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 38a). Dies war hier nicht der Fall. Die Unfallstelle lag deutlich (rund 1,5 km) entfernt von der Schule.

c) Es bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Unter Unfallversicherungsschutz steht danach „das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.“ Diese Vorschrift gilt nicht nur für nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern für alle nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personen (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 47).

aa) Versichert ist nach fast allgemeiner Ansicht nicht nur die Erstbeschaffung einer Schutzausrüstung, sondern auch die Erstbeschaffung von Arbeitsgerät (vgl. Bayerisches LSG, 9. Dezember 2014 - L 2 U 474/10, juris Rn. 49; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Holtstraeter, SGB VII § 8 Rn. 134; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 3). Der Wortlaut zwingt keinesfalls zu einer anderen Auslegung (so aber Köhler, VSSR 2015, 331); die Wendung „deren Erstbeschaffung“ bezieht sich auch auf Arbeitsgeräte. Da Schutzausrüstungen schon von der Definition des Arbeitsgeräts erfasst sind, dient die Erwähnung dieser nur der Klarstellung (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 52; LPK-SGB VII/Ziegler SGB VII § 8 Rn. 341; siehe auch BeckOGK/Ricke/Kellner, SGB VII § 8 Rn. 412). Hier sind die Gesetzesmaterialien deutlich: „In Nummer 5 wird der bisherige Versicherungsschutz beim Umgang mit Arbeitsgeräten (§ 549 RVO) auf die Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers erweitert; ferner wird klargestellt, daß sich die Vorschrift auch auf Schutzausrüstungen bezieht.“ (BT-Drs. 13/2204 S. 77).

Zudem ließen sich das (versicherte) Erneuern und eine (unversicherte) Erstbeschaffung von Arbeitsgerät kaum sinnvoll abgrenzen.

bb) Die erstmals zu beschaffende Sonnenblume ist ein Arbeitsgerät. Unter „Arbeitsgerät“ ist jeder Gegenstand zu verstehen, der seiner Zweckbestimmung nach zur Erledigung einer versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich genutzt wird (BSG, 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 32). Dies trifft nicht nur auf Gegenstände zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern ebenso auf Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird (BSG, 27. Juni 2024 - B 2 U 8/22 R, Rn. 13, juris m.w.N.). Als Arbeitsgerät können bei Schulkindern beispielsweise Schulbücher, Schulhefte oder der Tuschkasten verstanden werden (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 258; BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 406, 409). Der Begriff kann ausgehend von seiner Zielrichtung weit verstanden werden. Auch Geschäftsunterlagen können Arbeitsgerät i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sein (BSG, 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3, Rn. 29).

Anschauungsmaterial für einen Vortrag (hier: die Sonnenblume) kann grundsätzlich bei Beschäftigten (z.B. einer Lehrperson oder einem hauptberuflichen Referenten) als Arbeitsgerät angesehen werden. In der Schülerunfallversicherung gilt nichts Anderes. Die Blume sollte im Rahmen des schulisch geforderten Vortrags entsprechend eingesetzt werden.

cc) Diese Erstbeschaffung eines Arbeitsgeräts geschah aber nicht auf Veranlassung durch die Schule.

Das Gesetz verwendet den Begriff „Veranlassung“ und nicht „Anweisung“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine verschiedenartige Verwendung des Wortes Veranlassung festzustellen. Es kann die Erteilung eines Auftrags oder den Grund für etwas angeben (https://de.wiktionary.org/wiki/Veranlassung) 

bzw.

ein Betreiben (Beispiel: Auf Veranlassung der Geschäftsleitung wird alles Weitere/das Nötigste in die Wege geleitet) oder 

den Anlass, den Beweggrund für etwas, (Beispiel: Wir sehen/haben keine Veranlassung, unsere Meinung zu ändern)

bezeichnen (PONS Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache, © PONS GmbH, St. 2015.)

Allerdings kann das Gesetz hier nur im Sinne der ersten Variante verstanden werden. Denn so soll nicht eine Handlungstendenz ausgedrückt werden. Diese liegt bei der Beschaffung eines Arbeitsgeräts stets vor. Nachvollziehbar nennt der Duden als Synonyme zu Veranlassung Anordnung, Anweisung, Aufgabe, Auftrag (https://www.duden.de/synonyme/Veranlassung).

Auch die Verwendung des Wortes Veranlassung in § 135 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB VII und § 2 Nr. 3 SGB VII legt ein Verständnis im Sinne einer allgemeinen Weisung (hier: auf die Verwendung bestimmter und nicht unbestimmter Geräte im weitesten Sinne) nahe. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Anderes (BR-Drucks. 263/95, S. 220).

Eine besondere Aufforderung im Einzelfall (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII) muss allerdings nicht vorliegen. Vielmehr reicht eine generelle Anordnung aus (Köhler, VSSR 2015, 331). Bei Schülern und Studenten ist es beispielsweise nach allgemeiner Auffassung ausreichend, wenn sich aus dem Lehrplan ergibt, dass ein bestimmtes Buch oder ein anderer Gegenstand für den Unterricht erforderlich ist und deswegen beschafft wird (BSG, 4. August 1992 - 2 RU 41/91, juris; Krasney in: Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII-Komm, § 8 SGB VII Rn. 616; Keller in: Hauck/Noftz/Keller, SGB VII, § 8 SGB VII Rn. 53c; BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 418). Dabei ist es z. B. bei Studenten nicht erforderlich, dass die Universität ein bestimmtes Buch empfiehlt; vielmehr genügt es, wenn sich aus dem Studium ergibt, dass bestimmte Fachbücher anzuschaffen sind, wobei es dem Studenten überlassen bleibt, welches er sich beschafft (Krasney in Krasney u. a., § 8 Rn. 616; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 53d; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 264). Bei Schülern zählt auch der Kauf neuer Schulhefte dazu, wenn alte vollgeschrieben sind (BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 417; siehe auch BSG, 4. August 1992 - 2 RU 41/91, juris). Insbesondere an dem letzten Beispiel wird deutlich, dass eine allgemeine Anweisung genügt. Eine konkrete Aufforderung ist nicht nötig.

Hier erfolgte der Versuch der Besorgung der Sonnenblume nicht „auf Veranlassung“ der Schule bzw. eines Lehrers, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers einen allgemeinen Hinweis unterstellt, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig wäre. Auch einem 15-jährigen Schüler müsste klar gewesen sein, dass es hier keine Billigung oder gar allgemeine Anweisung der Schule geben konnte. Denn das Feld und damit auch die darauf befindlichen Sonnenblumen standen im Privateigentum eines Bauern. Eine Aufforderung einer Lehrerin, Sonnenblumen von dort mitzunehmen, wäre die Aufforderung zu einer Straftat gewesen. In diesem Sinne konnte der Kläger eine (unterstellte) Aufforderung nicht verstehen, so dass sie auch aus seiner Sicht nicht vorliegen konnte. Zwar schließt verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Dies ist aber von der Frage einer (hinreichend klaren) Veranlassung abzugrenzen.

Abgesehen davon wäre ein unterstellter pauschaler Hinweis, die Verwendung von Anschauungsmaterial wäre vorteilhaft, keine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift. Denn es hätten auch verschiedene andere (legale) Möglichkeiten für eine entsprechende Demonstration zur Verfügung gestanden. Korbblütlern gehören - wie dem Kläger durch die Vorbereitung seines Vortrags bekannt gewesen ist - zu einer der größten Familien, die es im Pflanzenreich gibt. Über 1.600 Gattungen mit über 24.000 Arten weltweit gehören dazu wie z.B. auch Gänseblümchen, Margeriten, Färberkamille, Kornblumen, Löwenzahn und Dahlien (https://de.wikipedia.org/wiki/Korbb%C3%BCtler). Diese finden sich regelmäßig und massenhaft auch anderenorts. Beim Pflücken einer solchen Blume im Garten des elterlichen Hauses oder zumindest benachbarter Wiesen (siehe die Übersicht bei Google-Maps und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung) hätte der Kläger auch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden. Das Pflücken einer anderen Blume oder auch Verwenden von entsprechenden Fotografien oder (selbst gefertigten) Skizzen - insbesondere bei Verwendung von PowerPoint - wäre möglich gewesen. Schließlich wäre auch nach dem Vortrag des Klägers das Referat ohne Anschauungsobjekt erlaubt gewesen. Die Entscheidung, was hier im Rahmen der Hausarbeit (Vorbereitung des Referats) getan werden muss, fällt in den elterlichen Verantwortungsbereich bzw. den des Schülers (vgl. BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R, juris Rn. 20).

Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu jeder anderen Hausarbeit. Bei der übergroßen Mehrheit der Hausaufgaben (der üblichen schriftlichen Schularbeit) wird ein körperlicher Gegenstand erzeugt bzw. beschafft, der dann im Unterricht verwandt wird. Denkbar ist es sogar, dass hierbei auch Fotos oder ähnliches in eine schriftliche Hausarbeit eingeklebt werden. Dieses Anfertigen einer Hausarbeit steht aber auch dann nach allgemeiner Auffassung nicht unter Versicherungsschutz. Dieser ist in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten wie hier grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (so BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 64 Rn. 18 f).

Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein sehr enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 64 Rn. 19; BSG, 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 Rn. 20; BSG, 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 32). Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind (BSG, 30. Januar 2020 - B 2 U 9/18 R, juris Rn. 16 - 17; BSG, 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 5).

Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Schulbesuch als solchen kann hier nicht festgestellt werden. Eine unversicherte Hausarbeit fällt nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie zufällig in zeitlicher Nähe zum Beginn des allgemeinen Schulunterrichts aufgeführt wird.

Das fragliche Referat sollte zudem erst Stunden später gehalten werden (5. bzw. 6 Stunde); der Unfallort ist rund 1,5 km von der Schule und dem Schulweg entfernt. Selbst dies alles ist rein zufällig, da der Kläger die Blume (oder einen anderen Korbblütler) auch schon am Vortag ganz woanders hätte pflücken können. Es stand im Belieben des Klägers bzw. seiner Eltern, wann und wie diese Hausarbeit erledigt werden sollte.

d) Für das Vorliegen eines Betriebsweges gibt es keine Anhaltspunkte. Betriebswege beruhen auf einer außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordnete zusätzlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte (vgl. BSG, 31. August 1983 - 2 RU 31/82, SozR 2200 § 548 Nr. 63 S 175 f; vgl. auch BSG, 27. November 2018, B 2 U 7/17 R, Rn. 12, juris). Hier gilt nichts Anderes als oben und 3 a) und c) ausgeführt.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG richtet sich hier nach dem Unterliegen des Klägers.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da aus seiner Sicht zumindest noch ein Klärungsbedarf bezüglich der Frage der Auslegung der „Veranlassung“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII besteht.

Beschluss

Das Urteil des Senats vom 27. März 2025 wird dahin berichtigt, dass das Jahr der letzten mündlichen Verhandlung mit 2025 bezeichnet und in der Amtsbezeichnung der Richterin U. das Wort ehrenamtliche ohne den Endbuchstaben „n“ verwendet wird.

Gründe:

Das berichtigte Urteil ist im Sinne von § 138 SGG falsch, weil es sich bei dem Datum der letzten mündlichen Verhandlung um das allen Beteiligten aus der Teilnahme an der Verhandlung bekannte Jahr handelt und die Erwähnung der ehrenamtlichen Richterin auf die Präposition „durch“ nach allgemeinem Wissen im vierten Fall zu erfolgen hat.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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