Mitarbeiter in Spielhallen, die untergeordnete einfache Tätigkeiten verrichten, werden im Rahmen versicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und nicht als Selbstständige tätig.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage (UI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 für die von den Beigeladenen zu 1. bis 5. verrichteten Tätigkeiten als Spielhallenaufsicht bzw. Spielhallenbetreuung nachzuzahlen hat.
Die Klägerin ist eine 2009 beim Amtsgericht S. (HRB ... ) eingetragene Gesellschaft, deren Geschäftsführer mehrere weitere Unternehmen betreibt, die sämtlich den Betrieb von Spielhallen, zugelassenen Glücksspielautomaten, Unterhaltungsgeräten, zugelassenen Sportwetten und Wetten aller Art sowie den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank zum Gegenstand haben.
Die Beklagte führte am 1. Juli 2015 eine Betriebsprüfung bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 durch. Unter dem Konto 4909 „Fremdleistungen und Fremdarbeiten“ wurden von der Klägerin im Zeitraum von September 2011 bis Juli 2014 Zahlungen an die Beigeladenen zu 1. bis 5. gebucht. Wegen der Auflistung der Beträge wird auf Bl. 55 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Aktenkundig sind zum einen eine „Anweisung - Arbeiten in Spielhallen“ der Klägerin vom 24. Januar 2014, wegen derer auf Bl. 33-35 der Verwaltungsakte verwiesen wird, sowie folgende der Klägerin gestellte Rechnungen der Beigeladenen zu 1. bis 5.:
Die Beigeladene zu 1. stellte für ihre Tätigkeit als „Servicekraft“ im Februar und Oktober 2012, im Januar, April und Dezember 2013 sowie im März 2014 449,82 €, 649,74 €, 499,80 €, 299,88 €, 299,88 € und 199,92 € in Rechnung. Dem lagen jeweils sieben Stunden pro Einsatztag zum „Einzelpreis“ von 6,00 € und damit insgesamt jeweils 42,00 € pro Tag zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48-53 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 2. stellte für ihren Aufwand als „Spielhallenaufsicht“ im März, Juni und Dezember 2013 sowie im Mai 2014 insgesamt 444,00 €, 846,00 €, 339,75 € und 539,00 € in Rechnung. Dem lagen 74 und 141 Stunden zum „Einzelpreis“ von 6,00 €, 98 Stunden zum „Einzelpreis“ von 6,50 € und 77 Stunden zum „Einzelpreis“ von 7,00 € zugrunde. Insoweit wird auf Bl. 36-39 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beigeladene zu 3. stellte für die Monate Mai 2012, Februar, Mai und Juni 2013 sowie für März 2014 für die „Betreuung der Spielhalle sowie Koordination und Organisation“ als „Festpreis“ 658,00 € sowie als „Rechnungsbetrag“ 1.060,00 €, 612,50 €, 728,00 € und 206,00 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 40-44 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 4. stellte für die „Betreuung der Spielhalle und des Internet-Café mit Wareneinkäufen im Januar und Juni 2012 840,00 € und 560,00 € als „Festpreis“ in Rechnung. Insoweit wird auf Bl. 46-47 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beigeladene zu 5. stellte unter dem 31. Oktober 2012 für die „Betreuung der Spielhalle und Erstellen des Schichtplanes“ im Oktober 2012 als „Festpreis“ 400,00 € in Rechnung. Hierzu wird auf Bl. 45 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Alle aktenkundigen Rechnungen der Beigeladenen zu 1. bis 5. enthalten jeweils den Hinweis auf die Befreiung als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Nach Auswertung der Buchungen und Rechnungen übersandte die Beklagte den Beigeladenen zu 1. bis 5. unter dem 16. bzw. 24. Juli 2015 jeweils einen Fragebogen zur Beurteilung, ob die ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft/Spielhallenaufsicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei.
In dem unter dem 1. August 2015 unterzeichneten und am 6. August 2015 bei der Beklagten eingegangenen Vordruck gab die Beigeladene zu 1. an, die Tätigkeit als Servicekraft zunächst bei der vom Geschäftsführer der Klägerin geführten G. S. GmbH vom 6. September 2010 bis zum 31. August 2011 als Minijob und dann ab dem 1. September 2011 bis 2014 selbstständig ausgeübt zu haben. Sie sei seit dem 1. September 2011 im Rahmen eines Kleinunternehmens mit angemeldetem Gewerbe selbstständig tätig und verfüge an ihrem Wohnort seit 2013 über eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume sowie über ein häusliches Arbeitszimmer. Eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Zur „Ausgestaltung der Tätigkeit“ hat sie durch Ankreuzen der Fragen mit den Optionen „ja“ oder „nein“ angegeben, die Tätigkeit sei für die Klägerin in deren Räumen auszuführen gewesen. Sie habe ihren Arbeitsort nicht frei wählen können und keine Werbung für ihre Tätigkeit betrieben. Ihr seien Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit erteilt worden und dabei eigene Werbung nicht erlaubt gewesen. Ihre Arbeiten seien nicht kontrolliert worden und sie sei nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt und sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen. Eigene Hilfskräfte habe sie nicht einsetzen können. Arbeitsmittel seien ihr kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen bzw. sonstige Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Sie habe die Übernahme bestimmter Aufträge nicht ablehnen können. Zur Beschreibung ihres „unternehmerischen Risikos“ hat die Beigeladene zu 1. angegeben, mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm besessen zu haben. Ihr sei auch eine weitere Tätigkeit bei anderen Auftraggebern erlaubt gewesen. Ihre Preise habe sie nicht selbst gestalten können. Sofern sie im Hause der Klägerin gearbeitet habe, habe sie einen Nachweis darüber führen müssen. Die Vergütung sei in Form eines pauschalen Honorars monatlich erfolgt. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und für Urlaub habe kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antworten wird auf Bl. 78 f. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Anstellungsvertrages für geringfügig Beschäftigte zwischen der „G. S. GmbH“ und der Beigeladenen zu 1. als Spielhallenaufsicht ab dem 6. September 2010 und die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August 2011 wird auf Bl. 80 f. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 5. beantwortete unter dem 4. Dezember 2015 - Eingang bei der Beklagten am 9. Dezember 2015 - den Fragebogen der Beklagten - ebenfalls durch Ankreuzen der Fragen mit den Optionen „ja“ oder „nein“ - dahingehend, dass sie „Privatrechtlich“ ein Gewerbe angemeldet habe, über ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch über eigene Geschäfts- bzw. Betriebsräume verfüge. Sie habe Gewerbesteuern bezahlt und sei zur Einkommensteuer veranlagt und verpflichtet, Umsatzsteuer zu entrichten. Die näheren Arbeitsbedingungen seien „nach BGB mündlich festgelegt“ worden. Es sei keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart worden. Die Klägerin habe den Schichtplan nach ihrer - der Beigeladenen zu 5. - eigenen Zeiteinteilung eingerichtet. Die Arbeiten seien in den Räumen der Klägerin oder der „P...“ [gemeint Spielothek P.] auszuführen gewesen. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit seien ihr nicht erteilt worden. Eigene Werbung sei erlaubt gewesen. Die Kontrolle ihrer Arbeit sei durch „Abnahme der Arbeit/Stichproben“ erfolgt. Sie sei nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf bei der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe nur teilweise die gleichen Arbeiten wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen und habe eigene Hilfskräfte einsetzen können. Deren Einsatz sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Arbeitsmittel seien ihr nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie sei verpflichtet gewesen, 1.000,00 € Kaution wegen des Bargeldbestandes in der Kasse zu hinterlegen. Sie habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Sie habe einen Stundenlohn (per Stunde abgerechnet) erhalten. Die Vergütung sei durch Zahlung eines Honorars pro Auftrag monatlich erfolgt. Ihr unternehmerisches Risiko habe darin bestanden, dass sie für Fehlbeträge in der Kasse und bei fehlenden Getränken nach Inventur gehaftet habe. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub habe nicht bestanden. Bei plötzlicher Verhinderung habe sie den Geschäftsführer darüber informieren müssen, welche Person als Vertretung komme. Bezüglich der Einzelheiten der Antworten wird auf Blatt 116 f. der Verwaltungsakte verwiesen.
Nach Anhörung der Klägerin vom 19. November 2015, zu der diese am 22. Januar 2016 Stellung genommen hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2016 bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 insgesamt 14.628,64 € nach. Dabei legte sie die Beschäftigungszeiträume der Beigeladenen zu 1. von September 2011 bis Mai 2012, Juli 2012 bis Mai 2013, Juli bis September und November 2013 sowie von Januar bis Mai 2014, der Beigeladenen zu 2. von April bis September 2013, Januar bis Februar und von April bis Mai 2014, der Beigeladenen zu 3. im Juni 2012 und von Januar bis Dezember 2013 sowie im Februar und April 2014, der Beigeladenen zu 4. von September 2011 bis März 2012 und im Juli 2012 und der Beigeladenen zu 5. im Dezember 2012 und im Juni 2013 zugrunde.
Im Rahmen der Betriebsprüfung am 1. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass die gegen Honorar tätigen Spielhallenaufsichten und Spielhallenbetreuer, die Beigeladenen zu 1. bis 5., in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) gegenüber der Klägerin gestanden und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hätten. In dem Nachforderungsbetrag sind 53,04 € für eine nicht am Rechtstreit beteiligte I.V. enthalten.
Die Beigeladene zu 1. habe Arbeiten erbracht, die der Tätigkeit, die sie zuvor für die Klägerin aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht habe, entsprochen hätten. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor und sei nach Angaben der Beigeladenen zu 1. auch nicht abgeschlossen worden. Diese habe ihre Arbeiten in den Räumen der Klägerin weisungsgebunden hinsichtlich der Ausführung persönlich zu erbringen gehabt und die gleichen Arbeiten ausgeführt wie festangestellte Mitarbeiter. Ein Unternehmerrisiko habe für die Beigeladene zu 1. nicht bestanden, da sie auf Stundenlohnbasis bezahlt worden sei. In der Anweisung der Klägerin für Arbeiten in Spielhallen seien sehr detaillierte Weisungen erteilt worden. Dem Gesamtbild entsprechend läge eine persönliche Abhängigkeit vor, womit die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung gegeben seien. Die Beigeladene zu 1. habe aufgrund dieser Beschäftigung Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV erhalten, sodass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung dem Grunde nach bestehe und die Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen seien.
Die Beigeladene zu 2. sei als Spielhallenaufsicht in den Jahren 2013 bis 2014 gegen Entgelt in Höhe von 6,00 € pro Stunde, tätig geworden. Ein Unternehmerrisiko habe somit nicht bestanden. Da die Beigeladene zu 2. den ihr übersandten Fragebogen nicht beantwortet habe, erfolge die versicherungsrechtliche Beurteilung nach Aktenlage. Hier sei zusammenfassend festzustellen, dass die Beigeladene zu 2. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV gestanden habe.
Die Beigeladene zu 3. sei für die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 gegen Entgelt tätig geworden und laut ihren Rechnungen für „Spielhallenbetreuung, Koordination und Organisation“ bezahlt worden. Zur weiteren Sachaufklärung sei ihr ein Fragebogen übersandt worden, der auch nach Erinnerung nicht beantwortet worden sei. Die versicherungsrechtliche Beurteilung habe daher nach Aktenlage zu erfolgen. Spielhallenaufsichten würden üblicherweise als abhängige Beschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung gesehen. Die Tätigkeit - Erstellen von Schichtplänen, Koordination und Organisation - lasse eine Eingliederung in den Betrieb erkennen. Insgesamt handele es sich bei den in Rechnung gestellten Tätigkeiten um fremdbestimmte Arbeiten. Bei der Vergütung nach Rechnungslegung handele es sich lediglich um formale Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit. Ebenso hätten etwaig fehlende Arbeitnehmerrechte, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsanspruch, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung, da sich diese Rechtspositionen im Falle gesetzlich zwingender Vorgaben aus der Entscheidung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht, ergäben. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Beigeladene zu 3. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV gestanden habe.
Die Beigeladene zu 4. sei für die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 gegen Entgelt tätig und laut ihren Rechnungen für „S.-Café-Betreuung und Wareneinkauf“ bezahlt worden. Der ihr übersandte Fragebogen sei mit dem Vermerk - unbekannt verzogen - zurückgekommen. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt H. sei erfolglos geblieben. Die versicherungsrechtliche Beurteilung habe daher nach Aktenlage zu erfolgen. Die Erstellung von Schichtplänen sowie Wareneinkäufe mit den Barmitteln der Spielhalle ließen eine Eingliederung in den Betrieb erkennen. Insgesamt handele es sich bei den in Rechnung gestellten Tätigkeiten um fremdbestimmte Arbeiten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 4. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV gestanden habe.
Die Beigeladene zu 5. sei für die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 gegen Entgelt tätig gewesen und laut ihren Rechnungen für „Spielhallenbetreuung, Schichtplanerstellung und Wareneinkauf für die Spielhalle“ bezahlt worden. Nach ihren Angaben in dem am 9. Dezember 2015 eingegangenen Vordruck sei ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden. Sie habe ihre Arbeiten in den Räumen der Klägerin weisungsgebunden hinsichtlich der Ausführung persönlich zu erbringen gehabt und die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter ausgeführt. Die Tätigkeiten hätten weder den Einsatz eigenen Kapitals noch den Einsatz nennenswerter Betriebsmittel erfordert. Die Erstellung von Schichtplänen sowie Wareneinkäufe mit den Barmitteln der Spielhalle ließen eine Eingliederung in den Betrieb erkennen. Insgesamt handele es sich bei den in Rechnung gestellten Tätigkeiten um fremdbestimmte Arbeiten. Zusammenfassend habe die Beigeladene zu 5. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV gestanden. Mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unter 400,00 € sei sie im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt gewesen.
Die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 3. bis 5. weitere Tätigkeiten oder Beschäftigungen ausgeübt hätten, sage über das Verhältnis zwischen der Klägerin und der einzelnen Servicekraft/Spielhallenaufsicht nichts aus.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 am 26. Februar 2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Angaben der Beigeladenen zu 1. seien unzutreffend. Allein der Umstand, dass die übernommene Dienstleistung in ihrer - der Klägerin - Spielhalle zu erbringen gewesen sei, rechtfertige eine Eingliederung in ihren Betrieb nicht. Denn dass die übernommene Dienstleistung in ihrer Spielhalle zu erbringen gewesen sei, ergebe sich allein aus der Natur der übernommenen Dienstleistung. Selbiges gelte für die Arbeitszeit. Der übernommene Auftrag der Beigeladenen zu 1. habe sich jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bezogen. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, müssten auch die „Putzkolonnen“ in allen Betrieben als abhängig Beschäftigte gelten, obwohl hier Dienstleistungsverträge bzw. Werkverträge geschlossen worden seien. Denn auch in diesen Fällen werde die Dienstleistung (Putzen) in den Betriebsräumen des Auftraggebers erbracht. Ebenso sei die Arbeitszeit, in der diese Dienstleistung zu erbringen sei, vorgegeben. Auch im Gastronomiebereich sei anerkannt, dass Kellner auf selbstständiger Basis tätig seien. Und auch hier finde die Dienstleistungserbringung in den Betriebsräumen des Auftraggebers zu den von ihm bestimmten Zeiten statt. Soweit die Beklagte auf die ausgehändigte Anweisung „Tätigkeit in Spielhallen“, die der Beigeladenen zu 1. übergeben worden sein soll, abstelle, führe das nicht zu einer Weisungsgebundenheit. Denn die ausgehändigte Anweisung betreffe lediglich allgemeine Verhaltensregeln im Sinne einer Hausordnung, deren Beachtung man auch von einem Selbstständigen erwarten dürfe, wenn er seine Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen habe. Die Hinweise enthielten keine Arbeitsanweisung im eigentlichen Sinne, sondern Hinweise, wie man sich im Falle eines Überfalls verhalten solle. Sie stellten damit eine Hilfestellung dar. Die eigentlich auszuübende Tätigkeit habe die Beigeladene zu 1. nach ihrem eigenen Willen gestalten können. Dass diese „im Nachgang“ ihrer selbstständigen Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte eingestellt worden sei, sei nicht bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung erlaube derartige Rückschlüsse nicht. Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Denn anderenfalls könnten geistige oder betriebsmittelarme Tätigkeiten, wie die hier übernommene Dienstleistung, nie selbstständig ausgeübt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG habe wiederholt entschieden, dass ein Kapitaleinsatz und der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln nicht Voraussetzungen für die Annahme einer Selbstständigkeit seien, wenn die selbstständig ausgeübte Tätigkeit eine betriebsmittelarme Tätigkeit darstelle. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1. auch ein gewisses Unternehmerrisiko durch die Haftung für einen Kassenfehlbestand zu tragen gehabt. Zudem bestehe das Unternehmerrisiko eines Dienstleistungserbringers darin, dass er seine Dienste auf dem Markt nicht gewinnbringend einsetzen könne, er also beispielsweise keine Aufträge bekomme oder seine Dienstleistung wegen Krankheit nicht anbieten könne. Das habe ein abhängig Beschäftigter nicht. Sei für ihn keine Arbeit dar, müsse der Arbeitgeber ihn trotzdem bezahlen. Sei der abhängig Beschäftigte krank, müsse der Arbeitgeber ihn trotzdem bezahlen, zumindest für sechs Wochen. Der abhängig Beschäftigte bräuchte sich also keine Gedanken darüber zu machen, ob er Arbeitsleistung erbringen könne oder nicht; er erhalte in jedem Fall sein Geld. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Beigeladenen zu 3. bis 5. ausführe, dass die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht üblicherweise in abhängiger Beschäftigung erbracht werde, seien dies keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Im Übrigen seien die obigen Ausführungen zum Unternehmerrisiko auch für die Beigeladenen zu 3. bis 5. übertragbar.
Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen von „Berufenet“ über die Tätigkeit als Spielhallenaufsicht bei und bat die Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 8. Juli 2016 um die Beantwortung weiterer Fragen; insoweit wird auf Bl. 238 bis 242 und Bl. 236 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Ausweislich des Telefonvermerks vom 13. Juli 2016 wandte sich die Beigeladene zu 2. an die Beklagte und fragte nach, auf welchen Zeitraum sich deren Anfrage beziehe. Sie berichtete, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr einen Brief geschickt habe, indem er 1.700,00 € Sozialversicherungsbeiträge von ihr fordere. Seitdem sie hierauf geantwortet habe, habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie teilte unter dem 18. Juli 2016 - Eingang bei der Beklagten am 20. Juli 2016 - mit, der Kontakt zur Spielhalle sei durch eine Freundin zustande gekommen. In der Spielhalle habe es drei Schichten gegeben. Zu den Aufgaben der Frühschicht habe Staubsaugen der gesamten Spielhalle, Kassenbestand zählen, Herrichten der Speisen (belegte Brötchen), Geldwechsel für die Kunden, Kaffeekochen, Automaten mit Geld auffüllen und Ausgabe von Geld sowie Quittung an die Kunden bestanden. In der Spätschicht seien Kassenbestand zählen, Geldwechsel für die Kunden, Kaffeekochen, Automaten mit Geld auffüllen und Ausgabe von Geld sowie Quittung an die Kunden angefallen. In der Nachtschicht seien Kassenbestand zählen, Geldwechsel für die Kunden, Kaffeekochen, Automaten mit Geld auffüllen, Ausgabe von Geld sowie Quittung an die Kunden, Reinigung der Automaten und der Toiletten, Herauslegen der Brötchen für die Frühschicht und bei Schließung das Anstellen der Alarmanlage die zu verrichtenden Arbeiten gewesen. Die Schichtpläne für die Spielhalle seien von der Festangestellten N. S. erstellt worden. Man habe im Vorfeld mitteilen können, an welchen Tagen man nicht arbeiten könne. Neben der Festangestellten hätten ein paar geringfügig Beschäftigte zur Belegschaft gezählt. Damit sei die Erstellung eines Drei-Schichtsystems mit Wochenende sehr schwierig gewesen. Insoweit habe sie nicht auf Abruf zur Verfügung gestanden, sondern sei ein fester Bestandteil bei der Planung der Schichten gewesen. Auch sei es sicherlich vorgekommen, dass man gegebenenfalls eine zusätzliche Schicht wegen Krankheit oder anderer Ausfälle übernommen habe. Ihre Aufgaben hätten sich von denen der Festangestellten nicht unterschieden. Lediglich der Stundenlohn habe sich unterschieden, da der Geschäftsführer für sie - die Beigeladene zu 2. - keine weiteren Kosten gehabt habe. Eine vorgeschriebene Arbeitskleidung habe es nicht gegeben. Die festangestellte Mitarbeiterin habe sie in der Tätigkeit angelernt.
Mit dem weiteren Bescheid vom 21. Juli 2016 korrigierte die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Bescheid vom 5. Februar 2016 hinsichtlich der Höhe der Nachforderung auf insgesamt 14.630,12 €. Bei der Eingabe der einzelnen Rechnungsbeträge sei der Rechnungsbetrag i.H.v. 705,25 € aus einer Rechnung für den Monat August 2013 bezüglich der Beigeladenen zu 2. fälschlicherweise bei der Beigeladenen zu 1. berücksichtigt worden. Daher seien die Berechnungsanlagen zu den Einzugsstellen der Beigeladenen zu 6. und der Beigeladenen zu 8. entsprechend korrigiert worden. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung in Höhe von insgesamt 14.630,12 € bleibe bestehen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und ergänzte diese um die Auswertung der Angaben der Beigeladenen zu 2. im Widerspruchsverfahren. Die Arbeit der Beigeladenen zu 2. habe sich nicht von der Arbeit der festangestellten Mitarbeiter unterschieden. Auch diese habe - wie alle anderen Mitarbeiter - die Anweisung für Arbeiten in Spielhallen zu befolgen gehabt. Die Schichtpläne seien von einer festangestellten Mitarbeiterin der Klägerin erstellt worden, die dann auch als Vorgesetzte fungiert und die Einarbeitung vorgenommen habe. Die Beigeladene zu 2. habe neben dem Einsatz ihrer Arbeitskraft keinen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln gehabt, sondern nur ihre Arbeitskraft angeboten und für die geleistete Arbeit 6,00 € pro Stunde erhalten.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die Kriterien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 5. sprächen, falsch gewichtet bzw. gewertet. Die Nachforderung für I.V. hat sie nicht angegriffen. Die Beklagte habe ihren Bescheid auch auf Fiktionen gegründet bzw. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus Gründen als gegeben unterstellt, bei denen sie Zweifelsregelungen aufgestellt und damit ihre Pflicht verletzt habe, das Beschäftigungsverhältnis und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festzustellen bzw. nachzuweisen. Bereits im Vorverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Beigeladene zu 1. bei der Beantwortung der Fragen deren rechtlichen Bedeutungsgehalt verkannt und damit nicht hinreichend genau geantwortet habe. Es sei hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 1. die von ihr angebotene Dienstleistung nicht höchstpersönlich habe erbringen müssen. Es sei ihr - der Klägerin - egal gewesen, ob die Beigeladene zu 1. in eigener Person gekommen sei oder zur Dienstleistungserbringung eine dritte Person geschickt hätte. Auch dies sei ein Kriterium, das gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, denn bei einem Arbeitnehmer sei - anders als hier - die höchstpersönliche Leistungserbringung vorgesehen. Zu Unrecht gehe die Beklagte zudem davon aus, dass die Beigeladene zu 1. kein Unternehmerrisiko getragen habe. Diese habe frei entscheiden können, ob sie ihre Dienstleistungen ihr - der Klägerin - anbiete oder nicht. Die Beigeladene zu 1. sei völlig frei in der Nutzung ihrer Arbeitskraft gewesen. Außerdem habe sie - anders als die fest angestellten Mitarbeiter und abhängig Beschäftigten - für Kassenfehlbestände gehaftet. Soweit die Beigeladene zu 1. diese Haftung verneint habe, habe sie dies wohl deshalb getan, weil sie nicht in die Haftung genommen worden sei, und zwar deswegen, weil kein Kassenfehlbestand während ihrer Dienstleistungserbringung aufgetreten sei. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 5. hat die Klägerin zum einen auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen und zum anderen ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf die Beigeladene zu 5. deren Angaben im Fragebogen nicht berücksichtigt. Denn diese habe angegeben, ein Gewerbe angemeldet, Gewerbesteuern und Umsatzsteuer entrichtet, über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt und keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart zu haben. Auch habe sie für ihre Dienstleistung Werbung im Internet betrieben, ihr seien keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit erteilt und sie sei auch nicht kontrolliert worden. Schließlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, die von der Beklagten geforderten Beiträge entrichtet zu haben.
Die Beklagte hat zum einen ebenfalls ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich die Spielhallenaufsichten nicht als Kopf eines externen auf gleicher Augenhöhe mit der Klägerin verhandelnden Unternehmens dargestellt hätten. Es sei eine regelmäßige Entlohnung der Arbeitskraft erfolgt, welche nach Stunden bemessen gewesen sei. Ein unternehmerisches Risiko auf Seiten der Spielhallenaufsichten sei vorliegend nicht erkennbar gewesen. Hätten sich diese für eine Schicht eintragen lassen, seien sie fester Bestandteil des Schichtplans und in den Betriebsablauf der Klägerin integriert gewesen. Sie hätten fremdbestimmte und fremd vorgegebene Arbeiten verrichtet und seien an die Weisungen der Vorgesetzten bzw. Teamleiterin der Klägerin gebunden gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2017 hat die Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2016 in der Gestalt der Folgebescheide erneut abgeändert und die Höhe der Nachforderung nunmehr mit 14.627,78 € beziffert. Die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 2. bei der Beigeladenen zu 8. habe bereits zum 31. August 2013 geendet und die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 6. am 1. September 2013 begonnen. Dementsprechend seien die Berechnungsanlagen abzuändern gewesen. Dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Mit den Beschlüssen vom 15. Mai 2018 und vom 29. November 2021 hat das Sozialgericht die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen vorgenommen.
Die - anwaltlich vertretene - Beigeladene zu 1. hat mitgeteilt, seit dem 1. November 2011 eine selbstständige Tätigkeit als Promotorin auszuführen und im hier relevanten Zeitraum eine Vielzahl von Aufträgen angenommen zu haben, woraus sich ergebe, dass sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden habe. Sie habe stets das unternehmerische Risiko getragen, keine Aufträge anzuwerben und damit kein Einkommen zu erzielen. Der Klage sei vollumfänglich stattzugeben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beigeladenen zu 1. und der von ihr vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 122-153 der Gerichtsakte verwiesen. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Sozialgericht am 19. Dezember 2019 hat die Beigeladene zu 1. angegeben, sich in eine ausgelegte Liste eingetragen oder ein Schriftstück abgegeben oder angerufen und mitgeteilt zu haben, wann sie arbeiten könne. Sie habe dann ihrerseits einen Anruf erhalten, wann der Einsatz möglich sei und wann sie nicht arbeiten könne. Nachfolgend hat sie klargestellt, sie sei ausschließlich zu den Zeiten, welche sie angeboten habe, in die Einsatzliste eingetragen worden. Die Gestaltung der Dienstpläne der Klägerin habe sich nach ihren Vorschlägen gerichtet. Schließlich hat sie darauf hingewiesen, ausschließlich in der Spielothek „P.“ eingesetzt worden zu sein, da diese fußläufig und damit für sie kostengünstig zu erreichen gewesen sei.
Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass streitbefangen die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Spielhallenaufsicht bei der Klägerin sei. Die Tätigkeiten als Promotorin und als Spielhallenaufsicht seien jeweils getrennt voneinander zu beurteilen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R -). Die Gewerbeanmeldung stelle lediglich die Rechtsfolge einer (angenommenen) selbstständigen Tätigkeit dar und sage über den Status einer Beschäftigung noch nichts aus. Die Gewerbebehörde prüfe nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit. Insofern stelle die Gewerbeanmeldung kein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Die Beigeladene zu 1. sei bereits in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2011 als Spielhallenaufsicht für die Klägerin tätig gewesen. Damals habe die Klägerin diese Tätigkeit als geringfügige Beschäftigung abgerechnet. Die gleiche Tätigkeit als Spielhallenaufsicht habe die Beigeladene zu 1. dann auch im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. April 2014 ausgeübt, nur mit dem Unterschied, dass die Klägerin diese Tätigkeit nunmehr unter Fremdleistungen verbucht habe. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1. im Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Feststellung habe sie ihre Arbeiten in den Räumen der Klägerin weisungsgebunden hinsichtlich der Ausführung persönlich erbringen müssen und die gleichen Arbeiten wie festangestellte Mitarbeiter ausgeführt. Es sei eine monatliche Vergütung der Arbeitsleistung erfolgt. Die erforderlichen Arbeitsmittel seien durch die Klägerin als Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden. Ein Unternehmerrisiko habe im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Spielhallenaufsicht für die Klägerin nicht bestanden. Die Beigeladene zu 1. sei von der Klägerin regelmäßig monatlich auf Stundenlohnbasis bezahlt worden. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz gehabt und sei am Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt gewesen.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei für den streitgegenständlichen Prüfzeitraum zutreffend vom Vorliegen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. ausgegangen. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides sei § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erließen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Gemäß § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüften sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Versicherungs- und Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe u.a. bei einem abhängigen und entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV. Danach sei die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Bei untergeordneten und einfachen Arbeiten sei regelmäßig eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Prüfung sei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei grundsätzlich getrennt für die jeweilige Tätigkeit vorzunehmen. So könnten hauptberuflich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer neben ihrem Arbeitsfeld einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, wie auch hauptberuflich Selbstständige neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einer abhängigen Nebenbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nachgehen könnten. Der Umfang der jeweiligen Tätigkeitsanteile sei nicht schon für die Frage nach einer abhängigen Beschäftigung relevant, sondern erlange Bedeutung erst für die daran eventuell anknüpfende Frage, ob aus einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungs- und Beitragspflicht resultiere. Aus diesem Grund komme es für die Beurteilung der Tätigkeiten, insbesondere der Beigeladenen zu 1., nicht auf die Anzahl, den Umfang und den versicherungsrechtlichen Charakter der gleichzeitig oder nacheinander für weitere Arbeit- bzw. Auftraggeber ausgeübten Tätigkeiten an. Hier überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. bei weitem. Nach den vorgelegten Rechnungen, der zurückgesandten Fragebögen der Beigeladenen zu 1. und 5., der vorgelegten „Anweisung-Arbeiten in Spielhallen“ sowie dem Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 18. Juli 2016 sei die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den im Prüfzeitraum ausgeübten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 5. um abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt habe. Diese seien im streitgegenständlichen Zeitraum in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und hätten deren Weisungen unterlegen. Insbesondere bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen legten bereits organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung seiner Arbeit fest, ohne dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu festen Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausübe. Nach der Darstellung der Tätigkeiten durch die Beigeladene zu 2. in deren Schreiben vom 18. Juli 2016 hätten die Aufgaben in den einzelnen Schichten im Wesentlichen aus Reinigungstätigkeiten, Geld wechseln, Automaten befüllen, Snacks zubereiten, Kaffeekochen und Geld- und Quittungsausgabe an die Kunden bestanden. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten darüber hinaus Schichtpläne zu erstellen, Wareneinkäufe zu realisieren und Überwachungsaufgaben auszuführen gehabt. Diese Tätigkeiten stimmten mit den im Berufsportal der Agentur für Arbeit („Berufenet“) benannten Tätigkeiten einer Spielhallenaufsicht völlig überein. Es handele sich zweifellos um typische und einfache Arbeitnehmerverrichtungen. Bei derartigen einfach gelagerten Tätigkeiten sei eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber eher anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Juli 1992 - VI R 126/88 -, juris, Rn. 20; Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 469/98, juris, Rn. 33). Die Beigeladenen zu 1. bis 5. seien organisatorisch in den von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Soweit diese bei der Erstellung der Schichtpläne hätten mitteilen können, wann sie arbeiten wollten, seien Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung sei, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 12. Juli 2007 - L 8/14 KR 280/04 -, juris, Rn. 27). Zudem habe der gezahlte Stundenlohn von 6,00 € bis 7,00 € in etwa dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprochen und sei nicht so hoch gewesen, dass dieser eine auskömmliche kranken-, pflege- und rentenversicherungsrechtliche Eigenvorsorge zugelassen hätte. Dies treffe auch für die von den Beigeladenen zu 3. bis 5. in Rechnung gestellten „Festpreise“ zu, die betrags- und inhaltsmäßig den nach Stunden abgerechneten Leistungen der Beigeladenen zu 1. und 2. entsprochen hätten. In der Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden Indizien stelle auch dieser Umstand ein weiteres gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 5. dar (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris, Rn. 50). Die Beigeladenen zu 1. bis 5. hätten kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen. Soweit sie nur für tatsächlich geleistete Arbeiten eine Vergütung erhalten, allein das Risiko des Ausfalls zu tragen gehabt hätten und ihnen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder auf Leistungen aus der Sozialversicherung zugestanden habe, verkenne die Argumentation der Klägerin, dass es sich hierbei nicht um Umstände handele, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägten, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge einer nicht abhängigen Beschäftigung ergäben. Hier seien den Beigeladenen zu 1. bis 5. jegliche Arbeitnehmerschutzrechte genommen worden. Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Belastung der Beigeladenen zu 1. bis 5. mit einem Verdienstrisiko spräche nur dann für ein echtes Unternehmerrisiko und damit für eine Selbstständigkeit, wenn ihnen damit eine - im Vergleich zu Arbeitnehmern - größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübergestanden hätte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris, Rn. 25). Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Vergütung habe sich vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes gerichtet. Ferner gehe die Kammer davon aus, dass die Beigeladenen zu 1. bis 5. die Arbeitsleistung hätten persönlich erbringen müssen. Da in allen Schichten Kassenbestände zu zählen und Automaten mit Geld aufzufüllen gewesen seien, setze dies voraus, dass der jeweilige Zugang zu Kassen- und Automatensystemen vorher habe autorisiert werden müssen. Auch das Bedienen der Alarmanlage sei nicht von einem beliebigen Dritten ohne Einweisung zu handhaben gewesen. Letztlich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladenen zu 1. bis 5. zur Delegation der eigenen Arbeitsleistung regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hätten, sodass die persönliche Arbeitsleistung die Regel gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. April 2022 zugestellte Urteil am 9. Mai 2022 Berufung beim Sozialgericht Halle eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat, wo sie am 18. Mai 2022 eingegangen ist. In der nach einer Betreibensaufforderung am 21. März 2023 eingegangenen Berufungsbegründung hat die Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Beigeladenen zu 1. bis 5. bei ihr nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien, sondern selbstständig gearbeitet hätten und deswegen die von der Beklagten erhobenen Beiträge zu Unrecht festgesetzt worden seien. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und dem ersten Rechtszug wiederholt. Das Sozialgericht hätte die Eigenart der betriebsmittelarmen Dienstleistungstätigkeit stärker berücksichtigen müssen und nicht aufgrund der Einfachheit der auszuführenden Tätigkeiten ohne weiteres auf eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und eine persönliche Abhängigkeit schlussfolgern dürfen. Auch habe das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht angenommen, dass der vereinbarte Stundenlohn von 6,00 € bis 7,00 € eine Eigenvorsorge im Hinblick auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht zulasse. Auch bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern wären hiervon Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu leisten gewesen. Des Weiteren hätten die Beigeladenen zu 1. bis 5., insbesondere die Beigeladene zu 1., noch weitere Beschäftigungen ausgeübt, bei welcher sie durchaus hätten höhere Einnahmen erzielen können und hier den Verlust, der mit der relativ geringen Gegenleistung verbunden gewesen sei, kompensieren können. Ferner habe das Sozialgericht die Ausführungen der Beigeladenen zu 5. nicht ausreichend gewürdigt. Zur Feststellung der Frage der Sozialversicherungspflicht sei für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die entsprechenden Merkmale vorlägen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 2. Dezember 2021 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2016, des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 und des Änderungsbescheides vom 8. März 2017 aufgehoben, soweit für die Beigeladenen zu 1. bis 5. 14.574,74 € nachgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei. Die Überbürdung des Risikos, bei Krankheit oder urlaubsbedingten Ausfällen keine Vergütung zu erhalten, spräche nur dann für Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstünden. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen sei, mit zusätzlichen Risiken rechtfertige hingegen nicht die Annahme einer Selbstständigkeit. Bei genauer Betrachtung des von der Beigeladenen zu 5. ausgefüllten Fragebogens bestätige auch diese das Vorliegen der gewichtigen Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. So gebe sie an, dass die Zeiteinteilung im Rahmen eines Schichtplans erfolgt sei. Auch sei die Arbeit von der Klägerin abgenommen bzw. in Form von Stichproben kontrolliert worden. Die Entlohnung sei monatlich erfolgt und nach Stunden abgerechnet worden. Ein entscheidungserhebliches Unternehmerrisiko sei aus den Angaben im Fragebogen nach Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert und keine eigenen Anträge gestellt.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat nicht erschienen und nicht vertreten gewesen sind. Hierauf sind sie mit der ihnen jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S. von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie ist zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen i.H.v. 14.574,74 € für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 für die von den Beigeladenen zu 1. bis 5. in den im Bescheid vom 5. Februar 2016 genannten Beschäftigungszeiträumen verrichteten Tätigkeiten als Servicekraft/Spielhallenaufsicht verpflichtet.
Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die auch die Entscheidung im Berufungsverfahren tragen (§ 153 Abs. 2 SGG). Gesichtspunkte, die das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat, sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin mit der Berufung erneut in den Vordergrund stellt, dass die Besonderheiten des betriebsmittelarmen Dienstleistungssektors nicht angemessen berücksichtigt worden seien und nicht ohne weiteres aufgrund der Einfachheit der auszuführenden Tätigkeiten auf eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und eine persönliche Abhängigkeit hätte geschlossen werden dürfen, überzeugt dies auch den Senat nicht. Zunächst ist erneut auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sämtlicher obersten Bundesgerichte zu verweisen, wonach bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen sei als bei gehobenen Tätigkeiten. Insoweit kann auf die vom Sozialgericht bereits genannten Entscheidungen des BAG und des BFH verwiesen werden. Auch verdeutlicht der Gegensatz zwischen der sogenannten betriebsmittelarmen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 5. einerseits und der hohen Vermögenswerte im Unternehmen der Klägerin auf der anderen Seite das Ungleichgewicht und die sich daraus ergebende persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 5. von der Klägerin. Auf Seiten der Klägerin standen die mit großen Bargeldmengen bestückten Glücksspielautomaten sowie die zu verwahrenden Bargeldbestände. Auf Seiten der Beigeladenen zu 1. bis 5. stand die ohne jeglichen Kapitaleinsatz zu erbringende Arbeitskraft in Form von Beaufsichtigung, Bestückung und Pflege der Betriebsmittel der Klägerin und der Versorgung der Kunden. Hierzu waren keinerlei Fachkenntnisse erforderlich, sondern eine kurze Einarbeitung und Einweisung durch eine Mitarbeiterin der Klägerin ausreichend. Insoweit ist bereits von der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Beigeladenen zu 1. bis 5. nicht über eine auf gleicher Augenhöhe mit der Klägerin stehende Verhandlungsposition verfügten. Der Vorschlag der Klägerin, den geringen Verdienst der Beigeladenen zu 1. bis 5. bei ihr - der Klägerin - durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung auszugleichen, verdeutlicht, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass mit der Konstruktion eines selbstständigen Auftragsverhältnisses den Beigeladenen zu 1. bis 5. bewusst jegliche Arbeitnehmerschutzrechte genommen werden sollten. Sofern die Klägerin weiterhin darauf hinweist, dass von dem vereinbarten Stundenlohn von 6,00 € bis 7,00 € auch bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern hiervon Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu leisten gewesen wären, lässt diese Argumentation die unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch eine private Vorsorge für die Risiken der Krankheit, der Pflege und der Alterssicherung im Verhältnis zu der Absicherung eines Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vollständig außer Betracht.
Gegen die rechnerische Ermittlung des streitigen Nachforderungsbetrages - wie er nach der mündlichen Verhandlung noch Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist - hat die Klägerin ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht und auch nachfolgend keine Einwände erhoben. Auch der Senat hat keine Berechnungsfehler festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.