S 48 SO 479/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 479/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die im Jahre 1955 geborene, schwerbehinderte (GdB 80 ab 31.05.2021) und alleinlebende Klägerin, eine gelernte Datenverarbeitungs-Kauffrau, lebt seit 1997 in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung in A-Stadt. Seit dem 01.02.2010 erhält sie, ergänzend zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw., ab dem 01.10.2021, einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 20.01.2021 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022 auf 55,68 EUR monatlich fest, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 1.217,79 EUR, abzüglich des Zahlbetrags der Rente von 1.184,11 EUR. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2021 Widerspruch und machte die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 82a SGB XII geltend. Mit Bescheid vom 20.10.2021 setzte die Beklagte die Grundsicherung für die Zeit vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 neu in Höhe von 40,61 EUR monatlich fest (Erhöhung des Zahlbetrages der Rente); die Entscheidung im Einzelnen ist Blatt 1771ff der Behördenakte der Beklagten zu entnehmen. Mit Bescheid vom 02.11.2021 wurden die Leistungen für den Monat Dezember 2021 auf 106,68 EUR festgesetzt (Berücksichtigung der Beiträge für die private Haftpflicht- und die Hausratversicherung). Mit Bescheid vom 12.11.2021 (ROB... -116) wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.01.2021 zurück. Der Freibetrag könne erst dann, ggf. rückwirkend, anerkannt werden, wenn dem Sozialhilfeträger eine entsprechende Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2021, eingegangen am 22.11.2021, das Sozialgericht München (SG) angerufen.

Am 31.05.2021 verletzte sich die Klägerin bei einem Sturz in einem Einkaufsmarkt. Deshalb bat sie zunächst telefonisch die Beklagte um Hilfe. Mit einer E-Mail vom 24.06.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe versucht, einen Rechtsanwalt zu finden, um ihren Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Haftpflichtversicherung des Marktes zu realisieren. Dies sei aber gescheitert, weil sie keine Rechtsschutzversicherung mehr habe. Da dies die Schuld der Beklagten sei, welche in der Vergangenheit bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin die Berücksichtigung des Beitrags für eine Rechtsschutzversicherung in rechtswidriger Weise verweigert habe, müsse nunmehr die Beklagte die Rechtsanwaltskosten übernehmen oder als Abzugsposten bei der Bemessung der laufenden Leistungen berücksichtigen. Daneben machte die Klägerin die Kostenübernahme für eine Taxifahrt (vom Krankenhaus zu ihrer Wohnung) und einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (aufgrund von Magenproblemen durch die Einnahme von Schmerzmitteln) geltend. Mit Schreiben vom 19.07.2021 beantragte die Klägerin darüber hinaus die Kostenübernahme für einen Nachsendeauftrag zur Reha-Einrichtung, für den TÜV ihres Pkws und für sanitäre Reinigungsmittel. Mit Bescheid vom 21.07.2021 lehnte die Beklagte die Anträge vom 24.06.2021 und vom 19.07.2021 ab. Für die Übernahme von Taxikosten fehle es im Rahmen der Grundsicherung an einer gesetzlichen Grundlage; ggf. bestünden Ansprüche gegen die Krankenkasse. Die Berücksichtigung von Kosten einer Rechtsschutzversicherung sei nicht möglich, da Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden könne. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten kostenaufwändigen Ernährung sei ihr ein Vordruck übersandt worden, den sie bislang nicht zurückgereicht habe. Die Kosten für einen Nachsendeauftrag sowie für diverse Reinigungs- und Haushaltsmittel seien bereits mit der Zahlung des monatlichen Regelsatzes abgegolten. Der Antrag auf eine Hilfsperson, die den Pkw der Klägerin zum TÜV fahre, sei zuständigkeitshalber an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet worden. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 12.11.2021 (ROB... -468) zurück. Dagegen richtet sich eine weitere von der Klägerin am 22.11.2021 eingereichte Klage, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 48 SO 482/21 beim SG anhängig war.

In der Zeit vom 28.07.2021 bis zum 26.08.2021 nahm die Klägerin an einer Anschlussheilbehandlung teil; anschließend befand sie sich zunächst in stationärer Krankenhausbehandlung. Den Antrag der Klägerin vom 15.09.2021 auf Übernahme des Rechtsanwaltshonorars des von ihr beauftragten Rechtsanwalts  S., M-Stadt, in Höhe von 2.293,25 EUR lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2021 mit der Begründung ab, für einen solchen Anspruch gebe es im Recht der Sozialhilfe keine Rechtsgrundlage. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 12.11.2021 (ROB... -591) zurück. Dagegen richtet sich die am 22.11.2021 beim SG eingegangene Klage (ursprünglich: S 48 SO 483/21). Einen am 29.04.2022 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf die (einstweilige) Übernahme der Rechtsanwaltskosten, hat das SG mit Beschluss vom 23.05.2022 (S 48 SO 133/22 ER) abgelehnt.

In der Zeit vom 13.09.2021 bis zum 31.12.2021 hat die Klägerin Hilfen in Form von Grund- und Behandlungspflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erhalten (siehe Blatt 1761 Behördenakte).

Mit Schriftsatz v 25.07.2022 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Übernahme von Taxikosten für erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2022 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
a) den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2021 in der Gestalt der Bescheide vom 20.10.2021 und vom 02.11.2021 sowie des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 12.11.2021 (ROB... -116) zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022 höhere Leistungen der Grundsicherung, unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 82a SGB XII, zu gewähren,
b) den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 12.11.2021 (ROB... -468) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitergehende Leistungen der Grundsicherung, entsprechend ihren Anträgen vom 24.06.2021 und vom 19.07.2021, zu gewähren,
c) den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 12.11.2021 (ROB... -591) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Rechtsanwaltshonorar des von ihr beauftragten Rechtsanwalts S., M-Stadt, in Höhe von 2.293,25 EUR zu übernehmen, hilfsweise bei der Bemessung der ihr zustehenden Leistungen zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten bei seiner Entscheidung vor.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 126 Rn. 4).

Der Anspruch der Klägerin auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41ff SGB XII, da die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln, insbesondere aus ihrem Renteneinkommen, bestreiten kann. Nach § 43a Abs. 2 SGB XII ergibt sich die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) aus dem Gesamtbedarf nach § 43a Abs. 1 SGB XII zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Abs. 1 bis 4 SGB XII einzusetzenden Einkommens und Vermögens (sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b SGB XII). Der monatliche Gesamtbedarf entspricht gem. § 43a Abs. 1 SGB XII der Summe der nach § 42 Nr. 1 bis 4 SGB XII anzuerkennenden monatlichen Bedarfe. Für den Einsatz des Einkommens sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in § 43 Abs. 2 bis 4 SGB XII - die §§ 82 bis 84 SGB XII anzuwenden.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin für den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere bzw. weitergehende Leistungen der Grundsicherung.

Die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Bedarfe (sanitäre Reinigungsmittel; Nachsendeauftrag) sind im Regelbedarf enthalten. Weder diese Bedarfe, noch die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten rechtfertigen eine höhere Bemessung des Regelbedarfs. Den Antrag auf Übernahme von TÜV-Kosten hat die Beklagte gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet, der hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet.

Der den Leistungsberechtigten zustehende Regelbedarf wird nicht individuell festgesetzt, sondern in Form eines monatlichen Pauschalbetrags zur Bestreitung der darin enthaltenen einzelnen Bedarfe (vgl. § 27a Abs. 1 SGB XII) geleistet, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung decken das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" ab, während der Regelsatz den gesamten sonstigen notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherstellt. Mehrbedarfe (vgl. § 30 SGB XII) und einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII) sieht das Gesetz nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind grundsätzlich sämtliche notwendigen Bedarfe im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB XII durch den Regelsatz abgedeckt (siehe Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 31 SGB XII, Rn. 14). Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), welche - bei niedrigeren Regelsätzen - in erheblichem Umfang die Erbringung gesondert einklagbarer Einzelleistungen durch den Sozialhilfeträger vorsahen, sind zum 01.01.2005 durch ein weitgehend geschlossenes System pauschalierter Leistungen ersetzt worden (siehe Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27a SGB XII, Rn. 23).

Im Einzelfall wird der Regelsatz gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Im Übrigen sollen dann, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, gem. § 37 Abs. 1 SGB XII auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

Bedarfsabweichungen gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind nach der oben dargestellten Konzeption des SGB XII nur in seltenen Fällen begründbar. Zum einen kann die Vorschrift nicht benutzt werden, um das frühere System einmaliger Hilfen (nach dem BSHG) wieder zu beleben. Zum anderen ist nach § 37 SGB XII in vielen Fällen das "ergänzende Darlehen" das Mittel der Wahl. (Falk Roscher in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 27a SGB XII Rn. 29).

Ein Fall des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind weder Bestandteil des Existenzminimums gem. § 27a Abs. 1 SGB XII, noch handelt es sich um einen wiederkehrenden Bedarf im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII oder um einen unabweisbar gebotenen Bedarf im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB XII. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 23.05.2022 (S 48 SO 133/22 ER) verwiesen werden. Die Aufwendungen für Reinigungsmittel und den Nachsendeauftrag sind nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelbedarfs zu begründen. Beim Nachsendeauftrag handelt es sich um einen einmaligen und nicht um einen wiederkehrenden Bedarf. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Klägerin zwischen Ende Mai und Anfang September 2021 für längere Zeit im Krankenhaus und in einer Reha-Einrichtung befunden hat. Die Verpflegung, die sie dort erhalten hat, ist im Bereich der Grundsicherung anrechnungsfrei (vgl. Udo Geiger in: LPK-SGB XII, § 82 Rn. 107), obwohl die Klägerin dadurch nicht unerhebliche Aufwendungen, die im Regelsatz berücksichtigt sind, erspart hat. Es kann also, bezogen auf den hier streitigen Zeitraum, nicht davon die Rede sein, dass ihr rechtlich maßgeblicher Bedarf einen durchschnittlichen Bedarf wesentlich überschritten hat.

Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gem. § 42 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII ist nicht anzuerkennen. Der Umstand, dass die Klägerin infolge der Einnahme von Medikamenten vorübergehend Magenprobleme hatte, ist dafür nicht ausreichend, zumal die Klägerin trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte kein ärztliches Attest vorgelegt hat, welches hätte geeignet sein können, einen solchen zusätzlichen Bedarf zu belegen. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist die Beklagte nicht verpflichtet.

Die Rechtsanwaltskosten sind auch nicht (im Monat der Fälligkeit; hier: Oktober 2021) vom Renteneinkommen der Klägerin abzusetzen. Insbesondere handelt es sich nicht um mit der Erzielung dieses Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Kosten für eine Rechtsschutzversicherung können schon deshalb nicht abgesetzt werden, weil die Klägerin nicht mehr über eine solche verfügt; die Absetzung "fiktiver" Kosten ist nicht möglich.

Schließlich war nicht zugunsten der Klägerin ein Freibetrag nach dem (zum 01.01.2021 in Kraft getretenen) § 82a SGB XII zu berücksichtigen. Denn gem. § 143 SGB XII hat der Träger der Sozialhilfe über Leistungen (der Hilfe zum Lebensunterhalt und) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a SGB XII zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen. Bislang hat die Klägerin eine solche Mitteilung nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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