Leben Partner über ein Jahr in einen gemeinsamen Haushalt zusammen und wird das Zusammenwohnen aus Gründen, die mit der nichts mit der Partnerbeziehung zu tun haben –hier Renovierung der gemeinsam neu angemieteten Wohnung- für mehrere Monate unterbrochen, greift bei abermaligen Zusammenziehen der Vermutungstatbestand gemäß § 7 Abs.3a Nr.1 SGB II ein. Das „Probejahr“ beginnt nicht erneut.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1993 geborene Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen seiner Partnerin.
Der Antragsteller führt mit seiner Partnerin, Frau A, seit Oktober 2019 ununterbrochen eine partnerschaftliche Beziehung. Diese hat auch zuvor schon seit 2016 bestanden, nach ein paar Monaten Beziehungspause besteht sie aber seit Oktober 2019 ohne weitere Unterbrechungen. Zum 1. September 2023 zogen der Antragsteller und seine Partnerin gemeinsam in eine Wohnung im S in H. Diese bewohnten sie gemeinsam bis Ende August 2024. Zum 1. Juni 2024 mieteten sie gemeinsam eine Wohnung im M in H an, es erfolgte aber noch kein Einzug, da diese Wohnung zunächst von dem Antragsteller renoviert worden ist. Beide Partner wohnten vorübergehend einige Monate in den Wohnungen ihrer jeweiligen Eltern, wobei die Wohnung der Eltern des Antragstellers im selben Haus liegt, wie die gemeinsam mit seiner Partnerin angemietete Wohnung. Zu einem Einzug in diese Wohnung ist es allerdings wegen Problemen mit einem weiteren Mieter in diesem Haus nicht gekommen. Im Februar 2025 mieteten der Antragsteller und seine Partnerin gemeinsam ein Haus in O im Kreis Segeberg an, in das sie Ende Februar gemeinsam einzogen. Für dieses Haus sind bruttowarme Unterkunftskosten in Höhe von 1.600,- € monatlich zu entrichten. Die Partnerin des Antragstellers hat ihren Nettomonatsverdienst aus einer Tätigkeit als Syndikus-Rechtsanwältin in einem Beweistermin vor dem Sozialgericht Hamburg am 24. März 2025 auf 3.400,- € beziffert. Gleichzeitig hat sie angegeben, aus einer gescheiterten Selbstständigkeit noch Schulden in Höhe von etwa 30.000,- € zu haben.
Einen gegenüber dem Sozialgericht Hamburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte dieses mit Beschluss vom 26. März 2025 ab und verneinte auch bezüglich des Zeitraums ab Eilantragstellung die Eilbedürftigkeit, weil der Unterkunftskostenbedarf des Antragstellers für den Februar 2025 durch Zahlungen seiner Partnerin gesichert sei und auch im Hinblick auf die Regelleistung ein eiliges Regelungsbedürfnis infolge der faktischen Versorgung des Antragstellers durch seine Eltern und seine Partnerin nicht erkennbar sei. Zum 1. März 2025 sei die Zuständigkeit des dortigen Antragsgegners (Jobcenter Team. Arbeit Hamburg) entfallen und es sei dem Antragsteller zumutbar, einen Antrag bei dem für seinen neuen Wohnort zuständigen Jobcenter und gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem für seinen Wohnort zuständigen Sozialgericht zu stellen.
Im Folgenden stellte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Nachdem dieser in Auswertung des Protokolls der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Hamburg vom 25. März 2025 von einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Partnerin ausging, stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lübeck einen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 16. Juni 2025 ab und ging in der Begründung von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II infolge des Vorliegens einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit seiner Partnerin im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II aus.
Dagegen richtet sich die am 10. Juli 2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er die vom Sozialgericht Lübeck gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Protokoll des Sozialgerichts Hamburg kritisiert und der Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft widerspricht. Seine Partnerin sei zu seiner Überzeugung nicht bereit, auf die Rückzahlung der von ihr vorgestreckten Beträge zu verzichten und ihn weiter zu unterstützen. Dies sei angesichts ihrer eigenen Verschuldung auch nachvollziehbar.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts Akten und den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund auf Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Dem steht seine fehlende wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit entgegen, die aus einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin und deren verfügbaren Einkommen folgt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen.
Der Antragsteller hat in einem für eine vorläufige Verpflichtung im gerichtlichen Eilverfahren hinreichenden Umfang nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Einsatz des Einkommens und Vermögens seiner Partnerin hat.
Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, das gesetzliche Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hilfebedürftig ist grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, dass Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch, wer als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen.
Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen vermutet, wenn Partner,
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II können zum einen widerlegt werden, sie schließen die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bei ihrem Nichtvorliegen aber auch nicht aus. Unabhängig von ihnen können andere Tatsachen und Umstände das Vorliegen eines Einstandswillens begründen (vgl. Leopold in jurisPK SGB II § 7 Rn. 251, 252). Das bloße Bestreiten durch die Partner, für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen, schließt daher die Annahme einer solchen Gemeinschaft nicht aus. Diese ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu prüfen.
Vorliegend greift der Vermutungstatbestand nach § 7 Absatz 3a Nr. 1 SGB II – oft auch als „Probejahr“ bezeichnet – ein, denn der Antragsteller und seine Partnerin haben bereits von September 2023 bis August 2024 gemeinsam in einer Wohnung gelebt und leben seit Einzug in das jetzt bewohnte Haus in O im Februar 2025 wieder zusammen in einer Wohnung. Die Einjahresfrist ist der Zeitraum, den das Gesetz Partnern zubilligt, um herauszufinden ob man für einander einstehen und Verantwortung übernehmen will, bevor dies (widerleglich) unterstellt wird. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Einstands- oder Verantwortungsgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können allerdings nur gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen. Dafür trägt der Grundsicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. Leopold aaO Rn. 249, Beschluss des erkennenden Senats vom 29. März 2022, L 3 AS 29/22 B ER). Gleiches gilt umgekehrt für die Widerlegung der Vermutung bei partnerschaftlichem Zusammenleben von mehr als einem Jahr. Für gewichtige Gründe, die die Vermutung widerlegen könnten, trägt dann die antragstellende Person die objektive Beweislast.
Es gibt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen und trotz des Zusammenlebens von mehr als einem Jahr keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin anzunehmen. Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift daher vorliegend bereits ab Einzug in das Haus in O im Februar 2025 ein.
Insbesondere bildet das vorübergehende Wohnen in getrennten Wohnungen von September 2024 bis Ende Februar 2025 keinen Grund für ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutungsregelung gemäß § 7 Absatz 3a Nr. 1 SGB II. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das vorübergehende Auseinanderziehen nicht infolge einer vorübergehenden Trennung oder von Schwierigkeiten in der Beziehung erfolgte, sondern allein, weil die Wohnung in die beide gemeinsam umziehen wollten, noch nicht bezugsfertig war. In dem geplanten Umzug in eine weitere gemeinsame Wohnung liegt ein gegenseitiges Bekenntnis zu einer Weiterführung der gemeinsamen Beziehung und zu einer gemeinsamen Zukunft und stärkt daher eher die gesetzliche Vermutung, als es deren Widerlegung rechtfertigen könnte. Durch die gemeinsamen Umzugspläne wird bestätigt, dass die „Erprobung“ des Zusammenlebens erfolgreich war und es über die gesetzliche Frist hinaus keines Probezeitraums bedarf. Dass es zu dem gemeinsamen Einzug in die Wohnung im M dann nicht gekommen ist, ist insoweit unerheblich, denn auch dies lag nicht an Störungen des Beziehungsverhältnisses, sondern an Problemen mit einem Nachbarn und dem Wunsch der Partnerin des Antragstellers relativ störungsfrei zu wohnen. Auch der gemeinsame Umzug nach O spricht für die Festigung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin, denn mit ihm geht immerhin auch ein Wechsel von einer städtischen Wohnumgebung in eine ländliche Wohnsituation und damit eine Veränderung der Lebenssituation allgemein einher, die der Antragsteller gegenüber dem Sozialgericht Hamburg als etwas unfreiwillig beschrieben hat. Dass der Antragsteller dennoch dazu bereit war und insoweit auf die Bedürfnisse seiner Partnerin Rücksicht genommen hat, spricht für eine gefestigte Beziehung und die Bereitschaft für einander Verantwortung zu übernehmen.
Die von dem Antragsteller und seiner Partnerin im Termin vor dem Sozialgericht Hamburg übereinstimmend geschilderte interne Abrede zur hälftigen Kostenteilung insbesondere Unterkunftskosten aber auch der übrigen Lebenshaltungskosten steht dem nicht entgegen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Partner eine solche hälftige Teilung der Alltagskosten als Ideal wünschen und die geschilderte Abrede gerne im Alltag mit Leben erfüllen würden. Dies ist gegenwärtig aufgrund sehr unterschiedlicher finanzieller Möglichkeiten der beiden Partner infolge sehr unterschiedlicher, bisheriger Ausbildungserfolge aber völlig unrealistisch und dies war den Partnern bei Einzug in das Haus in O auch bekannt. Dass sie sich dennoch – in Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers – für einen gemeinsamen Einzug in O entschieden haben, spricht deutlich für eine gefestigte Verantwortungsgemeinschaft und eine Bereitschaft der Partnerin des Antragstellers für diesen auch in finanziellen Dingen einzustehen. Sie tut dies de facto gegenwärtig auch, weil es dem Antragsteller nicht möglich ist seinen Anteil an den Unterkunftskosten tatsächlich aufzubringen.
Soweit die Partnerin des Antragstellers vor dem Sozialgericht Hamburg angegeben hat, dass sie finanziell nicht für den Antragssteller aufkommen möchte und sich damit auch in Hinblick auf ihre Schulden überfordert sieht, ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie sich eine andere finanzielle Lastenteilung in der Partnerschaft wünscht. Dies vermag die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft infolge eines mehr als einjährigen Zusammenlebens mit dem Antragsteller und der gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung der Unterkunftskosten für das Haus in O in Kenntnis der gegenwärtigen Verhältnisse aber nicht zu widerlegen.
Insgesamt ergibt sich aus der Befragung des Antragstellers und seiner Partnerin durch das Sozialgericht Hamburg auch nicht der Eindruck, dass diese ihre langjährige Partnerschaft infolge der schlechten finanziellen Situation des Antragstellers in Frage stellen, sondern vielmehr, dass die zukünftige Lastenverteilung innerhalb der Partnerschaft geklärt werden muss, etwa in Hinblick auf die Beendigung des Studiums durch den Antragsteller oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen bzw. der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Studium nebeneinander.
Ist somit das Einkommen der Partnerin des Antragstellers für dessen grundsicherungsrechtlich relevanten Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II einzusetzen, so ergibt sich keine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 1 SGB II. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung aufgrund der Angaben der Partnerin des Antragstellers gegenüber dem Sozialgericht Hamburg verbleiben ihr von ihrem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.400,- € nach Abzug der bruttowarmen Unterkunftskosten in Höhe von 1.600,- € noch 1800,- € monatlich. Dies reicht zur Deckung des grundsicherungsrechtlich relevanten Regelbedarfes des Antragstellers und seiner Partnerin (gemäß § 20 Abs. 4 SGB II 2 × 506,- €) zuzüglich des Krankenversicherungsbeitrages für den Antragsteller (laut eingereichter Kontoauszüge 140,39 € monatlich) aus und lässt noch recht viel Spielraum für etwaig zu berücksichtigende abweichende Bedarfe.
Die Schulden der Partnerin des Antragstellers stehen der Annahme fehlender Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese ihre Außenstände regulieren möchte, grundsicherungsrechtlich ist das verfügbare Einkommen aber zuvörderst für den Lebensunterhalt und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen. Dies findet in den Regelungen zum Pfändungsschutz eine zivilrechtliche Entsprechung, die zwar betragsmäßig nicht deckungsgleich ist, aber dem gleichen Rechtsgedanken folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht gegeben.