Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Leistungsansprüche des Klägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2018.
Der 1962 geborene, alleinstehende Kläger übte u. a. im Streitzeitraum eine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma F. Trockenbau UG aus. An dem Betriebssitz hatte der Kläger seit April 2016 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Trockenausbau“ angemeldet. Gesellschafterin der UG war Frau G..
Der Kläger stand bei dem Beklagten im aufstockenden Leistungsbezug. Zuletzt waren ihm vorläufige Leistungen bis April 2018 gewährt worden. Am 12. März 2018 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Nachdem der Beklagte ihm das Antragsformular zwecks Vervollständigung zurückgesandt hatte, reichte er am 25. Juni 2018 ein ausgefülltes Formular mit dem handschriftlichen Vermerk „Weiterbewilligungsantrag 01.05.2018 ein“. Der Kläger gab an, dass er weiterhin im Baugewerbe selbständig tätig sei. Aus den hierzu nachfolgend vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass er der F. Trockenbau UG am 20. März 2018 ein Darlehen in Höhe von 4.000 € in bar gewährt hatte, welches ihm am 18. Mai 2018 in bar zurückgezahlt wurde.
Seit Juni 2018 war ein Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der F. Trockenbau UG anhängig (Az. H. des Amtsgerichts Bremen). Mit Beschluss vom 30. November 2018 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt und die Gesellschaft aufgelöst.
Am 20. Juni 2018 verstarb die Stiefmutter des Klägers, welche von ihm allein beerbt wurde. Die Stiefmutter, die noch eine testamentarisch nicht bedachte Tochter hatte, hatte zugunsten ihrer drei Enkel Vermächtnisse in Höhe von jeweils 10.000 € verfügt. Zum Erbe gehörte ein Hausgrundstück in Bremen (Verkehrswert: 180.000 €), ein Kraftfahrzeug (Fabrikat: Mercedes-Benz, Erstzulassung 2006) sowie ein Kontoguthaben. Der Kontostand belief sich nach den Angaben des Klägers in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2018 auf 45.360,90 € (Stand: 18. Oktober 2018). Über dieses Geld könne er nicht verfügen, da noch eine Forderung der pflichtteilsberechtigten Tochter der Verstorbenen bestehe. In einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 18 AS 2428/19 ER des Sozialgerichts – SG – Bremen) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 17. August 2019 gab der Kläger an, dass er über den Nachlass am 22. Oktober 2018 habe verfügen können und er aus der Erbschaft Barmittel in Höhe von ca. 60.000 € erhalten habe. 20.000 € seien von der Polizei beschlagnahmt worden, das restliche Geld habe er bis Februar 2019 für die Sanierung des geerbten Hauses ausgegeben. In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 13. Januar 2020 gab er demgegenüber an, dass er ein Kontoguthaben in Höhe von 80.000 € geerbt habe. 20.000 € habe sich seine Stiefschwester am 20. Juni 2018 unrechtmäßig angeeignet, 16.800 € habe die Polizei am 8. Februar 2019 beschlagnahmt und die restlichen 40.000 € habe er in die Instandsetzung des Hauses und Anwaltskosten investiert. Außer der Immobilie, dem Kraftfahrzeug und dem Konto habe er nichts geerbt. Zwei vorgelegten Kontoauszügen des Nachlasskontos ist zu entnehmen, dass sich der Kontostand am 20. Juni 2018, dem Todestag, auf 56.392,99 € belief und am diesem Tag von der Stiefschwester des Klägers 10.000 € in bar abgehoben wurden. Am 6. April 2019 belief sich der Kontostand auf 14,86 €.
Nach Vorlage einer Erklärung zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) erteilte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 18. September 2018, mit dem er den Antrag „vom 12.03.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.05.2018“ ablehnte mit der Begründung, dass der Kläger aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 als unbegründet zurück.
Mit einem weiteren Bescheid vom 5. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag vom 12. März 2018 „auch für die Zeit von Juni bis September 2018“ ab. Auch hiergegen legte der Kläger, der im Oktober einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hatte, erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2019).
Der Kläger hat am 11. Januar 2019 Klage erhoben und im Laufe des Klageverfahrens eine abschließende EKS für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2018 (Verlust insgesamt: 732,44 €) sowie für Mai 2018 (Verlust: 940,40 €) vorgelegt. Mit Verfügung vom 18. November 2022 hat das SG dem Kläger aufgegeben, die in einer Stellungnahme des Fachteams des Beklagten aufgeführten Erklärungen und Unterlagen (Erläuterung der monatlichen Wertentnahmen/Privatentnahmen, Rechnungen zu Betriebseinnahmen, lückenlose Kontoauszüge, Telefonrechnungen, Erklärung zu den nicht erzielten Betriebseinnahmen im September/Oktober sowie zu den Wareneinkäufen in diesen Monaten) vorzulegen, und hierfür eine Präklusionsfrist nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht feststellen lasse.
Gegen den ihm am 20. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Juli 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass eine Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit anhand der vorgelegten, von einer Steuerberaterin erstellten abschließenden EKS auch ohne die von dem Fachteam des Beklagten verlangten Erläuterungen und Unterlagen möglich sei. Im Übrigen seien ihm die Einnahmen der F. Trockenbau UG gar nicht zuzurechnen, da er nicht Gesellschafter gewesen sei. Als Geschäftsführer habe er keinen Zugriff auf die Einnahmen gehabt.
Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens zu den erstinstanzlich vom Fachteam des Beklagten aufgeworfenen Fragen Stellung genommen und umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Zu den Betriebseinnahmen hat er vorgetragen, dass die im Juni 2018 gestellten Rechnungen teilweise auf fremde Konten, u. a. von Herrn I. J., gebucht worden seien. Der Betrag in Höhe von ca. 1.000 €, der auf dessen Konto eingegangen sei, sei nicht an die UG ausgezahlt worden. In den für Juli 2018 in der EKS ausgewiesenen Betriebseinnahmen in Höhe von 4.323,98 € sei u. a. eine Rechnung für Arbeiten am K. -Hotel in Bremen enthalten. Diese Rechnung sei allerdings nicht bezahlt worden. Warum die Steuerberaterin diese Rechnung eingebucht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Im August 2018 sei nur eine Rechnung in Höhe von 515,70 € gestellt worden. Die andere Rechnung zu der in der EKS angegebenen Betriebseinnahme sei storniert worden. Der Differenzbetrag von 589 € sei auf das Konto des I. J. gezahlt worden, da das Konto der F. Trockenbau UG „aufgrund der Insolvenz“ gesperrt gewesen sei. Deshalb habe er – der Kläger – „es ausgebucht“ und die Steuerberaterin habe „es in der EKS fälscherweise als Einnahme gebucht“. Sofern in den Kontoauszügen keine Zahlungen auf die Rechnungen verbucht sei, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Kunden in bar oder auf das Konto des I. J. gezahlt hätten. Die Wareneinkäufe im September und Oktober 2018 seien auf Lieferschein erfolgt, die Rechnungen seien zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen worden. Soweit die vorgelegten Rechnungen zu den Betriebsausgaben teilweise nicht an die F. Trockenbau UG adressiert seien, liege dies daran, dass er – der Kläger – teilweise Materialien über die Kundenkonten der Firmen L. Trockenbau M. N. und System Bau Baubetrieb bestellt habe, die er dann in bar bezahlt habe.
Das Fachteam des Beklagten hat die im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen ausgewertet und hierzu u. a. ausgeführt, dass weiterhin die Rechnungen über die Betriebseinnahmen für Juli und August 2018 fehlten. Es sei festzustellen, dass der Kläger seine Einnahmen bewusst verschleiert habe, indem er diese auf fremde Konten habe zahlen lassen. Eine Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei weiterhin nicht möglich. Der Kläger hat hierauf erwidert, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stünden, insbesondere nicht die vermeintlich fehlenden Rechnungen für Juli und August 2018. Er habe keine Einnahmen bewusst verschleiert. Soweit Belege fehlten, müsste dem Beklagten eine Berechnung auf Basis der vorliegenden Unterlagen möglich sein. Zu den geltend gemachten Telefonkosten hat er noch vorgetragen, dass er wegen eines Schufa-Eintrags keinen Handyvertrag habe abschließen können und Herr O. P. deshalb einen Handyvertrag für ihn abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine an O. P. adressierte Mahnung vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 und des Bescheides vom 5. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2019 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2018 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 28. Februar 2024 auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung, ob die der Senatsvorsitzende als für das Verfahren bestellter Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Gegenstand des Rechtsstreits ist in zeitlicher Hinsicht der Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2018. Der am 12. März 2018 bei einem am 30. April 2018 auslaufenden Bewilligungszeitraum gestellte Weiterbewilligungsantrag bezog sich auf den Folgebewilligungszeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Mai 2018 und die am 25. Juni 2018 auf Veranlassung des Beklagten mit dem Vermerk „Weiterbewilligungsantrag 01.05.2018“ erfolgte Übersendung der ausgefüllten Antragsformulare stellte erkennbar keinen Neuantrag dar. Eine zeitliche Zäsur war dementsprechend nicht eingetreten, so dass die Wirkung des im März 2018 gestellten Weiterbewilligungsantrags nicht auf den Monat Mai beschränkt war. Davon ausgehend konnte der auf diesen Antrag hin erteilte Bescheid vom 18. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 nur so ausgelegt werden, dass er sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2018 bezog. Bei dem sodann im Oktober 2018 gestellten weiteren Antrag des Klägers handelt es sich ebenfalls nicht um einen Neuantrag mit entsprechender Zäsurwirkung, sondern um einen Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum von November 2018 bis April 2019. Der während des Klageverfahrens – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – erteilte gesonderte Bescheid vom 5. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2019 für die Monate Juni bis September 2018 hat die bereits erfolgte Leistungsablehnung für diese Monate ersetzt und ist daher gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II), erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Allerdings war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, §§ 9, 11, 12 SGB II. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld. Die Darlehensrückzahlung in Höhe von 4.000 €, die der Kläger nach dem vorgelegten Beleg am 18. Mai 2018 von der F. Trockenbau UG erhalten hat, stellt danach Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar und ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II (in der im Streitzeitraum gültigen Fassung) ab dem Monat des Zuflusses mit monatlichen Teilbeträgen von 636,67 € (nach Abzug der Versicherungspauschale) zu berücksichtigen. Mit dieser Einnahme war der monatliche Bedarf des Klägers (416 € Regelbedarf und 358 € Unterkunftskostenbedarf = 774 € Gesamtbedarf gemäß Änderungsbescheid vom 6. März 2018) bereits weitgehend gedeckt. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen über den Betrag von 4.000 € mit Blick auf die Vermächtnisforderungen der Kinder seiner Stiefschwester nicht habe verfügen können, ändert nichts daran, dass diese Einnahme grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Hilfebedürftige müssen ihr Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn sie sich dadurch außerstande setzen, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend sind sie bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 76/12 R – juris Rn. 11 m. w. N.).
Ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft des Klägers. Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt bei einem Erbfall vor, weil nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen z. B. nach § 2371 BGB verkaufen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II zu beachten. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist die Erbschaft des Klägers grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen, da der Erbfall nach der Antragstellung eingetreten ist. Zu dem Erbe gehörte zunächst das Hausgrundstück mit einem Verkehrswert laut vorgelegtem Gutachten von 180.000 €. Dieses Hausgrundstück war vom Kläger grundsätzlich zu verwerten und der Verkaufserlös war zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Allerdings ist eine sofortige Verwertung bei Hausgrundstücken nicht möglich, so dass für den Fall, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden gewesen wären, ein Anspruch auf Darlehensleistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II bestanden hätte. Zu dem Erbe gehörten aber auch Geldmittel, deren genaue Höhe der Senat wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht hat ermitteln können. Feststellen lässt sich allerdings anhand des aktenkundigen Kontoauszugs, dass am Todestag der Stiefmutter nach Abzug der von der Stiefschwester abgehobenen 10.000 € ein Betrag in Höhe von 46.392,99 € zur Verfügung stand. Das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht dafür, dass er einen noch weitaus höheren Geldbetrag geerbt hat. So heißt es in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 13. Januar 2020: „Geerbt habe ich zudem ein Konto mit Geld i. H. v. 80.000 €“. Ferner hat der Kläger im Verhandlungstermin vorgetragen, dass er die Pflichtteilsansprüche der Stiefschwester auf 150.000 € reduziert habe. Da der Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht und die Stiefschwester, soweit der Kläger als Stiefsohn ausgeschlossen gewesen ist, nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin gewesen wäre, wäre unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert des Erbes mit 300.000 € (150.000 x 2) zu beziffern. Nähere Feststellungen sind dem Senat nicht möglich, da der Kläger im Verhandlungstermin weitere Angaben zu seiner Erbschaft verweigert hat, was indes darauf darauf schließen lässt, dass durchaus noch weitere Konten und/oder Bargeld vorhanden waren. Für den streitbefangenen Zeitraum kann der exakte Wert des Erbes aber dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls das Bankguthaben in Höhe von 46.392,99 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Diese einmalige Einnahme war gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II ab dem Monat des Zuflusses, mithin ab Juni 2018, neben den Teilbeträgen aus der Darlehensrückzahlung mit weiteren monatlichen Teilbeträgen von 7.732,17 € zu berücksichtigen mit der Folge, dass der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers mit den im Streitzeitraum erzielten einmaligen Einnahmen bei weitem gedeckt war.
Die Behauptung des Klägers im Verhandlungstermin, er sei bis zur Erteilung einer Rechtsauskunft seitens des Nachlassgerichts am 22. Oktober 2018 davon ausgegangen, dass er über das Erbe noch nicht verfügen dürfe, ändert an der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung des Erbes auf seinen Bedarf nichts. Als Alleinerbe konnte der Kläger – wie er selbst vorträgt – mit dem Erbfall über das Erbe, bei dem es sich um ein beträchtliches Vermögen handelte, verfügen und er war nach den bereits dargelegten Grundsätzen verpflichtet, die Erbschaft zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen, selbst wenn er sich dadurch außerstande gesetzt hätte, Forderungen seiner Stiefschwester und deren Kinder gegen die Erbmasse zu befriedigen. Denn Leistungen nach dem SGB II dienen – wie ausgeführt – nicht zur Schuldentilgung.
Schließlich scheitert der Leistungsanspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum auch daran, dass die Höhe des aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens unklar geblieben ist und daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind ihm die Betriebseinnahmen der F. Trockenbau UG grundsicherungsrechtlich zuzurechnen, da er auf diese Einnahmen tatsächlich Zugriff hatte. Nach seinen Angaben im Verhandlungstermin hatte die Gesellschafterin mit der Firma „nichts zu tun“ und arbeitete dort auch nicht mit. Dementsprechend trat der Kläger als Inhaber des Betriebs nach außen auf, er hatte das Gewerbe auf eigenem Namen angemeldet und nach seinen eigenen Angaben in den Leistungsanträgen war er im Baugewerbe selbständig tätig. Dass die Gewinne nicht ihm, sondern der Gesellschafterin zugutekamen, behauptet der Kläger selbst nicht. Eine Verfügungsbeschränkung aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahren bestand im Übrigen nicht.
Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sind u. a. die zur Berechnung des Einkommens im Einzelnen erlassenen Vorschriften der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung heranzuziehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V a. F. ist beim Einkommen aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen (§ 3 Abs. 2 und 4 S. 1 und 3 Alg II-V a. F.). In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Buchführung lässt sich die Höhe der tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen und der tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben nicht feststellen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die abschließende Anlage EKS von einer Steuerberaterin erstellt worden sei, lässt sich hieraus bereits deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit der Eintragungen ableiten, weil der Kläger die Buchungen der Steuerberaterin schriftsätzlich selbst in Frage gestellt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger keine höheren als die in der Anlage EKS angegebenen Betriebseinnahmen erzielt hat. Die Rechnungsbelege liegen teilweise nicht vor und vor allem gibt der Kläger an, dass die Rechnungsbeträge teilweise auf Fremdkonten überwiesen worden seien. Da – wie der Kläger im Verhandlungstermin selbst eingeräumt hat – entgegen seinen schriftsätzlichen Behauptungen eine Kontensperrung aufgrund eines Insolvenzverfahrens nicht vorgelegen hat, wäre ohne Weiteres auch eine Überweisung auf das Firmenkonto möglich gewesen. Bei dieser Sachlage kann die Zahlung auf Fremdkonten nur der Verschleierung von Einnahmen in Rahmen eines laufenden Insolvenzantragsverfahrens gedient haben. Es ist daher durchaus möglich, dass der Kläger nicht alle tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen in der Anlage EKS erklärt hat, d. h. weitere Rechnungen existieren, die über Fremdkonten (oder auch in bar) beglichen wurden. Auch hinsichtlich der Betriebsausgaben vermag sich der Senat keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben zu bilden. Soweit Rechnungen für Baustoffe sowie Telefonrechnungen, die an Dritte adressiert sind, vorgelegt worden sind, können die Rechnungsbeträge nicht als Betriebsausgaben des Betriebs des Klägers anerkannt werden. Schließlich hat der Kläger auch noch vorgetragen, dass Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt beglichen worden seien. Damit sind in der Anlage EKS Betriebsausgaben angegeben worden, die im streitbefangenen Bewilligungszeitraum tatsächlich gar nicht angefallen sind. Nach alledem ist eine Berechnung des Einkommens anhand der vom Kläger vorgelegten Anlage EKS nicht möglich, so dass es auf die überschlägige Berechnung der Terminsvertreterin des Beklagten nicht ankommt. Eine Vertagung des Rechtsstreits, um dem Kläger die Möglichkeit der (weiteren) Stellungnahme zu dieser überschlägigen Berechnung einzuräumen, war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.