Die Berufung der Kläger zu 3. und 4. gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 26% zu erstatten.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Januar bis März 2019.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. stand mit ihren im Februar 2006, Januar 2011 und Januar 2014 geborenen Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Die im August 2004 geborene Tochter der Klägerin zu 1. wurde zum 3. Juli 2018 durch das Jugendamt der Stadt M. in Obhut genommen.
Auf einen am 12. Oktober 2018 eingegangenen Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2018 sowie nachfolgendem Änderungsbescheid vom 24. November 2018 den Klägern zu 1. und 3. Leistungen für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019, für den Streitzeitraum Januar bis März 2019 in Höhe von monatlich EUR 748,85 bzw. EUR 5,64, mithin insgesamt EUR 754,49, unter durchgehender Berücksichtigung von den Klägern zu 2. bis 4. zugeordneten Einnahmen aus Kindergeld und Wohngeld in Höhe von insgesamt monatlich EUR 619,00 bzw. 330,75 sowie aus Unterhaltsvorschuss in Höhe von insgesamt monatlich EUR 632,00, EUR 273,00 für den Kläger zu 2., EUR 205,00 für den Kläger zu 3. und EUR 154,00 für den Kläger zu 4. Für die Kläger zu 2. und 4. berechnete der Beklagte aus diesen Einnahmen eine vollständige Bedarfsdeckung. Die Tochter der Klägerin zu 1. berücksichtigte der Beklagte nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass die Kindergeldzahlung vorläufig ab Dezember 2018 eingestellt sei, weil die zuständige Kindergeldstelle N. wegen „der Auslandsberührung“ eine sechsmonatige Bearbeitungszeit habe.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte daraufhin den Klägern Leistungen u. a. für den Streitzeitraum Januar bis März 2019 in Höhe von monatlich EUR 1.674,24, anteilig für die Klägerin zu 1. EUR 796,79, für den Kläger zu 2. EUR 249,15, für den Kläger zu 3. EUR 317,15 und für den Kläger zu 4. EUR 311,15. Dabei berücksichtigte der Beklagte durchgehend unveränderte Einnahmen aus Unterhaltsvorschuss und keine Einnahmen aus Kindergeld und Wohngeld.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 teilte die Familienkasse Bayern Nord der Klägerin zu 1. mit, dass ein monatlicher Kindergeldanspruch in Höhe von EUR 813,00 bestehe. Das Jugendamt der Stadt M. verlange hieraus ab Dezember 2018 eine laufende Erstattung in Höhe von EUR 203,25, weil die im August 2004 geborene Tochter der Klägerin zu 1. auf dessen Kosten in einer Einrichtung untergebracht sei. Der Kindergeldanspruch gelte in dieser Höhe nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) iVm § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt, weshalb ab Dezember 2018 noch Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 609,75 ausgezahlt werde. Ausweislich eingereichter Kontoauszugskopien gingen nachfolgend am 3. und 4. Januar 2019 jeweils EUR 609,75 auf dem Girokonto der Klägerin zu 1. ein.
Mit Bescheiden vom 4. Januar 2019 setzte die Stadt Braunschweig, Fachbereich Unterhaltsvorschuss, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab Januar 2019 fest, für den Kläger zu 2. in Höhe von monatlich EUR 476,00 mit einem Zahlbetrag nach Kindergeldabzug in Höhe von EUR 282,00, für den Kläger zu 3. in Höhe von monatlich EUR 406,00 mit einem Zahlbetrag nach Kindergeldabzug in Höhe von EUR 212,00 und für den Kläger zu 4. in Höhe von monatlich EUR 354,00 mit einem Zahlbetrag nach Kindergeldabzug in Höhe von EUR 160,00. Mit nachfolgendem Schreiben vom 1. April 2019 bestätigte die Stadt M., Fachbereich Unterhaltsvorschuss, die Einstellung der Leistungen für den Kläger zu 2. mit Ablauf des Februar 2019.
Parallel teilte die Stadt M., Fachbereich Soziales und Gesundheit, mit E-Mail vom 23. Januar 2019 unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2018 ein berechnetes Kinderwohngeld in Höhe von EUR 528,00 für alle vier Kinder der Klägerin zu 1. mit, weshalb auf die Kläger zu 2. bis 4. monatlich EUR 396,00 entfielen.
Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern unter Aufhebung der ergangenen Bescheide vom 20. November 2018, 24. November 2018 und 19. Dezember 2018 Leistungen u.a. für den Monat März 2019 in Höhe von EUR 1.324,49, anteilig für die Klägerin zu 1. EUR 796,79, für den Kläger zu 2. EUR 249,15, für den Kläger zu 3. EUR 317,15 und für den Kläger zu 4. EUR 311,15. Dabei berücksichtigte der Beklagte durchgehend Einnahmen aus Unterhaltsvorschuss für die Kläger zu 3. und 4. in Höhe von monatlich EUR 212,00 bzw. EUR 160,00 sowie Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt EUR 609,75 bzw. anteilig jeweils EUR 203,25 für die Kläger zu 2. bis 4. Für den Kläger zu 2. werde im März 2019 der weggefallene Unterhaltsvorschuss nicht mehr berücksichtigt. Für die Kläger zu 3. und 4. würden die erhöhten Unterhaltsvorschussbeträge berücksichtigt. Zudem werde Kindergeld berücksichtigt. Für die Kläger zu 3. und 4. errechne sich eine Überzahlung in Höhe von EUR 631,75. Für den Kläger zu 2. werde die eingetretene Überzahlung mit der diese übersteigenden Nachzahlung verrechnet. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch ist aus der Leistungsakte nicht ersichtlich.
Parallel hörte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 4. April 2019 zu einer auf den Zeitraum Januar bis März 2019 bezogenen Leistungsaufhebung an wegen erzielten Einkommens aus erhöhtem Unterhaltsvorschuss und Kindergeld in Höhe von insgesamt EUR 334,05 für die Klägerin zu 1. für Januar 2019, EUR 461,40 für den Kläger zu 2. für Januar und Februar 2019, EUR 737,65 für den Kläger zu 3. für Januar bis März 2019 und EUR 729,65 für den Kläger zu 4. für Januar bis März 2019.
Eine hierauf bezogene Reaktion der Kläger ist aus der Leistungsakte nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 13. August 2019 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise auf, hinsichtlich der Klägerin zu 1. für Januar 2019 in Höhe von insgesamt EUR 334,05 unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide vom 20. November 2018, 24. November 2018 und 19. Dezember 2018, hinsichtlich des Klägers zu 2. für Januar und Februar 2019 in Höhe von EUR 461,40 unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide vom 20. November 2018, 24. November 2018 und 19. Dezember 2018 und hinsichtlich der Kläger zu 3. und 4. jeweils für die Monate Januar bis März 2019 in Höhe von EUR 737,65 bzw. EUR 729,65 unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide vom 20. November 2018, 24. November 2018, 19. Dezember 2018 und 4. April 2019. Bei einem ab Dezember 2018 wieder bestehenden Kindergeldanspruch seien die Zahlungen für Dezember 2018 und Januar 2019 im Januar 2019 erfolgt sowie ab Februar 2019 laufend. Aufgrund der Unterbringung der Tochter der Klägerin zu 1. sei der erhaltene Kindergeldbetrag auf die Kläger zu 2. bis 4. zu verteilen in Höhe von jeweils EUR 203,25 Euro monatlich. Die monatlichen Unterhaltsvorschussbeträge hätten sich ab Januar 2019 für den Kläger zu 2. auf EUR 282,00 erhöht, für den Kläger zu 3. auf EUR 212,00 und für den Kläger zu 4. auf EUR 160,00. Insgesamt ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von EUR 2.262,75. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger ausweislich der beigefügten Berechnungsbögen in geringerer Höhe hilfebedürftig gemäß § 9 iVm § 11 SGB II. Die Bewilligungsentscheidungen seien wegen der Einkommenserzielung aufzuheben gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf persönliches Verschulden komme es nicht an. Die überzahlten Leistungen seien jeweils gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten und würden gemäß § 43 Abs. 1 SGB II ab Oktober 2019 in Höhe von jeweils 10% des Regelbedarfs aufgerechnet, mithin in Höhe von EUR 42,40 für die Klägerin zu 1., jeweils EUR 30,20 für die Kläger zu 2. und 3. und EUR 24,50 für den Kläger zu 4. Bei dieser Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden. Der Beklagte sei zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet, weshalb nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse die Entscheidungen in dieser Form zu treffen seien. Gegen eine Aufrechnung sprechende entscheidungsrelevante Gründe seien weder vorgetragen noch ergäben sich solche nach Aktenlage.
Hiergegen legte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 23. August 2019 Widerspruch ein. Eine angekündigte Begründung wurde in der Folgezeit nicht eingereicht, auch nicht nach der mit Schreiben vom 13. September 2019 eingereichten Vertretungsanzeige des Prozessbevollmächtigten der Kläger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 13. August 2019 hinsichtlich der Klägerin zu 1. auf, verwarf den Widerspruch hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung für März 2019 als unzulässig und verringerte hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. die Aufhebungsbeträge für Januar 2019 auf EUR 189,92 bzw. EUR 203,92 bzw. EUR 227,91 und damit die Gesamtaufhebungsbeträge auf EUR 402,17, bzw. EUR 624,42 bzw. EUR 646,41. Die Kindergeldnachzahlung für Dezember 2018 sei nicht im Zuflussmonat Januar 2019, sondern als einmalige Einnahme im Februar 2019 anzurechnen. Für die Klägerin zu 1. ergebe sich daher im Januar 2019 keine Überzahlung. Das nach der Abzweigung für die Tochter der Klägerin zu 1. ausgezahlte Kindergeld sei im Januar 2019 so zu verteilen, dass die Differenz zwischen dem Abzweigungsbetrag in Höhe von EUR 203,25 und dem Kindergeldanspruch der Tochter in Höhe von EUR 194,00, mithin EUR 9,25 zu je 1/3 auf die Kläger zu 2. bis 4. verteilt und von deren eigentlichem Kindergeldanspruch in Abzug gebracht werde. Für den Kläger zu 2. sei daher Kindergeld zu berücksichtigen in Höhe von EUR 190,92 gegenüber einem Anspruch in Höhe von EUR 194,00, für den Kläger zu 3. in Höhe von EUR 196,92 gegenüber einem Anspruch in Höhe von EUR 200,00 und für den Kläger zu 4. in Höhe von EUR 221,91 gegenüber einem Anspruch in Höhe von EUR 225,00. Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung für März 2019 ergebe sich die Unzulässigkeit des Widerspruchs daraus, dass der Bewilligungsbescheid vom 20. November 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2018 und 19. Dezember 2018 bereits mit dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 4. April 2019 teilweise aufgehoben worden sei. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen seien nach dem Erfolgsanteil des Widerspruchs zu 26% zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hiergegen für diese beim Sozialgericht (SG) Braunschweig eine dort zum Aktenzeichen S 50 AS 1787/19 geführte Klage erhoben. Die Berechnung auf Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides erschließe sich nicht hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes. Das Kindergeld sei erst im Februar 2019 anzurechnen. Den Klägern sei Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Das SG hat mit Beschluss vom 13. August 2020 die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es seien unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid keine hinreichenden Erfolgsaussichten ersichtlich.
Mit der hiergegen mit Schriftsatz vom 14. September 2020 eingelegten Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgetragen, dass die vor der Bestandskraft des Bescheides erklärte Aufrechnung rechtswidrig sei. Weiterhin erschließe sich die Rückforderung und die Begründung des Bezugs von Kindergeld und der Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nicht. Gleiches gelte für die Kindergeldaufteilung. Nach der PKH-Bewilligung sei im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, ob alle ergangenen Bescheide aufgehoben bzw. abgeändert worden seien und ob auch vorläufige Bescheide aufgehoben worden seien.
In dem zum Aktenzeichen L 9 AS 521/20 B geführten PKH-Beschwerdeverfahren hat das LSG mit Beschluss vom 24. Juni 2022 die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Für die Klägerin zu 1. erweise sich die Klage nach der erfolgten Aufhebung des Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheids vom 13. August 2019 im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits mangels Beschwer als unzulässig. Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. werde die Klage unter Berücksichtigung der erfolgten Teilabhilfe voraussichtlich unbegründet sein. Auf die in den Berechnungsbögen zum Bescheid vom 13. August 2019 zutreffend zugrunde gelegten Bedarfe seien die zutreffenden Unterhaltsvorschusszahlungen angerechnet worden. Auch aus der erfolgten Verteilung der zugeflossenen Kindergeldzahlungen unter anteiliger Anrechnung der um EUR 9,25 überhöhten Kindergeldabzweigung für die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter der Klägerin zu 1. könne sich unter keinem Gesichtspunkt ein PKH-Anspruch ergeben. Bei einer für die Frage der Anrechnung von Kindergeld im Fall einer Abzweigung bei mehr als zwei Kindern auch vertretenen Berücksichtigung des Kindergelds bei allen Kindern in Höhe des Durchschnittsbetrags von EUR 203,25 ergäbe sich bei einem gleichbleibenden Gesamtbetrag nur eine geringfügig andere Verteilung der Kindergeldanrechnung, bei den Klägern zu 2. und 3. um EUR 12,33 bzw. EUR 6,33 höher anstatt EUR 190,92 bzw. EUR 196,92 und beim Kläger zu 4. um EUR 18,66 niedriger anstatt EUR 221,91. Ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der keine PKH beanspruche und für die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufkommen müsse, würde in einem derartigen Fall von der Rechtsverfolgung absehen. Zudem wäre – ohne dass der Beklagte dies vorgenommen habe - die im Januar 2019 zugeflossene Kindergeldnachzahlung für den Monat Dezember 2018 in Höhe von EUR 609,75 nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ab dem Monat Februar 2019 anzurechnen und zur Vermeidung des Entfallens des Leistungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf sechs Monate zu verteilen gewesen. Unabhängig von dem Modus der Berechnung der Kindergeldanteile für die Kläger zu 2. bis 4. im Zusammenhang mit der Abzweigung errechne sich daraus jedenfalls ein vom Beklagten nicht zusätzlich berücksichtigter Betrag von jeweils mindestens EUR 31,82 je Person und Monat, weil sich der vorliegend niedrigste individuell denkbare Kindergeldbetrag auf insgesamt EUR 190,92 belaufe. Ein höherer Leistungsanspruch hätte sich damit in den Monaten Februar und März 2019 für die Kläger zu 2. und 3. auch bei Veranschlagung eines um circa EUR 13,00 bzw. EUR 8,00 niedrigeren laufenden Kindergeldeinkommens nicht ergeben. Dies gelte erst recht für den Kläger zu 4., für den der im Monat Januar 2019 gewählte Modus bei Anwendung auf die Monate Februar und März 2019 zu einem höheren Kindergeldeinkommen geführt hätte. Insgesamt hätten die Aufhebungen und Erstattungen also höher ausfallen müssen als vom Beklagten im streitigen Bescheid angenommen, weshalb sich die Frage der Anrechnung von Kindergeld im Monat Januar 2019 im Ergebnis ohnehin nicht zugunsten der Kläger auswirken würde. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung für den Monat März 2019 unter Hinweis auf eine bereits mit Bescheid vom 4. April 2019 vorgenommene bestandskräftige Aufhebung als unzulässig verworfen habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids, weil die darin erneut für März 2019 ausgesprochene Aufhebung dann gegenstandslos wäre. Auch die mit der Aufhebung und Erstattung verbundene Aufrechnungsverfügung habe bereits im Bescheid über die Aufhebung und Erstattung erfolgen dürfen. Soweit davon abweichend die Auffassung vertreten werde, dass schon die Erklärung der Aufrechnung bzw. die Aufrechnungslage als solche eine bestandskräftig festgestellte Gegenforderung voraussetze, folge der Senat dieser Auffassung nicht.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgetragen, das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren S 50 AS 1787/19 trotz der ablehnenden PKH-Entscheidung weiterzuführen. Diese sei rechtswidrig aufgrund der verschiedenen Meinungen zur Aufrechnung. Die Kindergeldverteilung erschließe sich auch immer noch nicht. Es wäre zudem zu prüfen, ob alle Bescheide im streitgegenständlichen Zeitraum aufgehoben worden seien.
Mit Urteil vom 16. November 2022 hat das SG die Klage abgewiesen, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im PKH-Beschwerdebeschluss vom 24. Juni 2022 zum Aktenzeichen L 9 AS 521/20 B. Die Klage der Klägerin zu 1. sei mangels Beschwer unzulässig. Die Aufhebungen und Erstattungen gegenüber den Klägern zu 2. bis 4. seien nicht zu beanstanden, weil sie aufgrund der nicht erfolgten Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung ab Februar 2019 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II - insgesamt sogar höher hätten ausfallen müssen, weshalb sich die Frage der Anrechnung von Kindergeld im Monat Januar 2019 im Ergebnis ohnehin nicht zugunsten der Kläger auswirken könne. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung für den Monat März 2019 unter Hinweis auf eine bereits mit Bescheid vom 4. April 2019 vorgenommene bestandskräftige Aufhebung als unzulässig verworfen habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids, weil die darin erneut für März 2019 ausgesprochene Aufhebung dann gegenstandslos wäre. Auch die mit der Aufhebung und Erstattung verbundene Aufrechnungsverfügung sei nicht zu beanstanden. Der abweichenden Auffassung werde nicht gefolgt.
Gegen das am 22. November 2022 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 14. Dezember 2022 Berufung eingelegt und diese nachfolgend dahin begründet, dass „die Kindergeldanrechnung hier bei der Klägerin zu 4.) gerade im Januar zu hoch ist (wie das Sozialgericht selbst ausführt!)“. Auch habe keine Aufrechnung vor der Bestandskraft der Bescheide verfügt werden dürfen. Der Streitwert für die Berufung sei bei einer insgesamt angegriffenen Erstattung in Höhe von EUR 1.673,00 erreicht. Bereits der Widerspruch und auch nachfolgend die Klage habe sich ohne Begrenzung komplett gegen den Bescheid vom 13. August 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. November 2019 gerichtet, weshalb es nicht darum gegangen sei, eine Berufungssumme zu erreichen, da diese tatsächlich und objektiv erreicht sei. Hinsichtlich der fehlerhaften Kindergeldanrechnung werde auf „Seite 6 des angegriffenen Urteils“ verwiesen.
Auf gerichtlichen Hinweis vom 19. November 2024 - u.a. hinsichtlich der nicht ersichtlichen Beschwer der Klägerin zu 1. und der nicht nachvollziehbaren Beschwer der Kläger zu 2. und 4. und hinsichtlich einer aus den eingereichten Unterlagen ersichtlichen Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit – Inkassoservice (im Folgenden: BA) hinsichtlich einer entfallenden Haftung des Klägers zu 2. in Höhe von EUR 777,10 aufgrund einer am 12. Februar 2024 erhobenen Einrede zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung - hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 die Berufung für die Klägerin zu 1. zurückgenommen. Für die übrigen Kläger sei die Frage der gleichzeitig zur Erstattung verfügten Aufrechnung zu klären. Zudem dürfe das Schreiben der BA zur Minderjährigenhaftung zweifelhaft sein, weil die dort angegebene Forderungssumme den Aufhebungsbetrag überschreite. Hinsichtlich der übrigen Kläger seien aufgrund der Abzweigung des Kindergeldes im Januar 2019 die dort angenommenen Beträge nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. März 2025 vorgetragen, der hinsichtlich des Klägers zu 2. von der BA angeführte Betrag in Höhe von EUR 777,10 enthalte die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Forderung in Höhe von ursprünglich EUR 461,40 aus dem Bescheid vom 13. August 2021 und weitere Forderungen in Höhe von EUR 315,70, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Der Inkasso-Service habe die Forderung im Buchungssystem ausgetragen. Der Kläger zu 2. habe die Forderung nicht zurückzuzahlen.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2025 das Verfahren für den Kläger zu 2. für erledigt erklärt.
Die Kläger zu 3. und 4. beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. November 2022 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte stellt keinen konkreten Antrag.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. und 11. März 2025 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.