S 23 U 121/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 U 121/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 127/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere über den Anspruch auf eine Verletztenrente.

Die am ... geborene Klägerin war Schülerin des Berufskollegs ... in ...Trägerin dieser Einrichtung die Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe in ... Die Unfallanzeige des Schulträgers vom 12.03.1999 verwies auf einen plötzlichen Zusammenbruch der Klägerin am 17.11.1997 in der Klasse, ein Unfallhergang sei nicht beschreibbar. Im Bericht des erstbehandelnden Evangelischen Krankenhauses in L ... vom 06.01.1998 heißt es dazu: Die Klägerin sei am 17.11.1997 im Klassenzimmer kollabiert und gegen 10:00 Uhr mit dem Notarztwagen eingeliefert worden; es sei kein Puls und Blutdruck feststellbar gewesen; nach der Reanimation habe die Herzaktion wieder eingesetzt; die Computertomogramme vom 17.11.1997, 21.11.1997 und 25.11.1997 hätten keine Hinweise für eine intracranielle Raumforderung oder ein generalisiertes Hirnödem ergeben, das deutlich rückläufig sei; vorbekannt sei ein juveniler Diabetes mellitus mit Insulinbehandlung; der Herz-Kreislauf stillstand in der Schule sei auf zugrundeliegender oder mitverursachender Hypoglykämie zurückzuführen. In den Berichten des Neurologischen Reha-Zentrums G ... in B ... vom 14.01.1998 und 06.05.1998 wird auf einen hypoxischen Hirnschaden bei Zustand nach Reanimation am 17.11.1997 bei juvenilem Diabetes mellitus Bezug genommen.

Der Schulträger gab unter dem 12.03.1999 ergänzend an, seines Erachtens sei eine Unfallmeldung entbehrlich gewesen, weil die Klägerin keinen Unfall erlitten habe, sondern einen gesundheitlichen Zusammenbruch mit wahrscheinlich innerer Ursache erlitten habe. Es habe sich daher weder um einen Unfall noch um eine Berufskrankheit gehandelt. Demgegenüber hat die Klägerin aus ihrer Sicht eine unzureichende Notfallversorgung seitens der Lehrerin bzw. der Schulverwaltung vorgetragen und dies als krasses Fehlverhalten des Schulpersonals gewertet. Dieses müsse im Zusammenhang mit ihrem Zusammenbruch als Schulunfall im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gewertet werden. Ferner überreichte die Klägerin das für die Staatsanwaltschaft P ... erstattete rechtsmedizinische Gutachten von ... 06.11.1998. Darin gehen diese Ärzte davon aus, dass eine verbesserte und frühzeitigere ärztliche Hilfe zu weniger gravierenden Hirnschädigungen bei der Klägerin geführt hätte.

Durch Bescheid vom 27.04.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es habe sich um kein plötzliches von außen einwirkendes schädigendes Ereignis gehandelt, vielmehr sei der Zusammenbruch aus innerer Ursache erfolgt und nicht aus betriebsbedingten Umständen heraus.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25.05.1999 Widerspruch mit dem Vorbringen, Unfallereignis sei das plötzlich und unerwartet einsetzende Fehlverhalten der Lehrkraft und der Schulsekretärin im Zusammenhang mit dem verspätet angeforderten Notarzt gewesen, was zu gravierenden Gesundheitsschäden geführt habe. Dabei müsse dieses schädigende Ereignis für sie nicht bemerkbar gewesen sein. Das Unterlassen gebotenen Handelns stelle insofern die Einwirkung dar, wobei gegen die Vorschriften der §§ 18, 19 SGB VII und gegen § 46 Abs. 4 der Allgemeinen Schulordnung verstoßen worden sei. Die Beklagte klammere sich an den starren Wortlaut des § 8 SGB VII und missachte deshalb den Schutzzweck dieser Norm. Wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadenseintrittes sei das krasse Fehlverhalten der aufsichtspflichtigen Personen, wesentliche Mitursache des Geschehensablaufs sei die Betriebsgefahr gewesen. Von einem Schadensereignis sei dann auszugehen, wenn ein Versicherter der Gefahr erliege, gegen den ihn die gesetzliche Unfallversicherung schützen wolle, zumal ein solcher Kausalverlauf zu Hause nicht geschehen wäre, weil rechtzeitige Hilfe vorhanden gewesen wäre. Die Klägerin überreichte hierzu ein Gutachten des Leitenden Notarztes ... vom 18.06.1999. Danach hätte der bleibende neurologische Schaden bei der Klägerin zumindest verringert werden können, wenn 1.) die Laienreanimation gegriffen hätte, 2.) der Disponent der Rettungsleitstelle den Notarzt direkt mit den primären Rettungstransportwagen alarmiert hätte, was zu einer wesentlichen Verbesserung des Zeitfensters und damit den primären Erfolg geführt hätte, 3.) die Schule in ihrer Garantenstellung über ausgebildete Erste-Hilfe-Helfer verfügt hätte.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17.09.1999 als unbegründet zurück. Die haftungsbegründende Kausalität sei nicht erfüllt, weil die körpereigene Ursache zwangsläufig zu dem eingetretenen Unfallverlauf geführt habe. Körpereigene Ursachen seien die allein wesentliche Bedingung hierfür gewesen. Zum verzögerten Einsatz der ersten Hilfe sei es erst nach Eintritt des Ereignisses aus innerer Ursache gekommen. Der Schulbesuch als solcher sei nicht schon als, äußeres Ereignis zu werten.

Mit ihrer am 06.10.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin überreicht das Urteil des Landgerichts P ... (Az.: 4 0 23/00) vom 16.08.2000, mit dem das Klagebegehren auf Gewährung von Schmerzensgeld gegen den Schulträger, die Klassenlehrerin und die Schulsekretärin, abgewiesen worden ist. Hierzu ist ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 6 U 232/00) anhängig. Das landgerichtliche Urteil ist offensichtlich nicht von einem Schulunfall ausgegangen, weil darin keine Ausführungen zum Haftungsausschluss gemäß §§ 104 bis 106 SGB VII enthalten sind. Dem steht der nicht näher begründete Hinweis des OLG Hamm vom 08.02.2001 auf diese Vorschriften entgegen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen des Schulunfalls vom 17.11.1997 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere eine Verletztenrente, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999 hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der Klägerin Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ebenso wie die Beklagte hat auch die Kammer nicht feststellen können, dass die Klägerin am 17.11.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); die Klägerin war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII als Schülerin einer berufsbildenden Schule während der Teilnahme am Unterricht versichert. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Diese zum 01.01.1997 durch den Gesetzgeber erstmals vorgenommene Definition eines Unfalls beruht auf der seit vielen Jahren entwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf der Basis der Spruchpraxis des Reichsversicherungsamtes (vgl. dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: Februar 2001, RdNr. 11 ff. zu § 8 SGB VII mit weiteren Hinweisen). Kennzeichnend für diesen Unfallbegriff ist, dass von außen auf den Menschen etwas eingewirkt haben muss, mithin ein aus innerer Ursache kommendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist (vgl. dazu in BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 7). Als von außen kommende Einwirkungen sind in der Rechtsprechung anerkannt worden das Aufprallen auf einen harten Gegenstand, z. B. Boden usw. (vgl. BSG a.a.O.) ebenso wie sich störend auswirkende Kurzwellen auf einen Herzschrittmacher (vgl. dazu BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 46). Diese Einwirkungen müssen ihrerseits zu einem Körper- bzw. einem Gesundheitsschaden geführt haben (vgl. dazu BSG a.a.O.).

Ein solches von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis bzw. sich auf ihren Organismus unmittelbar einwirkende Umstände können für den 17.11.1997 während des Schulbesuches nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die Klägerin aufgrund einer Hypoglykämie infolge ihres nicht richtig eingestellten juvenilen Diabetes mellitus aus innerer Ursache zusammengebrochen, ohne dass hierfür äußere Einflüsse maßgeblich waren. Sie ist infolge des wegen der Hypoglykämie erfolgten Kreislauf zusammenbruches nicht im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses auf einen harten Gegenstand aufgeprallt, etwa auf den Boden des Klassenzimmers oder auf einen Teil der Schulbank. Diesen Geschehensablauf sowie die nicht feststellbaren Folgen eines harten Auftreffens, insbesondere eines Kopfaufpralls der Klägerin entnimmt die Kammer dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses in L ... vom 06.01.1998. Darin wird ebenso die Ursache des Kreislauf zusammenbruches auf dem Boden einer Hypoglykämie beschrieben wie der anhand mehrerer computer-tomographischer Kontrollen nicht feststellbare Befund etwa einer Hirnkontusion o. ä. aufgrund eines Kopf aufpralls. Auch sind diesem Bericht keine Hinweise für eine äußere Verletzung des Körpers, namentlich des Kopfes der Klägerin zu entnehmen, von denen auf ein Sturzereignis geschlossen werden könnte.

Damit kann das für eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung unerlässliche Unfallereignis am 17.11.1997, das auf den Körper der Klägerin eingewirkt hat, nicht festgestellt werden. Mithin besteht kein Anspruch auf Leistungen wegen des fehlenden Versicherungsfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII, der entweder einen Arbeitsunfall oder die vorliegend nicht in Betracht kommende Berufskrankheit voraussetzt.

Soweit die Klägerin demgegenüber die Auffassung vertritt, dass das von ihr näher beschriebene "krasse Fehlverhalten der Schulaufsicht bzw. der Klassenlehrerin" unter den Unfallbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu subsumieren ist, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die aus innerer Ursache eingetretene Hypoglykämie mit anschließendem Kreislaufversagen sowie Mangeldurchblutung des Gehirns hat sich eigenständig entwickelt, ohne dass von außen auf den Körper der Klägerin im Sinne einer zusätzlichen aufpfropfenden gesundheitlichen Schädigung auf den Körper der Klägerin eingewirkt worden ist. Vielmehr hat es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um ein Unterlassen der Klassenlehrerin bzw. der Schulaufsichtspersonen gehandelt im Sinne eines besseren bzw. eines professionelleren Vorgehens im Zusammenhang mit den aus innerer Ursache erlittenen Kreislauf versagen. Damit fehlt es aber an der durch den Unfallbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorauszusetzenden Einwirkung von außen auf den Körper der als Schülerin versicherten Klägerin. Die Kammer sieht sich jedoch nicht in der Lage, ausgehend von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Unfallbegriff im Sinne eines wünschenswerten Schutzbereiches im Rahmen der Schülerunfallversicherung eine diesen Begriff sprengende Auslegung des Unfallbegriffes vorzunehmen, indem sie auch das nicht auf den Körper unmittelbar einwirkende Unterlassen von Lehr- und Schulaufsichtspersonen dem gleichstellt.

Der Gesetzgeber hat durch seine Entscheidung, den Schulbesuch und die damit zusammenhängenden Wege im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abzusichern, eine Entscheidung im Sinne einer dynamischen Schadensabsicherung getroffen. Nicht dagegen werden erfasst gesundheitliche Schäden, die sich etwa wie im Bereich der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung aus bestimmten Lebensumständen im Zusammenhang mit der Ableistung einer Pflicht für die Allgemeinheit ergeben. In § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) werden nicht nur militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen bzw. Unfälle während der Ausübung dieses Dienstes erfasst, sondern auch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse, wenn sie zu einem gesundheitlichen Schaden geführt haben. Eine solche, von dem dynamischen Unfallbegriff abweichende Entschädigungsregelung analog § 1 Abs. 1 BVG hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Schülerunfallversicherung allerdings nicht geschaffen, sondern lediglich eine Entschädigungspflicht für Unfälle in dem oben gekennzeichneten Sinne. Es kann aber nicht Aufgabe eines Sozialgerichts sein, entgegen dieser gesetzgeberischen Entscheidung wegen des wünschenswerten Ergebnisses im Sinne eines erweiternden Schutzbereiches im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung unter Ausblendung des Unfallbegriffes der Klägerin zu einer Entschädigung wegen eines Arbeits- bzw. Schulunfalles gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu verhelfen.

Die von der Klägerin erlittenen gesundheitlichen Schäden im Sinne einer von ihr als verzögert angesehenen Notfallversorgung im Zusammenhang mit einem aus innerer Ursache erlittenen Kreislaufversagens könnte allenfalls im Sinne einer mittelbaren Folge eines unfallbedingt eingetretenen gesundheitlichen Schadens Berücksichtigung finden. Mit anderen Worten, wenn die Klägerin, sei es aus innerer Ursache oder im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hätte, dieser zu einem ähnlichen Zustand wie dem der Hypoglykämie mit Kreislauf versagen geführt hätte, könnte der weitere Ablauf der Dinge im Rahmen der Schülerunfallversicherung aufgrund eines dann vorliegenden Versicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII entschädigt werden. Da aber - wie dies näher dargelegt worden ist - ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht festgestellt werden kann kam es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Lehrerin bzw. die Schulaufsichtsorgane am 17.11.1997 fehlerhaft gehandelt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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