S 23 (11) U 33/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 (11) U 33/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 135/01
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1998 eine Verletztenrente nach einer MdB um 10 v. H. zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung einer Verletztenrente wegen der Verschlimmerung der Folgen eines auf Lebenszeit abgefundenen Unfalls.

Der ... geborene Kläger erlitt am 08.01.1957 einen Arbeitsunfall, bei dem er mit der linken Hand in ein Sägeblatt geriet. Durch Bescheid vom 03.07.1997 gewährte die Beklagte zunächst eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 30 v. H., durch den Bescheid vom 25.11.1998 eine Dauerverletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. Gestützt auf die Beurteilung von Dr ... aus vom 12.11.1958 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen einen Verlust des zweiten und dritten Fingers links im Grundgelenk mit geringer Muskelschwäche des linken Armes sowie gewissen glaubhaften Beschwerden an. Diese Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 13.07.1967 auf Lebenszeit abgefunden.

Mit Schreiben vom 19.01.1998 stellte der Kläger am 22.01.1998 einen Verschlimmerungsantrag und verwies darauf, dass die Schmerzen an der linken Hand durch die einseitige rechte Belastung schlimmer geworden und ein Verschleiß an der gesamten Wirbelsäule sowie der linken Schulter eingetreten sei. Er überreichte dazu Kurberichte und weitere medizinische unterlagen. Nach Beiziehung eines Befundberichtes des behandelnden Internisten Dr ... aus vom 23.04.1998 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr ... dem Chefarzt der ünfallchirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses in ... In seinem zusammen mit dem Oberarzt Dr ... und Dr ... unter dem 15.07.1998 erstatteten Gutachten verneinte er eine Änderung bzw. Verschlimmerung in den ünfallfolgen und schätzte die unfallbedingte MdE weiterhin auf 20 v. H. Unfallunabhängig seien das Schulterarmsyndrom links mit Schulterhochstand, die Gon- sowie Coxarthrose beidseits mit Zustand nach Meniskusoperation 1968 sowie die Beinverkürzung rechts mit Beckenschiefstand bei Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts. Unter dem 06.10.1998 und 21.01.1999 bestätigten Dr ... und Dr ... ihre Einschätzung einer nicht eingetretenen Verschlimmerung sowie den Grad der unfallbedingten MdE auf 20 v, H. Gestützt auf diese Beurteilungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1999 die Wiedergewährung einer Verletztenrente wegen nicht feststellbarer wesentlicher Verschlimmerung gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab.

Mit seinem hiergegen am 06.04.1998 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die MdE-Schätzung im Jahre 1958 habe den früheren Richtlinien entsprochen. Demgegenüber sei es heute nicht mehr üblich, zwischen Gebrauchs- und Beihand zu unterscheiden. Demgemäß werde bei Verlust des zweiten und dritten Fingers jeweils eine MdE um 30 v. H. zugrundegelegt. Im Übrigen hätten sich die Unfallfolgen im Hinblick auf eine größere Muskelminderung an der linken oberen Extremitäc verschlimmert. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.09.1999 als unbegründet zurück. Selbst wenn man wegen der angeführten neueren Erfahrungswerte die MdE von 25 v. H. annähme, stellte dies keine wesentliche Änderung dar, weil eine Verschlechterung von lediglich 5 v. H. keine wesentliche Änderung darstelle, insbesondere im Hinblick auf die gewisse Schwankungsbreite bei Schätzung der MdE, so dass eine Abweichung in dieser Größenordnung noch innerhalb der natürlichen Fehlergrenzen liege. Zudem sei im Befund gegenüber dem maßgeblichen Bescheid vom 25.11.1958 keine wesentliche Verschlechterung eingetreten.

Hiergegen richtet sich die am 21.10.1999 erhobene Klage, mit der der Kläger die Wiedergewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. begehrt. Er überreicht dazu einen Bericht des Nervenarztes Dr. aus vom 23.06.1999 mit dem Hinweis auf periphere neurologische Störungen der linken Hand, die auf die Inaktivität nach dem Unfall zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. ab Januar 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachcens von der Chirurgin Dr ... aus vom 28.02.2000. Sie nimmt eine Verschlimmerung der Unfallfolgen insofern an, als durch Dr ... noch eine unbeeinträchtigte Funktion des Daumens und des Fingers vier und fünf beschrieben worden sei, während eine in den letzten Jahren zunehmende Funktionsstörung und Gebrauchsbehinderung sowie das Nachlassen der Feinmotorik bezogen auf die differenzierten Griff- und Greifarten zu verzeichnen sei. Dies werde bestätigt durch die mittlerweile doch deutliche Muskelminderung des linken Unterarms gegenüber rechts. Der Einschätzung von Dr ... vermag die Sachverständige nicht zu folgen, weil sie bei ihrer Untersuchung eine deutlich komplexere und ausgedehntere Funktionsstörung der linken Hand festgestellt habe. Sie schätzt die unfallbedingte MdE auf 30 v. H. und verweist darauf, dass in der einschlägigen Fachliteratur der Verlust der Finger zwei und drei mit einer MdE von 25" v. H. bis 30 v. H. bewertet werde. Angesichts der darüber hinausgehenden zusätzlichen Einschränkung der Funktion der Finger vier und fünf sei eine MdE um 30 v. H. gerechtfertigt.

Die Beklagte hat zu diesem Gutachten eine ergänzende Stellungnahme von Dr ... und Dr ... vom 20.04.2000 überreicht, die bei ihrer Einschätzung einer nicht feststellbaren wesentlichen Änderung der Unfallfolgen verbleiben. In der ebenfalls überreichten Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten, Prof. Dr ... aus ..., vom 07.06.2000 wird ausgeführt, dass muskeltypische Unfallfolgen bereits in der MdE um 20 v. H. enthalten seien; weiterhin wurden Bewegungseinschränkungen der verbliebenen Finger ins Feld geführt, die kaum nachträglich als Unfallfolge deklariert werden könnten.

Im Anschluss daran hat der in der ursprünglichen Beweisanordnung vom 01.02.2000 als Zusatzgutachter benannte Oberarzt der Neurologischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses ..., ..., unter dem 07.08.2000 ein weiteres Gutachten erstattet, in dem für sein Fachgebiet eine Änderung der Unfallfolgen verneint und die MdE insoweit min 0 v. H. eingeschätzt wird. Die Sachverständige Dr ... ist unter dem 13.10.2000 trotz der entgegenstehenden Stellungnahmen der von der Beklagten eingeschalteten Gutachter bei ihrer Einschätzung verblieben und verweist auf die von ihr dargestellte Verschlimmerung der Unfallfolgen sowie der allgemein gültigen Einschätzung der MdE bei Fingerverlusten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalts der Gerichts- und den der Unfallakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Annrag begründet.

Die Beklagte lehnt mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 es zu Unrecht ab, dem Kläger wegen einer wesentlichen Änderung in den Unfallfolgeverhältnissen eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. ab Januar 1998 wiederzugewähren, der Kläger wird hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz l Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches fSGB X) in Verbindung min § 73 Abs. l des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist ein Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies wird im Rahmen der Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung immer dann angenommen, wenn die Folgen eines Unfalls sich der Gestalt verändern, d. h. im vorliegenden Fall gegebenenfalls verschlimmert haben, dass die hierdurch bedingte MdE um mehr als 5 v. H. im Regelfall also um 10 v. H. gestiegen ist (§ 73 Abs. 3 l. Halbsatz SGB VII auf der Basis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in BSGE 32, S. 245). Dabei kann sich die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. l Sanz l SGB X sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des früheren Bescheides als auch in rechtlicher Hinsicht bzw. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ergeben (vgl. dazu Schroeder-Printzen/Engel-mann/Schmal/Wiesner/von Wulffen/Kommentar zum SGB X/ RdNr. 6 zu § 43 mit weiteren Hinweisen).

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgeverhältnissen mit einer hieraus resultierenden höheren unfallbedingten MdE um 30 v. H. beim Kläger festzustellen ist, so dass im Hinblick auf die auf Lebenszeit abgefundene Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. der darüber hinausgehende Anteil um 10 v. H. als Verletztenrente zu gewähren ist (§ 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII). Die Änderung in rechtlicher Hinsicht ist darin festzustellen, dass nach neueren Erkenntnissen in der fachchirurgischen Begutachtung (vgl. dazu u. a. Hehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl. 1999, Erläuterung auf S. 287 zu den nachfolgenden Bildtafeln, dort Blatt 295, Abb. 90) der Verlust von zwei Fingern unabhängig davon, ob es sich im Sinne des früheren Sprachgebrauchs um die Gebrauchs- oder Beihand handelt; zu einer MdE um 30 v. H. führt. Allein auf der Grundlage dieser Einschätzung könnte man vorliegend zu einer wesentlichen. Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in rechtlicher Hinsicht gelangen, so dass der Neufeststellungsanspruch des Klägers im Sinne einer Wiedergewährung einer Teilverletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. begründet wäre.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der entsprechenden Fachliteratur auch andere Auffassungen vertreten werden (vgl. dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: April 2001, Anhang 12, J 053, Abb. 2.23, wonach für den Verlust des zweiten und dritten Fingers einer Hand eine MdE um 25 v. H. zutreffend sein soll), ist das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Neufeststellungsbegehren des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 3GB X begründet. Neben dieser rechtlichen Änderung im Vergleich zur früheren Gutachtenpraxis und den damals geltenden Schätzwerten haben sich die Unfallfolgeverhältnisse im Vergleich zum maßgeblichen Bescheid vom 25.11.1998 auf der Grundlage des Gutachtens von Dr ... vom 12.11.1998 ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geändert. Beim Kläger ist im Vergleich zum Begutachtungsstand aus dem Jahr 1958 sowohl eine Bewegungseinschränkung der damals noch frei beweglichen Finger vier und fünf der Unfallverletzten Hand als auch eine Muskelminderung am linken Unterarm hinzugekommen.

Die Kammer stützt sich dabei auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr ... die eingehend und überzeugend diese Änderungen im Vergleich zum Gutachtenergebnis von Dr ... herausgestellt hat. Sie hat sich demgegenüber nicht der im Wege des Urkundsbeweises gewürdigten Befundfeststellung von Dr ... und Dr ... sowie Dr ... anzuschließen vermocht. Diese Ärzte haben nicht annähernd das Bewegungsausmaß sowie die muskulären Verhältnisse am Unfallverletzten Arm des Klägers herausgearbeitet, wie dies von der Sachverständigen Dr ... geschehen ist. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Ursächlichkeit der Bewegungseinschränkungen der Finger vier und fünf sowie der Muskelminderung aufgrund des im Jahre 1957 erheblichen Verlustes der Finger zwei und drei der linken Hand. Die insoweit: von Prof. Dr ... geäußerte Kritik setzt sich mir: den hierzu erfolgten Darlegungen der Sachverständigen Dr ... in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich auf nicht begründete Behauptungen. Für die Kaminer ist es dagegen einleuchtend, dass aufgrund der verringerten Gebrauchsmöglichkeit des linken Armes und dementsprechend dessen geringeren Einsatz bei der Arbeit und im täglichen Leben sich eine allmähliche Muskelminderung einstellt.

Auf der Grundlage dieser unfallbedingt eingetreten Veränderungen an der linken oberen Extremität des Klägers, wie sie vorstehend dargestellc worden sind, lässt sich allein deswegen eine MdE-Erhöhung um wenigstens 5 v. H. begründen, wie dies die Sachverständige Dr ... ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat. Damit ergeben sich zwei Ansätze zur Feststellung einer wesentlichen Änderung der unfallbedingten MdE in Höhe von wenigstens 10 v. H., nämlich in rechtlicher Hinsicht wegen der geänderten Bewertungspraxis bei Fingerverlusten mit einer Teil-MdE um wenigstens 5 v. H. und in tatsächlich-medizinischer Hinsicht wegen der weiter hinzukommenden Unfallfolgen am vierten und fünften Finger der linken Hand sowie wegen der feststellbaren Muskelminderung im linken Unterarm ebenfalls um 5 v. H. Damit lässt sich eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII eine Steigerung der unfallbedingten MdE um mindestens 10 v. H. feststellen. Dass diese Änderung spätestens Ende des Jahres 1997 eingetreten war, ist für die Kammer nicht zweifelhaft, sowohl hinsichtlich der Änderung der Begutachtungspraxis als auch hinsichtlich der weiteren oben dargestellten stärker gewordenen medizinischen Unfallfolgen. Dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, entnimmt die Kammer der sie auch insoweit ohne Einschränkung überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen Dr ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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