L 4 B 40/00 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 AL 2795/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 40/00 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 aufgehoben. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

Die am 28. Februar 1966 geborene Klägerin meldete sich nach dem Bezug von Krankengeld, Mutterschafts- und Erziehungsgeld am 7. April 1998 mit Wirkung zum 13. Mai 1998 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Vom 1. Juli 1996 an erhielt die Klägerin vom zuständigen Sozialamt Hilfe, weshalb dieses Amt bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X anmeldete. Außerdem bezog die Klägerin auch wiederholt Krankengeld.

Am 20. Juli 1998 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid über ihren Antrag auf Alg vom 21. April 1998 zu erteilen.

Die Beklagte, die das Alg mit Bescheid des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 26. August 1998 bewilligte, hat gemeint, damit sei die Untätigkeitsklage erledigt.

Die Klägerin hat dem widersprochen, weil sie trotz des Bescheides bisher kein Geld bekommen habe (Datum dieses Schriftsatzes der Klägerin vom 16. September 1998). Außerdem habe das Arbeitsamt an das Sozialamt eine Überzahlung in Höhe von 216,43 DM pro Monat geleistet, die ihr - der Klägerin - zugestanden hätten.

Nach einer Gegendarstellung der Beklagten, nach der das Sozialamt im Zeitraum vom 13. Mai 1998 bis 30. September 1998 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 6.174,41 DM geleistet habe und Alg in diesem Zeitraum in Höhe von 6.687,32 DM zur Verfügung gestanden habe, sei der Erstattungsanspruch des Sozialamts in voller Höhe befriedigt worden.

Demgegenüber hat die Klägerin eine andere Rechnung aufgemacht und weiterhin daran festgehalten, das Verfahren noch nicht für erledigt erklären zu können. Es gehe ihr um einen Differenzbetrag für den Zeitraum vom 13. Mai bis 16. August 1998. Leider habe sie die Zeit vom 17. August bis 31. August 1998 (Krankschreibung) mitberechnet, aber man könne davon ausgehen, dass das Arbeitsamt den Sachverhalt klarstellen könne.

Die Klägerin hat dann außerhalb des Gerichtsverfahrens noch weitere Schreiben an das Arbeitsamt Berlin Nord gerichtet, darunter auch ein Schreiben vom 4. Januar 1999 (Blatt 169 der Leistungsakten), in dem sie ausgerechnet hatte, dass die Differenzsumme nur noch 963,30 DM betrage. Sie werde diesen Sachverhalt mit dem Sozialamt besprechen. Diesen Betrag forderte die Klägerin nunmehr von der Beklagten, indem sie für 95 Leistungstage (vom 13. Mai bis 16. August 1998) den Zahlbetrag vom Sozialamt in Höhe von 43,79 DM täglich dem Zahlbetrag vom Arbeitsamt in Höhe von 53,93 DM täglich gegenüber stellte.

Das Sozialamt „faxte“ dem Sozialgericht am 26. Februar 1999 Berechnungsunterlagen über die der Klägerin gewährten Leistungen für die Monate Mai bis September 1998.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, die am 3. März 1999 stattgefunden hat, und die nach einem Vermerk des Vorsitzenden der zuständigen Kammer vom 17. August 1999 von 11.30 Uhr bis 12. 10 Uhr gedauert habe, hat die Klägerin nach Kenntnisnahme des Faxes des Sozialamtes Tiergarten zu Protokoll gegeben: „Ich halte meinen bisherigen Sachvortrag nicht mehr aufrecht. Ich erkläre nunmehr, dass ich für September 1998 keine Leistungen des Bezirksamtes Tiergarten von Berlin erhalten habe.“

Daraufhin hat das Sozialgericht den Rechtsstreit vertagt und beim Sozialamt Tiergarten Nachfrage gehalten. Dieses hat die Klägerin zu einem Gespräch geladen und anhand ihrer Kontoauszüge geklärt, dass der Klägerin für September 1998 am 26. August 1998 1.293,47 DM überwiesen worden seien. Diesen Sachverhalt hat das Sozialamt dem Sozialgericht mit Schreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt.

Diese Erkenntnisse hat das Sozialgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 20. Mai 1999 zur Kenntnisnahme übersandt und mit Verfügung vom 8. Juni 1999 unter Fristsetzung von drei Wochen um Stellungnahme gebeten, mit welcher Begründung der Rechtsstreit fortgeführt werde (Schreiben des Bezirksamtes Tiergarten vom 10. Mai 1999??).

Nachdem das Sozialgericht mit Verfügung vom 19. Juli 1999 Termin auf den 18. August 1999 anberaumt hatte, wobei bei den Zustellungsnachweisen für die Ladung der Beteiligten das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlt, haben die Prozessbevollmächtigten die Klage mit Schriftsatz vom 26. Juli 1999 - bei Gericht eingegangen am 16. August 1999 - zurückgenommen.

Nunmehr hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts mit Schreiben vom 30. August 1999 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darüber Mitteilung gemacht, dass er erwäge, der Klägerin nach § 192 SGG durch Beschluss zumindest teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil trotz Klarstellung des Sachverhalts durch das Sozialamt Tiergarten am 10. Mai 1999 die Klage erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin, nämlich am 16. August 1999 zurückgenommen worden sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben dazu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Angaben im Termin vom 3. März 1999, für September 1998 keine Sozialhilfe erhalten zu haben, auf den Umstand gestützt, dass die BSHG-Leistungen im Voraus (nämlich mit Wertstellung 26.08.1998 laut Kontoauszug), die Leistungen des Arbeitsamtes nachträglich (Ende Oktober 1998) erbracht worden seien. Vor diesem Hintergrund habe sie den Monat September 1998 für nicht erbracht angesehen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 der Klägerin die dem Sozialgericht verursachten Kosten in Höhe von 200,-- DM auferlegt. In den Gründen dieses Beschlusses, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht nach Darstellung des Sachverhalts und des § 192 SGG als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung dargelegt: „Im vorliegenden Fall kann die Kammer offenlassen, ob die Klägerin nicht bereits durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1999 den Tatbestand der Irreführung des Gerichts erfüllt hat. Denn entgegen ihrer Angabe in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 1998, dass sie in der Zeit vom 13. Mai bis zum 30.September 1998 für 141 Tage Leistungen des Sozialhilfeträgers in Höhe von täglich 43,79 DM erhalten habe, gab die Klägerin in dem Termin vom 3. März 1999 die Erklärung ab, dass sie für September 1998 keine Sozialhilfe erhalten habe. Jedenfalls aber bestand spätestens nach der Besprechung der Klägerin mit dem Bezirksamt Tiergarten von Berlin am 10. Mai 1999 Anlass die Klage unverzüglich zurückzunehmen. In diesem Gespräch legte die Klägerin den entscheidenden Kontoauszug vom 2. September 1998 vor, der die Überweisung der Hilfe zum Lebensunterhalt für September 1998 in Höhe von 1.293,47 DM auswies. Statt dessen ist die Klägerin untätig geblieben. Die Klägerin ist auch dann untätig geblieben, als die Kammer sie mit Schreiben vom 8. Juni 1999 aufforderte, nunmehr zu erklären, mit welcher Begründung der Rechtsstreit fortgeführt werden soll. Die Kammer hat ausdrücklich eine Frist von drei Wochen gesetzt. Die Klägerin ist untätig geblieben. Dies kann sie nur gegen bessere Einsicht und damit mutwillig getan haben. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, welches Klageziel die Klägerin noch mit der Klage verfolgt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund der unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten des Sozialhilfeträgers und der Beklagten zunächst davon ausging, tatsächlich für September 1998 keine Leistungen erhalten zu haben. Der Schriftsatz vom 3. Dezember 1998 der Klägerin spricht insoweit eine andere Sprache. Jedenfalls aber musste dieses Missverständnis nach Rücksprache mit dem Bezirksamt Tiergarten von Berlin am 10.Mai 1999 ausgeräumt sein. Durch ihre Untätigkeit in der Folgezeit hat die Klägerin den Rechtsstreit vorsätzlich verzögert. Aufgrund der Untätigkeit der Klägerin sah sich das Gericht gezwungen, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. August 1999 anzuberaumen. Erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin hat sich die Klägerin dazu entschlossen, die Klage zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit aber wieder für die mündliche Verhandlung von der Kammer aufbereitet worden. Es ist daher gerechtfertigt, die Klägerin in Höhe von 200,00 DM an den Kosten der Gerichtshaltung zu beteiligen. Da die Kosten der Gerichtsverhandlung nicht genau bezifferbar sind, waren sie nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 28.Februar 1997 - L 7 Ka-SE 2/97 -). Im Jahre 1996 beliefen sich die Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren im Durchschnitt auf 1.470,00 DM (LSG Berlin a.a.O.). Der Betrag von 200,00 DM bewegt sich somit im unteren Bereich. Er ist daher vertretbar.“

Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Januar 2000 zugestellt worden ist, richtet sich deren Beschwerde, die am 3. Februar 2000 beim Gericht eingegangen ist. In der Begründung wird dazu ausgeführt: „Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.1999 hat die Klägerin nicht vorsätzlich falsch angegeben, vielmehr war sie dadurch irritiert, dass sie die Sozialhilfeleistungen im Voraus erhalten hat und die Leistungen des Arbeitsamtes erst nachträglich Ende Oktober. Dieser Umstand wurde auch der Klägerin erst bei einer späteren Beratung bewusst. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.03.1999 an das Bezirksamt Tiergarten, welches wir in Kopie beifügen. Die Unübersichtlichkeit wurde auch dadurch gefördert, dass Krankengeld an das Arbeitsamt überwiesen worden ist, so dass für die Klägerin die Sache nicht mehr überschaubar war. Ein Vorsatz der Klägerin kann damit nicht nachgewiesen werden. Nach Beratung wurde dann auch unverzüglich von Seiten der Prozessbevollmächtigten die Klage zurückgenommen. Anlässlich des Schreibens vom 10.05.1999, das am 31.05.1999 in dem Büro der Prozessbevollmächtigten einging, erfolgte dann auch die schriftliche Beratung, die leider aus Gründen der Arbeitsbelastung des Sachbearbeiters erst Ende Juli erfolgen konnte. Erst danach vermochte die Klägerin einzusehen, dass ihr tatsächlich die Leistungen gezahlt worden sind und die Klage wurde wie oben angezeigt, zurückgenommen. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt der Rechtsstreit wieder für die mündliche Verhandlung von der Kammer aufbereitet worden ist, rechtfertigt aber nicht, dass die Klägerin in Höhe von 200,00 DM an den Kosten zu beteiligen. Der Tatbestand der vorsätzlichen Verzögerung oder Irreführung liegt nicht vor.“

Mit dem in Kopie beigefügten Schreiben der Klägerin vom 19. März 1999 an das Sozialamt Tiergarten hat die Klägerin Ausführungen gemacht, man habe im Gerichtstermin festgestellt, dass von September 1998 die Hilfe zum Lebensunterhalt von 1.293,47 DM noch offen stehe und der Richter Herr Weinert sie - die Klägerin - aufgefordert habe, sich mit dem Sozialamt außergerichtlich zu einigen.

II.

Die form- und fristgerecht gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 SGG statthaft, da das Sozialgericht die Entscheidung über die Mutwillenskosten nach § 192 SGG isoliert durch Beschluss getroffen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar in der 6. Auflage 1998, § 192 Rdnr. 11 a). Ein Fall des § 144 Abs. 4 SGG liegt nicht vor. Nur wenn die Entscheidung über die Mutwillenskosten in einem Urteil getroffen worden ist, ist eine Anfechtung dieses Urteils allein wegen der Mutwillenskosten sowohl durch Berufung gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen als auch durch eine sogenannte „isolierte“ Kostenbeschwerde (so LSG Berlin vom 19. September 1990 - L 9 Kr-S 81/90 - Breithaupt 91, 263).

Dagegen besteht eine Beschwerdemöglichkeit, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts wie hier über die Auferlegung von Mutwillenskosten isoliert durch einen Beschluss getroffen worden ist.

Die - somit zulässige - Beschwerde ist begründet. Der Klägerin sind keine Mutwillenskosten aufzuerlegen, denn die Voraussetzungen des § 192 SGG sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten Mutwillenskosten auferlegen, wenn ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht hat.

Der beschließende Senat kann der Auffassung des Sozialgerichts, das seinen Beschluss letztlich auf den Tatbestand der Verschleppung gestützt hat, nicht folgen, denn das Sozialgericht hat im Beschluss dafür keine Tatsachen feststellen können, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach der Rücksprache mit dem Sozialamt Tiergarten am 10. Mai 1999 durch ihre Untätigkeit vorsätzlich verzögert, weil sie sich erst zwei Tage vor dem auf den 18. August 1999 anberaumten Termin „dazu entschlossen“ habe, die Klage zurückzunehmen.

Es könnte schon zweifelhaft sein, ob ein Kläger, der sich tatsächlich erst zwei Tage vor einem anberaumten Verhandlungstermin dazu entschließt, eine - aussichtslose - Klage zurückzunehmen, damit schon eine „Verschleppung“ im Sinne von § 192 SGG begeht, wobei es dann auf die subjektive Seite im Verhalten des betreffenden Klägers ankäme.

Ob die Klägerin tatsächlich nach dem 10. Mai 1999 persönlich untätig geblieben ist und den Entschluss zur Klagerücknahme erst zwei Tage vor dem 18. August 1999 gefasst hat, ist vom Sozialgericht in seinem Beschluss jedenfalls nicht ausreichend belegt worden. Das Schreiben des Sozialamtes Tiergarten vom 10. Mai 1999 ist am 14. Mai 1999 beim Sozialgericht eingegangen und mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 20. Mai 1999 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet worden, und zwar zunächst nur zur Kenntnisnahme. Es ist ausweislich der Beschwerdebegründung am 31. Mai 1999 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Es wird von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Beschwerdebegründung dazu glaubhaft vorgetragen, dass „aus Gründen der Arbeitsbelastung des Sachbearbeiters erst Ende Juli“ eine schriftliche Beratung der Klägerin habe erfolgen können. Erst danach habe die Klägerin einzusehen vermocht, dass ihr die Leistungen gezahlt worden seien. Demzufolge datiert das Klagerücknahmeschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 1999, weshalb die im angefochtenen Beschluss vertretene Annahme, die Klägerin habe sich erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin dazu entschlossen, die Klage zurückzunehmen, so jedenfalls nicht zutrifft. Tatsächlich ist nur der Schriftsatz vom 26. Juli 1999 - aus welchen Gründen auch immer - erst am 16. August 1999 beim Sozialgericht eingegangen. Ab wann die Klägerin sich zur Klagerücknahme entschlossen hat, ist danach unbekannt.

Aus den Gesamtumständen, wie sie dem Prozessverlauf das Gepräge gegeben haben, lässt sich jedenfalls keine vorsätzliche Verzögerung des Rechtsstreits, also eine Verschleppung im Sinne von § 192 SGG durch die Klägerin oder ihre Prozessbevollmächtigten herleiten. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits entweder durch die Klägerin oder aber durch ihre Prozessbevollmächtigten bewusst gewollt war, wobei auch zu bedenken ist, dass die Klägerin persönlich offenbar nicht in der Lage gewesen ist, Leistungen von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Sozialhilfe und deren Verrechnungen miteinander rechtlich richtig zu bewerten. Überhaupt scheint die Klägerin zur damaligen Zeit Schwierigkeiten gehabt zu haben, Sachverhalte richtig zu beurteilen, wie das in Kopie eingereichte Schreiben der Klägerin vom 19. März 1999 an das Sozialamt Tiergarten beweist.

Da auch keine Anhaltspunkte für „Mutwillen“ oder „Irreführung“ des Gerichts erkennbar sind - die Klägerin glaubte jedenfalls auch noch nach dem Termin am 3. März 1999 zum Zeitpunkt der Abfassung des zuvor erwähnten Schreibens vom 19. März 1999, das an das Sozialamt Tiergarten gerichtet war, die Sozialhilfeleistung für den Monat September 1998 nicht erhalten zu haben, obwohl mit ihr im Termin am 3. März 1999 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.10 Uhr, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss betont, die Berechnung des Erstattungsbetrages erörtert wurde, sie das Fax des Sozialamtes Tiergarten kannte ebenso wie ihre Kontoauszüge, also auch den Kontoauszug vom 2. September 1998, in dem die Leistung für September 1998 mit Wertstellung 26. August 1998 nachgewiesen war - und vom Sozialgericht letztlich auch nicht zur tragenden Begründung seiner Entscheidung gemacht worden sind, konnte der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, so dass er - wie beschlossen - aufzuheben war.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses beruht auf § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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