L 4 AL 68/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 2695/00-50
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 68/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung und Erstattung bewilligten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.252,41 DM.

Die 1968 geborene Klägerin ist seit 1993 verheiratet und Mutter eines im Mai 1994 geborenen Kindes. Zuletzt war sie von August 1992 bis Ende Dezember 1997 als Buchhalterin in einem Steuerbüro mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt in der Regel 1.643,- DM, teilweise aufgrund verschiedener Ausfallzeiten wegen Erkrankungen des Kindes auch weniger.

Seit ihrer Eheschließung war auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin stets die Lohnsteuerklasse V eingetragen.

Am 27. Februar 1998 meldete die Klägerin sich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Das Antragsformular war von ihrem Ehemann ausgefüllt und von diesem („i.V.“) sowie von ihr selbst unterschrieben. Als zu Jahresbeginn auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse wurde „IV“ angegeben; diese Eintragung habe sich im Laufe des Jahres nicht geändert. Außerdem gab die Klägerin in dem Antrag an, derzeit krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig zu sein. Mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 2. März 1998 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab, weil die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.

Vom 1. Januar 1998 bis zum 17. März 1999 bezog die Klägerin Krankengeld.

Am 18. März 1999 meldete die Klägerin sich erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Das Antragsformular war in diesem Falle von ihr persönlich ausgefüllt und auch nur von ihr unterschrieben. Zu der zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse machte die Klägerin keine Angabe. Allerdings gab sie an, dass die Eintragung im Laufe des Jahres nicht geändert worden sei. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 18. März 1999 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 380,- DM auf der Grundlage der Leistungsgruppe A (Steuerklasse I/IV) mit einem erhöhten Leistungssatz von 199,36 DM wöchentlich bzw. 28,48 DM täglich; vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des Leistungsbezuges am 27. Februar 2000 betrug der erhöhte Leitungssatz 202,09 DM wöchentlich bzw. 28,87 DM täglich. Auf diese Weise erhielt die Klägerin im Zeitraum 18. März 1999 bis 27. Februar 2000 Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe A in Höhe von insgesamt 9.905,18 DM.

Ab dem 28. Februar 2000 bezog die Klägerin im Rahmen einer Maßnahme zur Ausbildung als Fachkraft in Büro und Verwaltung der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Unterhaltsgeld. Weil sie bei Beantragung des Unterhaltsgeldes die Lohnsteuerklasse V angegeben hatte, wurde die Beklagte darauf aufmerksam, dass dem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld eine falsche Lohnsteuerklasse (IV) zugrunde gelegt worden war. Mit Schreiben vom 23. März 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin an, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18. März 1999 bis 27. Februar 2000 in Höhe von 3.252,41 DM aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern, denn wenn man richtigerweise die Lohnsteuerklasse V zugrunde lege, sei dieser Betrag überzahlt worden. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2000 gab die Klägerin an, bei ihrer ersten Beantragung von Arbeitslosengeld am 27. Februar 1998 die Lohnsteuerkarte vorgelegt und die richtige Steuerklasse angegeben zu haben. Auch bei der Antragstellung am 18. März 1999 habe sie - wie auch bei der Beantragung von Unterhaltsgeld - ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt. Ihr sei unerklärlich, wie es zur Zahlung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage einer falschen Steuerklasse habe kommen können.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld teilweise auf; der Klägerin habe das Arbeitslosengeld lediglich auf der Grundlage der Leistungsgruppe D in Höhe von 132,79 DM (18. März 1999 bis 31. Dezember 1999) bzw. in Höhe von 141,26 DM (1. Januar bis 27. Februar 2000) wöchentlich zugestanden. Wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sei der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 60 SGB I aufzuheben. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 3.252,41 DM müsse die Klägerin nach § 50 SGB X erstatten. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Mai 2000 Widerspruch ein, den sie jedoch nicht weiter begründete. Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Aktenlage seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die getroffene Entscheidung rechtwidrig sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 25. Juli 2000 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Eine Falschangabe könne ihr nicht vorgeworfen werden. Den Antrag vom 18. März 1999 habe wieder ihr Ehemann ausgefüllt. Sie habe den Antrag zusammen mit ihrem Ehemann in der Leistungsabteilung der Beklagten abgegeben und dabei erneut die Lohnsteuerkarte vorgelegt. Dabei habe sie von dem Sachbearbeiter die Antwort erhalten, dass die Lohnsteuerkarten im Gegensatz zu früher nicht mehr einbehalten würden, sondern bei den Antragstellern verblieben. Bei diesem Gespräch sei sie nicht nach Einzelheiten des Inhalts ihres Antrags befragt worden, sondern nur danach, ob sich etwas geändert habe. Sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut. Gekannt habe sie dessen Rechtswidrigkeit nicht. Vor dem 18. März 1999 habe sie kein Arbeitslosengeld erhalten, weshalb ihr die Überhöhung der Zahlungen nicht aufgefallen sei. Das gewährte Arbeitslosengeld habe für die Deckung ihrer laufenden Kosten ohnehin nicht gereicht. Im Rahmen ihres Ermessens hätte die Beklagte den Bewilligungsbescheid allenfalls ex nunc aufheben dürfen. Weiter werde angezweifelt, dass die Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung die zu beachtende Jahresfrist gewahrt habe. Im Übrigen sei zu vermuten, dass der Antrag vom 27. Februar 1998 durch Fremdeintragungen verändert worden sei und dazu auch die Eintragung der Lohnsteuerklasse gehöre. Aus dem Schriftbild im Antragsformular sei insgesamt ersichtlich, dass die Eintragung der Lohnsteuerklasse nicht von der Klägerin oder ihrem Ehemann herrühre.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 29. Mai 2001 hat die Klägerin erklärt, davon ausgegangen zu sein, dass das Arbeitslosengeld sich nach dem Nettoentgelt richte. Weil ihr in etwa dieses Entgelt von der Beklagten bewilligt worden sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihr zuviel Arbeitslosengeld gezahlt worden sei. Sie sei von der Richtigkeit der Leistungshöhe ausgegangen und habe den Bescheid nicht näher geprüft.

Mit Urteil vom 29. Mai 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Klägerin sei von Anfang an teilweise rechtswidrig gewesen, weshalb für die teilweise Rücknahme der Bewilligung § 45 SGB X anwendbar sei. Ab Beginn der Leistung habe ihr nur ein Anspruch entsprechend der Steuerklasse V nach der Leistungsgruppe D zugestanden. Es sei zumindest davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, denn das tatsächlich bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von 854,40 DM monatlich habe nahezu ihrem vorherigen Nettoeinkommen entsprochen. Auch ohne eingehende Prüfung habe die Klägerin erkennen müssen, dass ihr Arbeitslosengeld in einer solchen Höhe nicht zustand. Hierfür sei auch maßgeblich, dass die Klägerin von Beruf Buchhalterin sei und zuletzt bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig gewesen sei.

Gegen das ihr am 4. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: In dem Steuerbüro habe sie als Bürokauffrau gearbeitet, es habe nicht zu ihren Aufgaben gehört, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen vorzunehmen. Sie halte daran fest, dass wohl ein Mitarbeiter der Beklagten bei der ersten Beantragung von Arbeitslosengeld am 27. Februar 1998 die falsche Lohnsteuerklasse in das Antragsformular eingetragen habe. Von grober Fahrlässigkeit könne keine Rede sein, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in besonders hohem Maße verletzt habe. Es gebe keinen Beweis dafür, dass sie im Hinblick auf die Höhe der Leistungen bösgläubig gewesen sei. Vielmehr hätte die Beklagte sich bei der Antragstellung erkundigen müssen, welche Steuerklasse für das Jahr 1999 vorliege. Für die Klägerin habe keine erneute Verpflichtung bestanden, den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Leistungsgruppe auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung des Bescheides hinsichtlich der Leistungsgruppe hätte verlangt, dass sie die Rückseite des Bewilligungsbescheides hätte aufmerksam lesen müssen, nur so hätte sie erkennen können, dass sich hinter der Leistungsgruppe A die Steuerklassen I bzw. IV verbergen. Eine Unterlassung einer solchen Prüfung stelle sich höchstens als leichte Fahrlässigkeit dar, nicht aber als Sorgfaltspflichtverletzung in besonders hohem Maße.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie zumindest grob fahrlässig hinsichtlich ihrer Steuerklasse unrichtige Angaben gemacht habe. Dabei könne sie sich nicht darauf berufen, dass der Antrag durch ihren Ehemann ausgefüllt und durch sie nur unterschrieben worden sei, denn sie sei verpflichtet gewesen, den Antrag auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. ) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil beurteilt den Sachverhalt zutreffend. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.

§ 45 Abs. 1 SGB X ermöglicht unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 die Rücknahme von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Ein solcher Verwaltungsakt darf nach Abs. 2 Satz 1 nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf den Schutz des Vertrauens kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; letztere liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sofern Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet, steht die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nicht im Ermessen der Behörde, sondern muss zwingend verfügt werden (§ 330 Abs. 2 SGB III).

Die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nach Leistungsgruppe A statt nach Leistungsgruppe D steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 4 SGB III stand ihr von Anfang an Arbeitslosengeld nur nach Leistungsgruppe D zu, denn auf ihrer Lohnsteuerkarte war die Lohnsteuerklasse V eingetragen.

Damit war die Leistungsbewilligung teilweise zurückzunehmen, denn zur Überzeugung des Senats kann die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sofern sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung in der konkreten, auf die Lohnsteuerklasse IV zurückgehenden Höhe nicht sogar kannte, hat sie durch die Hinnahme der Leistung jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt. Wie sie selbst vorgetragen hat, hätte es für ein Nachvollziehen der unzutreffenden Leistungsgruppe nur eines Blicks auf die Rückseite des Bewilligungsbescheides bedurft, wo die Zuordnung der Leistungsgruppen zu den einzelnen Steuerklassen verzeichnet ist.

Dies war der Klägerin als im Umgang mit Papieren versierter Buchhalterin auch ohne Weiteres zumutbar.

Davon abgesehen scheidet Vertrauensschutz auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aus, denn die überhöhte Leistungsgewährung beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Insoweit bedürfen die Antragstellungen vom 27. Februar 1998 und vom 18. März 1999 einer Gesamtbetrachtung, denn die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 18. März 1999 beruhte hinsichtlich der Steuerklasse auf beiden Antragsvordrucken. Die Angabe zur Steuerklasse in dem Antrag vom 27. Februar 1998 war falsch. Gleichzeitig lag auf der Hand, dass die Steuerklasse unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des beantragten Arbeitslosengeldes haben würde. Die Falscheintragung beruht auch – selbst wenn sie aus Versehen erfolgt sein sollte – auf einer schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht. Denn offenbar gab die Klägerin die Sache ihrem Ehemann in die Hand, ohne dessen Eintragungen zu überprüfen. Dass die Eintragung „i.V.“ aus der Hand des Ehemannes stammt, unterliegt zur Überzeugung des Senats keinem Zweifel, denn das gesamte Schriftbild und der benutzte Stift lassen keinen anderen Schluss zu. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, die Eintragung sei von der Beklagten manipuliert worden, entbehrt jeder Grundlage und stellt lediglich den Versuch dar, die Schuld in einem erheblichen Punkt abzuwälzen. Im Anschluss daran – bei dem zweiten Antrag vom 18. März 1999 – machte die Klägerin in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben, denn sie trug ihre Steuerklasse nicht ein, verneinte aber gleichzeitig den Eintritt von Veränderungen. Auf diese Weise setzte sich die von ihr im Sinne grober Fahrlässigkeit zu verantwortende Falscheintragung vom 27. Februar 1998 fort, so dass es dabei bleibt, dass die Bewilligung zu hoher Leistungen auf grob fahrlässig von der Klägerin gemachten unzutreffenden Angaben beruht.

Die mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid verbundene Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Erstattungsforderung ist damit dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Sie ist auch der Höhe nach gerechtfertigt: Im streitigen Zeitraum hat die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 9.905,18 DM erhalten, während ihr nur Leistungen in Höhe von 6.652,77 DM (1999: 289 Leistungstage à 18,97 DM, 2000: 58 Leistungstage à 20,18 DM) zustanden, so dass der Erstattungsbetrag 3.252,41 DM beträgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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