L 8 AL 46/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 4047/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 46/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe von an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld (Uhg) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der am 4. Dezember 1943 geborene, verheiratete Kläger war zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1996 bei der F & GAG Berlin als Projekteur bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug in den Monaten Juli bis Dezember 1996 6221,50 DM. Zudem erhielt er im Monat November 1996 eine Weihnachtszuwendung nach der Bekanntmachung des Arbeitsgebers über Weihnachtszuwendung vom 8. Oktober 1996 in Höhe von 3.402,- DM brutto sowie im Juni 1996 ein Urlaubsgeld in Höhe von 4081,50 DM brutto und schließlich einen Dienstalterszuschlag von 75 DM brutto für das Jahr 1996.

Seit dem 1. Januar 1997 ist der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hat zunächst Arbeitslosengeld (Alg), während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung vom 28. Februar 1998 bis zum 18. Januar 1999 Unterhaltsgeld (Uhg) und anschließend bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Januar 2000 erneut Alg erhalten. Der Bemessung dieser Leistungen legte die Beklagte den Leistungssatz nach Leistungsgruppe C/0 und ein Bemessungsentgelt von 1440 DM (Bescheid vom 23. Januar 1997) bzw. von 1460 DM ab 1. Januar 1998 (Bescheide vom 12. Januar 1998, 28. Januar 1998 und 17. März 1998), von 1480 DM ab 1. Januar 1999 (Bescheide vom 12. Januar 1999 und 20. Januar 1999) und schließlich von 1510,- DM ab 1. Januar 2000 zugrunde (Bescheid vom 11. Januar 2000). Auf seinen Antrag vom 27. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf Grundlage dieses Bemessungsentgelts bei einem Leistungssatz von 53 % und in der Leistungsgruppe C für die Zeit vom 31. Januar 2000 an bis zum 30. Januar 2001 in Höhe von 509,53 DM wöchentlich bzw. nach Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab 1. Januar 2001 in Höhe von 523,81 DM wöchentlich (Bescheid vom 9. Januar 2001).

Am 21. Juli 2000 beantragte der Kläger die Überprüfung der Berechnung des Alg und der Alhi unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2000 ab. Im Hinblick auf das gezahlte Alg komme eine Neuberechnung nicht in Betracht, da der Bewilligungsbescheid am 21. Juni 2000 bereits bestandskräftig gewesen und Alg nach diesem Tag nicht gezahlt worden sei. Die nicht beitragsfinanzierten Leistungen wie die Alhi seien vom Beschluss des BVerfG nicht betroffen, so dass eine Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht in Betracht komme. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2000).

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht (SG) Berlin die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der so genannten Einmalzahlungen bestehe nicht. Die mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1971) eingefügte § 434 c Absätze 1 und 3 SGB III seien im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er am 22. Juni 2000 weder Alg noch Uhg bezogen habe. Die Erhöhung des Bemessungsentgelts um Einmalzahlungen für die Alhi sei in § 434 c Abs. 4 SGB III für vor dem 1. Januar 2001 entstandene Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht, da die Alhi nicht durch Beiträge finanziert werde. Diese gegenüber Alg und Uhg unterschiedliche Finanzierung rechtfertige die unterschiedliche Bemessung der Leistungen für Zeiten ab dem 22. Juni 2000.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Erhöhung sowohl des seit dem 1. Januar 1997 gezahlten Arbeitslosengeldes bzw. Unterhaltsgeldes als auch der Arbeitslosenhilfe begehrt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2001 und den Bescheid vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 aufzuheben, den Bescheid vom 9. Januar 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Januar 1997, vom 12. Januar 1998, vom 28. Januar 1998, vom 17. März 1998, vom 12. Januar 1999, vom 20. Januar 1999, vom 11. Januar 2000 und vom 16. März 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 27. Februar 1998 und vom 19. Januar 1999 bis zum 30. Januar 2000 höheres Arbeitslosengeld, für die Zeit 28. Februar 1998 bis zum 18. Januar 1999 höheres Unterhaltsgeld und für die Zeit vom 31. Januar 2000 bis zum 30. Januar 2001 höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines um die von ihm im Bemessungszeitraum erzielten Einmalzahlungen von wöchentlich 145,36 DM erhöhten Bemessungsentgelts, hilfsweise unter Berücksichtigung eines um 10% erhöhten Bemessungsentgelts; zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Stammnummer ) und die Akten des SG Berlin (S 64 AL 46/01) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit der Kläger höheres Alg, Uhg und Alhi für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt, ist Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein Anspruch des Klägers auf teilweise Rücknahme der seine Leistungen bewilligenden Bescheide ergibt sich danach aber nicht, da die Höhe der Leistungen in diesen Verwaltungsakten zutreffend festgesetzt wurde.

Die Höhe des an den Kläger in der Zeit ab 1. Januar 1997 zu zahlenden Alg, dessen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt waren, bestimmt sich nach § 111 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) erhalten hat. Nach § 111 Abs. 1 AFG beträgt das Alg für Arbeitslose ohne ein Kind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes - wie hier der Kläger - 60 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 AFG ist gemäß § 112 AFG in der hier anwendbaren Fassung, die die Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1809) erhalten hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor dem Entstehen des Anspruchs durchschnittlich in der Woche erzielt hat (§ 112 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 AFG); dabei bleiben unter anderem einmalig und wiederkehrende Zuwendungen außer Betracht (§ 112 Abs. 2 Satz 2 AFG). Für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt (§ 112 Abs. 3 Satz 1 AFG), wobei Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, in der Zahl von Arbeitsstunden als erzielt gilt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit 13 vervielfacht und durch 3 geteilt wird (Abs. 3 Satz 2).

Zutreffend ist die Beklagte nach diesen Vorschriften davon ausgegangen, dass der Kläger das monatliche Bruttoarbeitsentgelt in 151,6 Arbeitsstunden erzielt hat und mithin in 909,6 im Bemessungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 37329,- DM, also durchschnittlich ein Arbeitsentgelt von 41,04 DM pro Stunde erzielt hat. Bei einer tariflichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ergibt sich daraus ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 1436,40 DM, das auf 1440,- DM zu runden und in der Folge zum Anpassungsstichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres anzupassen war.

Soweit der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag geltend macht, es seien bei der Ermittlung seines Bemessungsentgelts zusätzlich pro Monat anteilig Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Dienstalterzuschlag (also wöchentlich 145,36 DM) zu berücksichtigen, hilfsweise sei das Bemessungsentgelt pauschal um 10 % (also um 143,64 DM wöchentlich) zu erhöhen, kann er keinen Erfolg haben. Bei diesen zusätzlich gezahlten Leistungen handelt es sich um Einmalzahlungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG, da diese Teile des Entgelts nicht Vergütung für die in einem einzelnen, d.h. einem bestimmten (in den Bemessungszeitraum fallenden) Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit sind, sondern zusätzlich gezahlt worden sind, ohne dass eine Zuordenbarkeit zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum besteht (vgl. zur Abgrenzung BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 und Urteil des Senats vom 11. Juli 2001 – Az.: L 8 AL 106/01).

Diese einmaligen Zuwendungen müssen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) sowie der darauf ergangenen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S 1971) außer Betracht bleiben.

Aus dem Urteil des BVerfG vom 24. Mai 2000 lässt sich eine Pflicht der Beklagten zur Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht herleiten. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung zwar festgestellt, dass u. a. § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG seit dem 1. Januar 1997 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet wurden, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt worden ist, und dem Gesetzgeber gleichzeitig aufgegeben, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen seit dem 1. Januar 1997 berücksichtigt werden, wobei es dem Gesetzgeber unbenommen bleibe, statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Bemessungsentgelte pauschal um 10% anzuheben. Diese Verpflichtung trifft den Gesetzgeber aber nur, soweit über die Gewährung für die Zeiten nach dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 102, 127, 146).

Eine entsprechende Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch § 434c Abs. 1 SGB III in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes geschaffen worden. Dabei handelt es sich um eine Pauschalregelung für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Ansprüchen für die Vergangenheit (vor dem 1. Januar 2001), die danach differenziert, ob Ansprüche am 21. Juni 2000 (dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG vom 24. Mai 2000) unanfechtbar beschieden waren: Bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, wird das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, rückwirkend bis 1. Januar 1997 um 10% erhöht, während bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung rückwirkend nur für die Zeit ab 22. Juni 2001 erfolgt.

Dieser gesetzgeberischen Vorgehensweise entspricht schließlich die im Arbeitsförderungsrecht ohnehin nach den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte geltende Rechtslage. Denn § 330 Abs. 1 SGB III bestimmt hinsichtlich der Rücknahme von Verwaltungsakten ergänzend, dass ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach einer Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen ist, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsakts vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsakts für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Auch nach diesen Maßstäben käme hier eine Rücknahmeentscheidung allenfalls für die Zeit nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 in Betracht. Da der Alg- und der Uhg-Bezug des Klägers in diesem Zeitpunkt bereits beendet waren, würde auch eine Aufhebung insoweit also ins Leere gehen.

Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 330 Abs. 1 SGB III und vorangehend § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung beruhen ähnlich wie § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auf der verfassungsrechtlich zulässigen Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Behandlung von nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten dem Gedanken der Rechtssicherheit Vorrang vor dem des Rechtsschutzes des einzelnen iS der Herstellung der materiell richtigen Rechtslage zu geben. Dies begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken, denn dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gewährleistet nicht etwa die Unabänderlichkeit einmal gegebener Verhältnisse und Rechtspositionen. Schließlich verstößt § 330 Abs. 1 SGB III nicht dadurch gegen Art 3 Abs. 1 GG, dass der Kläger anders behandelt wird als die Versicherten, die das die Rechtslage klärende Urteil erwirkt haben bzw. deren Rechtsstreitigkeiten über die streitige Norm im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung noch anhängig waren. Insofern wirkt sich die Vorschrift in ähnlicher Weise aus wie eine Stichtagsregelung, die als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen ist, sofern sie sich als notwendig erweist, sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist. Hiervon ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (Abbau von Verwaltungsaufwand) sowie der Tatsache, dass es jeder Versicherte grundsätzlich in der Hand hat, durch Einlegung von Rechtsmitteln die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verhindern, auszugehen (vgl zuletzt BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 mwN).

Ist damit das Bemessungsentgelt für das Alg von der Beklagten zutreffend festgesetzt worden, ergibt sich auch kein Anspruch auf höheres Uhg bzw. höhere Alhi, da diesen Leistungen das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist, das zuletzt dem Alg zugrunde gelegen hat.

Dabei ist auch bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. Juni 2000 an nur das Bemessungsentgelt, das dem Alg zugrunde gelegen hat (vgl. § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) und also nicht auch die anteiligen Einmalzahlungen (bzw. eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 %), zu berücksichtigen. § 434 c Abs. 1 und Abs. 3 SGB III sehen die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 % ab dem 22. Juni 2000 ausdrücklich nur für die Berechnung von Alg und Uhg vor; § 434 c Abs. 4 SGB III bestimmt dagegen, dass Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bei der Bemessung nach § 200 SGB III aF außer Betracht bleiben. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 24. Mai 2000 entschieden, der Gleichheitssatz gebiete, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG sind durchgreifende Einwände gegen die Vorstellung des Gesetzgebers, Einmalzahlungen könnten bei der steuerfinanzierten Alhi weiterhin außer Betracht bleiben, weil die Entscheidung des BVerfG nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen betreffe (BT-Drucks 14/4371 S 14 f), nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des 11. Senats des BSG vom 21. August 2001, Az: B 11 AL 89/01 B und zur Begründung im Einzelnen BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 11).

Die gegenteilige Auffassung begründet die von ihr gesehene Verfassungswidrigkeit der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes damit, dass diese Regelungen zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung zur Sozialversicherung führten, weil sich auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe beitragsbelastete Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirken, während Versicherte mit laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze voll in den Genuss äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2001, info also 2001, 81 und Gagel, NZS 2000, S. 591 ff) Es würden Versicherte umso stärker bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Demgegenüber würden die Versicherten bei der Arbeitslosenhilfe umso stärker bevorzugt, je geringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes sei. Soweit sich der Gesetzgeber in der Begründung zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz darauf berufe, dass die Arbeitslosenhilfe, anders als das Arbeitslosengeld, nicht aus Beiträgen zur Arbeitsförderung, sondern aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde, so dass sich die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Problematik der Äquivalenzstörungen zwischen Beitrag und Leistung bei der Arbeitslosenhilfe nicht stelle, könnten diese Überlegungen zwar die Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebeziehern rechtfertigen, nicht aber die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosenhilfebeziehern.

Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, denn sie geht von dem Verständnis aus, dass zwischen Einmalzahlung und laufendem Arbeitsentgelt von der Zahlungsweise abgesehen keine Unterschiede bestehen. Versteht man – wie oben dargelegt - den Begriff der Einmalzahlung aber dahin, dass dieses Entgelt – unabhängig von Zahlungsweise und Zahlungsmodus – nicht Vergütung für die in den einzelnen dem Bemessungszeitraum zugrunde liegenden Abrechnungszeiträumen geleistete Arbeit ist, sondern eine solche Beziehung zu einem einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht, ist eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung der Arbeitslosenhilfebezieher untereinander nicht zu erkennen. Einmalzahlungen sind nicht in gleichem Maße Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung wie das laufende Arbeitsentgelt, sondern gegenüber dem laufenden Arbeitsentgelt ein Mehr. Sie prägen den Lebensstandard des später Arbeitslosen zwar ebenso wie das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Von Verfassung wegen ist der Gesetzgeber aber nicht gehalten, dieses so genannte Lebensstandardprinzip zu beachten und dem Arbeitslosen durch eine entsprechende Bemessung der Leistungen die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Damit bleibt aus Sicht des Senats allein die gleichmäßige Heranziehung von laufendem Arbeitsentgelt und Einmalzahlungen zur Beitragszahlung, also die Beitragsäquivalenz im engen Sinne, Prüfungsmaßstab einer möglichen Verfassungswidrigkeit. Es kann dabei dahin stehen, welche weitergehenden Eingriffe in den Bestand der Arbeitslosenhilfe zulässig wären vor dem Hintergrund, dass auch Alhi nur erhalten kann, wer Beiträge gezahlt hat. Jedenfalls ist eine vollständige Beitragsäquivalenz unter Einbeziehung auch der Einmalzahlungen, wie sie der Kläger fordert, aus den oben dargelegten Gründen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe verfassungsrechtlich nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved