L 8 AL 36/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4753/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 36/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Neuberechnung seines Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. August 2000 bis 8. Januar 2001.

Der 1956 geborene unverheiratete Kläger, der Vater zweier 1991 geborener Kinder ist, für die 2000 und 2001 Kindergeld gezahlt wurde, war vom 18. August 1998 bis 31. Juli 2000 als Gebäudereiniger bei der G Gebäudereinigung GmbH mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit versteuerte er nach der Steuerklasse I. Daneben arbeitete er bereits ab 1. Januar 1998 als Grünlandpfleger bei der Wohnungsbau-Genossenschaft „ N“ eG bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.137,- DM (627,- DM netto). Dieses Arbeitsentgelt versteuerte er nach der Steuerklasse VI.

Am 6. Juli 2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte am 26. Juli 2000 die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte zunächst Arbeitslosengeld ab 1. August 2000 nach einem allein aus der Vollzeitbeschäftigung als Gebäudereiniger berechneten und um 10 v.H. wegen Einmalzahlungen pauschal erhöhten Bemessungsentgelt (BE) von 870,- DM (Bescheide vom 27. und 31. Juli 2000 sowie Überprüfungsbescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000). Am 9. Januar 2001 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Bohrwerksdreher mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung versteuerte er nach der Steuerklasse I.

Aufgrund einer erneuten Überprüfung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 2001 Alg für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und legte dabei ein BE von 1.000,- DM in der Leistungsgruppe A/1 zugrunde, wobei sie das Bruttoarbeitsentgelt beider Beschäftigungen zusammenzählte. Hieraus ergab sich ein wöchentliches Alg von 399,21 DM und nach Anpassung durch Bescheid vom 1. Februar 2001 für die Zeit vom 1. bis 8. Januar 2001 in Höhe von 411,67 DM. Eine Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 141 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SGB III) ergab sich nicht. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Widersprüche, mit denen er die Bewilligung von Alg für die Vollzeitbeschäftigung in der Steuerklasse I und die Nebenbeschäftigung in der Steuerklasse VI jeweils getrennt nach den Leistungsgruppen A bzw. E begehrte, wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 7. Mai 2001 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Die Klage hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin - S 66 AL 1645/01 - nahm der Kläger zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, die Bescheide vom 15. Januar und 1. Februar 2001 zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Bescheide vom 15. Januar und 1. Februar 2001 nach § 44 SGB X ergeben habe, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Die Gewährung von Alg in zwei Bescheiden und nach unterschiedlichen Leistungsgruppen sei nach § 137 SGB III nicht möglich. Der von dem Kläger hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001).

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er hat vorgetragen, ihm stehe Alg vom 1. August 2000 bis 8. Januar 2001 getrennt für seine Vollzeitbeschäftigung nach einem BE von 870,- DM in der Leistungsgruppe A und die Nebenbeschäftigung nach einem BE von 260,- DM in der Leistungsgruppe E zu, da die Beschäftigungen zwei verschiedenen Steuerklassen zugeordnet gewesen seien. Anderenfalls entstünde ihm ein Nachteil von ca. monatlich 200,- DM.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. April 2002 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die beanstandeten Bescheide vom 15. Januar 2001 und 1. Februar 2001 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und entsprechend dem Antrag des Klägers das Alg neu festzustellen. Da der Kläger als Mehrfachbeschäftigter Arbeitsentgelt aus der Vollzeitbeschäftigung als Gebäudereiniger sowie aus der ebenfalls versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung als Grünlandpfleger bezogen habe, habe das BE für das Arbeitslosengeld ab 1. August 2000 gemäß § 132 Abs. 1 SGB III dem auf die Woche entfallenen Arbeitsentgelt zu entsprechen, das der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegen habe, also auch das Entgelt aus der noch ausgeübten und ab 1. August 2000 gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III nicht mehr versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ab 1. August 2000 habe beim Kläger ein einheitlicher Fall der Arbeitslosigkeit vorgelegen, so dass auch nur durch einen Bescheid Alg zu gewähren gewesen sei. Ein Anspruch auf Gewährung von Alg neben der Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Vollzeitbeschäftigung für die weitergeführte Nebenbeschäftigung bestehe nicht. Bei einem einheitlichen BE, hier von 1.000,- DM, könne daher auch nur eine Lohnsteuerklasse für die Zuordnung der Leistungsgruppe maßgebend sein. Diese Regelung in § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III zur Bemessung des Teilarbeitslosengeldes bei Mehrfachbeschäftigten lasse sich entnehmen, dass für die Zuordnung zur Leistungsgruppe die Lohnsteuerklasse maßgebend sein solle, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt eingetragen gewesen sei, das den Anspruch auf (Teil-)Alg begründet habe. Für das den Anspruch auf Alg begründende Vollzeitbeschäftigungsverhältnis sei aber die Lohnsteuerklasse I maßgebend gewesen, so dass die Zuordnung zur Leistungsgruppe A gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht zu beanstanden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt seinen Vortrag aus der ersten Instanz.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 15. Januar 2001 und 1. Februar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Mai 2001 zurückzunehmen, soweit darin das Arbeitslosengeld ab 1. August 2000 nach einem BE von 1.000,- DM in der Leistungsgruppe A statt getrennt für die Vollbeschäftigung und Nebenbeschäftigung nach einem BE von 870,- DM in der Leistungsgruppe A sowie nach einem BE von 260,- DM in der Leistungsgruppe E gewährt wird, und entsprechend Alg für die Zeit vom 1. August 2000 bis 8. Januar 2001 in getrennten Bescheiden zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 60 AL 4753/01 - und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993).

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entgegen, weil der Streitgegenstand, d.h. die Differenz zwischen dem von dem Kläger begehrten und dem von der Beklagten gewährten Alg für die Zeit vom 1. August 2000 bis 8. Januar 2001 (55,37 DM wöchentlich für das Jahr 2000 und 59,71 DM wöchentlich für das Jahr 2001) 1.000,- DM bzw. 500,- Euro übersteigt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 15. Januar und 1. Februar 2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum vom 1. August 2000 bis 8. Januar 2001 arbeitslos; denn er stand vorübergehend nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis, nachdem das Arbeitsverhältnis bei der G Gebäudereinigung GmbH zum 31. Juli 2000 beendet worden war. Die von dem Kläger nebenher ausgeübte Tätigkeit bei der Wohnungsbaugenossenschaft „T N“ eG stand der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, weil sie nur 6 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde und die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nach § 118 Abs. 2 SGB III nicht ausschließt. Der Kläger hat sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit des § 123 SGB III erfüllt, da er innerhalb der Rahmenfrist vom 31. Juli 2000 bis zum 1. August 1997 12 Monate (nämlich vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Den somit bestehenden Anspruch des Klägers auf Alg für den streitigen Zeitraum hat die Beklagte auch der Höhe nach zutreffend festgestellt.

Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt die Höhe des Alg für Arbeitslose mit Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruchs abgerechnet sind (§ 130 Abs. 1 SGB III), hier also vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000.

Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III); dabei ist das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt der Bemessung zugrunde zu legen. Zutreffend hat deshalb die Beklagte in den Bescheiden vom 15. Januar und 1. Februar 2001 das Bemessungsentgelt in Höhe von 1.000,- DM wöchentlich aus den von dem Kläger in beiden Beschäftigungsverhältnissen erzielten Arbeitsentgelten - erhöht um 10 % wegen Einmalzahlungen - ermittelt, was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist.

Aus diesem von dem Kläger erzielten Bemessungsentgelt hat die Beklagte zu Recht das Leistungsentgelt nach § 136 SGB III unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A berechnet. Die Leistungssätze bestimmt der BMA jeweils für das Kalenderjahr nach Leistungsgruppen (A bis E), die den Lohnsteuerklassen I bis VI entsprechen (§ 137 Abs. 2 SGB III). Die nach Leistungsgruppen differenzierten Leistungssätze berücksichtigen den nach der jeweils maßgebenden Steuerklasse gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Steuerabzug.

Welche Steuerklasse der Leistungsabrechnung zugrunde zu legen ist, regelt grundsätzlich § 137 Abs. 3 SGB III: Maßgebend ist die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragene Steuerklasse. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt somit in den Fällen, in denen der Arbeitslose wie im vorliegenden Fall für zwei Arbeitsverhältnisse zwei Steuerkarten mit den Steuerklassen I bzw. VI aufzuweisen hat, für die Bemessung des Alg sowohl die Steuerklasse I und damit Leistungsgruppe A als auch die Steuerklasse VI und damit Leistungsgruppe E in Betracht. Für die Bemessung des Alg kann aber nur eine Leistungsgruppe maßgebend sein, weil der Kläger nur einen einheitlichen Anspruch auf Alg hat, der sich daraus ergibt, dass er seine bisherige versicherungspflichtige Vollbeschäftigung aufgegeben hat, und die weiterhin ausgeübte kurzzeitige Nebenbeschäftigung dem nicht - wie bereits ausgeführt - entgegensteht und nach § 27 Abs. 5 SGB III während des Bestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld versicherungsfrei ist. Welche Leistungsgruppe in solchen Fällen der Bemessung des Alg zugrunde zu legen ist, muss deshalb im Wege der Auslegung den Regelungen über die Berechnung der Leistung entnommen werden.

Zutreffend sind die Beklagte und das Sozialgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Bemessung des Alg die Steuerklasse I/Leistungsgrup-pe A zugrunde zu legen ist. Den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt ist zu entnehmen, dass die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde. Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, „das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen“. Besteht aber die Funktion der Leistungen bei Arbeitslosigkeit darin nach näherer Maßgabe des Gesetzes einen Ersatz für den durch die Arbeitslosigkeit im Leistungszeitraum eintretenden Lohnausfall zu bieten, erscheint es gerechtfertigt, diejenigen gesetzlichen Abzüge bei der Bemessung zu berücksichtigen, die im Fall einer Arbeitsaufnahme anfallen würden. Es ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsloser, der neben einer freien Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse I, II, III, IV oder V über eine Lohnsteuerkarte mit der für ein zweites Beschäftigungsverhältnis bestimmten Steuerklasse VI verfügt, einem Arbeitgeber die Steuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III, IV oder auch V vorlegen würde. Diese hätte den geringsten Steuerabzug zur Folge (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 37/92 - in SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 m.w.N.). Hiernach hätte der Kläger im Falle einer Arbeitsaufnahme Steuern nach Steuerklasse I abzuführen. Das ist auch geschehen, wie sich aus der Arbeitsbescheinigung der Firma K Spezialfahrzeuge GmbH vom 2. Mai 2001 ergibt, wonach der Kläger dort vom 9. Januar bis 30. April 2001 40 Stunden wöchentlich bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.700,- DM, das er nach der Lohnsteuerklasse I versteuert hat, beschäftigt war. Bei einem Bemessungsentgelt von 1.000,- DM ergibt sich danach in der Leistungsgruppe A ein Alg in Höhe von 399,21 DM wöchentlich für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und von 411,67 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Januar 2001, wie es die Beklagte dem Kläger auch mit den Bescheiden vom 15. Januar und 1. Februar 2002 gewährt hat.

Die Auffassung des Klägers, das Alg sei getrennt für die Vollbeschäftigung und die Nebenbeschäftigung nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 870,- DM in der Leistungsgruppe A sowie nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 260,- DM in der Leistungsgruppe E zu gewähren und durch die Beklagte in getrennten Bescheiden festzustellen, findet weder im Gesetz eine Stütze noch ergibt eine derartige Berechnung einen Sinn. Das SGB III unterscheidet nur zwischen der Vollarbeitslosigkeit im Sinne von § 118 SGB III, die - wie bereits ausgeführt wurde - bei dem Kläger vorlag, und der Teilarbeitslosigkeit im Sinne des § 150 SGB III, die bei dem Kläger deshalb nicht vorlag, weil er schon nicht die kurzzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern seine Vollbeschäftigung zum 1. August 2000 verloren hatte. Entsprechend dieser Regelung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Vor-aussetzungen entweder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III oder auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III. Dementsprechend kann der Leistungsberechnung auch nur die Steuerklasse zugrunde gelegt werden, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis eingetragen ist, das die Voll- bzw. Teilarbeitslosigkeit begründet. Für die Teilarbeitslosigkeit bestimmt das ausdrücklich § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, worauf das Sozialgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat. Auch diese Regelung spricht für die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die noch zu § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes ergangen war, als es die Regelung des Teilarbeitslosengeldes noch nicht gab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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