L 10 AL 35/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 457/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 35/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen.

Der am ... geborene Kläger war vom 1. April 1974 bis zum 29. Februar 1996 bei der Firma A., als Elektriker beschäftigt. In den letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 26.774,31 DM. Am 26. Januar 1996 schloss er eine Aufhebungsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis “auf Veranlassung von Firma A. in beiderseitigem Einvernehmen anstelle einer betriebsbedingten Kündigung am 29. Februar 1996” endete und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 105.000,-- DM erhalten sollte. Die maßgebliche Kündigungsfrist betrug nach Auskunft des Arbeitgebers sieben Monate zum Monatsende.

Der Kläger, der einen Urlaubsanspruch bis zum 7. März 1996 hatte, meldete sich am 4. März 1996 arbeitslos und beantragte Alg. In der Folgezeit besuchte er vom 19. August 1996 an die Meisterschule.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 lehnte die Beklagte die Zahlung von Alg bis zum 31. August 1996 ab; der Anspruch ruhe wegen der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 105.000,-- DM bis zum 31. August 1996. Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. März 1996 bis zum 23. Mai 1996 (zwölf Wochen) und die Minderung des Anspruchs auf Alg um 78 Tage (gemäß § 110 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-) fest. Der Kläger habe die Beschäftigung bei der Firma A. selbst aufgegeben, weil er am 26. Januar 1996 das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 29. Februar 1996 aufgelöst habe. Er habe für sein Verhalten keinen wichtigen Grund gehabt, weil er auf die Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet habe. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen, weil er seit dem 19. August 1996 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Werkstatt, in der er beschäftigt gewesen sei, sei geschlossen worden. Hätte der Arbeitgeber nicht eindeutig erklärt, dass der Arbeitsplatz wegfalle, hätte er, der Kläger, niemals einer Auflösung zugestimmt; im Übrigen hätte das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt durch Kündigung geendet.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es treffe nicht zu, dass die Kündigung ohne Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt erfolgt wäre, da dem Kläger bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten frühestens zum 31. August 1996 hätte gekündigt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhe der Anspruch nach § 117 AFG.

Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, auch nach Auskunft des Betriebsrates habe keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bestanden. Wegen der Schließung der Werkstatt habe der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt. Eine Sperrzeit dürfe nicht eintreten, weil der Aufhebungsvertrag für die Arbeitslosigkeit nicht kausal gewesen sei und er seine Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Auf Rückfrage teilte die Firma A. mit, dem Kläger wäre ohne Zustimmung zum Aufhebungsvertrag am 26. Januar 1996 zum 31. August 1996 gekündigt worden. Zu der Auflösung der Werkstatt sei mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart worden.

Durch Urteil vom 10. Dezember 1998 wies das SG die Klage ab. Die Arbeitslosigkeit des Klägers von März 1996 an stehe in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit der vertraglichen Lösung des Arbeitsverhältnisses. Die Kausalität werde weder dadurch ausgeschlossen, dass die Firma A. das Arbeitsverhältnis durch fristgemäße Kündigung hätte beenden können, noch dadurch, dass der Arbeitsplatz des Klägers aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen weggefallen wäre, da der Wegfall den Arbeitgeber nicht berechtige, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Der Kläger habe vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Mangels eines sicheren Anschlussarbeitsplatzes sei für ihn ersichtlich gewesen, dass er anschließend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen werde. Dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, um in den Genuss einer Abfindung zu kommen, sei kein wichtiger Grund im Sinne des AFG. Gründe für eine besondere Härte gemäß § 119 Abs. 2 AFG seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG verkenne den Begriff der Kausalität. Da das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zum 31. August 1996 geendet hätte, wäre zum 1. September 1996 Arbeitslosigkeit unabhängig von seinem Verhalten eingetreten und hätte Alg gewährt werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Anspruch aufgrund der Abfindung gemäß § 117 AFG geruht, so dass der Solidargemeinschaft kein Schaden entstanden sei, der durch eine Sperrzeit geahndet werden solle. Jedenfalls stelle eine Sperrzeit von zwölf Wochen eine besondere Härte dar, da ihm die Kündigung unumgänglich erschienen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 sowie den Sperrzeit-Bescheid vom 29. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 64 AL 457/97 -) und Beklagtenakten (zur Stamm-Nr. 125814) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid vom 29. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1997, mit dem die Beklagte neben dem Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit eine Minderung des Anspruchs von 78 Tagen festgestellt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 119 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 119 a Ziffer 1 AFG tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst. Insoweit ist ausreichend, dass er durch seine Zustimmung eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Durch die Zustimmung zur Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zum 29. Februar 1996 hat der Kläger, dem sonst zum 31. August 1996 gekündigt worden wäre, den Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses um sechs Monate vorverlegt. Die Tatsache, dass der Kläger vom 1.September 1996 an auch ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages arbeitslos gewesen wäre, hat für den Eintritt der Sperrzeit vom 1. März 1996 an keine Bedeutung. Die Sperrzeit soll einheitlich mit dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis beginnen und danach ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ablaufen, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten kann. Soweit der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) beiläufig die Auffassung vertreten hat, eine Sperrzeit trete dann nicht ein, wenn der Arbeitslose einen Anspruch erst für eine Zeit geltend mache, in der er auch ohne sein Verhalten arbeitslos gewesen wäre (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24), hat er diese Auffassung ausdrücklich unter Berücksichtigung von Wortlaut, historischer Entwicklung des § 119 AFG und Hinweis auf die systematisch mit der Sperrzeit zusammenhängenden Vorschriften aufgegeben (Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R -).

Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, da er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gab es - wie das SG bereits ausgeführt hat - auch keinen wichtigen Grund.

Die Regelsperrzeit von zwölf Wochen ist nicht auf sechs Wochen zu reduzieren. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 119 a Ziffer 1 AFG umfasst die Sperrzeit sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine derartige Härte liegt nur vor, wenn der Betroffene sich unvermeidbar über das Vorliegen einer Sperrzeit geirrt hat. Unvermeidbar ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. Juni 1997 - 7 RAr 22/96 - = SozR 3-1500 § 44 SGG Nr. 12; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 - = SozR 3-4100 § 119 Nr. 11) ein Irrtum nur dann, wenn er durch eine konkrete Auskunft einer hierzu berufenen Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - verursacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ging lediglich aufgrund der Auskunft des Betriebsrats, dass sein Arbeitsplatz wegfallen werde, davon aus, zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt zu sein. Würde dies bereits ausreichen, eine besondere Härte anzunehmen, würde der Arbeitnehmer, der sich vor Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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