L 12 AL 2004/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 653/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2004/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beschluss hinsichtlich des ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1078/09 ER geführten Verfahrens nichtig ist.

Die Untätigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung mehrerer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller hat folgende Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gemacht: - am 19. Februar 2009 (S 11 AL 653/09 ER) mit den Anträgen 1. Die Beklagte hat dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Mitarbeiter das Sozialdatengeheimnis einhalten. 2. Der Arbeitsvermittler der Beklagten F.H. ist nicht befugt Angaben zu zwischen den Parteien streitigen Leistungen gegenüber Dritten zu machen oder Dritte von Kenntnissen, die er über vorausgehende Arbeitsverhältnisse des Klägers hat, zu unterrichten. 3. Für Verstöße gegen Ziffern 1. und 2. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft. angedroht. 4. Die Beklagte hat dem Kläger 2.500 EUR Schadensersatz zu bezahlen. - am 19. Februar 2009 (S 11 AL 668/09 ER) mit den Anträgen 1. Einladung vom 18.02.2009 stellt einen unzulässigen Rechtsmissbrauch dar. 2. Der Ast. muss der Einladung nicht folgen. 3. Die Rechtsfolgenbelehrung der Ag ist unbeachtlich. 4. Für den Fall, dass die Ag aus dem Nichterscheinen des Ast zum Termin Rechtsfolgen ableitet, wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. - am 25. Februar 2009 (S 11 AL 746/09 ER) mit dem Antrag: Die Ag hat den Ast zu möglichen Leistungen nach den §§ 77 ff. SGB III und ggf auch § 10 SGB III zu beraten. - am 4. März 2009 (S 11 AL 860/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat Kopien/Abschriften ihrer Vermerke vorzulegen. 2. Die Ag hat Kopien/Abschriften ihrer div Zusammenstellungen/Statistiken u.ä., die sie im Gespräch am 25.02.2009 genutzt hat, vorzulegen. - am 4. März 2009 (S 11 AL 861/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat an den Ast sofort 16,10 EUR auszubezahlen. 2. Die Ag hat den Ast - in Form einer Zusicherung - für den Fall einer Arbeitsaufnahme bei der Fa. erste reserve und einem Einsatz bei der Fa. R. in G. (K.) eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für einen angemessenen gebrauchten Pkw, die Haftpflichtversicherung und Steuer im ersten Jahr abzugeben eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine zweite Unterkunft (in Nähe zum Einsatzort) abzugeben. 3 ... eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine Pneumatik-Schulung bei Festo, nebst Fahrtkosten, Unterkunftskosten und VMA und ggf. weiterer notwendiger Schulungen abzugeben. 4 ... eine Zusicherung für die Übernahme der sonstigen Kosten (Fahrtkosten, wöchentliches Pendeln zwischen beiden Unterkünften, Arbeitskleidung usw.) die für eine Arbeitsaufnahme anfallen abzugeben. - am 9. März 2009 (S 11 AL 933/09 ER) mit folgendem Antrag: Die Ag. hat dem Ast - wie in den Vormonaten - eine Monatskarte für den VPE zu bewilligen. - am 9. März 2009 (S 11 AL 958/09 ER) mit folgenden Anträgen: 1. Die Ag hat dem Ast unverzüglich eine Regio X Karte zu bewilligen und auf die Kosten einen BAR Vorschuss oder Abschlag auszubezahlen. 2. hilfsweise, die in Parallelverfahren beantragten Monatskarten zu bewilligen - am 9. März 2009 (S 11 AL 959/09 ER) mit folgenden Anträgen: 1. Die Ag hat dem Ast die Telefonnummer bzw Durchwahl des für ihn derzeit zuständigen Arbeitsvermittlers W.S. mitzuteilen. 2. Der Ag wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft. angedroht. - am 12. März 2009 (S 11 AL 1040/09 ER) mit folgendem Antrag: Die Ag hat dem Ast unverzüglich PREPAID Guthaben Vodafone D2 für 15 EUR zu bewilligen. - am 11. März 2009 (S 11 AL 1041/09 ER) mit folgenden Anträgen: 1. Die Ag hat die Aufstellung "Aufstellung Arbeitsverhältnisse S.K. seit 2004" gem Anlage zu korrigieren. 2. Der Ag wird für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft angedroht. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1078/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat dem Ast 73 EUR für eine Monatskarte auszubezahlen. 2. Der Ag wird ein Zwangsgeld von 2.500 EUR angedroht, falls die Auszahlung 16. März 2009 nicht erfolgt ist. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1097/09 ER) mit dem Antrag: Die Ag hat dem Ast bis zu 3.500 EUR für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw zu bewilligen, nebst den Kosten für die Versicherung und Steuer etc im ersten Jahr. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1098/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat dem Ast einen Englisch Kurs zu bewilligen. 2. Die Ag hat dem Ast eine Pneumatikschulung nebst Kosten für auswärtige Unterbringung, VMA und Fahrtkosten zu bewilligen. 3. Hilfsweise, die Ag hat dem Ast eine Umschulung zum PC-Techniker oder Mechatroniker nebst Kosten für auswärtige Unterbringung, VMA und Fahrtkosten zu bewilligen. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1099/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag wird verpflichtet, Vermittlungsbemühungen iSv § 35 SGB III zu entfalten. 2. Der Ag wird ein Ordnungsgeld von 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft angedroht für den Fall, dass sie der Ziffer 1 nicht nachkommt. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1101/09 ER) mit den Anträgen: 1. Das vom Ast im Verfahren S 11 AL 725/09 ER gerügte Verhalten der Ag war rechtswidrig. 2. Die Ag hat dies künftig zu unterlassen. 3. Für weitere Verstöße wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft angedroht. - am 13. März 2009 (S 11 AL 1103/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat darauf hinzuwirken, dass ihr Mitarbeiter A.S. seine Prozesslügen unterlässt. 2. Für weitere Verstöße wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft angedroht. - am 17. März 2009 (S 11 AL 1139/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat dem Ast unverzüglich Akteneinsicht in alle Verwaltungsakten, einschließlich Widerspruchsverfahren zu ermöglichen. 2. Für Verstöße wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. - am 27. März 2009 (S 11 AL 1329/09 ER) mit den Anträgen: 1. Meldeaufforderung der Ag vom 23.03.2009 wird aufgehoben, hilfsweise die Ag hat dem Ast 73 EUR für die VPE Monatskarte rechtzeitig vor dem Termin zu bezahlen, höchsthilfsweise rechtzeitig vor dem Termin eine Fahrkarte zu übersenden 2. Die Ag hat dem Ast zum Besuch der Hannover Messe Industrie ICE Fahrkarte nach Hannover, Eintrittskarte Messe, ICE Fahrkarte nach K., Übernachtung im Hotel in K., ICE Fahrkarte nach H., Eintrittskarte Messe, ICE Fahrkarte P. zu bewilligen. - am 1. April 2009 (S 11 AL 1410/09 ER) mit den Anträgen: 1. Die Ag hat die Behauptung, der Ast habe sich am 30.01.2009 bei GMW nicht vorgestellt aus ihren Akten zu entfernen. Hilfsweise die entsprechenden Daten zu sperren, höchsthilfsweise mit einem Vermerk zu versehen, dass diese bestritten sind. 2. Die Ag hat die Behauptung, der Ast sei von der Fa B. ohne Angabe von Gründen gekündigt worden aus ihren Daten zu entfernen, hilfsweise wie oben. 3. Die Ag hat die Behauptung, das Arbeitsverhältnis S&M sei durch arbeitsgerichtlichen Vergleich wg Befristung beendet worden sowie der Ast habe sich gegenüber S&M schadenersatzpflichtig gemacht, aus ihren Daten zu entfernen, hilfsweise wie oben. 4. Die Ag hat die Vermerke v 19.11.2008 und 27.11.2008 in der letzten Spalte um "Widersprüche anhängig" zu ergänzen, hilfsweise wie oben. 5. Die Ag hat den Vermerk v 05.12.2008 um "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig" zu ergänzen, hilfsweise wie oben. 6. Die Ag hat den Vermerk v 04.02.2009 um "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig, Klage anhängig" zu ergänzen, hilfsweise wie oben. 7. Die Ag hat die Behauptung "Mit der Unterschrift unter seinen Arbeitslosengeldantrag hat Herr K. bestätigt, dass er den Inhalt des Merkblattes 1 zur Kenntnis genommen hat ..." zu entfernen, hilfsweise wie oben. 8. Die Ag hat Kopien aller gespeicherten Vermerke und sonstiger Daten vorzulegen hilfsweise dem Ast umfassend Einsicht zu gewähren. 9. Die Ag hat es zu unterlassen ehemalige Arbeitgeber abzutelefonieren und nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fragen.

Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat das SG die genannten Rechtsstreitigkeit unter dem Aktenzeichen S 11 AL 653/09 ER verbunden.

Mit weiterem Beschluss vom 29. April 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt, da diese wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Trotz Bestehens der Beschwer könne in seltenen Fällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten werde. Zweckwidriges und missbräuchliches Beschreiten des Rechtswegs durch den Antragsteller sei zu bejahen. Dieser habe in weniger als drei Monaten 48 Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht, insgesamt habe die Kammer vom 1. Januar 2009 bis zum Tag der Entscheidung 115 Eingänge (des Antragstellers) zu verzeichnen. In dieser Zeit habe der Antragsteller neben Dienstaufsichtsbeschwerden mehrere Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden gerichtet, zunächst zurückgenommen, wenig später erneut gestellt und dann wieder zurückgenommen. Schließlich übersende der Antragsteller seine Schreiben an das Gericht mehrfach und wiederholt ohne inhaltlich neuen Sachvortrag. In der Vielzahl der eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden, Ablehnungs- und Akteneinsichtsgesuche sowie (Eil-)Verfahren manifestiere sich, dass für den Antragsteller nicht die Erlangung von Rechtsschutz im Vordergrund stehe, sondern eine kosten- und zeitintensive Beanspruchung des Gerichts.

Hiergegen richtet sich die am 2. Mai 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, für welche er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ferner hat der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren 653/09 ER sowie in weiteren, zum genannten Verfahren bereits verbundenen Verfahren erhoben.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Lediglich im Ausgangsverfahren S 11 AL 1078/09 ER hätte eine Entscheidung nicht mehr ergehen dürfen, da der Antragsteller dieses Verfahren nach Auszahlung von 73 EUR durch die Antragsgegnerin für erledigt erklärt hat. Ein nach Erledigung des Verfahrens ergangener Beschluss ist indes nichtig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 125 Rdnr. 5b f.).

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. April 2009 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Zwar kann entgegen der Auffassung des SG nicht pauschal bei sämtlichen Anliegen des Antragstellers an das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Eine derartige Verfahrensweise käme einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes, welcher in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgt ist, gleich. In der Sache hat das SG die Anträge gleichwohl - bis auf das oben genannte Verfahren - zu Recht abgelehnt, diese sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zu S 11 AL 653/09 ER Der Antrag Ziff. 1 ist unbestimmt, da ein konkretes Begehren nicht erkennbar ist und damit unzulässig. Ob der Antrag Ziff. 2 im Sinne eines Feststellungsantrags zulässig ist, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass hier eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes bestünde. Angesichts dessen kommt auch die Androhung von Zwangsmitteln nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung fordert, überprüft der Senat nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht. In der Sache sind indes weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zu S 11 AL 668/09 ER Die Anträge sind unzulässig, denn es handelt sich in der Hauptsache um unzulässige Elementenfeststellungsklagen (vgl. Keller in Meyer/Ladewig u.a., a.a.O., § 55 Rdnr. 9).

Zu S 11 AL 746/09 ER In dieser Sache besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, denn um eine Beratung bei der Antragsgegnerin zu erhalten, ist die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich, hierzu reicht ein Antrag bei der Antragsgegnerin aus.

Zu S 11 AL 860/09 ER Auch in dieser Sache besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Zur Einsicht in Vermerke kann der Antragsteller - wie er weiß und praktiziert - Akteneinsicht nehmen, hierfür ist eine gerichtliche Befassung nicht erforderlich. Der Antrag Ziff. 2 ist erledigt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf dessen E-Mail vom 25. Februar 2009 die Unterlagen zukommen lassen, die bei dem Gespräch vorgelegen haben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Fortführung des Verfahrens dem Antragsteller noch einen irgendwie gearteten Vorteil bringen sollte.

Zu S 11 AL 861/09 ER Hier besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Fortführung des Verfahrens. Die Auszahlung der 16,10 EUR ist erfolgt. Die übrigen Anträge haben sich insoweit erledigt, als eine Arbeitsaufnahme bei der Firma erste reserve mit Einsatz bei der Firma R. in G. nicht erfolgt ist. Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Hierauf wurde der Antragsteller bereits in zahlreichen Beschlüssen des Senats hingewiesen.

Zu S 11 AL 933/09 ER Hier gelten die Ausführungen zum Verfahren S 11 AL 861/09 ER entsprechend. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. März 2009 die begehrte Monatskarte bewilligt.

Zu S 11 AL 958/09 ER Auch hier ist das Verfahren zu Antrag Ziff. 1 erledigt, denn die Antragsgegnerin hat die Regio X Karte bewilligt und bezahlt, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Hilfsantrag ist bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Zu S 11 AL 959/09 ER Auch in diesem Verfahren, in dem der Antragsteller Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) geltend macht, prüft der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Jedoch sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass er den für ihn zuständigen Mitarbeiter auch über die Vermittlungsstelle der Antragsgegnerin erreichen kann. Damit ist schon keine Eilbedürftigkeit erkennbar.

Zu S 11 AL 1040/09 ER Der Antrag ist zwar zulässig, in der Sache besteht jedoch keine Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller mit dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld in der Lage ist, sich das begehrte Prepaid Guthaben selbst zu beschaffen und die Kostenübernahme ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Zu S 11 AL 1041/09 ER Hier besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin die genannte Aufstellung, die lediglich Grundlage für das Gespräche am 25. Februar 2009 war, bereits vernichtet hat.

Zu S 11 AL 1078/09 ER Wie oben ausgeführt, ist der Beschluss betreffend dieses Verfahren nichtig, weil der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hatte.

Zu S 11 AL 1097/09 ER Der Antrag war bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), denn im Verfahren S 11 AL 608/09 ER ging es ebenfalls um die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw zuzüglich Versicherung und Steuer unabhängig von einer gescheiterten Arbeitsaufnahme. Inzwischen ist der Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 10. März 2009 (S 11 AL 608/09 ER; nachgehend Senatsbeschluss vom 5. Mai 2009 - L 12 AL 1191/09 ER-B) unzulässig.

S 11 AL 1098/09 ER Die begehrten Fortbildungen für Englisch, Pneumatik und Umschulung zum Mechatroniker waren bereits Gegenstand gerichtlicher Eilverfahren, so dass die Anträge wie im Verfahren S 11 AL 1097/09 ER unzulässig sind. Auf den Beschluss des SG vom 9. März 2009 (S 11 AL 657/09 ER) und den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2009 (L 12 AL 1143/09 ER-B) zu den früheren Anträgen auf Weiterbildung wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Umschulung zum PC-Techniker besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 5. Mai 2009 (L 12 AL 1192/09 ER-B) - dort zur Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK sowie zum PC-Supporter - Bezug genommen.

Zu S 11 AL 1099/09 ER Die Anträge sind unzulässig. Neben der fehlenden hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Antrags war auch dieses Begehren des Antragstellers bereits Gegenstand gerichtlicher Eilverfahren (Beschluss des SG vom 19. Februar 2009 - S 11 AL 416 /09 ER -; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - L 12 AL 927/09 ER-B).

Zu S 11 AL 1101/09 ER Die Anträge sind unzulässig. Bei dem Antrag zu Ziff. 1 handelt es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung, der Antrag zu Ziff. 2 ist inhaltlich schon nicht hinreichend bestimmt. Insoweit verbleibt auch kein Raum für die Androhung von Zwangsmitteln.

Zu S 11 AL 1103/09 ER Die Anträge sind bereits unzulässig, da ein konkretes Leistungs- oder Unterlassungsbegehren nicht geltend gemacht wird.

Zu S 11 AL 1139/09 ER Vorliegend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller erhält die begehrte Akteneinsicht auf Antrag bei der Antragsgegnerin, ohne dass er hierzu gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müsste.

Zu S 11 AL 1329/09 ER Für die Fortführung des Verfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Meldeaufforderung vom 23. März 2009 zum Termin am 31. März 2009 hat sich durch Zeitablauf erledigt, ebenso die beantragten Leistungen im Zusammenhang mit der Hannover Messe Industrie, welche vom 20. bis 24. April 2009 stattfand. Abgesehen von der Unzulässigkeit wären die Anträge auch unbegründet gewesen, denn schon ein Anordnungsanspruch bestand nicht. Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2 wird insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. März 2009 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 23. März 2009 verwiesen.

Zu S 11 AL 1410/09 ER Hier ist bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich.

Die Untätigkeitsbeschwerden gehen, soweit sie sich gegen Verfahren richten, die zum Verfahren S 11 AL 653/09 ER verbunden wurden, ins Leere, da diese Verfahren nicht mehr selbstständig geführt werden. Betreffend das Verfahren S 11 AL 653/09 ER ist die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Abgesehen davon, dass hier keine Untätigkeit des SG vorliegt, wird zur Begründung auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats im Verfahren L 12 AL 2138/09 B vom 4. Juni 2009 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).

Erfolgsaussichten im dargestellten Sinn liegen hier nicht vor, insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Die lediglich klarstellende Maßgabe, dass der Beschluss des SG im Hinblick auf das bereits erledigte Verfahren nichtig ist, begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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