L 11 SF 2023/09 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 2023/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht Dr. K. wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet.

Die Befangenheit eines Richters ist dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich ist dabei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985, 9a RVs 5/84, SozR 1500 § 60 Nr. 3).

Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch darauf, dass Richter am Sozialgericht Dr. K. gegen ihn Anzeige wegen Betruges im Hinblick auf beantragte Prozesskostenhilfe gestellt haben soll. Abgesehen davon, dass eine solche Strafanzeige grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2000, 3 W 46/00, OLG Koblenz, Urteil vom 10. April 2006, 12 U 309/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2008, L 12 B 17/08 AL; jeweils zitiert nach juris), hat Dr. K. den Kläger gar nicht angezeigt (dienstliche Äußerung vom 20. April 2009). Auch aus der vom Senat beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Ravensburg (14 Js 9325/08; identisch mit der vom Kläger weiterhin angegebenen Akte 21 Js 8527/08 der Staatsanwaltschaft Konstanz, die das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Ravensburg abgegeben hat) lässt sich eine Strafanzeige durch Richter am Sozialgericht Dr. K. nicht nachvollziehen. Die dortige Strafanzeige des Polizeipostens O. nennt keinen Anzeigeerstatter.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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