L 13 AS 2159/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1684/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2159/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 6. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft ( § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die finanzielle oder zeitliche Grenze nicht überschritten ist, ist die Beschwerde unabhängig davon unstatthaft, ob eine Berufung in der Hauptsache zuzulassen wäre (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 3. Juni 2009, L 13 AS 2237/09 ER-B; Roller in NZS 2009 S. 252, 258 m.w.N.). Streitgegenstand eines dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner hat, ihm die für die Reparatur/Reinigung der Wasserversorgung entstandenen, nicht übernommenen Kosten in Höhe von 93, 40 EUR zu zahlen. Dies hat das SG dem Antragsteller versagt, dies hat der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt. Damit ist weder die finanzielle noch die zeitliche Grenze überschritten. Soweit der Antragsteller nach dem insoweit erfolgten gerichtlichen Hinweis weitere Gesichtspunkte aufgezeigt hat (s. sein Schriftsatz vom 1. August 2009), führt dies nicht zur Satthaftigkeit der Beschwerde (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 20 m.w.N.), da maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der der Einlegung des Rechtsmittels ist.

Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch ein Anordnungsgrund nicht wegen der behaupteten Eilbedürftigkeit der Reparatur vorliegt, da diese bereits durchgeführt ist; bezüglich der "Kostenerstattung" in Höhe von 93,40 EUR ist der Antragsteller zumutbar auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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