L 12 AL 2193/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1543/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2193/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beschluss hinsichtlich der Entscheidung über den vom Antragsteller unter Ziffer 3 gestellten Antrag nichtig ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller war vom 8. bis 20. April 2009 bei der Firma J. I. GmbH beschäftigt.

Er beantragte bei der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 7. April 2009 (1.) die Übernahme der Kosten für einen Pkw nebst Versicherung und Steuer für das erste Jahr, Übernahme der Kosten für eine VPE-Monatskarte und in Zeiten der Früh-/Spätschicht Übernahme der Taxikosten, (2.) Übernahme der Kosten für eine Schulung bei S. Busstörungen beheben und (3.) Leistungen, wie sie Herr H. für eine Arbeitsaufnahme in der Zeitarbeit zugesagt habe.

Mit E-Mail vom 8. April 2009 (8:22 Uhr) bewilligte die Antragsgegnerin eine Monatskarte VPE (2 Zonen) für April, sicherte eine Schulung zum Thema "Bus-Systeme" unter folgenden Voraussetzungen zu: Vorlage des Arbeitsvertrags, tatsächliche Arbeitsaufnahme, Bestätigung des Arbeitgebers/der Einsatzfirma, dass Schulung für die Tätigkeit notwendig ist, Beratung durch die Agentur für Arbeit. Mit weiterer E-Mail vom 9. April 2009 bewilligte die Antragsgegnerin die Monatskarte VPE für 3 Zonen und sicherte für Fahrten zu Frühschichten einen Fahrtkostenzuschuss von 15 EUR pro Fahrt zur Arbeit für längstens sechs Monate zu (Bescheide vom 14. April 2009), für die erste Arbeitswoche wurde ein Vorschuss in Höhe von 60 EUR angewiesen.

Am 8. April 2009 hat sich der Antragsteller wegen der oben genannten Begehren an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt. Im Hinblick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat er den Antrag zu Ziffer 3 für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits zu verneinen sei, soweit die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen bereits zugesichert oder bewilligt habe. Im Hinblick auf die weiteren Anträge fehle es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Mit seiner am 13. Mai 2009 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Beschluss sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, das Befangenheitsgesuch aus Parallelverfahren gelte fort. Dem Beschluss fehle die notwendige Begründung. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle erst mit der Zahlung, nicht schon mit Zusicherung oder Bewilligung. Für einen Verfügungsgrund reiche der Rechtsverlust durch Zeitablauf.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Lediglich zu dem unter Ziffer 3 gestellten Antrag hätte eine Entscheidung nicht mehr ergehen dürfen, da der Antragsteller diesen Punkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für erledigt erklärt hat. Ein nach Erledigung des Verfahrens ergangener Beschluss ist indes nichtig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 125 Rdnr. 5b f.).

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2009 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Einen Befangenheitsantrag hat der Antragsteller im Verfahren vor dem SG nicht gestellt, selektiv ausdrücklich nur auf bestimmte Verfahren bezogene Ablehnungsgesuche haben für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Ein nach Beendigung der Instanz gestellter Ablehnungsantrag ist unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 60 Rdnr. 11).

Eine Verletzung des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Das SG hat die für seine Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargestellt, dies reicht aus.

(1.) Der Antrag ist unzulässig. Soweit es dem Antragsteller um die Förderung im Hinblick auf die Tätigkeit für die Firma J. I. GmbH ging, hat sich das Begehren mit der Beendigung der Tätigkeit erledigt, für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist im einstweiligen Rechtsschutz kein Raum (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40). Darüber hinaus ist die VPE-Monatskarte für 3 Zonen - wie sie für die Arbeitsaufnahme erforderlich war - bereits bezahlt, die Taxikosten sind bereits bzw. werden nach Vorlage der Quittungen gemäß der Zusicherung erstattet, so dass insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Soweit der Antragsteller unabhängig von einer konkreten Beschäftigung eine Förderung durch die Übernahme der Kosten für einen Pkw nebst Versicherung und Steuern für das erste Jahr geltend macht, ist der Antrag unzulässig wegen entgegen stehender Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 5. Mai 2009 (L 12 AL 1191/09 ER-B). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

(2.) Der Antrag ist ebenfalls unzulässig. Soweit es auch hier um die Fortbildung in Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Firma J. I. GmbH geht, ist auch dieser Antrag erledigt durch die Beendigung der Tätigkeit. Sofern der Antragsteller unabhängig hiervon eine Schulung Bus-Systeme begeht, war auch dies bereits Gegenstand früherer gerichtlichen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, insoweit wird nur auf den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2009 (L 12 AL 1192/09 ER-B) Bezug genommen. Auch hier ist die entgegenstehende Rechtskraft zu beachten.

(3.) Der Antragsteller hat diesen Punkt mit Schreiben vom 2. Mai 2009 für erledigt erklärt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschluss des SG, da es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, insoweit nichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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