Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3036/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2237/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung, wobei in erster Linie zunächst über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden ist.
Der 1969 geborene Kläger hat ab Juli 1987 - mit UntE.rechungen durch Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug - versicherungspflichtig ungelernte Tätigkeiten verrichtet und war dann nach Bezug von Arbeitslosenhilfe ab Juli 2000 zeitlich befristet bei der Stadt Kehl als Gärtnerhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 2001 machte er geltend, er habe bei dieser Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, als er sich beim Schneiden von Bäumen mit der Astschere am 6. Februar 2001 den Ellenbogen gezerrt und einen plötzlichen Schmerz im linken Ellenbogen verspürt habe. Es folgten verschiedene abweichende Darstellungen des als Arbeitsunfall geltend gemachten Ereignisses, das dann nach Ermittlungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde (Bescheid vom 4. September 2001 und zuletzt Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, L 10 U 1136/02, vom 25. September 2003). Nach diesem Ereignis war der Kläger nicht mehr beruflich tätig. Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Arbeitserprobung wurde er zu körperlich leichten Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen bei bestehender Bildschirmtauglichkeit für in der Lage erachtet. Der Kläger bezog bis 20. März 2001 Lohnfortzahlung sowie danach Sozialleistungen, u. a. Krankengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Wegen der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten zuletzt vorgelegten Versicherungsverlauf vom 28. Januar 2009 verwiesen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der Rechtshänder ist und der nach dem Ereignis vom Februar 2001 eine hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Armes und Schmerzempfindung bei Berührung geltend machte, vom 13. März bis 17. April 2002 ein stationäres Heilverfahren in der Sigel-Klinik. Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht wurde u. a. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des linken Armes mit deutlicher Muskelatrophie und Funktionseinschränkung des Schulter- und Ellenbogengelenkes bei Zustand nach Faserriss des Musculus brachioradialis diagnostiziert und wurden leichte körperliche Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen - ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 8 kg, beidhändige Tätigkeiten, Gebrauch des linken Armes und der linken Hand sowie Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für möglich erachtet.
Am 16. Januar 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung, da er seit dem 6. Februar 2001 wegen der Funktionsbehinderung des linken Schulter- und des linken Ellenbogengelenkes mit Gebrauchseinschränkung des linken Armes und einem chronischen Schmerzsyndrom erwE.sgemindert sei.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung ab, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Ansprüche an die Funktion der linken Extremität, überwiegend im Sitzen und ohne besondere Stressbelastung mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien. Tätigkeiten für Einhänder seien in ausreichender Zahl auf dem Arbeitmarkt vorhanden, etwa als Museumswärter oder ähnliche Aufsehertätigkeiten sowie als Pförtner an der Nebenpforte.
Grundlage der Entscheidungen waren Berichte und Bescheinigungen behandelnder Ärzte und ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. Z. vom 6. Februar 2006 (Diagnosen: hochgradige Bewegungseinschränkung und anhaltendes CRPS des linken Armes mit deutlicher Muskelatrophie nach Muskelfaserriss des Musculus brachioradialis, Zustand nach Arthroskopie bei Meniskopathie beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung; leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, die einem Einhänder rechts zugemutet werden könnten - ohne Nachtschicht, Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten und Armvorhalte sowie unspezifische Umweltreize wie Hitze, Nässe, Kälte und Feuchtigkeit - seien sechs Stunden und mehr möglich). Weitere Grundlage waren - nach Eingang von weiteren Berichten behandelnder Ärzte - Gutachten auf Grund von Untersuchungen auf der mehrfachärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in Karlsruhe. Der Orthopäde Dr. Sauer war am 14. November 2006 zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein komplexes Schmerzsyndrom des linken Armes, ein rezidivierendes Cervicalsyndrom bei geringer Uncarthrose ohne ("derzeitige") Funktionseinschränkung der HWS und eine Dorsolumbalskoliose mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne jegliche Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzelirritation. Die geklagten Beschwerden seien klinisch nicht zu objektivieren auch unter Berücksichtigung eines, wie in den Vorgutachten bereits erwähnten, grotesken Verhaltens des Versicherten. Insgesamt sei von einer erheblichen Simulation und Aggravation auszugehen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung verrichten, insbesondere auch Bildschirmarbeiten. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. hatte im Gutachten vom 20. November 2006 aus nervenärztlicher Sicht einen chronifizierten "mehr oder weniger" vollständigen Funktionsausfall der linken oberen Extremität bei vorbeschriebenem regionalem Schmerzsyndrom nach Muskelfaserriss mit sehr wahrscheinlich wesentlicher konversionsneurotischer Fixierung diagnostiziert. Aus nervenärztlicher Sicht gebe es keine Gründe für eine quantitative Leistungsminderung. Leichte Tätigkeiten als Einhänder (rechts als Rechtshänder) seien aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig möglich. Schließlich hatte der Internist und Sozialmediziner Med. Dir. L. im Gutachten vom 17. Januar 2007 auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Erkrankung gefunden und leichte Tätigkeiten in Tagesschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Gebrauch der linken oberen Extremität sechs Stunden und mehr für möglich erachtet.
Wegen der Ablehnung der Gewährung von Rente hat der Kläger am 30. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne keine sechs Stunden am Stück arbeiten, da der linke Arm anschwelle und er Schmerzen habe und nach vier Stunden eine Ruhepause benötige. Ferner sei er nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hierzu hat er ärztliche Äußerungen vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die erhobenen Befunde und die Behandlungen haben die Praktische Ärztin Dr. G. am 8. August 2007 (CRPS des linken Armes mit massiver Funktionseinschränkung, Fehlhaltung besonders der HWS und BWS bei Schonhaltung des linken Armes ab der Schulter, schleichende zunehmende depressive Verstimmung) und der Orthopäde Dr. E. am 9. Mai 2007 (einmalige Behandlung am 28. April 2006, ausgeprägtes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes) berichtet. Ferner wurde das Pflegegutachten des Dipl. Pflegewirts M. vom 11. August 2008 aus einem Rechtsstreit wegen Leistungen der Pflegekasse (S 5 P 272/07, die Klage abweisendes Urteil des SG vom 15. Januar 2008) beigezogen.
Das SG hat außerdem ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. L. vom 7. Dezember 2007 eingeholt. Bei der Untersuchung ist der Kläger ohne erkennbaren Anlass aus sitzender Position auf dem Untersuchungstisch kontrolliert nach vorn zu Boden gestürzt und hat sich über die rechte Körperhälfte zu Boden abgerollt. Ohne erkennbare äußere Verletzungszeichen ist er auf dem Rücken zu liegen gekommen und schien für einige Sekunden nicht mehr ansprechbar zu sein. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes ohne nachvollziehbaren äußeren und inneren Anlass mit suggerierter Funktionslosigkeit und ohne objektiviE.are motorische und sensible Störungen, vereinbar mit einer konversionsneurotischen Störung sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule zervikothorakal und lumbal betont ohne radiologische Veränderungen und ohne relevante objektiviE.are Funktionsstörungen. Auf orthopädischem Fachgebiet sei kein objektives Korrelat erhebbar, das die Beschwerden im linken Arm auch nur annähernd erklären könnte. Nicht nachvollziehbar seien auch die wohl schmerzbedingten Bewusstseinsstörungen und Sturzattacken. Das bei der Untersuchung demonstrierte Ereignis sei nur willentlich verursacht erklärbar, während des Sturzereignisses sei der Kläger nicht bewusstlos gewesen. Auf Grund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger regelmäßig leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, überwiegend sitzend, stehend und/oder gehend verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen seien nicht zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Eine Einschränkung für den Weg zur Arbeitsstelle zu Fuß und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe nicht.
Einer Untersuchung für eine angeordnete psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. E. hat sich der Kläger nicht unterzogen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2008 abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, da der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. L. genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die beabsichtigte Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet habe nicht durchgeführt werden können, da sich der Kläger nicht habe begutachten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Auf den am 22. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Mai 2008 Berufung eingelegt. Auf Anfrage, bei welchen Ärzten er seit 1. August 2007 untersucht oder behandelt worden sei, hat der Kläger diverse Schreiben vorgelegt, in denen er sich u. a. zu Streitigkeiten wegen Sozialleistungen betreffend seiner Kinder und ihm und von deren Mutter befasst, und Schreiben an das SG gerichtet, die dieses dem Senat vorgelegt hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser ErwE.sminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente für nicht erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wären nur erfüllt, wenn der entsprechende Leistungsfall spätestens am 31. Januar 2007 eingetreten wäre. Hierzu hat sie eine Berechnung und den Versicherungsverlauf vom 28. Januar 2009 vorgelegt.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Sie hat am 22. Januar 2009 über die erhobenen Befunde berichtet. Am 7. September 2008 hat sie noch ein Attest ausgestellt. Ferner hat der Senat die Akten des Versorgungsamtes sowie des SG zu einem Rechtsstreit wegen Leistungen der Pflegekasse, S 5 P 272/07, beigezogen.
Am 26. Januar 2009 hat der Kläger schriftlich mitgeteilt, alle Schriftwechsel sollten über das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) oder das Bundespräsidentenamt erfolgen und dazu eine Abmeldebestätigung der Stadt Kehl vom 19. Januar 2009 vorgelegt, wonach er sich ohne Angabe einer neuen Anschrift polizeilich abgemeldet hat.
Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 4. Februar 2009 hat er dessen Annahme verweigert und mitgeteilt, das Gericht solle sich an das OLG wenden und dessen Schreiben vom 4. Februar 2009 vorgelegt, mit welchem ihm mitgeteilt worden ist, das OLG könne sich nicht mit seinem Anliegen befassen. Weitere Versuche, dem Kläger Schriftstücke zuzustellen, sind erfolglos geblieben. So konnten das Einschreiben mit Rückschein vom 23. Februar 2009 (zurück mit Vermerk "Annahme verweigert") und ein Schreiben vom 16. März 2009 (Postzustellungsurkunde, zurück mit Vermerk "unbekannt" und "Adressat nicht zu ermitteln") - jeweils gerichtet an die Adresse unter der der Kläger zuletzt polizeilich gemeldet war - und ein Schreiben vom 27. März 2009 an die von ihm dem OLG mitgeteilte Anschrift "Postlagernd, 77694 Kehl" (Postzustellungsurkunde, zurück mit Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln") nicht zugestellt werden. Eine Anfrage vom 26. März 2009 beim Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnortes hat ergeben, dass dort eine neue Anschrift nicht bekannt ist. Auf Anfrage haben das OLG und das SG mitgeteilt, eine neue aktuelle Adresse sei nicht bekannt. Auch der Beklagten ist - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt - eine neue Anschrift nicht bekannt.
Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Ladung an den Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Akten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zwar unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, es fehlt aber an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelsklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelsklägers hieran besteht. Indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (so Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, in SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 m.w. N.).
Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S in SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtssuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet.
Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessverordnung [ZPO] zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen.
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich auf Grund eigener Überzeugungsbildung anschließt, sind auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar, in denen der Rechtssuchende zwar seine Wohnanschrift (zunächst) bekannt gegeben hat, aber in der Folge auf andere Weise jede Kontaktaufnahme durch das Gericht bewusst unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall verletzt der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert. Der Kläger hat das Rechtsmittel zwar noch unter Angabe seiner damaligen Wohnanschrift eingelegt, dann jedoch zunächst das Gericht auf die Korrespondenz mit dem OLG verwiesen, das seinerseits eine Befassung mit der Angelegenheit, wie von ihm auch dem Kläger mitgeteilt, abgelehnt hat. Danach hat der Kläger sich polizeilich abgemeldet und dabei seine neue Wohnanschrift nicht angegeben. Dies hat er dem Senat zur Kenntnis gegeben, ohne seine neue Adresse offen zu legen oder auch nur seinen weiteren Verbleib mitzuteilen. Versuchte Zustellungen an die letzte bekannte Adresse waren ebenso wenig möglich, wie Zustellungen an die dem OLG zuletzt mitgeteilte Kontaktanschrift "Postlagernd, 77694 Kehl". Auch dem SG hat der Kläger eine andere als die zuletzt bekannte Adresse nicht mitgeteilt. Der Beklagten ist die Adresse ebenfalls nicht bekannt.
Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass er vom angegangenen Gericht nicht weiter "behelligt" werden will und es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber der Beklagten eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten und das Verfahren in irgend einer Weise zu betreiben. Andererseits hat er auch nicht von der Möglichkeit, das Rechtmittel zurückzunehmen Gebrauch gemacht. Sein Prozessieren in der Berufungsinstanz diente vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst vom konkreten zulässigen Streitgegenstand, nämlich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, seinen Unmut mit dem Verhalten anderer Stellen bzw. Behörden (Kommunale Arbeitsförderung, Jugendamt, OLG Staatsanwaltschaft) zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines (weiter fortbestehenden) Rechtschutzinteresses nicht. Das Verhalten des Klägers erweist sich somit als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen hat das SG auch in der Sache die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Rente nicht nachgewiesen ist, und der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung der Anhörung der behandelnden Ärztin Dr. G., die einen im Wesentlichen unveränderten Zustand beschrieben hat, und der beigezogenen Akten des Versorgungsamtes und des Rechtsstreits vor dem SG wegen Leistungen der Pflegekasse, S 5 P 272/07, kein Anhalt dafür besteht, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. vorgenommen Leistungsbeurteilung unzutreffend ist. Demnach besteht von Seiten dieses Fachgebiets keine funktionelle Einschränkung, die den oben genannten Tätigkeiten entgegenstehen würde. Vielmehr überzeugt den Senat die Einschätzung von Prof. Dr. L., dass beim Kläger eine erhebliche Aggravation bei dessen Untersuchung vorgelegen hat. Soweit das SG noch beabsichtigt hatte, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, ist diese dadurch vereitelt worden, dass sich der Kläger für eine Untersuchung nicht bereit gefunden hat. Eine solche ist im Übrigen auch im Berufungsverfahren schon dadurch nicht möglich gewesen, dass der Kläger den Kontakt mit dem Gericht bewusst abgebrochen hat und damit in Kauf genommen hat, das eine etwaige weitere Sachaufklärung nicht möglich war. Er hat auch - soweit und solange er mit dem Gericht noch korrespondiert hat - keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, dass er bereit wäre sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen oder auch nur an einer sonstigen weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dass er hierzu nicht in der Lage wäre, ist im Hinblick auf den von Dr. B. erhobenen nervenärztlichen Befund nicht festzustellen; auch Dr. G. hat insofern keine neuen wesentlichen nervenärztliche Befunde mitgeteilt. Unabhängig davon ergibt sich aus der Aussage der Dr. G. auch nicht, dass der Kläger in psychiatrischer Behandlung ist und werden entsprechende Störungen von ihm selbst nicht geltend gemacht.
Da das Rechtmittel des Klägers somit keinen Erfolg haben kann, verwirft der Senat die Berufung als unzulässig. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung, wobei in erster Linie zunächst über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden ist.
Der 1969 geborene Kläger hat ab Juli 1987 - mit UntE.rechungen durch Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug - versicherungspflichtig ungelernte Tätigkeiten verrichtet und war dann nach Bezug von Arbeitslosenhilfe ab Juli 2000 zeitlich befristet bei der Stadt Kehl als Gärtnerhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 2001 machte er geltend, er habe bei dieser Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, als er sich beim Schneiden von Bäumen mit der Astschere am 6. Februar 2001 den Ellenbogen gezerrt und einen plötzlichen Schmerz im linken Ellenbogen verspürt habe. Es folgten verschiedene abweichende Darstellungen des als Arbeitsunfall geltend gemachten Ereignisses, das dann nach Ermittlungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde (Bescheid vom 4. September 2001 und zuletzt Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, L 10 U 1136/02, vom 25. September 2003). Nach diesem Ereignis war der Kläger nicht mehr beruflich tätig. Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Arbeitserprobung wurde er zu körperlich leichten Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen bei bestehender Bildschirmtauglichkeit für in der Lage erachtet. Der Kläger bezog bis 20. März 2001 Lohnfortzahlung sowie danach Sozialleistungen, u. a. Krankengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Wegen der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten zuletzt vorgelegten Versicherungsverlauf vom 28. Januar 2009 verwiesen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der Rechtshänder ist und der nach dem Ereignis vom Februar 2001 eine hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Armes und Schmerzempfindung bei Berührung geltend machte, vom 13. März bis 17. April 2002 ein stationäres Heilverfahren in der Sigel-Klinik. Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht wurde u. a. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des linken Armes mit deutlicher Muskelatrophie und Funktionseinschränkung des Schulter- und Ellenbogengelenkes bei Zustand nach Faserriss des Musculus brachioradialis diagnostiziert und wurden leichte körperliche Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen - ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 8 kg, beidhändige Tätigkeiten, Gebrauch des linken Armes und der linken Hand sowie Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für möglich erachtet.
Am 16. Januar 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung, da er seit dem 6. Februar 2001 wegen der Funktionsbehinderung des linken Schulter- und des linken Ellenbogengelenkes mit Gebrauchseinschränkung des linken Armes und einem chronischen Schmerzsyndrom erwE.sgemindert sei.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen ErwE.sminderung ab, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Ansprüche an die Funktion der linken Extremität, überwiegend im Sitzen und ohne besondere Stressbelastung mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien. Tätigkeiten für Einhänder seien in ausreichender Zahl auf dem Arbeitmarkt vorhanden, etwa als Museumswärter oder ähnliche Aufsehertätigkeiten sowie als Pförtner an der Nebenpforte.
Grundlage der Entscheidungen waren Berichte und Bescheinigungen behandelnder Ärzte und ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. Z. vom 6. Februar 2006 (Diagnosen: hochgradige Bewegungseinschränkung und anhaltendes CRPS des linken Armes mit deutlicher Muskelatrophie nach Muskelfaserriss des Musculus brachioradialis, Zustand nach Arthroskopie bei Meniskopathie beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung; leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, die einem Einhänder rechts zugemutet werden könnten - ohne Nachtschicht, Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten und Armvorhalte sowie unspezifische Umweltreize wie Hitze, Nässe, Kälte und Feuchtigkeit - seien sechs Stunden und mehr möglich). Weitere Grundlage waren - nach Eingang von weiteren Berichten behandelnder Ärzte - Gutachten auf Grund von Untersuchungen auf der mehrfachärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in Karlsruhe. Der Orthopäde Dr. Sauer war am 14. November 2006 zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein komplexes Schmerzsyndrom des linken Armes, ein rezidivierendes Cervicalsyndrom bei geringer Uncarthrose ohne ("derzeitige") Funktionseinschränkung der HWS und eine Dorsolumbalskoliose mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne jegliche Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzelirritation. Die geklagten Beschwerden seien klinisch nicht zu objektivieren auch unter Berücksichtigung eines, wie in den Vorgutachten bereits erwähnten, grotesken Verhaltens des Versicherten. Insgesamt sei von einer erheblichen Simulation und Aggravation auszugehen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung verrichten, insbesondere auch Bildschirmarbeiten. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. hatte im Gutachten vom 20. November 2006 aus nervenärztlicher Sicht einen chronifizierten "mehr oder weniger" vollständigen Funktionsausfall der linken oberen Extremität bei vorbeschriebenem regionalem Schmerzsyndrom nach Muskelfaserriss mit sehr wahrscheinlich wesentlicher konversionsneurotischer Fixierung diagnostiziert. Aus nervenärztlicher Sicht gebe es keine Gründe für eine quantitative Leistungsminderung. Leichte Tätigkeiten als Einhänder (rechts als Rechtshänder) seien aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig möglich. Schließlich hatte der Internist und Sozialmediziner Med. Dir. L. im Gutachten vom 17. Januar 2007 auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Erkrankung gefunden und leichte Tätigkeiten in Tagesschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Gebrauch der linken oberen Extremität sechs Stunden und mehr für möglich erachtet.
Wegen der Ablehnung der Gewährung von Rente hat der Kläger am 30. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne keine sechs Stunden am Stück arbeiten, da der linke Arm anschwelle und er Schmerzen habe und nach vier Stunden eine Ruhepause benötige. Ferner sei er nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hierzu hat er ärztliche Äußerungen vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die erhobenen Befunde und die Behandlungen haben die Praktische Ärztin Dr. G. am 8. August 2007 (CRPS des linken Armes mit massiver Funktionseinschränkung, Fehlhaltung besonders der HWS und BWS bei Schonhaltung des linken Armes ab der Schulter, schleichende zunehmende depressive Verstimmung) und der Orthopäde Dr. E. am 9. Mai 2007 (einmalige Behandlung am 28. April 2006, ausgeprägtes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes) berichtet. Ferner wurde das Pflegegutachten des Dipl. Pflegewirts M. vom 11. August 2008 aus einem Rechtsstreit wegen Leistungen der Pflegekasse (S 5 P 272/07, die Klage abweisendes Urteil des SG vom 15. Januar 2008) beigezogen.
Das SG hat außerdem ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. L. vom 7. Dezember 2007 eingeholt. Bei der Untersuchung ist der Kläger ohne erkennbaren Anlass aus sitzender Position auf dem Untersuchungstisch kontrolliert nach vorn zu Boden gestürzt und hat sich über die rechte Körperhälfte zu Boden abgerollt. Ohne erkennbare äußere Verletzungszeichen ist er auf dem Rücken zu liegen gekommen und schien für einige Sekunden nicht mehr ansprechbar zu sein. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes ohne nachvollziehbaren äußeren und inneren Anlass mit suggerierter Funktionslosigkeit und ohne objektiviE.are motorische und sensible Störungen, vereinbar mit einer konversionsneurotischen Störung sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule zervikothorakal und lumbal betont ohne radiologische Veränderungen und ohne relevante objektiviE.are Funktionsstörungen. Auf orthopädischem Fachgebiet sei kein objektives Korrelat erhebbar, das die Beschwerden im linken Arm auch nur annähernd erklären könnte. Nicht nachvollziehbar seien auch die wohl schmerzbedingten Bewusstseinsstörungen und Sturzattacken. Das bei der Untersuchung demonstrierte Ereignis sei nur willentlich verursacht erklärbar, während des Sturzereignisses sei der Kläger nicht bewusstlos gewesen. Auf Grund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger regelmäßig leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, überwiegend sitzend, stehend und/oder gehend verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen seien nicht zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Eine Einschränkung für den Weg zur Arbeitsstelle zu Fuß und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe nicht.
Einer Untersuchung für eine angeordnete psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. E. hat sich der Kläger nicht unterzogen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2008 abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, da der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. L. genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die beabsichtigte Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet habe nicht durchgeführt werden können, da sich der Kläger nicht habe begutachten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Auf den am 22. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Mai 2008 Berufung eingelegt. Auf Anfrage, bei welchen Ärzten er seit 1. August 2007 untersucht oder behandelt worden sei, hat der Kläger diverse Schreiben vorgelegt, in denen er sich u. a. zu Streitigkeiten wegen Sozialleistungen betreffend seiner Kinder und ihm und von deren Mutter befasst, und Schreiben an das SG gerichtet, die dieses dem Senat vorgelegt hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser ErwE.sminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente für nicht erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wären nur erfüllt, wenn der entsprechende Leistungsfall spätestens am 31. Januar 2007 eingetreten wäre. Hierzu hat sie eine Berechnung und den Versicherungsverlauf vom 28. Januar 2009 vorgelegt.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Sie hat am 22. Januar 2009 über die erhobenen Befunde berichtet. Am 7. September 2008 hat sie noch ein Attest ausgestellt. Ferner hat der Senat die Akten des Versorgungsamtes sowie des SG zu einem Rechtsstreit wegen Leistungen der Pflegekasse, S 5 P 272/07, beigezogen.
Am 26. Januar 2009 hat der Kläger schriftlich mitgeteilt, alle Schriftwechsel sollten über das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) oder das Bundespräsidentenamt erfolgen und dazu eine Abmeldebestätigung der Stadt Kehl vom 19. Januar 2009 vorgelegt, wonach er sich ohne Angabe einer neuen Anschrift polizeilich abgemeldet hat.
Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 4. Februar 2009 hat er dessen Annahme verweigert und mitgeteilt, das Gericht solle sich an das OLG wenden und dessen Schreiben vom 4. Februar 2009 vorgelegt, mit welchem ihm mitgeteilt worden ist, das OLG könne sich nicht mit seinem Anliegen befassen. Weitere Versuche, dem Kläger Schriftstücke zuzustellen, sind erfolglos geblieben. So konnten das Einschreiben mit Rückschein vom 23. Februar 2009 (zurück mit Vermerk "Annahme verweigert") und ein Schreiben vom 16. März 2009 (Postzustellungsurkunde, zurück mit Vermerk "unbekannt" und "Adressat nicht zu ermitteln") - jeweils gerichtet an die Adresse unter der der Kläger zuletzt polizeilich gemeldet war - und ein Schreiben vom 27. März 2009 an die von ihm dem OLG mitgeteilte Anschrift "Postlagernd, 77694 Kehl" (Postzustellungsurkunde, zurück mit Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln") nicht zugestellt werden. Eine Anfrage vom 26. März 2009 beim Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnortes hat ergeben, dass dort eine neue Anschrift nicht bekannt ist. Auf Anfrage haben das OLG und das SG mitgeteilt, eine neue aktuelle Adresse sei nicht bekannt. Auch der Beklagten ist - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt - eine neue Anschrift nicht bekannt.
Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Ladung an den Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Akten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zwar unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, es fehlt aber an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelsklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelsklägers hieran besteht. Indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (so Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, in SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 m.w. N.).
Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S in SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtssuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet.
Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessverordnung [ZPO] zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen.
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich auf Grund eigener Überzeugungsbildung anschließt, sind auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar, in denen der Rechtssuchende zwar seine Wohnanschrift (zunächst) bekannt gegeben hat, aber in der Folge auf andere Weise jede Kontaktaufnahme durch das Gericht bewusst unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall verletzt der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert. Der Kläger hat das Rechtsmittel zwar noch unter Angabe seiner damaligen Wohnanschrift eingelegt, dann jedoch zunächst das Gericht auf die Korrespondenz mit dem OLG verwiesen, das seinerseits eine Befassung mit der Angelegenheit, wie von ihm auch dem Kläger mitgeteilt, abgelehnt hat. Danach hat der Kläger sich polizeilich abgemeldet und dabei seine neue Wohnanschrift nicht angegeben. Dies hat er dem Senat zur Kenntnis gegeben, ohne seine neue Adresse offen zu legen oder auch nur seinen weiteren Verbleib mitzuteilen. Versuchte Zustellungen an die letzte bekannte Adresse waren ebenso wenig möglich, wie Zustellungen an die dem OLG zuletzt mitgeteilte Kontaktanschrift "Postlagernd, 77694 Kehl". Auch dem SG hat der Kläger eine andere als die zuletzt bekannte Adresse nicht mitgeteilt. Der Beklagten ist die Adresse ebenfalls nicht bekannt.
Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass er vom angegangenen Gericht nicht weiter "behelligt" werden will und es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber der Beklagten eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten und das Verfahren in irgend einer Weise zu betreiben. Andererseits hat er auch nicht von der Möglichkeit, das Rechtmittel zurückzunehmen Gebrauch gemacht. Sein Prozessieren in der Berufungsinstanz diente vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst vom konkreten zulässigen Streitgegenstand, nämlich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, seinen Unmut mit dem Verhalten anderer Stellen bzw. Behörden (Kommunale Arbeitsförderung, Jugendamt, OLG Staatsanwaltschaft) zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines (weiter fortbestehenden) Rechtschutzinteresses nicht. Das Verhalten des Klägers erweist sich somit als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen hat das SG auch in der Sache die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Rente nicht nachgewiesen ist, und der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung der Anhörung der behandelnden Ärztin Dr. G., die einen im Wesentlichen unveränderten Zustand beschrieben hat, und der beigezogenen Akten des Versorgungsamtes und des Rechtsstreits vor dem SG wegen Leistungen der Pflegekasse, S 5 P 272/07, kein Anhalt dafür besteht, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. vorgenommen Leistungsbeurteilung unzutreffend ist. Demnach besteht von Seiten dieses Fachgebiets keine funktionelle Einschränkung, die den oben genannten Tätigkeiten entgegenstehen würde. Vielmehr überzeugt den Senat die Einschätzung von Prof. Dr. L., dass beim Kläger eine erhebliche Aggravation bei dessen Untersuchung vorgelegen hat. Soweit das SG noch beabsichtigt hatte, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, ist diese dadurch vereitelt worden, dass sich der Kläger für eine Untersuchung nicht bereit gefunden hat. Eine solche ist im Übrigen auch im Berufungsverfahren schon dadurch nicht möglich gewesen, dass der Kläger den Kontakt mit dem Gericht bewusst abgebrochen hat und damit in Kauf genommen hat, das eine etwaige weitere Sachaufklärung nicht möglich war. Er hat auch - soweit und solange er mit dem Gericht noch korrespondiert hat - keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, dass er bereit wäre sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen oder auch nur an einer sonstigen weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dass er hierzu nicht in der Lage wäre, ist im Hinblick auf den von Dr. B. erhobenen nervenärztlichen Befund nicht festzustellen; auch Dr. G. hat insofern keine neuen wesentlichen nervenärztliche Befunde mitgeteilt. Unabhängig davon ergibt sich aus der Aussage der Dr. G. auch nicht, dass der Kläger in psychiatrischer Behandlung ist und werden entsprechende Störungen von ihm selbst nicht geltend gemacht.
Da das Rechtmittel des Klägers somit keinen Erfolg haben kann, verwirft der Senat die Berufung als unzulässig. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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