L 6 VS 2344/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 1234/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 2344/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.03.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte dem Kläger vier Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten hat.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe nach § 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005.

Der Kläger absolvierte, nachdem er zuvor als Möbelschreiner tätig gewesen war, vom 01.04.1974 bis zum 31.03.1976 seinen Wehrdienst. Wegen während des Wehrdienstes erlittener Verletzungen gewährte das ehemalige Versorgungsamt F.- Außenstelle R. (VA), nachdem es zunächst mit Bescheid vom 18.10.1977 und mit Ergänzungsbescheid vom 20.02.1979 und auf Neufeststellungsanträge hin mit Bescheid vom 27.09.1984, mit Ausführungsbescheid vom 12.05.1987 und mit Ergänzungsbescheid vom 23.11.1988 Beschädigtenrente abgelehnt hatte, mit Bescheid vom 08.07.1994 unter Anerkennung von "mediale Seitenbandinstabilität des rechten Kniegelenks nach Innenmeniskusoperation. Vordere Kreuzbandinstabilität mit Lockerung des medialen und lateralen Seitenbandapparates und instabilitätsbedingte Arthrose des linken Kniegelenks nach Innen- und Außenmeniscektomie" als Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) ab 01.10.1993. Mit Bescheid vom 10.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 anerkannte das VA unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.1994 nur noch "muskulär kompensierte Lockerung des Kniebandapparates bds. Kniearthrose links nach operativer Behandlung" als Schädigungsfolgen und entzog die Beschädigtenrente zum 30.11.2000.

Der Kläger beantragte am 09.01.2003 die Neufeststellung der Schädigungsfolgen sowie unter anderem Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG ab 09.01.2003. Sodann bewilligte das VA mit Bescheid vom 21.03.2003 Versorgungskrankengeld für die Zeit vom 07.11.2002 bis zum 23.11.2002 und vom 20.12.2002 bis zum 07.03.2003 in Höhe von täglich 76,55 EUR.

Am 27.03.2003 beantragte der Kläger unter anderem Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG vom 06.03.2003 bis zum 04.04.2003.

Mit Bescheid vom 19.12.2003 lehnte das VA den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach § 17 BVG vom 09.01.2003 mit der Begründung ab, die schädigungsbedingte AU habe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Klägers geführt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Abhilfebescheid vom 27.01.2004 bewilligte das VA Versorgungskrankengeld in Höhe von 86,12 EUR täglich ab 07.11.2002.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies der Beklagte den gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG ablehnenden Bescheid vom 19.12.2003 eingelegten Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.06.2004 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG).

Nachdem Dr. K. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.06.2004 ausgeführt hatte, es sei davon auszugehen, dass die vorhandene AU in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen und inzwischen ein Dauerzustand eingetreten sei, hob das VA nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 14.07.2004 die Bewilligung von Versorgungskrankengeld zum 31.07.2004 mit der Begründung auf, ein Dauerzustand im Sinne des § 18a Abs. 7 BVG sei eingetreten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Am 14.03.2005 beantragte der Kläger Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG ab 14.03.2005. Er legte diverse von ihm gestellte Rechnungen, einen Leistungsnachweis über die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2004 bis zum 08.09.2004, den Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 15.02.2005 für die Zeit ab 01.02.2005 und die AU-Bescheinigung des Dr. K. über eine AU-Zeit vom 14.03.2005 bis zum 01.04.2005 vor.

Mit Bescheid vom 30.03.2005 lehnte das zuständig gewordene Landratsamt K. (LRA) den Antrag mit der Begründung ab, die Beihilfe nach § 17 BVG ende ebenso wie das Versorgungskrankengeld nach Feststellung eines Dauerzustandes im Sinne des § 18a Abs. 7 BVG.

Hiergegen legte der Kläger am 01.04.2005 mit der Begründung Widerspruch ein, wegen Ablaufs des Drei-Jahres-Zeitraums sei ein neuer Anspruch auf Versorgungskrankengeld und damit auch auf eine Beihilfe nach § 17 BVG entstanden. Vorgelegt wurde die Bescheinigung der DAK vom 08.04.2005 über den Bezug von Versorgungskrankengeld vom 07.12.1998 bis zum 06.04.1999, vom 11.11.1999 bis zum 08.12.1999, vom 29.01.2002 bis zum 06.03.2002, vom 07.11.2002 bis zum 23.11.2002 und vom 20.12.2002 bis zum 31.07.2004.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies der Beklagte den gegen den die Gewährung von Versorgungskrankengeld zum 31.07.2004 entziehenden Bescheid vom 14.07.2004 eingelegten Widerspruch zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 wies der Beklagte den gegen den die Gewährung von Versorgungskrankengeld und Beihilfe ab dem 14.03.2005 ablehnenden Bescheid vom 30.03.2005 eingelegten Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2005 Klage zum SG.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und legte die Stellungnahme seiner Grundsatzabteilung vom 28.02.2006 zur Problematik der Feststellung des Dauerzustandes im Sinne des § 18a Abs. 7 BVG vor.

Der Kläger blieb bei seiner Rechtsauffassung und forderte unter dem 11.05.2006 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf, zur Verfassungsgemäßheit des § 18a Abs. 7 BVG Stellung zu nehmen. Auf Anfrage des Ministeriums für Arbeit und Soziales B.-W. legte der Beklagte seine Stellungnahme zu dieser Problematik vom 29.06.2006 vor.

Dr. W. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2006 aus, beim Kläger sei die AU auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Januar 2006 ursächlich auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen und aus jetziger Sicht sei diese AU in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen. Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., führte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 18.10.2006 aus, mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei etwa vier Wochen nach dem am 09.05.2006 erfolgten Nachuntersuchungstermin zu rechnen. Hierauf gestützt hielt Dr. W. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2006 an der bisherigen Einschätzung fest.

Nachdem das SG die gegen den Aufhebungs- und Entziehungsbescheid vom 10.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 gerichtete Klage mit der gegen den den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2004 gerichteten Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, änderte das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 den den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2004 ab, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Beschädigtenrente nach einer MdE um 30 v. H. ab 01.10.2005 zu gewähren sowie als Schädigungsfolgen "Lockerung des Kniebandapparates beidseits, Kniearthrose links nach operativer Behandlung, Knorpelschaden und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks" festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2006 Berufung eingelegt (L 6 VS 6212/06).

Der Petitionsausschuss des Bundestages legte unter dem 27.12.2006 die von ihm eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfassungsgemäßheit des § 18a Abs. 7 BVG vom 10.11.2006 vor. Unter dem 12.03.2007 führte der Beklagte gegenüber dem LRA unter Hinweis auf einen Bericht des Ministeriums für Arbeit und Soziales B.-W. vom 22.02.2007 aus, der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2006 könne insoweit nicht gefolgt werden, als der Kläger entgegen der mit Feststellung des Dauerzustandes geäußerten Erwartung tatsächlich für nicht unerhebliche Zeiträume dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Der Bescheid vom 14.07.2004 habe sich somit rückblickend als unrichtig erwiesen.

Daraufhin anerkannte der Beklagte unter dem 08.03.2007 einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach für die Zeit der AU vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005. Dieses Teil-Anerkenntnis nahm der Kläger am 28.03.2007 an und verfolgte die auf die Gewährung einer Beihilfe nach § 17 BVG gerichtete Klage fort.

Mit Urteil vom 28.03.2007 wies das SG die gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG ab 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2004 erhobene Klage ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (L 6 VS 2529/07).

Mit weiterem Urteil vom 28.03.2007 wies das SG die gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 ablehnenden Bescheid vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 erhobene Klage ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen des Klägers könne nicht festgestellt werden. Die Gewährung einer Beihilfe setze unter anderem voraus, dass die erforderliche Behandlungsmaßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten führe. Die Beihilfe sei für selbstständig Tätige vorgesehen, die durch die Behandlungsmaßnahmen einen Verlust im Sinne der Vorschriften des EStG erlitten. Beihilfe komme in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht fortgeführt werde, jedoch fortlaufende unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien. Die als tatbestandsmäßige Voraussetzung geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen gehe über den zeitweiligen bloßen Einkommensausfall bei unverändert anfallenden Betriebsunkosten hinaus. Es müsse hinzukommen, dass die berufliche Existenz des Geschädigten infolge fehlender Geschäftseinnahmen gefährdet sei. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen eintrete, sei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei seien zum Beispiel die wirtschaftliche Lage des Beschädigten, die Dauer der AU, die Höhe des entgangenen Gewinns und Leistungen anderer Stellen zum Ausgleich von Einkommensverlusten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 17 BVG als Härtevorschrift eine Ausnahmevorschrift darstelle. Über diese Vorschrift solle jedenfalls nicht die Lücke geschlossen werden, die durch die Anordnung der Kürzung des Versorgungskrankengeldes auf 80 v. H. des entgangenen regelmäßigen Entgelts entstehe. Weiter sei hieraus zu folgern, dass der Anwendungsbereich des § 17 BVG eng sein müsse und lediglich die Existenzsicherung des Unternehmens während der schädigungsbedingten Behandlungsbedürftigkeit gewährleisten solle. In Anwendung dieser Grundsätze seien vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegeben. Nach den Angaben des Klägers sei die Geschäftsaufgabe aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ausdrücklich habe er darauf hingewiesen, dass der Betrieb nicht wegen Verpflichtungen abgemeldet worden sei. Die Wiederaufnahme des Betriebes sei in kaufmännischer Hinsicht erfolgreich gewesen. Mithin könne vorliegend eine Gefährdung des Betriebes durch die Erkrankung nicht festgestellt werden. Ferner könne eine Beihilfe auch nicht deswegen gewährt werden, weil der Betrieb nicht fortgeführt, aber noch fortlaufende unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien. Denn im Fall des Klägers handle es sich, was sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe, um einen kleinen Handwerksbetrieb mit vergleichsweise geringen Fixkosten. Demzufolge sei die Wiederaufnahme des Betriebes im Jahr 2005 erfolgreich möglich gewesen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.04.2007 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 09.05.2007 Berufung eingelegt. Ziel und Sinn des § 17 BVG sei, dass einem Geschädigten in möglichst nahtloser Weise durch die Gewährung einer Beihilfe ermöglicht werden solle, keine wesentliche Einkommensverschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt vor der AU zu erleiden. Dies sei aber durch die grundsätzliche Verweigerung der Beihilfe eindeutig geschehen. Das SG habe die Vorschrift des § 17 BVG absolut einseitig zu Lasten des Klägers ausgelegt. Folge man jedoch der Zielrichtung des § 17 BVG, wäre er unter Berücksichtigung seiner anerkannten monatlichen Betriebsausgaben für den ruhenden Geschäftsbetrieb einigermaßen gleichzustellen, damit er durch Versorgungskrankengeld und Beihilfe einen kalendertäglichen Satz erreiche, der seiner Einkommenssituation vor Eintritt der AU entspreche. Grob fehlerhaft erscheine auch die Kostenentscheidung des SG, nachdem der Beklagte vom Grunde her ein wesentliches Teil-Anerkenntnis bezüglich des Versorgungskrankengeldes abgegeben habe, so dass wegen der Fortsetzung des Verfahrens das Teil-Anerkenntnis zumindest hälftig bei der Kostenentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Kläger hat im Rahmen des gegen den Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 gerichteten Berufungsverfahren unter anderem diverse Gewerbean-, um- und abmeldungen (Holzhandel und Montage vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2005) und die Überschussrechnung für den Zeitraum vom 09.02.2005 bis zum 31.12.2005 (Betriebseinnahmen 46.451,76 EUR) vorgelegt und ausgeführt, er habe im Jahr 2005 Montagetätigkeiten durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kostanz vom 28.03.2007 und den Bescheid vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beihilfe nach § 17 BVG vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 zu gewähren,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

höchst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch in der Kommentarliteratur werde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.1969 - 8 RV 787/68) auf die Notwendigkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage abgehoben. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 komme die Beihilfe unter anderem für selbständig Tätige in Betracht, die durch eine Behandlungsmaßnahme einen Verlust im Sinne der EStG erlitten. Verlust sei der Betrag, um den die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen überstiegen. Beihilfe komme hiernach in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht fortgeführt werde, jedoch fortlaufende unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien. Bereits diese Anforderung seien nicht erfüllt, da die Geschäftsaufgabe des Klägers aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei und der Betrieb nicht wegen bestehender Verpflichtungen abgemeldet worden sei, zumal der Kläger mitgeteilt habe, er erwarte für das Jahr 2005 nach Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit ein sehr positives Ergebnis. Da eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Klägers im streitigen Zeitraum somit nicht vorliege, seien die Grundvoraussetzungen des § 17 BVG nicht erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe nach § 17 BVG für die Zeit vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005.

Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge nach § 10 Abs. 1 BVG und § 11 Abs. 1 und 2 BVG zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe gewährt werden, die im Allgemeinen 36 EUR täglich nicht übersteigen soll (§ 17 Satz 1 BVG). Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte einschließlich des Versorgungskrankengeldes infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (§ 17 Satz 2 BVG). Die Beihilfe ist jedoch nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden sind (§ 17 Satz 3 BVG).

Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger infolge der AU vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsgrundlage im Sinne des § 17 Satz 1 BVG erlitten.

Bei einem Selbständigen umfasst die Erwerbsgrundlage seine Arbeitskraft und die Gesamtheit der Produktionsmittel. Es ist von Bedeutung, ob der Bestand des Betriebes infolge der Heilbehandlungsmaßnahme, etwa dadurch, dass den fortlaufenden Betriebsausgaben keine Einnahmen gegenüber stehen oder die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen, beeinträchtigt ist. Wird der Betrieb ohne Vertreter fortgeführt, ist im Allgemeinen anzunehmen, dass kein Verlust entsteht. Wird ein Vertreter beschäftigt, liegt eine Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage nur dann vor, wenn den Aufwendungen für den Vertreter keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stehen, wobei eine vorübergehende spürbare Einkommenseinbuße hinzunehmen ist (BSG, Urteil vom 20.05.1970 - 8 RV 583/69). Eine Beihilfe kommt daher in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird, jedoch fortlaufende, unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage eintritt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind zum Beispiel die wirtschaftliche Lage des Beschädigten, die Dauer der AU, die Höhe des entgangenen Gewinns und Leistungen anderer Stellen zum Ausgleich von Einkommensverlusten - wie Versorgungskrankengeld oder Einnahmen aus Kapitalvermögen und sonstigen Vermögenswerten - zu berücksichtigen. Die vom Gesetz als tatbestandsmäßige Voraussetzung geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage geht über den zeitweiligen bloßen Einkommensausfall bei unverändert anfallenden Betriebsunkosten hinaus. Ein vorübergehender Einkommensverlust genügt nicht, da es sich bei der nach § 17 BVG zu prüfenden Erwerbsgrundlage um die auf die Zukunft gerichtete Einnahmequelle handelt (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 20.05.1970 - 8 RV 583/69). Es muss hinzukommen, dass die berufliche Existenz des Beschädigten infolge fehlender Geschäftseinnahmen gefährdet ist. Für die Beurteilung, ob eine wegen der Schädigungsfolgen notwendige Heilbehandlungsmaßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage geführt hat, kommt es nicht entscheidend auf den reinen Einkommensverlust an. Der Einkommensausfall muss vielmehr zugleich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage mit Auswirkungen in der Zukunft geführt haben. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage wird grundsätzlich nicht ausgegangen werden können, wenn zwar das Jahresergebnis durch den schädigungsbedingten Einnahmeausfall in stärkerem Maße beeinflusst wird, im Übrigen jedoch der Bestand des Betriebes nicht gefährdet ist (Rohr/Sträßer, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Oktober 2007, § 17 BVG, Nr. 2; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 17 BVG, Rz. 2).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger infolge der AU vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsgrundlage eingetreten ist. Denn der Kläger hat seinen Betrieb mit Holzhandel und Montage jedenfalls vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2005 und mithin im streitgegenständlichen Zeitraum betrieben. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Grundlage des Betriebes durch die AU wesentlich beeinträchtigt worden ist und zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes geführt hat. So hat der Kläger immerhin ausweislich der von ihm vorgelegten Überschussrechnung für den Zeitraum vom 09.02.2005 bis zum 31.12.2005 Betriebseinnahmen 46.451,76 EUR erzielt.

Nach Überzeugung des Senats haben auch die Einkünfte des Klägers, einschließlich des ihm bewilligten Versorgungskrankengeldes, ausgereicht, die bestehenden finanziellen Verpflichtungen und den notwendigen Lebensunterhalt während der AU vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 im Sinne des § 17 Satz 2 BVG zu bestreiten.

Der maßgebende notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 27 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und ergibt sich aus den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zu erbringenden Regelsätzen. Im Jahr 2005 haben die sozialhilferechtlichen Regelsätze 345,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 276,00 EUR für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres und 207,00 EUR für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betragen. Mithin hat im Jahr 2005 der notwendige Lebensunterhalt der aus dem Kläger, dessen Ehegattin sowie dessen am 04.12.1984, 07.02.1989 und 15.05.2000 geborenen Kindern bestehenden Familie des Klägers insgesamt 345,00 EUR + 276,00 EUR + 276,00 EUR + 276,00 EUR + 207,00 EUR = 1.380,00 EUR betragen. Dem hat ein monatliches Versorgungskrankengeld in Höhe von 86,12 EUR täglich x 30 Tage = 2.583,60 EUR gegenüber gestanden. Mit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Differenz in Höhe von 2.583,60 EUR - 1.380,00 EUR = 1.203,60 EUR ist der Kläger in der Lage gewesen, seine unabwendbaren vor Beginn der Behandlungsmaßnahme begründeten und bestehenden finanziellen Verpflichtungen zu bestreiten.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Beihilfe nach § 17 BVG für die Zeit vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005.

Der Kläger hat aber Anspruch auf Erstattung von vier Fünfteln seiner außergerichtlichen Kosten erster Instanz. Denn der Beklagten hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens den Anspruch auf Versorgungskrankengeld anerkannt. Durch die Annahme dieses Anerkenntnisses hat sich der Rechtsstreit insoweit gemäß § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 20.05.2006 lediglich den Bescheid vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 benannt, der sich auf die Gewährung einer Beihilfe nach § 17 BVG bezog. Er hat jedoch auch ausdrücklich beantragt, den Beklagten zur Gewährung von Versorgungskrankengeld zu verurteilen. Die festgesetzte Quote berücksichtigt den anteilmäßigen Wert des Versorgungskrankengeldes einerseits und der Beihilfe andererseits.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren kam daher nicht in Betracht. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved