Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 837/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3221/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch von der Beklagten die Übernahme von Mietrückständen.
Der am 1959 geborene Kläger bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung mit 48 qm Wohnfläche. Die monatliche Miete beträgt 397,86 EUR, die sich zusammensetzt aus der Grundmiete in Höhe von 223,86 EUR, der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR und der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 94,00 EUR. Mit Bescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum Juni 2007 bis 30. Juni 2008 in Höhe von monatlich 456,72 EUR. Bei der Berechnung setzte die Beklagte für Heizkosten einen monatlichen Bedarf in Höhe von 75,00 EUR an, weil der Wärmeverbrauch des Klägers die angemessenen Kosten übersteige. Dabei berechnete die Beklagte die notwendigen Heizkosten aus einem allgemein angemessenen Betrag für Einzelpersonen mit einer Wohnungsgröße bis 45 qm in Höhe von monatliche 1,299 EUR pro qm zuzüglich eines Zuschlages zu Gunsten des Klägers für einen erhöhten Heizbedarf von 20 % auf insgesamt 75,00 EUR monatlich. Den 20 % Zuschlag legte die Beklagte deshalb zugrunde, weil die Wohnung des Klägers eine große Fensterfront aufweist und zum anderen trug sie damit der Tatsache Rechnung, dass der Kläger sich aufgrund seiner Herzerkrankung vorwiegend in der Wohnung aufhält. Zur Vermeidung von Mietrückständen überweist die Beklagte der Vermieterin, der Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz (GGH), die Miete in voller Höhe von 397,86 EUR und kürzt gleichzeitig die an den Kläger verbleibenden Leistungen der Grundsicherung um 19,00 EUR monatlich.
Mit Datum vom 31. Oktober 2007 erstellte die GGH die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006. Abgerechnet wurden Betriebskosten in Höhe von 854,22 EUR und Heizkosten in Höhe von 1047,36 EUR insgesamt 1901,58 EUR; davon seien bereits 1845,- EUR durch Vorauszahlungen von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung an den Kläger bezahlt. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2007 hatte der Kläger im Vorgriff auf die noch zu erstellende Abrechnung der GGH die Übernahme der Differenz beantragt. Am 9. November 2007 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und verlangte eine genaue Prüfung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung seiner Vermieterin und die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen nunmehr als Grundsicherungsbedarf zu berücksichtigen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die GGH mit, dass außer den vom Kläger von den Ablesegeräten in Küche und Badezimmer abgelesenen 3471 Heizkosteneinheiten der Heizkostenverbrauch im Wohnraum des Klägers anhand des Vorjahresverbrauchs auf 19000 Heizkosteneinheiten geschätzt worden sei, da eine Ablesung der tatsächlichen Heizkosteneinheiten nicht möglich gewesen sei. Nach einer Anhörung vom 16. November 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 die Übernahme der Heizkostennachforderung der GGH für das Jahr 2006 in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichen (und geschätzten) Heizkosten und bereits durch Vorauszahlungen gedeckten Heizkosten in Höhe von 56,58 EUR ab. Der für die Wohnung des Klägers im Vorjahr als angemessen festgestellte Heizkostenbedarf von jährlich 891,65 EUR sei durch den tatsächlichen Verbrauch von 1047,36 EUR deutlich (um 20,49 %) überschritten worden. Die angemessenen Heiz- und Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2006 seien mit 1745,87 EUR festgestellt worden. Für das Jahr 2006 seien durch die monatlichen Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen bereits 1765,72 EUR berücksichtigt worden. Der angemessene Heiz- und Betriebskostenbedarf im Abrechnungszeitraum 2006 sei bereits durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen und der als angemessen festgesetzten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gedeckt. Der Antrag auf Übernahme der bisher vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 aus dem Regelsatz finanzierten unangemessenen Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 19,00 EUR und der nach der Abrechnung für 2006 noch zu zahlenden 56,58 EUR sei abzulehnen. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2007 Widerspruch, mit dem er sinngemäß vortrug, es sei unzulässig, einen Teil der monatlichen Heizkosten aus dem Regelsatz tragen zu müssen. Dies mache den gewährten Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung zu Nichte; für die hohen Heizkosten seien erhebliche bauliche Mängel der Wohnung ursächlich. Die Heizkostenabrechnung sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben der GGH vom 10. Dezember 2007 wurde der Beklagten bekannt, dass sich die aktuellen Mietrückstände des Klägers auf 259,48 EUR beliefen; davon entfielen 56,58 EUR auf die Nebenkostenabrechnung für 2006, weiterhin enthalten seien 05,00 EUR Mahngebühren und der restliche Betrag beruhe auf einer Abmahnungssache der Vermieterin gegen den Kläger, wegen der sie einen Rechtsanwalt konsultiert habe, dessen Kosten sie dem Kläger in Rechnung stellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Leistungen der Grundsicherung beinhalteten auch die Unterkunfts- und Heizkosten. Angemessene Heizkosten bei einer Wohnungsfläche von 48 qm seien 773,04 EUR (48 qm x 1,299 EUR x 12 Monate), wobei der Betrag bei Fernwärme 573,73 EUR betrage. Anlässlich eines Hausbesuches am 14. November 2007 habe der Außendienst festgestellt, dass die Wohnung des Klägers keine gravierenden Baumängel aufweise. Ein höherer Wärmebedarf sei bereits dadurch berücksichtigt worden, dass der angemessene Heizbedarf um 20 % zu Gunsten des Klägers auf 891,65 EUR erhöht worden sei. In Bezug auf die Nebenkostenabrechnung vom 31. Oktober 2007 könne ein angemessener Jahresbedarf 2006 an den Nebenkosten in Höhe von 1745,87 EUR (854,22 EUR Betriebskosten und 891,65 EUR angemessene Heizkosten) berücksichtigt werden. Im Rahmen der Leistungsgewährung für das Jahr 2006 seien bereits Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1765,72 EUR (Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 933,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 832,72 EUR) berücksichtigt worden, weshalb ein Nachzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2006 nicht gegeben sei.
Gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007 hat der Kläger am 28. Januar 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 8 K 216/08) erhoben. Er hat von der Beklagten die Übernahme der Mietrückstände für das Jahr 2006 und die Kostenübernahme (Kostenzusage) für einen anderen (Übergangs-Wohnraum) begehrt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage an das zuständige Sozialgericht Mannheim (Az. S 11 SO 837/08) verwiesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm geltend gemachten Mietrückstände und der Kostenübernahme bzw. Kostenzusage für einen anderen Wohnraum. § 42 SGB XII regele den Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Darin enthalten seien u. a. gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Danach habe die Beklagte gem. § 29 Abs. 3 SGB XII Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Die Leistungen könnten durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale seien die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Nicht vom Umfang der Leistung nach § 42 SGB XII seien erfasst Kosten, die dadurch entstanden seien, dass ein anderer gegen den Bedürftigen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe und diese dem Hilfebedürftigen in Rechnung gestellt habe; gleiches gelte für entstandene Mahngebühren. Im Hinblick auf die Heizkostendifferenz zwischen von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlich angefallenen Heizkosten für das Jahr 2006 stehe dem Kläger kein Anspruch auf Übernahme der Differenz zu. Die von der Firma Techem festgestellten Werte für die Abrechnungsperiode Kalenderjahr 2006 sei mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf in der gesamten Wohnanlage. Die von der Beklagten dem Kläger monatlich als angemessen bewilligten Heizkosten in Höhe von 75,- EUR entsprächen 85,93 % des tatsächlichen Verbrauchs des Klägers und seien damit immer noch deutlich höher als der durchschnittliche Flächenheizbedarf für eine 48 qm Zimmerwohnung in der Wohnanlage des Klägers. Die vom Kläger angeführten gravierenden Baumängel der Wohnung, die zu den hohen Heizkosten führten, seien anlässlich einer Außenprüfung am 14. November 2007 nicht festgestellt worden; die Wohnung sei baulich in Ordnung gewesen. Insbesondere Zugluft sei nicht feststellbar gewesen. Soweit der Kläger einwende, die Heizkostenabrechnung sei in betrügerischer Weise zustande gekommen und entspräche nicht dem tatsächlichen Verbrauch, könne eine fehlerhafte Heizkostenabrechnung keinen Anspruch auf "angemessene Heizkosten" begründen. Insoweit sei der Kläger gegenüber seiner Vermieterin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Anspruchsgrundlage für die Zurverfügungstellung eines Übergangswohnraumes enthalte das SGB XII nicht.
Gegen den am 24. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Juni 2008 beim Sozialgericht Mannheim eingelegte Berufung, mit der der Kläger die Begleichung der Heizkostenaußenstände begehrt, sowie, ihm eine geeignete Übergangswohnung zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007 zu verurteilen, die Mietrückstände - insbesondere aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR - zu zahlen und ihm einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen bzw. die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.
Das mit Beschluss vom 14. Januar 2009 zum Ruhen gebrachte Berufungsverfahren ist am 22. Mai 2009 von Amts wegen wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände), die Gerichtsakte des SG (S 11 SO 837/08) und die Berufungsakte des Senats (L 2 SO 3221/08) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zurecht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007, mit dem die Beklagte die Übernahme von Mietrückständen - insbesondere die Übernahme der Heizkostennachforderung der Vermieterin für das Jahr 2006 - abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Beschaffung geeigneten Übergangswohnraumes bzw. der Kostenübernahme hierfür.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist nur nochmals, dass der Kläger keinen Anspruch auf die "Heizkostennachzahlung" 2006 in Höhe von 56,58 EUR als angemessene Heizkosten hat. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Firma Techem für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage, in der sich die Wohnung des Klägers befindet, waren. Der durchschnittliche Flächenheizbedarf lag umgerechnet auf eine 48 qm große Wohnung bei 510,05 EUR. Der beim Kläger zum Teil auf einer Schätzung basierende, zum Teil auf Ablesung beruhende Heizbedarf für das Jahr 2006 lag jedoch bei 1047,36 EUR. Dabei hat die Beklagte nicht nur den durchschnittlichen Flächenheizbedarf als angemessene Heizkosten berücksichtigt, sondern mit den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 75,00 EUR 85,93 % des tatsächlichen Heizkostenverbrauchs des Klägers und damit immer noch deutlich mehr als den durchschnittlichen Flächenheizbedarf bewilligt. Deshalb geht auch der Senat davon aus, dass mit den als Vorauszahlungen an die Vermieterin geleisteten Heizkosten der im Fall des Klägers angemessene Bedarf im Sinne des § 29 Abs. 3 SGB XII gedeckt ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch von der Beklagten die Übernahme von Mietrückständen.
Der am 1959 geborene Kläger bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung mit 48 qm Wohnfläche. Die monatliche Miete beträgt 397,86 EUR, die sich zusammensetzt aus der Grundmiete in Höhe von 223,86 EUR, der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR und der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 94,00 EUR. Mit Bescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum Juni 2007 bis 30. Juni 2008 in Höhe von monatlich 456,72 EUR. Bei der Berechnung setzte die Beklagte für Heizkosten einen monatlichen Bedarf in Höhe von 75,00 EUR an, weil der Wärmeverbrauch des Klägers die angemessenen Kosten übersteige. Dabei berechnete die Beklagte die notwendigen Heizkosten aus einem allgemein angemessenen Betrag für Einzelpersonen mit einer Wohnungsgröße bis 45 qm in Höhe von monatliche 1,299 EUR pro qm zuzüglich eines Zuschlages zu Gunsten des Klägers für einen erhöhten Heizbedarf von 20 % auf insgesamt 75,00 EUR monatlich. Den 20 % Zuschlag legte die Beklagte deshalb zugrunde, weil die Wohnung des Klägers eine große Fensterfront aufweist und zum anderen trug sie damit der Tatsache Rechnung, dass der Kläger sich aufgrund seiner Herzerkrankung vorwiegend in der Wohnung aufhält. Zur Vermeidung von Mietrückständen überweist die Beklagte der Vermieterin, der Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz (GGH), die Miete in voller Höhe von 397,86 EUR und kürzt gleichzeitig die an den Kläger verbleibenden Leistungen der Grundsicherung um 19,00 EUR monatlich.
Mit Datum vom 31. Oktober 2007 erstellte die GGH die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006. Abgerechnet wurden Betriebskosten in Höhe von 854,22 EUR und Heizkosten in Höhe von 1047,36 EUR insgesamt 1901,58 EUR; davon seien bereits 1845,- EUR durch Vorauszahlungen von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung an den Kläger bezahlt. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2007 hatte der Kläger im Vorgriff auf die noch zu erstellende Abrechnung der GGH die Übernahme der Differenz beantragt. Am 9. November 2007 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und verlangte eine genaue Prüfung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung seiner Vermieterin und die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen nunmehr als Grundsicherungsbedarf zu berücksichtigen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die GGH mit, dass außer den vom Kläger von den Ablesegeräten in Küche und Badezimmer abgelesenen 3471 Heizkosteneinheiten der Heizkostenverbrauch im Wohnraum des Klägers anhand des Vorjahresverbrauchs auf 19000 Heizkosteneinheiten geschätzt worden sei, da eine Ablesung der tatsächlichen Heizkosteneinheiten nicht möglich gewesen sei. Nach einer Anhörung vom 16. November 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 die Übernahme der Heizkostennachforderung der GGH für das Jahr 2006 in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichen (und geschätzten) Heizkosten und bereits durch Vorauszahlungen gedeckten Heizkosten in Höhe von 56,58 EUR ab. Der für die Wohnung des Klägers im Vorjahr als angemessen festgestellte Heizkostenbedarf von jährlich 891,65 EUR sei durch den tatsächlichen Verbrauch von 1047,36 EUR deutlich (um 20,49 %) überschritten worden. Die angemessenen Heiz- und Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2006 seien mit 1745,87 EUR festgestellt worden. Für das Jahr 2006 seien durch die monatlichen Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen bereits 1765,72 EUR berücksichtigt worden. Der angemessene Heiz- und Betriebskostenbedarf im Abrechnungszeitraum 2006 sei bereits durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen und der als angemessen festgesetzten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gedeckt. Der Antrag auf Übernahme der bisher vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 aus dem Regelsatz finanzierten unangemessenen Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 19,00 EUR und der nach der Abrechnung für 2006 noch zu zahlenden 56,58 EUR sei abzulehnen. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2007 Widerspruch, mit dem er sinngemäß vortrug, es sei unzulässig, einen Teil der monatlichen Heizkosten aus dem Regelsatz tragen zu müssen. Dies mache den gewährten Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung zu Nichte; für die hohen Heizkosten seien erhebliche bauliche Mängel der Wohnung ursächlich. Die Heizkostenabrechnung sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben der GGH vom 10. Dezember 2007 wurde der Beklagten bekannt, dass sich die aktuellen Mietrückstände des Klägers auf 259,48 EUR beliefen; davon entfielen 56,58 EUR auf die Nebenkostenabrechnung für 2006, weiterhin enthalten seien 05,00 EUR Mahngebühren und der restliche Betrag beruhe auf einer Abmahnungssache der Vermieterin gegen den Kläger, wegen der sie einen Rechtsanwalt konsultiert habe, dessen Kosten sie dem Kläger in Rechnung stellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Leistungen der Grundsicherung beinhalteten auch die Unterkunfts- und Heizkosten. Angemessene Heizkosten bei einer Wohnungsfläche von 48 qm seien 773,04 EUR (48 qm x 1,299 EUR x 12 Monate), wobei der Betrag bei Fernwärme 573,73 EUR betrage. Anlässlich eines Hausbesuches am 14. November 2007 habe der Außendienst festgestellt, dass die Wohnung des Klägers keine gravierenden Baumängel aufweise. Ein höherer Wärmebedarf sei bereits dadurch berücksichtigt worden, dass der angemessene Heizbedarf um 20 % zu Gunsten des Klägers auf 891,65 EUR erhöht worden sei. In Bezug auf die Nebenkostenabrechnung vom 31. Oktober 2007 könne ein angemessener Jahresbedarf 2006 an den Nebenkosten in Höhe von 1745,87 EUR (854,22 EUR Betriebskosten und 891,65 EUR angemessene Heizkosten) berücksichtigt werden. Im Rahmen der Leistungsgewährung für das Jahr 2006 seien bereits Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1765,72 EUR (Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 933,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 832,72 EUR) berücksichtigt worden, weshalb ein Nachzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2006 nicht gegeben sei.
Gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007 hat der Kläger am 28. Januar 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 8 K 216/08) erhoben. Er hat von der Beklagten die Übernahme der Mietrückstände für das Jahr 2006 und die Kostenübernahme (Kostenzusage) für einen anderen (Übergangs-Wohnraum) begehrt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage an das zuständige Sozialgericht Mannheim (Az. S 11 SO 837/08) verwiesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm geltend gemachten Mietrückstände und der Kostenübernahme bzw. Kostenzusage für einen anderen Wohnraum. § 42 SGB XII regele den Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Darin enthalten seien u. a. gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Danach habe die Beklagte gem. § 29 Abs. 3 SGB XII Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Die Leistungen könnten durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale seien die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Nicht vom Umfang der Leistung nach § 42 SGB XII seien erfasst Kosten, die dadurch entstanden seien, dass ein anderer gegen den Bedürftigen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe und diese dem Hilfebedürftigen in Rechnung gestellt habe; gleiches gelte für entstandene Mahngebühren. Im Hinblick auf die Heizkostendifferenz zwischen von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlich angefallenen Heizkosten für das Jahr 2006 stehe dem Kläger kein Anspruch auf Übernahme der Differenz zu. Die von der Firma Techem festgestellten Werte für die Abrechnungsperiode Kalenderjahr 2006 sei mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf in der gesamten Wohnanlage. Die von der Beklagten dem Kläger monatlich als angemessen bewilligten Heizkosten in Höhe von 75,- EUR entsprächen 85,93 % des tatsächlichen Verbrauchs des Klägers und seien damit immer noch deutlich höher als der durchschnittliche Flächenheizbedarf für eine 48 qm Zimmerwohnung in der Wohnanlage des Klägers. Die vom Kläger angeführten gravierenden Baumängel der Wohnung, die zu den hohen Heizkosten führten, seien anlässlich einer Außenprüfung am 14. November 2007 nicht festgestellt worden; die Wohnung sei baulich in Ordnung gewesen. Insbesondere Zugluft sei nicht feststellbar gewesen. Soweit der Kläger einwende, die Heizkostenabrechnung sei in betrügerischer Weise zustande gekommen und entspräche nicht dem tatsächlichen Verbrauch, könne eine fehlerhafte Heizkostenabrechnung keinen Anspruch auf "angemessene Heizkosten" begründen. Insoweit sei der Kläger gegenüber seiner Vermieterin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Anspruchsgrundlage für die Zurverfügungstellung eines Übergangswohnraumes enthalte das SGB XII nicht.
Gegen den am 24. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Juni 2008 beim Sozialgericht Mannheim eingelegte Berufung, mit der der Kläger die Begleichung der Heizkostenaußenstände begehrt, sowie, ihm eine geeignete Übergangswohnung zu beschaffen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007 zu verurteilen, die Mietrückstände - insbesondere aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 in Höhe von 56,58 EUR - zu zahlen und ihm einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen bzw. die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.
Das mit Beschluss vom 14. Januar 2009 zum Ruhen gebrachte Berufungsverfahren ist am 22. Mai 2009 von Amts wegen wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände), die Gerichtsakte des SG (S 11 SO 837/08) und die Berufungsakte des Senats (L 2 SO 3221/08) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zurecht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2007, mit dem die Beklagte die Übernahme von Mietrückständen - insbesondere die Übernahme der Heizkostennachforderung der Vermieterin für das Jahr 2006 - abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Beschaffung geeigneten Übergangswohnraumes bzw. der Kostenübernahme hierfür.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist nur nochmals, dass der Kläger keinen Anspruch auf die "Heizkostennachzahlung" 2006 in Höhe von 56,58 EUR als angemessene Heizkosten hat. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Firma Techem für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage, in der sich die Wohnung des Klägers befindet, waren. Der durchschnittliche Flächenheizbedarf lag umgerechnet auf eine 48 qm große Wohnung bei 510,05 EUR. Der beim Kläger zum Teil auf einer Schätzung basierende, zum Teil auf Ablesung beruhende Heizbedarf für das Jahr 2006 lag jedoch bei 1047,36 EUR. Dabei hat die Beklagte nicht nur den durchschnittlichen Flächenheizbedarf als angemessene Heizkosten berücksichtigt, sondern mit den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 75,00 EUR 85,93 % des tatsächlichen Heizkostenverbrauchs des Klägers und damit immer noch deutlich mehr als den durchschnittlichen Flächenheizbedarf bewilligt. Deshalb geht auch der Senat davon aus, dass mit den als Vorauszahlungen an die Vermieterin geleisteten Heizkosten der im Fall des Klägers angemessene Bedarf im Sinne des § 29 Abs. 3 SGB XII gedeckt ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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